IV.2003.00330
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 24. November 2003 in Sachen M.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli Praxis für Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. M.___, geboren 1960, war seit 1. Juni 1998 bei der A.___ AG, ___, als Chauffeur Kat. C/E beschäftigt und meldete sich am 1. Oktober 2001 mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/24, Urk. 8/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10-14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/24), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/25) und einen Bericht ihrer Berufsberatung (Urk. 8/23) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/28) bei. Mit Verfügung vom 11. März 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/5 = Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 sprach sie dem Versicherten eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 %, plus Zusatzrente für die Ehepartnerin und eine Kinderrente mit Wirkung ab 1. Juni 2003 zu (Urk. 8/4 = Urk. 3/6), wobei sie einen Anspruch auf eine halbe Rente ab September 2002 festhielt (Urk. 8/4 Beilage) und für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Mai 2003 eine Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte (Urk. 8/4 S. 1 unten), die sodann am 17. September 2003 erlassen wurde (Urk. 8/1). Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, am 12. Juni 2003 Einsprache (Urk. 8/19 = Urk. 3/7), welche am 21. August 2003 abgewiesen wurde (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Max S. Merkli, am 17. September 2003 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm anstelle der verfügten halben eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), insbesondere Art. 4 und 28 IVG sowie Art. 8 ATSG, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen und hat einen Invaliditätsgrad von 62 % ermittelt (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, aufgrund der medizinischen Beurteilungen sei von einer weitergehenden Einschränkung auszugehen (Urk. 1 S. 4 f.).
3. 3.1 Vom 27. September bis 4. Oktober 2001 war der Beschwerdeführer im Spital Uznach hospitalisiert, das er am 27. September 2001 aufgesucht hatte, weil nach dem Heben eines 35 kg schweren Eisenteils Rückenschmerzen aufgetreten waren (Urk. 8/28/16 S. 1). Im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2002 des Spitals Uznach wurde bezogen auf die letzte Untersuchung vom 4. Oktober 2001 (Urk. 8/14/2 S. 1 unten) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4 links mit mediolateraler Diskusprotrusion L4/L5 und Wurzelkompression nach akutem Verhebetrauma genannt. Daneben bestehe - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine chronische Sarkoidose (Urk. 8/14/1 S. 1 lit. A). In der bisherigen Berufstätigkeit habe bis 4. Oktober 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, gefolgt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/14/1 S. 1 lit. B und Urk. 8/14/2 S. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit - die nicht näher umschrieben wurde (Urk. 8/14/2 S. 1) - habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 8/14/2 S. 2). Dr. med. B.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 1996 behandelt (Urk. 8/13/1 S. 2 Ziff. D.1), berichtete am 10. April 2002, nach Abheilung der Rückenbeschwerden dürfte nach einigen Monaten die Arbeit als Chauffeur möglich sein (Urk. 8/28/15 Ziff. 1). Der Heilungsverlauf sei schleppend; die Arbeitsfähigkeit werde im Laufe der nächsten Monate 50 % betragen (Urk. 8/28/15 Ziff. 2 und 7). Als weitere Bemerkung ergänzte Dr. B.___, daneben bestehe eine Sarkoidose (Urk. 8/28/15 Ziff. 9). 3.2 Am 26. August 2002 berichtete Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AEH, über eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA), welche vom Taggeldversicherer veranlasst worden war (Urk. 8/10 = Urk. 8/28/23). Dr. C.___ stellt folgende Diagnosen (Urk. 8/10 S. 1):
