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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 IV.2003.00334

29. Januar 2004·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,568 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Volle Beweiskraft eines polydisziplinären Gutachtens, auch hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung

Volltext

IV.2003.00334

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Tiefenbacher Urteil vom 30. Januar 2004 in Sachen P.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       P.___, geboren 1954, arbeitet bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsmitarbeiterin. Am 28. März 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der A.___, Zürich, vom 9. April 2001 (Urk. 7/38), von Dr. med. B.___, Urdorf, vom 7. April 2001 (Urk. 7/39) und der C.___ vom 24. April 2001 (Urk. 7/41-43) sowie den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Urdorf, vom 9. April 2001 (Urk. 7/17-18) ein. Zudem liess sie die Versicherte vom medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) medizinisch Begutachten (Gutachten vom 26. August 2002, Urk. 7/15). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/7-9) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2003 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2003 (Urk. 7/26) wies sie mit Entscheid vom 18. August 2003 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess P.___ am 18. September 2003 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenügend zu ermitteln und der Versicherten eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2003 wurde Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).          Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.1     Im Bericht vom 9. April 2001 (Urk. 7/17) diagnostiziert Dr. B.___ ein Fibromyalgiesyndrom, eine chronisch depressive Verstimmung mit Erschöpfungs- und Angstzuständen bei ausgeprägtem Minderwertigkeitsgefühl und Vereinsamung, eine hypertensive Herzkrankheit, Adipositas sowie rezidivierende, anämisierende Metrorrhagien bei Uterusmyom. Seit Jahren sei eine hypertensive Kardiomyopathie bekannt, die wahrscheinlich nur eine leichte körperliche Einschränkung verursache. Wegen anämisierenden Metrorrhagien seien 1995 und 2000 eine Hysteroskopie und Curettage durchgeführt worden. In den letzten Jahren seien zunehmende Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates (meist muskulär sowie an Sehnenansatzstellen) aufgetreten, ferner eine langsame Verschlechterung der schon früher bestandenen Angstzustände sowie der depressiven Symptomatik. Eine psychiatrische Exploration sei bis anhin immer abgelehnt worden. Auf die Abgabe von Antidepressiva habe praktisch keine Verbesserung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin gebe diffuse Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates an, weshalb sie ihre Arbeit als Putzfrau immer wieder unterbrechen müsse und sich die Zeiten für das Putzen eines Raumes zunehmend verlängern würden. In der Folge träten häufig Erschöpfungszustände auf. Die Beschwerdeführerin sei zudem hin- und hergerissen ob der Frage, ob ihre Zukunft in Spanien oder in der Schweiz liege. Sie sehe im Moment jedoch für beide Möglichkeiten nur negative Seiten. Sie könne mittelschwere körperliche Tätigkeiten, vor allem länger dauernde und solche ohne Möglichkeit, Pausen einzulegen, nicht mehr durchführen. Psychisch stünden vor allem Erschöpfungszustände mit ausgeprägtester Müdigkeit sowie Angstzustände und eine chronisch depressive Verstimmung im Vordergrund. Die Arbeitsfähigkeit als Putzfrau sei mindestens zu 50 % eingeschränkt. Eine berufliche Umstellung wäre wegen der körperlichen Beschwerden notwendig, könne aber wahrscheinlich aufgrund der psychischen Situation nicht durchgeführt werden. Leichtere körperliche Anstrengungen sowie Expositionen an Nässe, Kälte und Staub seien möglich, Arbeiten mit zeitlichem Druck nicht. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig. 2.2     Gemäss Gutachten des MZR vom 26. August 2002 (Urk. 7/15) liegen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine arterielle Hypertonie, eine hypertensive Kardiopathie, ein residuelles diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien sowie ein Status nach depressiver Verstimmung diagnostiziert. In der rheumatologischen Untersuchung zeigten sich ein unauffälliges Gangbild und uneingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule als auch der Extremitätengelenke. Druckpunkte fänden sich über dem Trochanter major und dem Pes anserinus beidseits und leichtgradig über dem Musculus trapezius pars descendens sowie über dem Epicondylus humeri radialis. Sowohl die übrigen Fibromyalgie typischen Tenderpoints als auch Kontrollpunkte seien zur Zeit nicht schmerzhaft. Ebenso fänden sich keine Hinweise für ein neurologisches Defizit oder rheumatisch-entzündliche Gelenkveränderungen. In der Bildgebung liessen sich beginnende degenerative Veränderungen mit einer Osteochondrose L2/3 sowie im cervicalen Bereich C5/6 und auch im medialen Kniekompartiment rechts darstellen. Anhand der klinischen und bildgebenden Befunde seien die Beschwerden im Rahmen eines diffusen, zur Zeit residuellen weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms mit Polyarthralgien bei weitgehend fehlendem strukturellen Korrelat zu interpretieren. Aufgrund der klinischen Befunde seien die Diagnosekriterien einer Fibromyalgie nicht erfüllt. Eine somatoforme Komponente mit Erschöpfungszuständen und Zukunftsangst müsse angenommen werden, welche sicherlich die muskulo-skelettalen Beschwerden ungünstig beeinflusse. Aufgrund der objektivierbaren radiologischen und klinisch-rheumatologischen Befunde könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau als auch im Haushalt begründet werden.          Gemäss psychiatrischem Konsilium hätten sich, obwohl in den Akten von einer chronischen depressiven Verstimmung die Rede sei, anlässlich der Untersuchung keinerlei Hinweise für eine solche gefunden. Diese dürfte denn auch viel weniger Krankheitswert gehabt haben als vielmehr eine normalpsychologisch einfühlbare Reaktion auf die misslichen sozialen Verhältnisse gewesen sein. Mittlerweile beklage die Beschwerdeführerin nur noch wenige Beschwerden und räume ein, dass es ihr unter der medikamentösen Behandlung nun besser gehe. Sie verspüre allerdings noch Schmerzen in den Händen, wenn sie den ganzen Tag gearbeitet habe. Ansonsten gehe es ihr jedoch gut. Aufgrund dieser erfreulichen Entwicklung und der obigen Befunde könne nicht auf das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung erkannt werden, namentlich liege keine krankheitswertige depressive Verstimmung vor. Ausserdem sollten derartige einfühlbare Verstimmungszustände aus Respekt vor den Mitmenschen weder medikalisiert noch pathologisiert werden. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten, das heisse die angestammte wie auch alle zumutbaren Verweistätigkeiten, voll und uneingeschränkt arbeitsfähig.

