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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.01.2004 IV.2003.00236

13. Januar 2004·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,098 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente/ungenügendes psychiatrisches Gutachten/Befangenheit des Gutachters

Volltext

IV.2003.00236

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 14. Januar 2004 in Sachen Y.___   Beschwerdeführer

vertreten durch das Sozialdepartement der A.___ Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Rechtsanwältin B.___ Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1963 geborene Y.___ war im Bau- und Gastgewerbe tätig und bezog in den Jahren 1991 bis 1997 wiederholt Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/25 und 7/26). Seit dem 3. November 1997 wird er durch die Sozialen Dienste der A.___ unterstützt (Urk. 7/22). Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 war er als Inhaber des Wirtepatentes beziehungsweise als Kellner in einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 20 % beim Restaurant C.___ angestellt (Urk. 7/24 und Urk. 7/29 Ziff. 6.3.1). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin wegen Verkaufs des Restaurants auf den 30. September 2002 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 15. August 2002; Beilage zu Urk. 7/24). Ab dem 14. Februar 2002 bezieht er erneut Taggelder der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/26). Y.___ leidet an einer depressiven Störung (Urk. 7/28).          Am 26. September 2002 meldete sich Y.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht vom 22. Oktober 2002 (Urk. 7/24) ein und zog einen Auszug aus dem  individuellen Konto des Versicherten bei (IK-Auszug vom 10. Oktober 2002; Urk. 7/25). Da die vom Versicherten benannten Ärzte (vergleiche Urk. 7/29 Ziff. 7.5.1 und 7.5.2) keine Auskünfte über dessen Gesundheitszustand geben konnten (Urk. 7/11) beziehungsweise angaben, den Versicherten nicht zu kennen (Urk. 7/10), liess die IV-Stelle durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 6. März 2003 (Urk. 7/9) erstellen. Mit Verfügung vom 14. April 2003 (Urk. 7/5) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, die Abklärungen hätten ergeben, dass er die Voraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente nicht erfülle. Das Leistungsbegehren wies sie deshalb ab. Dagegen liess Y.___, vertreten durch Rechtsanwältin B.___, Rechtsdienst des Sozialdepartements der A.___, Einsprache erheben (Urk. 7/4). Mit Entscheid vom 11. Juli 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.       Dagegen erhob Y.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.___, Rechtsdienst des Sozialdepartements der A.___, mit Eingabe vom 31. Juli 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid und die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben, und er sei nochmals psychiatrisch abzuklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2003 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Replik vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11) einreichen und an seinen Rechtsbegehren festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. November 2003 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.          Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Auf den 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 11. Juli 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2. 2.1     Dr. med. E.___, Allgemeinpraxis, bescheinigte in seinem Zeugnis vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/28) zuhanden der Arbeitslosenkasse, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer mittelgradigen Episode einer depressiven Störung leide. Für eine leichtere Arbeit ohne psychische und physische Belastung sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Im Bericht vom 10. Oktober 2002 (Urk. 7/11) zuhanden der IV-Stelle erklärte Dr. E.___, er habe den Beschwerdeführer seit dem 29. Juni 2001 nur noch einmal am 3. Juli 2002 gesehen. Nach seinem Wissen leide dieser an einer depressiven Störung und nehme gelegentlich Psychopharmaka ein. Über den aktuellen Gesundheitszustand könne er sich nicht äussern. 2.2     Dr. D.