„- Chronisches lumbalbetontes panvertebrales Syndrom — Wirbelsäulenfehlhaltung (Hohlrundrücken) — Degenerative Veränderungen (Diskopathie L4/5) — Adipositas — Intermittierendes cervikocephales Syndrom (DD: Spannungstypkopfschmerz) - Chronische Sarkoidose seit 1998 — bihiläre Lymphadenopathie, Osteitis multiplex cystoides an Finger, Rippen, Nierenbeteiligung, rez. Dakrocystitis (richtig: Dakryocystitis; vgl. Urk. 8/11 S. 1)“.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur mit Notwendigkeit von zum Teil schwerer körperlicher Arbeit bestehe eine „AUF“ (wohl richtig: Arbeitsfähigkeit) von 0 % (Urk. 8/10 S. 5 oben). In einer mittelschweren Tätigkeit, zum Beispiel Chauffeur im Detailhandel oder Tätigkeit im Magazin, gemäss beschriebenen Gewichtslimiten sei der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ganztags arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung bestehe ab 1. September 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine mittelschwere Tätigkeit (Urk. 8/10 S. 5 oben). 3.3 Bei der von Dr. C.___ erwähnten psychiatrischen Beurteilung handelt es sich um die von Dr. med. lic. phil. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. August 2002 erstellte Zusammenfassung der versicherungspsychiatrisch relevanten Befunde betreffend arbeitsprognostische Abklärung im Rahmen einer neuropsychiatrischen Evaluation des psychischen Leistungsvermögens (Urk. 8/28/21). Dr. D.___ hielt aufgrund der gleichentags durchgeführten Erstabklärung fest, formaltheoretisch bestehe langfristig eine Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/28/21 S. 1 Ziff. 1). Im Rahmen der klinisch objektivierbaren Beeinträchtigung im Rahmen einer mittelschweren depressiven Störung klage der Beschwerdeführer subjektiv glaubhaft über Magenschmerzen, Angstanfälle, Nervosität, Niedergeschlagenheit, Müdigkeit, Energielosigkeit, Übelkeit, Herzklopfen, Kurzatmigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Schwitzen und Schwindel ohne Arbeitsbelastung (Urk. 8/28/21 S. 2 oben). Für die kategoriale Veranschlagung des Arbeitsunfähigkeitsgrades von 50 % komme vornehmlich die objektivierbar limitierende Psychopathologie mit defizitärer Handlungsenergie unter kognitiv-intellektueller Arbeitsbelastung zum Tragen (Urk. 8/28/21 S. 2). Die Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete Dr. D.___ nicht, dies mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer stehe nicht in seiner Behandlung (Urk. 8/9/4). 3.4 Vom 11. September bis 4. November 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) ambulant behandelt. Im Bericht vom 15. November 2002 an den Hausarzt stellten Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Oberärztin, folgende Diagnosen (Urk. 8/11 S. 1):
„- Sarkoidose (ED 1996) — Knochenbefall (Ostitis multiplex cytoides Jüngling); Hautbefall; rezidivierende Dacryocystitiden mit Tränenwegstenosen; hiläre Lymphadenopathie (Stadium I); Polyarthritis Hand rechts; Verdacht auf chronisch rezidivierende Sinusitis - Status nach Dacryo-Cysto-Rhinostomie rechts und Septumplastik am 10.2.99 — wegen rezidivierender bakterieller Dacryocystitiden — wegen Sarkoidose-bedingter chronischer Dacryocystitis - Refluxbeschwerden — unter systemischer Steroidtherapie - Adipositas (BMI 32.6) - Depression - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom“.
Weiter wurden die aktuell erhobenen Befunde und solche früherer Untersuchungen (Februar und Juli 1999, November 2000) angegeben. Eine Laboruntersuchung war vom Beschwerdeführer verweigert worden; bei der Lungenfunktionsprüfung wurde eine schlechte Kooperation festgehalten (Urk. 8/11 S. 2). In ihrer Beurteilung führten die Ärztinnen des USZ aus, es liege eine langjährige Sarkoidose mit systemischem Befall vor. „Beim schwer zu führenden Patienten sind zusätzlich zur Sarkoidose Rückenbeschwerden und eine Depression hinzugekommen, weswegen der Patient arbeitsunfähig ist. Es erfolgte bereits eine Beurteilung bezüglich Arbeitsfähigkeit im Zentrum für Arbeitsmedizin. Dort wurde Herrn M.