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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 IV.2003.00373

29. Januar 2004·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,385 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Gemischte Methode, Aufteilung streitig, Würdigung Haushaltabklärung

Volltext

IV.2003.00373

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi Urteil vom 4. Februar 2004 in Sachen Z.___   Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Z.___-Winkler, geboren 1947, meldete sich am 14. resp. 30. November 2001 wegen Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/23 und Urk. 9/24). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 9/22), holte Berichte von A.___, FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 19. Januar 2002, Urk. 9/11) sowie von B.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, (Berichte vom 15. August 2002 und vom 7. Oktober 2002, Urk. 9/9) ein und liess durch ihren internen Abklärungsdienst eine Haushaltabklärung vor Ort durchführen (Bericht vom 30. April 2003, Urk. 9/17). Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 9/6), wogegen diese mit Eingabe vom 12. Juni 2003 Einsprache erhob (Urk. 9/15). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem internen Abklärungsdienst (Urk. 9/5) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung mit Entscheid vom 8. August 2003 ab (Urk. 9/4 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit undatierter Eingabe, zur Post gegeben am 19. August 2003, erneut Einsprache bei der IV-Stelle (Urk. 1). Mit Schreiben vom 25. August 2003 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass sie ihre Einsprache ohne gegenteiligen Bericht bis 20. September 2003 als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleiten werde (Urk. 3). Am 8. Oktober 2003 nahm die IV-Stelle die betreffende Überweisung vor (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.          In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).          Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).          Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 2.5     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin zu 5,95 % als Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei. Eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich bestehe seit November 1999. Gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin von Januar 1990 bis Dezember 1993 bei der Genossenschaft für Wohneigentum als Hausabwartin tätig gewesen, wobei sie 2,5 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass sie bei Gesundheit eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von 2,5 Stunden pro Woche ausüben würde. Im Erwerbsbereich sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, woraus ein Teilinvaliditätsgrad von 5,95 % resultiere. Im Haushaltsbereich sei eine Einschränkung von 25,95 % festgestellt worden; in diesem Bereich betrage der Teilinvaliditätsgrad demnach 24,4 %. Es ergebe sich somit ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 30,35 % (Urk. 2). 3.3     Die Beschwerdeführerin bringt in der, von der IV-Stelle als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesenen "Einsprache" (nachfolgend Beschwerdeschrift) vor, dass ihre Behinderung aufgrund ihrer Anmeldung ebenso bekannt sei wie die Tatsache, dass sie viele ihrer Haushaltarbeiten nicht mehr erledigen könne. Angesichts der vielen behinderungsbedingten zusätzlichen Auslagen habe sie den Eindruck, Anspruch auf Leistungen der IV zu haben (Urk. 1).

4.       4.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als zu 5,95 % Erwerbstätige und zu 94,05 % im Haushalt Tätige qualifiziert und demgemäss die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorgenommen, was von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift an sich nicht bestritten wird. In ihrer Einsprache vom 12. Juni 2003 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2003 brachte die Beschwerdeführerin aber vor, sie habe bis Dezember 1989 als Hauswartin des Schulhauses W.___ mit einem Arbeitsumfang von 70 % gearbeitet. Damals habe ihr die Gemeinde offeriert, ihre Tätigkeit auf ein Vollamt auszudehnen, was ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, weil sie schon damals an Knieschmerzen und Herzbeschwerden gelitten habe. Danach habe sie die Hauswartung des eigenen Sechsfamilienhauses und des benachbarten Sechsfamilienhauses übernommen. Im Dezember 1997 habe sie sich einer Herzoperation unterziehen müssen, die entsprechende Gesundheitsbeeinträchtigung habe aber die Weiterführung dieser Hauswartungen zugelassen. Unmöglich geworden sei diese Arbeit erst im Frühjahr 1999, als die Knieschmerzen stark zugenommen hätten. In jenem Zeitpunkt habe ihre Tochter die entsprechenden Arbeiten übernommen. Nach der Aufgabe der Schulhausabwartung habe sie ihrem Mann im Rahmen des Möglichen geholfen. Sie sei ihm als Beladerin im Kehrichttransport und bei seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit zur Hand gegangen. Auch diese Tätigkeiten habe sie gesundheitsbedingt nach und nach abbauen und 1999 schliesslich völlig aufgeben müssen (Urk. 9/15). 