___ führte in seinem Gutachten vom 6. März 2003 (Urk. 7/9) aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Besuch der obligatorischen Schulen in seinem Geburtsland, der Türkei, in der Schweiz im Berufsleben nie richtig Fuss fassen können und sich mit einer relativ mittelmässig bezahlten Stelle als Kellner zufrieden geben müssen. Seit 1993 sei er gemäss eigenen Angaben immer wieder arbeitslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe über depressive Stimmungen geklagt, habe aber weder in seiner äusseren Lebensführung noch in den Details seiner Angaben genügend Anhaltspunkte liefern können, damit eine starke endogene oder reaktive Depression hätte bestätigt werden können. Auch in der "Ich-Struktur" sei der Beschwerdeführer nicht besonders aufgefallen. Seine Affektsteuerung sei zwar etwas labil, der Antrieb sei vermindert und die Konzentration etwas gestört, jedoch ohne dass dies mit einem eigentlichen Krankheitswert verbunden werden könnte beziehungsweise den Grad der Normalpathologie überschreite. Sein Selbstverständnis gründe nicht auf einer vertieften Religiosität oder auf einer Überbetonung von Leistung, äusserer Erscheinung oder sozialer Kontakte. Bezüglich Selbstverständnis erscheine er eher als unkritisch, keinem besonderen Arbeitsethos unterworfen, und seine soziale Einordnung sei heute gestört. Die Intelligenz dürfte sich im Rahmen der Normalität befinden, und es lägen weder ein psychotischer Realitätsverlust noch eine primär organische Störung vor. Auch die neuropsychologische Untersuchung habe einen durchaus normalen Befund gezeigt. Insgesamt lägen keine objektiven Befunde vor, die auf eine genügend schwerwiegende körperliche oder seelische Belastung hinweisen würden, um eine Berentung begründen zu können. Insbesondere beständen keine genügend abgesicherten Verdachtsmomente bezüglich einer Dysthymie, generalisierten Angststörung oder sozialen Phobie. Möglicherweise bestehe aber eine sogenannte antisoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Beim Beschwerdeführer liege ein tiefgreifendes Muster von geringer Achtung und leichtgenommener Verletzung der Rechte anderer vor, das vermutlich seit dem frühen Erwachsenenalter aufgetreten sei. Es sei in der Psychiatrie aber umstritten, ob eine asoziale Persönlichkeitsstruktur Krankheitswert besitze beziehungsweise eine verminderte Zurechenbarkeit begründen könne. Basierend auf der Untersuchung bestehe wegen der Persönlichkeitsstruktur eine Arbeitsunfähigkeit von «20 - 40 % plus/minus 20 %». Die Ungenauigkeit von plus/minus 20 % beruhe auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr unpräzise seien, und er auch nicht von sich aus bereit sei, zusätzliche Informationen und Dokumente zu liefern, um diese Angaben zu stützen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit betrage zirka 30 %, wobei der Zeitpunkt in welchem der Gesundheitsschaden aufgetreten sei, wahrscheinlich weiter zurückliege. 2.3     Gestützt auf dieses Gutachten stellte Dr. med. F.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle am 11. April 2003 fest, es seien weder ein Gesundheitsschaden nach Art. 4 IVG (richtig: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 7/6 S. 2).

3. 3.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Gutachten von Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden, weil das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu wenig genau beziffert sei (Urk. 1 S. 5). Tatsächlich hat Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit zwischen 20 und 40 % plus/minus 20 % eingeschätzt, was einer Bandbreite von 0 bis 60 % entspricht (Urk. 7/9 S. 9). Auch wenn Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit an einer anderen Stelle mit zirka 30 % bezifferte (Urk. 7/9 S. 10), so ist diese Einschätzung doch ungenau und für die Invalidenversicherung untauglich, da eine exakte Bemessung der Arbeitsunfähigkeit notwendig ist, um den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Auch die Diagnose einer antisozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) überzeugt nicht. Dr. D.___ zählte zwar sieben Kriterien auf, die auf diese Krankheit hinweisen und stellte fest, dass beim Beschwerdeführer mindestens drei dieser Kriterien erfüllt seien (Urk. 7/9 S. 8). Hingegen legte er nicht dar, welche die vom Beschwerdeführer erfüllten Kriterien sind, sodass es für das Gericht nicht möglich ist, die Diagnose nachzuvollziehen.     