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Tätigkeit attestiert. Wir können nur die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht bezüglich Sarkoidose festlegen. Diesbezüglich findet (sich) eine leichte Progredienz der Sarkoidose bezüglich Knochenbeteiligung der Hände und Füsse. Radiologisch findet sich auch eine progrediente Lymphadenopathie bds. Die Lungenfunktion hat sich ebenfalls verschlechtert. Es besteht eine leicht partiell reversible obstruktive Ventilationsstörung. Von Seiten der Lungenfunktion läge theoretisch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die praktische Erwerbsunfähigkeit liegt allerdings höher. Hinzu kommt insbesondere die psychische Erkrankung sowie die Rückenschmerzen und die Schmerzen der Hände und Füsse aufgrund des Knochenbefalls. Die Erwerbsunfähigkeit sollte noch durch den Psychiater und den Rheumatologen beurteilt werden. Gesamthaft dürfte aber daraus eine 50-60%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren“ (Urk. 8/11 S. 2 f.). 3.5 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. November 2002 eine seit Sommer 2001 bestehende schwere Depression, ein seit 2 Jahren bestehendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4 links und eine seit 1998 bestehende chronische Sarkoidose (Urk. 8/13/1 S. 1 lit. A), attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. September 2001 bis auf weiteres (Urk. 8/13/1 S. 1 lit. B) und bezeichnete eine ergänzende medizinische Abklärung durch die medizinische Poliklinik als angezeigt (Urk. 8/13/1 S. 2 lit. C.6). Die Arbeitsfähigkeit in einer - näher umschriebenen (Urk. 8/13/2 S. 1) - behinderungsangepassten Tätigkeit veranschlagte Dr. B.___ auf 2-3 Stunden täglich (Urk. 8/13/2 S. 2). 3.6 Am 10. September 2003 nahm Dr. F.___, Medizinische Poliklinik USZ, Stellung zu Fragen, die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreitet hatte, und führte aus, der Beschwerdeführer sei am 18. Februar und aktuell im August 2003 gesehen worden. Im Bericht vom 28. Februar 2003 seien Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit als unverändert gegenüber November 2002 beurteilt worden. Im August 2003 habe sich der Beschwerdeführer selber auf der Notfallstation wegen Herzklopfen und Thoraxschmerzen gemeldet. Die psychische Erkrankung mit Depression, Angstsymptomatik und multiplen vegetativen Symptomen bestehe weiterhin (Urk. 3/8 S. 1 Ziff. 1). Von Seiten der Lungensarkoidose bestehe bei stabiler Lungenfunktion und unverändertem radiologischem Befund nach wie vor eine Einschränkung von etwa 25 % bis 30 %. Die Beschwerden von Seiten der Knochensarkoidose an Händen und Füssen seien anlässlich der Abklärung im Zentrum für Arbeitsmedizin dergestalt beurteilt worden, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Arbeit bestehe; diese damalige Einschätzung habe der Behinderung durch die Schmerzen und die Kraftverminderung der rechten Hand zu wenig Rechnung getragen. Laut Angaben des Beschwerdeführers hätten diese Beschwerden zwischenzeitlich zugenommen. Die ebenfalls geklagten Herzbeschwerden seien wahrscheinlich funktionell (Urk. 3/8 S. 1 Ziff. 2). Eine Arbeit, die der Beschwerdeführer trotz der Sarkoidose noch verrichten könnte, dürfte nur eine leichte körperliche Anstrengung erfordern; sie müsste gelenkschonend sein; sie müsste der verminderten Kraft der rechten Hand Rechnung tragen (Urk. 3/8 S. 1 unten Ziff. 3). Theoretisch und unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Sarkoidosefolgen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine leichte Arbeit. Praktisch, unter Berücksichtigung der übrigen Aspekte (Müdigkeit, psychische Störung) bestehe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit von 70-100 % (Urk. 3/8 S. 2 Ziff. 4). Die theoretische Arbeitsunfähigkeit wegen der Sarkoidose sei seit November 2002 in etwa gleich geblieben. Die praktische Arbeitsfähigkeit habe abgenommen (Urk. 3/8 S. 2 Ziff. 5).
