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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.11.2003 IV.2003.00270

12. November 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,249 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Betätigungsvergleich bei einer Nichterwerbstätigen Person; Haushaltabklärung

Volltext

IV.2003.00270

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi Urteil vom 13. November 2003 in Sachen S.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       S.___, geb. 1940, arbeitete ab dem 1. Juni 1987 bei der X.___AG in Zürich als Telefonistin und liess sich per 30. Oktober 2000 vorzeitig pensionieren (Urk. 8/30, Urk. 8/33). Am 15. März 2002 meldete sich die Versicherte wegen Lähmung des rechten Armes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/38). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/34), erkundigte sich bei der X.___AG, Zürich, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 8/30, Urk. 8/31 und Urk. 8/33), holte den Bericht von Prof. Dr. A.___ von der Klinik Y.___ des Universitätsspitals Zürich (USZ; Bericht vom 2. Oktober 2002 unter Beilage der Zusammenfassungen der Krankengeschichte der Versicherten vom 27. Dezember 2000, 9. Juli 2002 und 28. August 2002, Urk. 8/11) und den Haushaltabklärungsbericht ihres internen Abklärungsdienstes ein (Urk. 8/25) und zog die Akten der Haftpflichtversicherung Z.___ bei (Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. November 2001 eine halbe IV-Rente zu (Urk. 8/9), wogegen die Vertreter der Versicherten am 10. März 2003 resp. 2. Mai 2003 Einsprache erhoben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragten (Urk. 8/17 und Urk. 8/19). Mit Verfügungen vom 15. Juli 2003 leistete die     IV-Stelle Kostengutsprachen für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug der Versicherten (Urk. 8/4) und für die Umschulung auf das Spezialfahrzeug (Urk. 8/3). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem internen Abklärungsdienst (Urk. 8/2) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung mit Entscheid vom 11. August 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr.  Ott mit Eingabe vom 1. September 2003 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 11. Februar 2003 und der Einspracheentscheid vom 11. August 2003 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze IV-Rente auf der Basis eines IV-Grades von mindestens 66 2/3 Prozent auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).          Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2     Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen   eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn  eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). 1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  1.5    Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV). 1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.7     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2. 2.1     Vorliegend ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung somit nach der für Nichterwerbstätige geltenden Methode des Betätigungsvergleiches vorzunehmen ist. Strittig ist jedoch der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt und mithin im Aufgabenbereich gemäss Art. 27 Abs. 2 IVV. 2.2     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Einspracheentscheid vom 11. August 2003 (Urk. 2) geltend, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Haushaltbereich grundsätzlich auf die Abklärungen im Abklärungsbericht abzustellen sei. Gemäss den Abklärungen ihres internen Dienstes bei der Beschwerdeführerin zu Hause betrage die Einschränkung im Haushalt 51 %, was ihrem Invaliditätsgrad entspreche. 2.3     Der Vertreter der Beschwerdeführerin verweist demgegenüber vorab auf den Arztbericht IV von Prof. A.___ vom 2. Oktober 2002, insbesondere auf dessen Angabe, wonach die 80%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau schätzungsweise noch 6 - 8 Monate andauern werde und dann eventuell etwas zu steigern sei. Nach dem Befund von Prof. A.___ vom 26. August 2003 sei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau von mindestens 66 2/3 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin stütze sich einzig auf einen eigenen Abklärungsbericht zum Haushalt, welcher zum  einen die tatsächlichen behinderungsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin deutlich unter- und zum anderen die dem Ehemann zumutbare Mithilfe im Haushalt ebenso deutlich übergewichte. Zudem habe sich die Haushaltssituation seit der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. März 2003 resp. 2. Mai 2003 weiter verschlechtert, indem ihr Ehemann leider wegen einer schweren Erkrankung habe hospitalisiert werden müssen und auf lange Zeit hinaus nicht mehr in der Lage sein werde, zu Hause Haushaltsarbeiten zu verrichten (Urk. 1).