Insoweit der Experte einerseits unter Hinweis auf die Doktrin in Frage stellt, ob dem diagnostizierten Störungsbild überhaupt Krankheitswert zukommt, anderseits dennoch eine nicht unbedeutende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn im Hinblick auf die beanspruchte Leistung ist nur diejenige Arbeitsunfähigkeit relevant, die mit einem fachärztlich schlüssig erhobenen Befund korreliert. Demgegenüber vermögen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren für sich allein keine leistungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen (BGE 127 V 294 ff.). Nicht zutreffend ist die Feststellung der Ärztin vom medizinischen Dienst der IV-Stelle, gestützt auf das Gutachten des Dr. D.___ seien überhaupt kein Gesundheitsschaden und keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 7/6 S. 2), weil dies nicht mit dem Wortlaut des Gutachtens übereinstimmt. Denn Dr. D.___ hat sehr wohl eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und diese mit einer Persönlichkeitsstörung begründet. Zwar ist der IV-Stelle darin beizupflichten, dass weder deren Krankheitswert noch das Ausmass der durch diese Störung bedingten Arbeitsunfähigkeit schlüssig dargelegt wurden. Doch dies entbindet die IV-Stelle nicht davon, beispielsweise durch eine Rückfrage beim Experten die im Gutachten enthaltenen Widersprüche zu klären. Dazu wäre sie umso mehr veranlasst gewesen, als, wie im folgenden darzulegen ist, das Gutachten auf einer zum Teil widersprüchlichen, vor allem aber unzureichenden Fremdanamnese beruht. 3.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei wegen ungenügend erhobener Anamnese zurückzuweisen (Urk. 1 S. 4). Zwar bemerkte Dr. D.___ im Gutachten (Urk. 7/9 S. 3), um dieses nicht unnötig zu verlängern, beschränke er sich auf die Berufsanamnese und andere wesentliche Vorkommnisse. Dennoch hat er die wesentlichen Stationen im Leben des Beschwerdeführers aufgeführt. Auch erwähnte er, dass die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers an Depressionen leiden würden (Urk. 7/9 S. 5). Die Anamnese ist daher formell genügend ausgefallen. Dr. D.___ führte jedoch aus, für die Anamnese auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen zu sein (Urk. 7/9 S. 2). Dieser habe aber nur sehr unpräzise Auskünfte erteilt und sei nicht bereit gewesen, zusätzliche Dokumente und Angaben zu liefern (Urk. 7/9 S. 9). Dr. D.___ empfahl der IV-Stelle daher, zusätzliche Abklärungen zu treffen (Urk. 7/9 S. 2). So führte Dr. D.___ im Gutachten aus, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz mit einer relativ mittelmässig bezahlten Stelle als Kellner zufrieden geben müssen und sei seit 1993 immer wieder arbeitslos gewesen (Urk. 7/9 S. 3). Aus dem IK-Auszug (Urk. 7/25) lässt sich aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 1992 bis 1995 jeweils in den Sommermonaten im Restaurant G.___ gearbeitet hatte und nur im Winterhalbjahr Arbeitslosenentschädigung bezog. Diese Angaben lassen auf eine regelmässige Berufstätigkeit und eine nur saisonal bedingte Arbeitslosigkeit schliessen. Ebenfalls lässt sich dem IK-Auszug entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1995 und 1996 selbständigerwerbend war. Über die Art und den Umfang der selbständigen Tätigkeit sind jedoch keine Angaben vorhanden. Ebenso sind über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Restaurant C.___ widersprüchliche Angaben vorhanden. Der Beschwerdeführer selber gab an, dort als Kellner mit einem 20%-Pensum gearbeitet und Fr. 965.-- pro Monat verdient zu haben (Urk. 7/29 Ziff. 6.3.1). Dem Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 7/24) ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Restaurant C.___ als Inhaber des Wirtepatentes angestellt gewesen sei, was auf eine Kaderfunktion schliessen lässt.  Nicht nachvollziehbar sind die Angaben der Arbeitgeberin über das Arbeitspensum, indem sie ausführte, der Beschwerdeführer habe an 22 Tagen pro Woche gearbeitet (Urk. 7/24 Ziff. 9). Ebenso bestehen Unklarheiten bezüglich des ausbezahlten Lohnes. Der Beschwerdeführer habe Fr. 1'000.-- pro Monat verdient (Ziff. 12). Dieser Lohn habe aber nicht der Arbeitsleistung entsprochen (Ziff. 13). Angaben über einen der Arbeitsleistung entsprechenden Lohn wurden hingegen keine gemacht (Ziff. 14).          