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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.10.2003 IV.2003.00242

19. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,732 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Invaliditätsgrad; Rückweisung an die IV-Stelle, da der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt wurde

Volltext

IV.2003.00242

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Dall'O Urteil vom 20. Oktober 2003 in Sachen S.___   Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       S.___, geboren 1962, arbeitete von November 2000 bis Oktober 2001 als Servicemitarbeiterin im A.___ (Urk. 7/20). Letztmals war sie bis 31. Mai 2002 als Betriebsmitar beiterin beim B.___, Zürich, tätig (Urk. 7/19). Anschliessend bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/13, Urk. 7/25/2). Die Versicherte meldete sich am 18. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/5-7) ein, zog Berichte der Arbeitgeber (Urk. 7/19-21, Urk. 7/23), einen Auszug aus den individuellen Konti der Versicherten (Urk. 7/24) sowie eine Auskunft der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/25, Urk. 7/13) bei und liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Urk. 7/15, Urk. 7/17-18). Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (Urk. 3/2 = Urk. 7/3/2 = Urk. 7/12/2) wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 6. Juni 2003 (Urk. 3/3 = Urk. 7/3/1 = Urk. 7/12/1) ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Juni 2003 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 3/6 = Urk. 7/11). Mit Eingaben vom 18. Juni 2003 nahm Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH/Hämato-Onkologie, zu den leistungsabweisenden Verfügungen Stellung (Urk. 3/4-5 = Urk. 7/12/3-4). Die IV-Stelle traf wiederum berufliche Abklärungen (Urk. 7/8-9). Am 21. Juli 2003 erging der Einspracheentscheid mit dem die Einsprache betreffend Invalidenrente abgelehnt und die Einsprache betreffend beruflicher Massnahmen mit der Gewährung von Arbeitsvermittlung teilweise gutgeheissen wurde (Urk. 2/1 = Urk. 7/2). Die Verfügung betreffend Arbeitsvermittlung datiert ebenfalls vom 21. Juli 2003 (Urk. 2/2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2003 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 16. September 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG) in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie die Ärztin oder der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen vornimmt; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 314 Erw. 3c; 105 V 207 f. Erw. 2 sowie das im Bereich der Unfallversicherung ergangene, in diesem Zusammenhang auch für die Invalidenversicherung bedeutsame Urteil B. vom 3. Mai 1996 U 213/94, auszugsweise publiziert in BGE 122 V 158 ff. Erw. 1). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. In Bezug auf berufliche Massnahmen stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) keinen Antrag, weshalb der Einspracheentscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 2/1 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2). 2.2     Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, diagnostizierte am 14. August 2002 eine Diskopathie L4/L5 und L5/S1 links mit gewisser Besserung sowie eine rezidivierende Tendopathie am linken Unterarm mehr denn rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine aktive Depression bei chronischem Schmerz sowie eine Adipositas genannt (Urk. 7/7/2 S. 1 lit. A). Dr. C.___ ging ab 1. September 2002 von einer Arbeitsfähigkeit von 22 Stunden pro Woche in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gastgewerbe und von einer Arbeitsfähigkeit von 42 Stunden pro Woche (100 %) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/7/3 S. 2).          Am 28. Mai 2003 diagnostizierte Dr. C.___ ein schweres Lumbovertebralsyndrom, einen Beckenschiefstand sowie schwere Fingerarthrosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/5/3 S. 1 lit. A). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % vom 14. März bis 1. September 2002 sowie von 50 % seit 15. April 2003 möglicherweise bleibend (Urk. 7/5/3 S. 1 lit. B). Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin leide an massiven Schmerzen bei längerem Sitzen, Bücken und Stehen. Daneben bestehe intermittierend eine schwerste Funktionseinbusse und Schmerzen in den Fingergelenken. Die Beschwerdeführerin sei ungelernt und habe bisher als Putzfrau gearbeitet, was ausgesprochen ungünstig sei, weshalb dringend eine Umschulung nötig sei (Urk. 7/5/3 S. 2 lit. D). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ging Dr. C.___ wiederum von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und von einer solchen von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/5/2 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde von Dr. C.___ anlässlich eines am 14. Juli 2003 geführten Telefonats mit der Beschwerdegegnerin auf 50 % korrigiert (Urk. 7/5/2 S. 2).          In ihren Einsprachen vom 18. Juni 2003 bezifferte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 0 % im bisherigen Beruf als Putzfrau und mit 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten, mittelschweren Tätigkeit arbeitsfähig. Dazu benötige sie jedoch eine entsprechende Ausbildung, beispielsweise in der EDV (Urk. 3/4-5). 2.3     Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie/FMH physikalische Medizin & Rehabilitation, stellte am 6. August 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/6/2 S. 1):

"- Tendinopathie am Unterarm links für die Flectoren, Extensoren, Pro- und Supinatoren - Cervico- und thorakovertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule - Anamnestisch Depression"

         Am 10. September 2002 diagnostizierte Dr. D.___ ein rezidivierendes, lumboradikuläres Reizsyndrom und ein panvertebrales Syndrom (Urk. 7/6/1 S. 1 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. März bis 31. August 2002 (Urk. 7/6/1 S. 1 lit. B). Er führte aus, durch eine ambulante physikalische Therapie hätte eine gute Besserung erzielt werden können. Da mit Rezidiven zu rechnen sei, wäre eine Umschulung empfehlenswert (Urk. 7/6/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).

3. 3.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in ihrer angestammten Tätigkeit für die Dauer von rund fünfeinhalb Monaten bis 31. August 2002 (Urk. 7/6/1 S. 1 lit. B), machte jedoch keine Äusserung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, auf die es für die Invaliditätsbemessung letztlich ankommt. Bezüglich der Beurteilung durch Dr. C.___ ist zu beachten, dass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zuerst mehrmals mit 100 % beurteilte (Urk. 7/7/3 S. 2, Urk. 7/5/2 S. 2) und diese Einschätzung hernach anlässlich des Einspracheverfahrens telefonisch (Urk. 7/5/2 S. 2) und schriftlich (Urk. 3/4-5) widerrief und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nunmehr mit 50 % bezifferte. Aufgrund dieses widersprüchlichen Verhaltens kann nicht auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt werden, wobei überdies zu berücksichtigen ist, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung angab, zu 100 % vermittlungsfähig zu sein (Urk. 7/25/2) und auch entsprechende Taggelder bezog (Urk. 7/13). Dies spricht wiederum eher dafür, dass sich die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig betrachtete.          Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. 3.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.3     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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