3.       3.1     In seinem Bericht vom 2. Oktober 2002 (Urk. 8/11) diagnostiziert Prof. A.___ von der Klinik Y.___ des USZ eine iatrogene obere Armplexusparese rechts (Folge einer Hemithyreoidektomie rechts mit Entfernung eines supraklavikulär gelegenen Schwannoms am 30. November 2000, Klinik für Viszeralchirurgie, USZ), einen Status nach Rekonstruktion des oberen Armplexus rechts am 13. Dezember 2000, einen Status nach Humerus-Derotationsosteotomie am 26. Juni 2002 sowie einen Status nach Reosteosynthese Humerus rechts am 12. August 2002 und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau in der Zeit vom 29. November 2000 bis 31. Dezember 2001 zu 100 %, vom 1. Januar 2002 bis 24. Juni 2002 zu 80 % und vom 25. Juni 2002 bis 31. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 1. November 2002 sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsunfähig. Die 80%ige medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau werde schätzungsweise noch 6 bis 10 Monate andauern und sei dann eventuell etwas zu steigern. 3.2     Im vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 26. August 2003 (Urk. 3/5) hält Prof. A.___ fest, dass er die Beschwerdeführerin zuletzt am 26. August 2003 kontrolliert habe. Der Zustand des iatrogen geschädigten Armes und der Schulter sei jetzt stationär. Hinsichtlich der zu erwartenden praktischen Arbeitsunfähigkeit in ihrem Beruf als Hausfrau sei mindestens von 66,66 % auszugehen. 3.3     Aus den vorliegenden medizinischen Akten (Urk. 8/11, Urk. 8/40), namentlich auch aus den Zusammenfassungen der Krankengeschichte vom 27. Dezember 2000, 9. Juli 2002 und 28. August 2002 (Urk. 8/11), geht hervor, dass Prof. A.___ die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) beurteilt hat. Die von ihm in seinem Bericht vom 2. Oktober 2002 (Urk. 8/11) unter Litera B festgestellten Grade der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau sind indessen mangels Begründung nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für seine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit "von mindestens 66,66 %" im vom Vertreter der Beschwerdeführerin veranlassten Schreiben vom 26. August 2003 (Urk. 3/5). Diese Feststellung wäre im übrigen auch angesichts der Tatsache, dass der Anspruch auf eine ganze Rente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3  % besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG), besonders erklärungsbedürftig. 3.4     Abgesehen davon, dass die von Prof. A.___ festgestellten Grade der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau als solche nicht im Streite liegen, ist - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend erstellt. Von der Einholung eines ergänzenden Berichtes von Prof. A.___ kann daher abgesehen werden.