4. 4.1 Die vorhandenen ärztlichen Beurteilungen sind mit Ausnahme derjenigen des Hausarztes aus je einem spezifischen fachmedizinischen Blickwinkel vorgenommen worden. Da sie sich überdies teilweise widersprechen, lassen sie sich kaum auf einen Nenner bringen. Insbesondere bestehen folgende Probleme: 4.2 Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus somatischer (rheumatologisch-orthopädischer) Sicht unter Beachtung bestimmter Gewichtslimiten eine volle Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Tätigkeit; die attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % begründete Dr. C.___ mit dem Hinweis auf die psychiatrische Beurteilung (vorstehend Erw. 3.2). Bei dieser psychiatrischen Beurteilung als dem ausschliesslichen Fundament der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handelte es sich jedoch nicht um ein Gutachten, sondern um eine kurze, teilweise in Stichworten formulierte Evaluation des psychischen Leistungsvermögens im Rahmen einer arbeitsprognostischen Abklärung (vorstehend Erw. 3.3). Wohl bezifferte der berichtende Psychiater die seines Erachtens bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 50 %; er machte jedoch keine Angaben zu allenfalls berücksichtigten Vorakten, zur Anamnese oder zur Diagnosestellung im Rahmen einer der üblichen Klassifikationen. Im Lichte der praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.2) ist die psychiatrische Beurteilung allzu rudimentär ausgefallen, um die einzige Grundlage für die - im Ergebnis anspruchsbegründende - Annahme einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit bilden zu können. 4.3 Aus internistischer Sicht wurde der Annahme einer - abgesehen von psychischen Einschränkungen - vollen Arbeitsfähigkeit bereits im November 2002 widersprochen, indem die Ärztinnen der Medizinischen Poliklinik des USZ geltend machten, aus der seit 1998 bestehenden Sarkoidose ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und zwar von Seiten der Lungenfunktion um 25 % sowie infolge von Schmerzen der Hände und Füsse aufgrund des Knochenbefalls, dies nebst einer psychischen Erkrankung und Rückenbeschwerden. Sie empfahlen - in Kenntnis des Berichts von Dr. C.___ - eine psychiatrische und rheumatologische Beurteilung, woraus ihres Erachtens eine 50-60%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren würde (vorstehend Erw. 3.4). Diese internistische, vor allem auf die Auswirkungen der Sarkoidose ausgerichtete, Beurteilung erscheint als geeignet, die von Dr. C.___ angenommene volle Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in Frage zu stellen. Andererseits kann sie nicht einfach übernommen werden, da die berichtenden Ärztinnen selber nicht abschliessend Stellung genommen, sondern eine zusätzliche Beurteilung empfohlen haben. 4.4 Der Hausarzt veranschlagte die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf 2-3 Stunden täglich (vorstehend Erw. 3.5), was einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 75 % entsprechen würde. Dies ist wiederum weit entfernt von den anderen, spezialärztlichen Einschätzungen sowohl durch die Ärztinnen des USZ als auch durch Dr. C.___, und es fehlt eine nähere Begründung für diese Einschätzung. Deswegen kann auch darauf nicht abgestellt werden. 4.5 Die Stellungnahme von Dr. F.___, Medizinische Poliklinik USZ, vom September 2003 kann ebenfalls nicht als Entscheidgrundlage verwendet werden. Einerseits wurde sie teilweise in Berücksichtigung neuerer Entwicklungen abgefasst. Soweit darin andererseits retrospektiv für die Zeit von November 2002 präzisere Angaben gemacht wurden als im Bericht vom November 2002 selber, scheitern diese an der damals abgegebenen Empfehlung einer zusätzlichen psychiatrischen und rheumatologischen Beurteilung: Wenn es damals nicht möglich war, aus internistischer Sicht die Gesamtsituation zu beurteilen, ist nicht einleuchtend, dass dies in einem späteren Zeitpunkt auf nachvollziehbar begründete Weise dennoch möglich gewesen sein sollte. 4.6 Die Würdigung der vorhandenen Beurteilungen aus verschiedenen ärztlichen Perspektiven führt deshalb zum Schluss, dass diese zur Entscheidfindung nicht ausreichen. Zur Beurteilung der leidenangepassten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im September 2002 und Juni 2003 ist eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich, welche die Art und den Grad der Einschränkung aus psychiatrischer, rheumatologisch-orthopädischer und internistischer Sicht gesamthaft beurteilt. Im Rahmen einer solchen Abklärung kann nötigenfalls auch die im Bericht des USZ erwähnte teilweise schlechte Kooperation des Beschwerdeführers (vorstehend Erw. 3.4) medizinisch gewürdigt werden. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Abklärung im dargelegten Sinne an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 21. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).