IV.2003.00250
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichter Imhof Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 20. Oktober 2003 in Sachen K.___ Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Z.___
diese vertreten durch den Schulzweckverband Bezirk Dielsdorf A.___, IV-Abklärungsstelle Dielsdorf Kronenstrasse 10, Postfach 170,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. K.___, geboren 1988 in Thailand, reiste am 31. März 2000 mit seiner Mutter Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 10/8-9, Urk. 10/10 Ziff. 1). In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 2. Dezember 2002 gab die Mutter von K.___ an, dieser leide seit der Geburt an einer Sprachstörung, weshalb sie um Beiträge der Invalidenversicherung an eine Logopädietherapie ersuchte (Urk. 10/10 Ziff. 5.2-3 und Ziff. 5.7). Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von K.___ ab mit der Begründung, er erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht, da sein Leiden bereits in Thailand behandlungsbedürftig gewesen sei (Urk. 10/2). Die hiegegen geführte Einsprache vom 10. Juni 2003 (Urk. 10/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Juni 2003 ab (Urk. 10/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob K.___, gesetzlich vertreten durch seine Mutter und diese vertreten durch den Schulzweckverband Bezirk Dielsdorf, A.___, IV-Abklärungsstelle Dielsdorf, mit Eingabe vom 18. August 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Übernahme der Kosten für zwei Wochenstunden Logopädie in der Zeit vom März 2002 bis Ende Schuljahr 2004/05 im Rahmen von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle hielt in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2003 an ihrem Standpunkt fest und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 10. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2002 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/10), wobei er rückwirkend ab März 2002 um Kostenübernahme ersuchte (Urk. 10/4, Urk. 1). Damit hat sich der massgebende Sachverhalt überwiegend vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklich. Auch wenn die angefochtene Verfügung wie auch der Einspracheentscheid erst im Jahr 2003 ergingen, sind deshalb in materieller Hinsicht die Bestimmungen anwendbar, wie sie bis zum 31. Dezember 2002 gegolten haben.
2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) sowie die Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG). 2.3 Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben. Die Sprachheilbehandlung für schwer sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen stellen pädagogisch-therapeutische Massnahmen dar. Die Rechtsprechung versteht darunter Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8ter und 9 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) die Gesamtheit der Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung schulischer, theoretischer oder praktischer Kenntnisse dienen. Sie treten ergänzend zum Sonderschulunterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
3. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung). Nach Art. 9 Abs. 3 IVG haben Ausländer vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert sind und als Ausländer während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (lit. a) und wenn sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat (lit. b).
4. 4.1 Streitig ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die logopädische Therapie für die Zeit von März 2002 bis Ende Schuljahr 2004/05. Dabei zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von Logotherapie erfüllt. Zunächst zu klären ist die Frage, wann die Invalidität eingetreten ist. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Zeitpunkt objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b mit Hinweis). Bei der Sonderschulung gilt rechtsprechungsgemäss der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden eine solche Massnahme objektiv erstmals erfordert und - da die Sonderschulung ebenso wie die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG nicht in jedem beliebigen Alter durchgeführt werden kann - der Versicherte auch die altersmässigen Voraussetzungen hiefür erfüllt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. März 2001 in Sachen N., I 181/00; BGE 105 V 60 f. Erw. 2a; SVR 1997 IV Nr. 101 S. 309). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, das Sprachgebrechen des Beschwerdeführers hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits im Ausland behandelt werden müssen (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 2), was der Beschwerdeführer in Abrede stellt und ausführt, seine E-Klassenlehrerin in der Schweiz habe seine grob abweichende Sprachentwicklung festgestellt (Urk. 1 S. 2). 4.3 Nach Angaben der Logopädin wurde der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz in eine E-Klasse eingeschult (Urk. 10/4), welche fremdsprachige Kinder besonders fördert und integriert. Offenbar regte die Klassenlehrerin die logopädische Abklärung an (Urk. 10/3), welche die Therapiebedürftigkeit ans Licht brachte (vgl. Urk. 10/4). Die Logopädin sprach im Abklärungsbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2003 von "massive(n) Sprachschwierigkeiten", welche allzu lange der Fremdsprachigkeit zugeschrieben worden seien. Gemäss Aussage der Mutter habe der Beschwerdeführer schon lange auch in der thailändischen Muttersprache grosse Mühe mit Lesen, Schreiben und Aussprache gehabt, was aber nie behandelt worden sei (Urk. 10/3-4). Auch in der Anmeldung war von einer seit Geburt bestehenden Behinderung die Rede (Urk. 10/10 Ziff. 5.3). Einspracheweise wurde ausgeführt, die Mutter habe die seit der Geburt bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten wahrgenommen; diese hätten in Thailand jedoch nicht objektiv abgeklärt werden können. Erst die Tests der IV-Abklärerin in der Schweiz hätten die Sprachschwierigkeiten objektiviert (Urk. 10/6 S. 2). 4.2 Unter diesen Umständen kann den Vorbringen des Beschwerdeführers, die grob abweichende Sprachentwicklung sei erst in der Schweiz von der Lehrerin festgestellt worden (vgl. Urk. 1), nicht gefolgt werden. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers darf geschlossen werden, in der Schweiz seien sofortige Abklärungen der bereits bekannten Sprachprobleme vor allem deshalb unterblieben, weil diese Probleme - wie sich bei der logopädischen Abklärung herausstellte - fälschlicherweise auf fremdsprachliche Schwierigkeiten zurückgeführt wurden. Obwohl die Mutter bereits in Thailand die Sprachprobleme erkannt hatte, muss aufgrund ihrer eigenen Darlegungen davon ausgegangen werden, dass damals keine Tests und Massnahmen eingeleitet wurden, weil sie dort nicht zur Verfügung standen (vgl. Urk. 10/6) und nicht, weil diese in Thailand von der Mutter nicht als abklärungs- und behandlungsbedürftig eingestuft worden wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass sich seine Situation seit der Einreise in der Schweiz erheblich verschlechtert hätte. 4.3 Nach dem Gesagten erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass bereits in Thailand den schweizerischen Sonderschulmassnahmen vergleichbare Therapien angezeigt gewesen wären, und damit der Versicherungsfall vor der Einreise in die Schweiz eingetreten ist. Dafür hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. 4.4 Anzufügen bleibt, dass die Leistungspflicht auch nicht damit begründet werden kann, der Vater des Beschwerdeführers sei bei Eintritt der Invalidität bereits versichert gewesen (Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG). Denn nach der im Rechte liegenden Geburtsurkunde ist nicht wie in der Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben (Urk. 10/10 Ziff. 2.1) B.___ Vater des Beschwerdeführers, sondern der in Thailand wohnhafte C.___ (Urk. 10/11 Ziff. 3), was keine andere Beurteilung der versicherungsmässigen Voraussetzungen zulässt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schulzweckverband Bezirk Dielsdorf unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).