4. 4.1     Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI] gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Einer fachärztlichen Stellungnahme bedarf es allenfalls auch dann, wenn psychische Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, weil der Abklärungsbericht für Hausfrauen vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02). Der Umstand, dass vorliegend die Abklärung im Haushalt zu einem von der (nicht nachvollziehbaren) ärztlichen Schätzung abweichenden Ergebnis geführt hat, lässt demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) nicht schon darauf schliessen, dass der Abklärungsbericht objektiv unzutreffend ist. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a analog gelten. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, unter Verweis auf BGE 128 V 93 Erw. 4). 4.2 4.2.1   Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2002 (Urk. 8/25) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 51 %. 4.2.2   Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im Kreisschreiben (KSIH, Rz 3095) vorgesehenen Prozentbereiche. Gemäss Abklärungsbericht wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in einer 4-Zimmer-Wohnung; die beiden Söhne (Urk. 8/38 S. 2) sind offenbar ausgezogen, wobei der eine Sohn gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson im gleichen Haus eine Wohnung hat und die Mahlzeiten bei ihr einnimmt (Urk. 8/25 S. 3, Urk. 8/17 S. 2). Die von der Abklärungsperson innerhalb der massgebenden Prozentbereiche vorgenommene Gewichtung der Bereiche "Ernährung" mit 36 % (von bis zu 50 %) und "Wohnungspflege" mit 17 % (von bis zu 20 %) erscheint angesichts dieser Wohnverhältnisse angemessen. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, weshalb und inwieweit diese beiden Bereiche hätten höher gewichtet werden sollen (Urk. 8/17 S. 3). Die Gewichtung der übrigen Bereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.2.3   Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (Urteil des   Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S.,           I 681/02, mit Hinweisen).          Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang in ihrer Einsprache vom 2. Mai 2003 (Urk. 8/17), auf welche in der Beschwerdeschrift vom 1. September 2003 verwiesen wird (Urk. 1), geltend machen, dass die Mitarbeit des viel älteren Ehemannes und des Sohnes, der vis-à-vis wohne, viel zu hoch gewichtet werde. Der Ehemann sei bereits 75 Jahre alt, habe ein fortgeschrittenes Herzleiden und vier Bypasses und nur noch eine Niere. Auch er hänge seine Behinderungen nicht an die grosse Glocke; es sei aber offensichtlich, dass seine Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom Abklärer deutlich zu hoch eingeschätzt werde, möglicherweise in Unkenntnis der gesundheitlichen Situation des Ehemannes. Der Abklärer beziehe sogar ohne weiteres die Mithilfe des Sohnes beim Besorgen der Wäsche bei, was sehr weit gehe. In der Beschwerdeschrift vom 1. September 2003 lässt die Beschwerdeführerin sodann wie erwähnt darauf hinweisen, dass sich die Haushaltssituation seit der Einsprache vom 10. März 2003 resp. 2. Mai 2003 wegen einer schweren Erkrankung des Ehemannes weiter verschlechtert habe. Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2002 (Urk. 8/25) fest, dass eine vermehrte Mithilfe des Ehemannes beim Kochen und Putzen von ca. 30 Minuten pro Tag und bei der Wohnungspflege und Wäsche/Kleiderpflege von je ca. 30 Minuten pro Woche zumutbar sei. Zudem könne dem Ehemann die Besorgung der schweren Sachen zugemutet werden. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort vom 12. Dezember 2002 hat ihr Ehemann bei den genannten Haushaltarbeiten bereits mitgeholfen resp. diese ausgeführt. Er war also im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort trotz seines Herzleidens zur Verrichtung von Haushaltarbeiten offensichtlich in der Lage. Die Mithilfe im von der Abklärungsperson veranschlagten Umfang (38 bis 39 Minuten pro Woche, ausgehend von einer Arbeitswoche von 7 Tagen) erscheint unter diesen Umständen angemessen, zumal der Ehemann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sich die Arbeiten daher einteilen kann resp. konnte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, wurde die Mithilfe des Sohnes von der Abklärungsperson gar nicht berücksichtigt (Urk. 2, Urk. 8/25). Der Abklärungsbericht ist daher in diesem Punkt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand ihres Ehemannes verschlechtert hat, und sie gibt insbesondere auch nicht an, wann genau die Verschlechterung eingetreten ist und ob und gegebenenfalls wann mit einer Besserung zu rechnen ist. Das betreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre daher nach dem Gesagten an sich vorliegend nicht zu berücksichtigen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wäre die Beschwerde aber selbst dann abzuweisen, wenn man entgegen der Annahme im Abklärungsbericht davon ausgehen würde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang im Haushalt mithelfen kann. 4.2.4   Im Bereich "Haushaltführung" hat die Abklärungsperson keine Behinderung angenommen, was seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wird. Im Bereich "Ernährung" bereitet der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben das Rüsten Mühe. Leichte Pfannen könne sie noch mit der linken Hand hoch heben, das Heben von schweren Pfannen sei schwierig. Anrichten könne sie nicht alleine, und mit dem täglichen Aufräumen und dem Abwasch habe sie grosse Mühe. Vorher habe sie regelmässig Konfitüre eingemacht und gebacken, was sie jetzt nicht mehr mache (Urk. 8/25 S. 4). Wie erwähnt, muss die Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit beitragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Hauhaltseinrichtungen und -maschinen, vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 222). Die Abklärungsperson wies demnach zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die vermehrte Verwendung von Fertigprodukten und die Anschaffung einer Geschirrspülmaschine zumutbar wären. Richtig ist nach dem Gesagten auch die Feststellung der Abklärungsperson, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht ein vermehrter Zeitaufwand in gewissem Masse zugemutet werden könne. Die von der Abklärungsperson hier unter weiterer Berücksichtigung einer vermehrten Mithilfe des Ehemannes beim Putzen und Kochen von ca. 30 Minuten pro Tag angenommene Einschränkung von 40 % erscheint demnach angesichts der erwähnten Behinderungen und der Schadenminderungspflicht angemessen. Würde davon ausgegangen, dass der Ehemann aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Bereich "Ernährung" nicht mehr im genannten Umfang mithelfen kann, wäre die Einschränkung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich angemessen zu erhöhen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin der Sohn im gleichen Haus eine Wohnung hat und die Mahlzeiten bei der Beschwerdeführerin einnimmt. Eine gewisse Mithilfe, etwa beim Anrichten und beim Heben schwerer Pfannen, ist ihm unter diesen Umständen durchaus zuzumuten. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich wäre daher auf höchstens 60 % festzulegen. Im Bereich "Wohnungspflege" ist der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson das Staubsaugen nicht mehr möglich. Die Böden nehme ihr Ehemann feucht auf, und er habe auch die Reinigung von Bad und WC übernommen. Beim Fensterputzen und beim Anziehen der Betten sei sie auf Hilfe angewiesen. Sie könne die Reinigungsarbeiten nur noch links ausführen (Urk. 8/5 S. 5). Die Abklärungsperson hat in diesem Bereich die Einschränkung unter Hinweis auf die Zumutbarkeit einer vermehrten Mithilfe des Ehemannes von ca. 30 Minuten pro Woche und auf die Zumutbarkeit eines vermehrten Zeitaufwandes der Beschwerdeführerin auf 70 % festgelegt, was angesichts der erwähnten Behinderungen und der Schadenminderungspflicht gerechtfertigt erscheint. Davon ausgehend, dass dem Ehemann die Mithilfe im genannten Umfang nicht mehr möglich ist, erschiene die Annahme einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich "Wohnungspflege" von maximal 80 % angemessen. Zum Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie jetzt jeden Tag einkaufe, wobei sie so viel einkaufe, wie sie mit ihrem linken Arm tragen könne. Schwere Sachen (Mineralwasser etc.) kaufe ihr Ehemann mit dem Auto ein. Beim Anprobieren von Kleidern habe sie etwas lange, aber es sei ihr möglich. Auto fahren könne sie nicht mehr (Urk. 8/5 S. 5). Wie die Abklärungsperson zu Recht festgestellt hat, ist es der Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht zuzumuten, täglich einzukaufen, und dem Ehemann ist die Besorgung der schweren Sachen zumutbar. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitte April 2003 invaliditätsbedingte Änderungen an ihrem Motorfahrzeug vornehmen liess und am 11., 23. und 29. April 2003 je eine Fahrstunde für die Umschulung auf das Spezialfahrzeug genommen (Urk. 8/16) und  die Beschwerdegegnerin für die betreffenden Kosten mit Verfügungen vom 15. August 2003 Kostengutsprachen geleistet hat (Urk. 8/3, Urk. 8/4 und Urk. 8/15). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2003 wieder selber Auto fahren kann. Unter diesen Umständen erscheint es aber möglich und zumutbar, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise auch die Besorgung von schweren Sachen, zum Beispiel von Mineralwasser, wieder selber übernimmt, zumal es zahlreiche Läden gibt, bei welchen die Getränkeausgabe über die Ladenrampe erfolgt und das Ladenpersonal um Hilfe angegangen werden kann. Aufgrund der Schadenminderungspflicht möglich und zumutbar wäre im Übrigen auch, dass sich die Beschwerdeführerin das Mineralwasser ins Haus liefern lässt oder sich einen Apparat anschafft, mit welchem Mineralwasser hergestellt werden kann. Es ergibt sich somit, dass im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine wesentliche Einschränkung besteht. Davon ausgehend, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Bereich nicht mehr im genannten Umfang mithelfen kann, würde sich nach dem Gesagten die Annahme einer Einschränkung von höchstens 20 % rechtfertigen. Zum Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson dahingehend geäussert, dass das Tragen von ihrem Ehemann oder ihrem Sohn übernommen worden sei. Das Aufhängen sei ihr nicht mehr möglich. Bügeln könne sie auch mit dem neu gekauften "Laura-Star"-Bügeleisen nicht mehr. Eine Zeit lang habe sie die Wäsche gegen Bezahlung auswärts bügeln lassen, jetzt habe der Ehemann das Bügeln übernommen, wobei viele Sachen nicht mehr gebügelt würden. Das Flicken müsse sie jetzt auswärts geben, und die Schuhe würden von ihrem Ehemann geputzt (Urk. 8/25 S. 5). Da die Beschwerdeführerin offenbar noch selber waschen kann und es ihr zuzumuten ist, den Aufwand für das Bügeln der Kleider möglichst gering zu halten, erscheint die hier von der Abklärungsperson unter Hinweis auf die Zumutbarkeit einer vermehrten Mithilfe des Ehemannes von ca. 30 Minuten pro Woche veranschlagte Einschränkung von 55 % angemessen. Davon ausgehend, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr im gleichen Umfang mithelfen kann, wäre hier von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin von maximal 80 % auszugehen. Die von der Abklärungsperson im Bereich "Verschiedenes" veranschlagte Einschränkung von 80 % erscheint angemessen und wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet (Urk. 1, Urk. 8/17 S. 3). 4.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bericht der Abklärungsperson sowohl hinsichtlich seines Tatbestandes als auch hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen überzeugt. Der Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2002 bildet demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, zumal die Einschätzungen der Abklärungsperson auf einer konkreten Umschreibung der Behinderung in der Erledigung der einzelnen Aufgaben beruht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen im erwähnten, von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Schreiben von Prof. A.___ vom 26. August 2003 (Urk. 3/5) darauf hindeuten, dass sich der Zustand ihres iatrogen geschädigten rechten Armes und der Schulter seit der im Dezember 2002 erfolgten Abklärung vor Ort eher verbessert hat, was im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2002, auf welchen die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung stützt, naturgemäss nicht berücksichtigt wurde. Nach dem Gesagten ist daher grundsätzlich vom Gesamtinvaliditätsgrad gemäss Abklärungsbericht von 51 % auszugehen. Würde man entgegen der Annahme im Abklärungsbericht davon ausgehen, dass der Ehemann nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang mithelfen kann, wäre aufgrund der in diesem Fall höher zu veranschlagenden Einschränkungen in den Bereichen "Ernährung" (60 % statt 40 %), "Wohnungspflege" (80 % statt 70 %), "Einkauf und weitere Besorgungen" (20 % statt 0 %) und "Wäsche und Kleiderpflege" (80 % statt 55 %) auf eine massgebende Invalidität von maximal 65,2 % zu schliessen.

5.       Da somit ein für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 66 2/3  % nicht erreicht wird, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2003 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00270 — Zürich Sozialversicherungsgericht 12.11.2003 IV.2003.00270 — Swissrulings