Insgesamt ergibt sich, dass die Anamnese bezüglich Berufstätigkeit und Berufsqualifikation des Beschwerdeführers im Gutachten vom 6. März 2003 (Urk. 7/9) ungenau und zum Teil nicht korrekt ist. Demzufolge ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf einer unzureichenden Grundlage abgestützt. 3.3     Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten sei wegen Befangenheit des Gutachters und damit fehlender Objektivität abzulehnen (Urk. 1 S. 3).          Die Rechtsprechung hat aus Art. 4 der bis Ende 1999 gültig gewesenen Bundesverfassung (aBV) eine Art. 58 Abs. 1 aBV entsprechende Garantie für den Fall abgeleitet, dass ein Entscheid - statt von einem Gericht - von einer Verwaltung oder vom Parlament getroffen wird. Es kann daher zur Beurteilung des Ausstandsgrundes von Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG die zu Art. 58 aBV (und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK) ergangene Rechtsprechung sinngemäss herangezogen werden, nachdem auch Art. 30 Abs. 1 der seit 1. Januar 2000 gültigen Bundesverfassung (nBV) jeder Person ein unabhängiges und unparteiisches Gericht garantiert. Demnach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds  des Gerichts zu wecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Mitglieds oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird nicht verlangt, dass das Mitglied deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in das Mitglied des Gerichts muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 119 V 465 Erw. 5b). Dr. D.___ erwähnte in seinem Gutachten, der Beschwerdeführer sei in seinem Kommunikationsstil etwas erpresserisch, indem er nur jammere und klage, aber keine Anzeichen von Anpassungswilligkeit und Arbeitswille bezeuge. Er erhebe auch massive Ansprüche und habe das Gefühl, Anspruch auf staatliche Unterstützung zu haben (Urk. 7/9 S. 5). Das problemlösende Denken sei auf das Erreichen von Versorgungsansprüchen konzentriert. Ebenso sei nicht sicher, ob die Depression nicht auf das Erreichen von finanziellen Vorteilen ausgerichtet sei (Urk. 7/9 S. 7). Der Beschwerdeführer möchte offensichtlich nicht arbeiten, sondern möglicherweise mit einer erlangten Rente wieder in die Türkei zurückkehren, wo er dann dank dieser Unterstützung ein relativ gesichertes Leben führen könne (Urk. 7/9 S. 8). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (Urk. 2 S. 3), sind diese Äusserungen des Gutachters für den Beschwerdeführer wenig vorteilhaft. Solche Äusserungen gehören auch nicht in ein psychiatrisches Gutachten, da sie nicht darauf ausgerichtet sind, den Gesundheitszustand zu beurteilen. Doch kann daraus nicht geschlossen werden, der Gutachter sei von Anfang an gegen den Beschwerdeführer eingestellt gewesen oder habe bestimmte Vorurteile gehabt.          Demgegenüber erwähnte Dr. D.___ im Gutachten, dass allgemein in der schweizerischen und ausländischen Gesellschaft ein überbordendes Konsumverhalten vorliege, wobei das Verhalten gegenüber der Sozialversicherung zunehmend verantwortungslos sei (Urk. 7/9 S. 10). Diese allgemeine und nicht direkt auf den Beschwerdeführer bezogene Äusserung lässt eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber einem Gesuchsteller um Sozialversicherungsleistungen nicht ausschliessen. Da jedoch, wie vorgängig erläutert, das Gutachten in der Schätzung der Arbeitsfähigkeit, der Diagnose und der Anamnese ohnehin mangelhaft ist, und es nicht möglich ist, darauf abzustellen, kann offen bleiben, ob es wegen Befangenheit des Gutachters aus dem Recht zu weisen ist. 3.4     Der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 ist mithin aufzuheben, und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie vorerst die beruflichen Verhältnisse, insbesondere auch den Werdegang und die Qualifikationen des Beschwerdeführers, abkläre, hernach          seinen psychischen Gesundheitszustand im Hinblick auf die Frage erneut abkläre, ob eine leistungsrelevante Störung mit Krankheitswert vorliege und in welchem Ausmass eine solche seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen vermöge, und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdepartement der A.___ Zentrale Ressourcendienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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