4.2     In welchem Ausmass eine versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind dabei praxisgemäss die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung resp. des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme eines im Gesundheitsfall versehenen Beschäftigungsumfanges der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c und BGE 117 V 193 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 4.3     Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 9/22) war sie bis 1989 bei der Primarschulgutsverwaltung X.___ und von 1991 bis 1993 bei der Y.___, Genossenschaft für Wohneigentum, angestellt, wobei sie dort 1991 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 4'301.--, 1992 von Fr. 5'085.-- und 1993 von Fr. 1'932.-- erzielt hat. Ihre Aushilfstätigkeit als Beladerin im Kehrichttransport ihres Ehemannes (Z.___'s Erben Transporte) hat sie letztmals im Jahr 1990 abgerechnet. Nach 1993 sind im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin keine Einträge mehr zu verzeichnen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie die Tätigkeit bei der Primarschulgutsverwaltung X.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe (Urk. 9/15), vermag nicht zu überzeugen, zumal sie selber im Anmeldeformular (Urk. 9/23) November 1997 als Beginn der Behinderung bezeichnet hat und eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit erst seit November 1999 besteht (Urk. 9/9). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin ist demnach bei der Bestimmung des mutmasslichen Ausmasses der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu Recht nicht von deren Tätigkeit bei der Primarschulgutsverwaltung X.___ ausgegangen. Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Einsprache übrigens selber ein, dass sie nicht sicher sei, ob sie diese Tätigkeit im Gesundheitsfall heute noch ausüben könnte (Urk. 9/15). Angesichts der Tatsache, dass sie ihre Aushilfstätigkeit als Beladerin ab 1991 nicht mehr abgerechnet hat, wurde auch diese Tätigkeit von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Juni 1999 in Sachen R., U 222/97). Gleiches gilt für ihre Mithilfe bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit ihres Ehemannes, handelt es sich doch dabei unbestrittenermassen um ein Hobby des Ehemannes, der als Chauffeur erwerbstätig ist (Urk. 9/17 S. 3 Ziff. 4). Für die Genossenschaft für Wohneigentum hat sie gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson ca. 2,5 Stunden pro Woche als Hauswartin gearbeitet und ca. Fr. 360.-- pro Monat verdient, was sich mit dem gemäss IK-Auszug für diese Tätigkeit in den Jahren 1991 bis 1993 erzielten Einkommen in Einklang bringen lässt. Zum Umfang der von der Beschwerdeführerin selber offenbar ab 1994 in der eigenen sowie in der benachbarten Liegenschaft verrichteten Hauswartsarbeiten hat sie sich nicht geäussert. Sie hat in ihrer Einsprache vom 12. Juni 2003 lediglich darauf hingewiesen, dass die Tochter, welche diese Arbeiten - gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson (Urk. 9/17 S. 2) im Jahr 1997, gemäss ihren Angaben in der Einsprache (Urk. 9/15) im Jahr 1999 - übernommen habe, mit Fr. 490.-- pro Monat entlöhnt werde und der Arbeitsaufwand durchschnittlich zwischen einem halben und einem ganzen Tag pro Woche liege. Daraus kann indessen nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass auch die Beschwerdeführerin dieses Pensum versehen hatte, was im Übrigen auch durch nichts belegt ist, resp. versehen würde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson, bei welchen es sich um die "Aussagen der ersten Stunde" handelt und welchen daher nach dem Gesagten ein erhöhter Beweiswert zukommt, im Jahr 1995 andere Aufgaben, namentlich auch die Betreuung ihrer Enkel, geb. 1991 und 1995, übernommen hat und auch heute noch Betreuungsaufgaben versieht (Urk. 9/17 S. 2). Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des mutmasslichen Ausmasses der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von der durch die Akten ausgewiesenen Tätigkeit als Hauswartin bei der Genossenschaft für Wohneigentum ausging.          Ausgehend von ihrem dort gemäss ihren eigenen Angaben versehenen Pensum von 2,5 Stunden pro Woche ergibt sich bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden ein Beschäftigungsumfang von 5,95 %. 4.4 Demgemäss ist die Beschwerdeführerin als zu 5,95 % Erwerbstätige und zu 94,05 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren.

