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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.12.2017 IV.2017.01040

19. Dezember 2017·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·374 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Rückzug der Beschwerde.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2017.01040

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Steudler Verfügung vom 19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

1.    X.___ liess am 22. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 22. August 2017 (Urk. 2) erheben, mit welcher diese einen Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung verneint hatte. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt und zur Replik aufgefordert wurde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 (Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückziehen, weil ihr die Beschwerdegegnerin eine umfassende Integrationsmassnahme gewähre.     Demnach ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

2.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Referentin erkennt: 1.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Steudler

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