3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin, welche sich in der ablehnenden Rentenverfügung auf das Gutachten des MZR abstützte, machte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides geltend, die Begutachtung durch das MZR sei genügend. Die Befunde, insbesondere auch die psychiatrischen seien beschrieben, und die Schlussfolgerung sei begründet. Auch hätten sich die Ärzte des MZR mit den früheren angegebenen Diagnosen von depressiven Verstimmungen auseinandergesetzt (Urk. 2). 3.2 Dagegen liess die Beschwerdeführerin einwenden, das ärztliche Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid gestützt habe, sei haltlos. Die zuletzt postulierte Verbesserung des Zustandes seit der Trennung vom Ehemann verkenne, dass diese Trennung beziehungsweise die Scheidung bereits im Juli 1997 erfolgt sei. Sowohl aus dem Leistungsbegehren als auch aus dem Arztbericht von Dr. B.___ ergebe sich aber eine - rentenrelevante - gesundheitliche Beeinträchtigung ab Sommer 1999 beziehungsweise ab Januar 2000. Es sei schlicht unsinnig, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab einem Zeitpunkt zu postulieren, der weit vor den ärztlichen Beurteilungen liege, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung erstmals überhaupt attestiert hätten. Der Psychiater habe die Beschwerdeführerin während höchstens 30 Minuten exploriert, was klar ungenügend sei. Entsprechend mager seien die schriftlichen Ausführungen. Tests seien keine gemacht worden, was mangelhaft sei. Der Psychiater bleibe zudem völlig an der Oberfläche und schildere die Beschwerdeführerin als blond, leicht übergewichtig, nett, freundlich, liebenswürdig und fröhlich. Der sich aus den Vorakten ergebenden Diagnose spreche er Krankheitswert ab und postuliere eine "normalpsychologisch" einfühlbare Reaktion auf die misslichen sozialen Verhältnisse. Welche misslichen sozialen Verhältnisse er meine, erwähne er mit keinem Wort.

4. 4.1     Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer invalidisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f). 4.2     Aus den von Dr. B.___ festgestellten Befunden, bei der Beschwerdeführerin liege eine chronische depressive Verstimmung mit Erschöfpungs- und Angstzuständen bei ausgeprägtem Minderwertigkeitsgefühl und Vereinsamung vor, kann nicht geschlossen werden, dass eine Depression vorliegt, denn Dr. B.___ beschreibt keine Symptome, die auf das Vorliegen einer Depression hindeuten würden. Insbesondere hat er nicht dargelegt, wie sich die Angstzustände äusserten und welche Folgen sie für die Beschwerdeführerin haben. Ebensowenig beschrieb er die Erschöpfungszustände näher. Dafür erwähnte er, dass die Beschwerdeführerin hin und her gerissen sei ob der Frage, ob ihre Zukunft in Spanien oder in der Schweiz liege, und wies damit auf soziokulturelle Probleme hin. Aber auch die Beschwerdeführerin selber geht in der Beschwerde nicht näher auf die sich aus den Akten ergebenden Erschöpfungs- und Angstzustände sowie reduzierte Belastbarkeit ein, sondern moniert nur, dass Dr. D.___ sich mit diesen nicht auseinander gesetzt habe. Dies erstaunt jedoch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Exploration Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Zwänge und Ängste verneinte und sich hinsichtlich der Affektivität keinerlei Auffälligkeiten zeigten, nicht. Vor diesem Hintergrund ist es daher schlüssig, wenn Dr. D.___ den sich aus den Vorakten ergebenden Erschöpfungs- und Angstzuständen sowie der reduzierten Belastbarkeit keinen Krankheitswert zuerkennt beziehungsweise von einem Abklingen ausgeht und das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Depression verneint. Daran vermag auch das Fehlen sogenannter Testverfahren nichts zu ändern, da diese für eine psychiatrische Begutachtung nicht zwingend sind.          Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist somit dem umfassenden MZR-Gutachten (auch) hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung des Gesundheitszustandes volle Beweiskraft beizumessen. Es ist somit mit den Ärzten des MZR davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.       Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2004 (Urk. 12), worin ein Zeitaufwand von 6,09 Stunden und Barauslagen von Fr. 80.50 geltend gemacht werden, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 1'397.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Rechtsanwalt Dominique Chopard wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'397.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an: -        Gerichtskasse 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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