IV.2003.00324
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 26. November 2003 in Sachen M.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli Praxis für Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Mit Verfügung vom 22. Mai 2003 (Urk. 8/7/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von M.___ um eine Invalidenrente ab, da der Invaliditätsgrad von 29 % unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liege. Die Versicherte, vertreten durch Max S. Merkli, liess dagegen Einsprache erheben und eine Erstreckung der Nachfrist zur nachträglichen Begründung der Einsprache beantragen. Die IV-Stelle wies letzteres Begehren mit einer prozessleitenden Verfügung vom 15. Juli 2003 (Urk. 2/2) ab. Die Einsprache wies sie mit Entscheid vom 2. September 2003 (Urk. 8/1 = 2/1) ebenfalls ab. 2. Gegen die prozessleitende Verfügung betreffend Fristerstreckung und gegen den Einspracheentscheid liess M.___, weiterhin vertreten durch Max S. Merkli, mit Eingabe vom 15. September 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die erwähnten Entscheide seien aufzuheben, und es sei ihr rückwirkend ab April 2001 eine ganze, zumindest aber eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 9) forderte das Gericht die IV-Stelle auf darzulegen, ob sie die Verfügung vom 22. Mai 2003 und den angefochtenen Einspracheentscheid der für die Beschwerdeführerin zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge eröffnet habe. Die IV-Stelle verneinte dies mit Schreiben vom 11. November 2003 (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Ebenso hat die IV-Stelle nach Art. 76 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Verfügung insbesondere der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu eröffnen, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach Art. 66 Abs. 2 und Art. 70 ATSG berührt. 1.2 Im Zusammenhang mit koordinationsrechtlich bedeutsamen Leistungsverfügungen sind stets sowohl dem mitbetroffenen Sozialversicherer als auch der versicherten Person selbst Gehörs- und Parteirechte einzuräumen, und zwar unbekümmert darum, welcher der Beteiligten Verfügungsadressat ist oder ein Rechtsmittel ergreift. Dabei kann das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Da die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt, ist das Gericht berechtigt, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vergleiche RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.). Diese im Zusammenhang mit Art. 129 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) entwickelte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist auch auf die Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ATSG übertragbar, weil die beiden Bestimmungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2 und 150).
2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Teilinvalidität der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich von 40 % erkannt (Verfügung vom 22. Mai 2003; Urk. 8/7). Da bei teilerwerbstätigen versicherten Personen für die Leistungspflicht in der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nur derjenige Invaliditätsgrad massgebend ist, der für den erwerblichen Bereich resultiert (BGE 120 V 109 Erw. 4b) und die Beschwerdeführerin in der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich versichert war, einer Vorsorgeeinrichtung, die bereits ab einer teilweisen Invalidität von 25 % Leistungen erbringt (vergleiche § 22 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal), ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich Invaliditätsleistungen eine Verfügung erliess, die die Vorsorgeeinrichtung in der Leistungspflicht offensichtlich berührt. Dabei ist das "Berühren" der Leistungspflicht in einem weiten Sinn zu verstehen; namentlich liegt ein Berühren auch vor, wenn der verfügende Versicherungsträger seine eigene Leistungspflicht generell verneint (vergleiche BGE 115 V 425, RKUV 1997 Nr. U 270 S. 144 Erw. 2a). Sodann sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die Vorsorgeeinrichtungen auch an den Entscheid der Invalidenversicherung darüber, ob eine Person als voll, teil- oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, gebunden (BGE 129 V 150). Von einem Berührtsein wird auch dort auszugehen sein, wo sich aufgrund von Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung eine Bindung eines Versicherungsträgers an die Verfügung eines anderen Trägers ergibt; dabei kann es sich aber nicht um die direkte Festlegung der Leistungspflicht des anderen Versicherungsträgers handeln, da eine solche Entscheidungsbefugnis nicht besteht (vergleiche BGE 120 V 491 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 30). Da die Beschwerdegegnerin weder die Leistungsverfügung vom 22. Mai 2003 noch den Einspracheentscheid vom 2. September 2003 der zuständigen Vorsorgeeinrichtung zugestellt hat, und diese dazu nicht hat Stellung nehmen können, wurden deren Parteirechte verletzt. In Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung ist daher die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung unter ordnungsgemässer Eröffnung an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen ist.
3. Die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 15. Juli 2003 betreffend Fristerstreckung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie eine neue Verfügung erlasse und diese auch der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge gehörig eröffne. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).