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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.11.2003 IV.2003.00312

25. November 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,127 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente bei Alkoholabhängigkeit

Volltext

IV.2003.00312

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Randacher Urteil vom 26. November 2003 in Sachen K.___   Beschwerdeführer

vertreten durch W.___  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       K.___, geboren 1948, leidet seit mehreren Jahren unter Alkohol- und Nikotinabhängigkeit. Am 19. November 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. A.___ vom 24. Januar 2003 (unter Beilage des Resümees der Hospitalisation in der B.___ vom 5. Dezember 2000 bis 20. April 2001, Urk. 8/5) ein, erkundigte sich bei der C.___ (Urk. 8/11) sowie beim D.___ (Urk. 8/16) nach den befristeten Arbeitseinsätzen von K.___ und liess Auszüge aus den Individuellen Konti erstellen (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 22. April 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 8/3) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.          Gegen diese Verfügung liess K.___ durch seine Schwester W.___ am 15. Mai 2003 Einsprache erheben (Urk. 3/2), welche mit Entscheid vom 30. Juli 2003 (Urk. 2) abgewiesen wurde.

2.       Am 15. September 2003 erhob K.___, wiederum vertreten durch seine Schwester W.___, Beschwerde ans hiesige Gericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen und es sei ihm eine volle Rente der Invalidenversicherung zuzuerkennen (Urk. 1).          Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2003 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 27. Oktober 2003 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.          Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).          Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (Urteil M. vom 23. Oktober 2003; I 192/02 und Urteil W. vom 4. April 2002; I 401/01, mit Hinweis). 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer).

3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 3.2     Dazu führt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. September 2003 (Urk. 1) im Wesentlichen aus, seine Krankheit rufe eine dauernde Arbeitsunfähigkeit hervor. Durch die andauernde Depression sei eine latente Alkoholsucht entstanden. Die Abweisung der Einsprache sei einzig auf den Befund des Hausarztes abgestützt worden. Auf die psychische Situation sei dabei, wenn überhaupt, ungenügend eingegangen worden. Die im Bericht der B.___ erwähnte Reversibilität könne eindeutig widerlegt werden. Es sei von einer chronischen Störung auszugehen. 3.3     Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, Dr. A.___ gebe in seinem Bericht an, dass die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers uneingeschränkt seien. Im Bericht der B.___ werde erwähnt, dass es sich um eine reversible aethylisch bedingte Hirnleistungsschwäche handle. Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 2)

4. 4.1     Dr. A.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 24. Januar 2003 (Urk. 8/5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Aethylabusus mit Wesensänderung und Hirnleistungsschwäche und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (LVS). Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Dem sehr kurz gehaltenen Bericht lässt sich aber nicht weiter entnehmen, aufgrund welcher der Diagnosen die Arbeitsfähigkeit in welchem Ausmass eingeschränkt sein soll. Auch ist nicht weiter nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ aufgrund des Aethylabusus zwar von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausgeht, hingegen angibt, dass die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers uneingeschränkt sein sollen. Dr. A.___ setzt sich weder gezielt mit den Ursachen der Alkoholabhängigkeit noch mit deren Folgen auseinander. Aufgrund des Berichts lässt sich deshalb in keiner Weise beantworten, ob beim Beschwerdeführer wegen des langjährigen Alkoholabusus geistige Gesundheitsschäden eingetreten sind, denen Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zukommt. Insbesondere bleibt unklar, ob die diagnostizierte Hirnleistungsschwäche reversibel ist und ob der Beschwerdeführer seit der letzten stationären Entzugsbehandlung abstinent lebt. Auch lässt sich nicht beurteilen, in welchem Ausmass das diagnostizierte Lumbovertebralsyndrom Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat und welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beschwerden noch zumutbar sind. Aus diesen Gründen kann auf den Arztbericht von Dr. A.___ denn auch nicht abschliessend abgestellt werden. 4.2     Dem Resümee der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2000 bis 20. April 2001 in der B.___ (Bericht vom 14. Mai 2001, Beilage zu Urk. 8/5) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1993 einer Behandlung in der Klinik unterzogen hat. So wird denn auch bei der Suchtmittelanamnese auf einen den Akten nicht beiliegenden Bericht über den damaligen Klinikaufenthalt verwiesen. Im Jahr 2001 diagnostizierten die Ärzte der Klinik eine Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkers in der chronischen Phase (ICD-10 F10.25) und eine Nikotinabhängigkeit. Aufgrund der positiven Ergebnisse der Therapie wurde damals davon ausgegangen, dass der weitere Verlauf nach Entlassung aus der Klinik optimistisch einzuschätzen sei. Weiter wird ausgeführt, bei Eintritt sei eine frontalbedingte Hirnleistungsschwäche festgestellt worden. Obwohl die Testresultate auch im Zeitpunkt des Austrittes immer noch auffällig gewesen seien, hätten sich aber deutliche Besserungen gezeigt, was auf eine reversible aethylische Enzephalopathie schliessen lasse. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fehlt, hingegen wurde festgehalten, dass das Sozialamt nochmals die Kosten für eine sechsmonatige Anstellung im Einsatzprogramm E.___ übernehme.          Der Bericht der B.___ spricht sich vorab über den Verlauf des Klinikaufenthaltes auf, lässt aber nur bedingt Schlüsse auf den konkreten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu. Aufgrund der Testresultate bei Beginn und Ende der Therapie wurde zwar eine reversible aethylische Hirnschädigung vermutet. In diesem Zusammenhang muss indes berücksichtigt werden, dass sich der Bericht ausschliesslich auf Untersuchungen im Jahr 2001 bezieht, der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr in Behandlung in der B.___ stand und Dr. A.___ auch im Januar 2003 trotz der positiven Prognose durch die Ärzte der B.___ noch eine Hirnleistungsschwäche diagnostiziert hat. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthält der Bericht im Weiteren gar keine Ausführungen.

5. Zusammenfassend muss somit festgehalten werden, dass sich aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen lässt, ob durch den übermässigen Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, ob die Alkoholsucht Folge eines solchen, vorbestehenden Gesundheitsschadens ist und seit wann allenfalls ein solcher Gesundheitsschaden besteht. Ebenso wenig ist abgeklärt, in welchem Umfange und seit wann das von Dr. A.___ diagnostizierte Lumbovertebralsyndrom Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen medizinischen und psychiatrischen Abklärungen in Auftrag gibt, wobei auch neuropsychologische Aspekte mit zu berücksichtigen sein werden, und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - W.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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