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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.10.2003 IV.2003.00237

22. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·434 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Psychische Erkrankung zu wenig abgeklärt; IV-Stelle erachtet ebenfalls weitere Abklärungen als notwendig; keine Sistierung sondern Rückweisung

Volltext

IV.2003.00237

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Randacher Urteil vom 23. Oktober 2003 in Sachen C.___   Beschwerdeführer

vertreten durch die P.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 (Urk. 2) das Leistungsbegehren von C.___, geboren 1960, abgewiesen hat, nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Juli 2003 (Urk. 1) und die ergänzende Beschwerdeschrift vom 18. August 2003 (Urk. 6), mit welcher die P.___ die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung und allenfalls berufliche Massnahmen beantragt hat, unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 (Urk. 10) den Antrag auf  Sistierung des Verfahrens gestellt hat, da weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung steht, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, die psychiatrische Erkrankung sei zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 6) und eine Beurteilung durch einen Facharzt sei erforderlich (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls weitere medizinische Abklärungen als notwendig erachtet (Urk. 10 und 11), dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in seinem Urteil in Sachen B. vom 3. September 2001, I 421/99, festgehalten hat, Abklärungen der Verwaltung lite pendente seien zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, zulässig seien aber nur punktuelle Abklärungen, nicht hingegen eine weitere medizinische Begutachtung oder vergleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt, dass daher von einer Sistierung abzusehen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist,

erkennt das Gericht: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die weiteren notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - P.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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