5.       5.1     Zu prüfen ist im Weiteren, in welchem Ausmass und seit wann die Beschwerdeführerin im erwerblichen und im Haushaltsbereich eingeschränkt ist. 5.2.    5.2.1   Zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hat sich einzig B.___ geäussert (Berichte vom 15. August 2002 und vom 7. Oktober 2002, Urk. 9/9). A.___ sandte den Fragebogen der Beschwerdegegnerin mit der Bemerkung, dass die letzte Konsultation bei ihm im Februar 1997 stattgefunden habe und ihm Verlauf und heutiger Status nicht bekannt seien, unausgefüllt zurück (Urk. 9/11). 5.2.2   B.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. August 2002 Gonarthrosen beidseits, Knie-TP-Versorgungen rechts vom 12. November 1999, links vom 13. Juli 2001, offene Revision links, Arthrolyse und Mobilisation sowie Einbau einer zementierten Patellaprothese am 30. August 2002. Unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" erhebt er eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II, einen Status nach Stent-Implantation 1997, einen Status nach Cholezystektomie sowie Adipositas. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an beidseitigen Kniebeschwerden. Im September 1996 hätten eine Arthroskopie, eine mediale Teilmeniskektomie sowie die Entfernung freier Gelenkkörper im linken Kniegelenk stattgefunden. Sie klage über Kniebeschwerden beidseits, wobei im September 1996 durch die arthroskopische Operation vorübergehend eine Besserung eingetreten sei. Radiologisch hätten sich schwere Gonarthrosen beidseits ergeben, medialbetont, und es bestünden Bewegungseinschränkungen und rezidivierende Ergussbildungen. Die operativen Behandlungen in Form der Knie-TP seien beidseits durchgeführt worden, Ende August habe die Revision des linken Kniegelenkes stattgefunden, die diesbezügliche Rehabilitation sei noch im Gange. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage 100 % seit 11. November 1999 und dauere noch an (Urk. 9/9). Im am 7. Oktober 2002 ausgefüllten Fragebogen der Beschwerdegegnerin betreffend die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gibt B.___ demgegenüber an, dass die Beschwerdeführerin seit November 1999 sowohl in der bisherigen, als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit je zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/9). 5.2.3   Es ist unbestritten und aufgrund des Berichtes von B.___ (Urk. 9/9) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an Gonarthrosen beidseits sowie an rezidivierenden Ergussbildungen leidet und die Beweglichkeit beider Kniegelenke eingeschränkt ist. Unbestritten ist ferner auch, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu 100 % eingeschränkt ist. Wie erwähnt, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten (vergleiche vorstehende Erwägung 2.5). Die Berichte von B.___ lassen aufgrund ihrer diesbezüglichen Widersprüchlichkeit eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist indessen der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend erstellt. Von der Einholung eines klärenden Berichtes von B.___ resp. eines Berichtes von einem weiteren Facharzt kann daher abgesehen werden. 5.3 5.3.1   Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI] gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Einer fachärztlichen Stellungnahme bedarf es allenfalls auch dann, wenn psychische Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, weil der Abklärungsbericht für Hausfrauen vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a analog gelten. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, unter Verweis auf BGE 128 V 93 Erw. 4). 5.3.2   Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2003 (Urk. 9/17) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 25,95 %. 5.3.3   Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im Kreisschreiben (KSIH, Rz 3095) vorgesehenen Prozentbereiche. Gemäss Abklärungsbericht bewohnt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann, geboren 1947, eine 4.5-Zimmerwohnung im eigenen Mehrfamilienhaus. Die Wohnung verfügt über eine Zentralheizung und Warmwasser sowie insbesondere auch über eine gut eingerichtete Küche, wobei offenbar der Geschirrspülautomat im Jahr 2002 behinderungsbedingt angeschafft worden ist (Urk. 9/17 S. 3 und 4). Die von der Abklärungsperson innerhalb der massgebenden Prozentbereiche vorgenommene Gewichtung der Bereiche erscheint angemessen und wurde denn von der Beschwerdeführerin an sich auch nicht beanstandet. 5.3.4   Zu den von der Abklärungsperson festgestellten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 12. Juni 2003 jedoch vor, dass sie nicht wisse, wie die Abklärungsperson auf eine Einschränkung von - lediglich - 24,4% komme. Sie wisse nur, dass sie überhaupt keine schweren Hausarbeiten mehr verrichten und leichte nur noch eingeschränkt und unter Einhaltung vieler Pausen vornehmen könne. Sie könne weder putzen noch Wäsche tragen und aufhängen noch Einkäufe erledigen, es sei denn, es handle sich um ausserordentliche Kleineinkäufe. Einige Haushaltarbeiten blieben heute einfach liegen, andere würden von ihrer Tochter übernommen, welche im gleichen Haus einen Stock tiefer wohne und regelmässig bei ihnen mitarbeite. So koche die Tochter praktisch jeden Tag, und wenn sie nicht komme, werde nur kalt gegessen. Überdies helfe ihr täglich ihre Nachbarin, Frau Pauli, bei der Erledigung ihrer Haushaltsarbeiten. Sie putze die Fenster, mache die Staubsaugerarbeit, trage die Wäsche hinauf und hinunter. Am Abend und am Wochenende helfe ihr Ehemann bei der Haushaltsführung mit, und einige Einkäufe könne sie ihrem Enkel übertragen. Sie selber könne heute etwa einen Viertel der Leistungen der Haushaltführung in angepasster Weise erledigen (Urk. 9/15). 5.3.5   Dazu ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, mit Hinweisen). 5.3.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trägt der vorliegende Abklärungsbericht (Urk. 9/17) der Tatsache, dass sie keine schweren Haushaltarbeiten mehr verrichten kann und leichtere Arbeiten zum Teil etappenweise erledigen muss, durchaus Rechnung. Zu Recht wird aber auch berücksichtigt, dass aufgrund der Schadenminderungspflicht die (vermehrte) Mithilfe des Ehemannes (beim Einkaufen und bei der Gartenarbeit) sowie ferner auch der Tochter (beim Kochen, bei der Wohnungspflege und beim Einkaufen) zumutbar ist. Dass sie überdies auch täglich die Hilfe ihrer Nachbarin in Anspruch nehmen müsse, hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgespräches nicht erwähnt. Generell ist feststellbar, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitliche Situation in ihrer Einsprache vom 12. Juni 2003 (Urk. 9/15) gravierender dargestellt hat als anlässlich des Abklärungsgespräches vom 17. Januar 2003 (Urk. 9/17), wobei sie dafür keine plausible Erklärung liefert. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Abklärung vor Ort verschlechtert habe. Nach dem in Erwägung 4.3 Gesagten rechtfertigt es sich daher, auf ihre "Aussagen der ersten Stunde" gegenüber der Abklärungsperson abzustellen. Dies gilt insbesondere auch für ihre Angabe, wonach ihr das Kochen zwar Mühe bereite, es ihr aber möglich sei, an vier Tagen pro Woche das Mittagessen für sich und ihren Ehemann selber zuzubereiten. Dass sowohl das Kochen als auch die Vornahme von leichteren Arbeiten bei der Wohnungspflege aufgrund ihrer Behinderung mehr Zeit in Anspruch nimmt, muss von der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bis zu einem gewissen Grade in Kauf genommen werden. Die von der Abklärungsperson im Bereich "Ernährung" und im Bereich "Wohnungspflege festgestellten Einschränkungen von 40 % resp. 25 % erscheinen aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin, ihren Angaben anlässlich des Abklärungsgespräches (Urk. 9/17 S. 4 und 5) sowie aufgrund der Schadenminderungspflicht angemessen. Nicht zu beanstanden ist auch die im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" angenommene Einschränkung von 10 %, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben Kleineinkäufe mit dem Auto selber tätigen kann und über einen Ausweis zur Benutzung von Invalidenparkplätzen verfügt (Urk. 9/12). Es ist ihr daher auch zuzumuten, häufiger einkaufen zu gehen. Wie erwähnt, erscheint in diesem Bereich auch die Mithilfe des Ehemannes sowie der Tochter zumutbar, zumal diese gleichzeitig auch für ihre eigene Familie einkaufen und das Auto mitbenutzen kann. Zum Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" hat die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2003 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/5) zu Recht vermerkt, dass die Beschwerdeführerin einen Tumbler besitzt, weshalb keine Einschränkung für das Aufhängen der Wäsche zu berücksichtigen sei. Auch in diesem Bereich erscheint die festgestellte Einschränkung von 10 % aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin, ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson (Urk. 9/17 S. 5) sowie aufgrund der Schadenminderungspflicht angemessen. Gleiches gilt für die in den Bereichen "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" und "Verschiedenes" festgestellten Einschränkungen von 20 % resp. 10 %. Diese Positionen wurden denn von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret beanstandet. 5.3.7   Es ergibt sich somit, dass der Bericht der Abklärungsperson sowohl hinsichtlich seines Tatbestandes als auch hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen überzeugt. Allerdings ergibt sich beim mit 8 % gewichteten Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen", ausgehend von einer Einschränkung von 10 %, eine Behinderung von 0,8 % (= 10 % von 8) und nicht von 2 % (Urk. 9/17 S. 5). Hierbei handelt es sich indessen um einen blossen Rechnungsfehler, welcher die Tauglichkeit des Berichtes nicht in Frage stellt und ohne weiteres zu korrigieren ist. 5.4     Wie dargelegt, ist von einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 94,05 % und von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 5,95 % auszugehen (vergleiche vorstehende Erwägung 4). Für die Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist ohne weiteres auf den überzeugenden Abklärungsbericht abzustellen; die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit ist diesbezüglich nach dem in Erwägung 5.3.1 Gesagten nicht relevant, zumal die Einschätzung der Abklärungsperson auf einer konkreten Umschreibung der körperlichen Behinderung in der Erledigung der einzelnen Aufgaben beruht und bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt (Urk. 9/9). Für den Haushaltsbereich resultiert, ausgehend von einer Einschränkung von 24,75 % (= 25,95 % gemäss Abklärungsbericht [Urk. 9/17 S. 6] abzüglich 1,2 %; vergleiche Erwägung 5.3.7) ein Teilinvaliditätsgrad von 23,28 %, für den Erwerbsbereich ein solcher von maximal 5,95 %. Der für den Anspruch auf eine (Viertels-)Rente minimal vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) wird somit jedenfalls nicht erreicht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00373 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 IV.2003.00373 — Swissrulings