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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 IV.2003.00232

29. Januar 2004·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,329 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente/Ausmass der Arbeitsfähigkeit

Volltext

IV.2003.00232

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 30. Januar 2004 in Sachen R.___   Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die 1952 geborene R.___ war vom 1. September 1991 bis 31. Mai 2002 bei der A.___ AG angestellt, wo sie als Büglerin in der Textil-Reinigung tätig war (Urk. 7/32). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 2002 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 28. Februar 2002; Beilage zur Urk. 7/32). R.___ leidet seit Januar 2001 an akuten Rückenschmerzen und musste sich deswegen am 17. Mai 2001 einer Rückenoperation unterziehen (Urk. 7/19).          Am 15. Mai 2002 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 7/5-20) und beruflichen Verhältnisse ab (Arbeitgeberbericht vom 9. August 2002; Urk. 7/32), nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten zu den Akten (IK-Auszug vom 3. Juli 2002; Urk. 7/34) und liess durch Ihre Berufsberatung eine Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze erstellen (DAP; Urk. 7/29-30). Mit Verfügung vom 26. März 2003 (Urk. 7/4) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung könnte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 39'000.-- erzielen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 29'266.--, das sie mit ihrer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erzielen könne, ergebe sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'734.--, was einem Invaliditätsgrad von 25 % entspreche. Das Begehren um eine Invalidenrente wies die IV-Stelle ab. Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 15. April 2003 (Urk. 7/27) dagegen Einsprache. Mit Entscheid vom 27. Juni 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle auch die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob R.___ mit Eingabe vom 23. Juli 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte eine Überprüfung des Invaliditätsgrades. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2003 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. September 2003 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.          Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 4. IV-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 27. Juni 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).          Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei insbesondere der Arbeitsunfähigkeitsgrad und die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit umstritten sind. 3.2     Am 17. Mai 2001 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Operation der Diskushernie L4/5 (vergleiche Bericht des Kantonsspitals B.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, vom 6. Juni 2001; Urk. 7/19). 3.3     Vom 30. August bis 7. September 2001 war die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals B.___ hospitalisiert (Bericht vom 13. September 2001; Urk. 7/18). Als Diagnosen wurden ein neuentdeckter Diabetes mellitus, wahrscheinlich Typ 2 und Übergewicht (BMI 28 kg/m2) aufgeführt. Die Beschwerdeführerin sei in leicht reduziertem Allgemeinzustand von ihrem Hausarzt ins Spital eingewiesen worden, nachdem ein Diabetes mellitus entdeckt worden sei. Die anfänglich diskret erhöhten Entzündungsparameter im Blut hätten sich im Verlauf spontan normalisiert. Eine infektbedingte Blutzuckerentgleisung habe bei einem negativen Thoraxröntgenbild und einem negativen Urinstatus sowie fehlendem Infektfokus abdominal ausgeschlossen werden können. Hinweise auf eine Nephropathie sowie eine Retinopathie hätten nicht gefunden werden können, und ebenso sei keine Hypertonie vorhanden gewesen. 3.4     Im Bericht des Kantonsspitals B.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, vom 22. Oktober 2001 (Urk. 7/17) wurde ausgeführt, nachdem die Beschwerdeführerin bis zur postoperativen Schlusskontrolle Anfang Juli dieses Jahres bezüglich der rechtsseitigen Lumboischialgie beschwerdefrei gewesen sei, klage sie nunmehr über zunehmende Schmerzen im Bereich des rechten Gesässes, der rechten Hüfte sowie über intermittierende Schmerzen im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels. Sie habe bei körperlicher Belastung auch starke Schmerzen in beiden Schultern angegeben. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 50 %. Zur Zeit beständen geringe Beschwerden, die der Wurzel L5 entsprächen. Im Vordergrund ständen Schmerzen, welche auf die Hüft- und Schultergelenkserkrankungen zurückzuführen seien. 3.5     Gemäss Bericht des Kantonspitals B.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik (nachfolgend Rheumaklinik B.___ genannt), vom 22. November 2001 (Urk. 7/16) lautete die Diagnose wie folgt: "Periarthropathia Coxae rechts (ICD-10-Code: M25.5)  -  Beckenkammtendinose  -  peritrochantere Schmerzen -         DD: coxogener Schmerz oder lumbospondylogenes Syndrom  -  Status nach mikrotechnischer Diskektomie L4/5 rechts am 17.05.01  PHS Tendinotica supraspinatusbetont rechts"          Seit einem Monat sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Physiotherapie für die Lendenwirbelsäule mit Fango, Elektrotherapie und Gymnastik sei ohne Erfolg geblieben. 3.6     Im Bericht der Rheumaklinik B.___ vom 4. April 2002 (Urk. 7/15) wird erläutert, auch nach viereinhalb-monatiger Physiotherapie habe die Beschwerdeführerin über gleichbleibende tieflumbal beginnende und über den rechten Glutäus zur rechten Leiste ausstrahlende Schmerzen berichtet. Ebenso seien die Schmerzen in der rechten Schulter immer konstant geblieben. Die Beschwerdeführerin habe ein etwas auffälliges Schmerzverhalten gezeigt mit Hinweisen auf eine Ausweitungstendenz. Mittel- bis langfristig bestehe für mittelschwere wechselbelastende Arbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 3.7     Die am 21. Mai 2002 erstellte Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule (Bericht des Kantonsspitals B.___, Institut für Radiologie, vom 22. Mai 2002; Urk. 7/14) zeigte bei L5 auf der rechten Seite ein grosses, mediolaterales Diskushernienrezidiv mit einer Nervenwurzelkompression möglicherweise auch bei S1 rechts. Bei L1/L2 war eine leichte zirkuläre Diskusprotrusion ohne Nachweis einer allfälligen Nervenwurzelkompression zu erkennen. Bei L4/5 lag je eine mässige Höhenminderung der Bandscheibe vor. 3.8     Gemäss Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ (nachfolgend Klinik C.___ genannt) vom 19. August 2002 (Beilage zu Urk. 7/11) hat sich der Therapieverlauf nicht zufriedenstellend gestaltet und während des zirka dreiwöchigen Aufenthaltes habe keine Linderung der Schmerzsymptomatik erreicht werden können. Unter der Physiotherapie habe die Beschwerdeführerin über vermehrte Schmerzen geklagt, weshalb keine weitere ambulante Pysiotherapie angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe unter der radikulären Symptomatik aktuell nicht gelitten. Deshalb werde eine neue Operation der Rezidiv-Hernie L4/L5 nicht empfohlen. Seit Mai 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit in der Wäscherei. Ab August 2002 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 25 % arbeitsfähig und nach einem Monat könne versuchsweise eine Steigerung auf 50 % erfolgen. 3.9     Im Bericht der Rheumaklinik B.___ vom 18. September 2002 (Urk. 7/10) wurde als zusätzliche, bisher nicht erwähnte Diagnose eine ungenügend eingestellte arterielle Hypertonie aufgeführt, die allerdings keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Mittel- bis langfristig bestehe für eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. 3.10   Dr. med. D.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, bescheinigte ihr in seinem Bericht vom 9. Oktober 2002 (Urk. 7/11) eine Arbeitsunfähigkeit als Arbeiterin in einer Wäscherei in wechselndem Ausmass zwischen 50 und 100 % seit dem 24. April 2001. Ab dem 1. August 2002 betrage die Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres 75 %. Eine Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei wegen der andauernden Schmerzen und der verminderten Mobilität ungünstig. Zur Zeit sei noch offen, wie weit die Beschwerden durch das Diskushernienrezidiv oder die rechtsseitige Coxarthrose verursacht würden. Eine berufliche Umstellung sei aus medizinischer Sicht zu prüfen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin demnächst zwischen 10 und 20 Stunden pro Woche arbeitsfähig.          Im Bericht vom 11. November 2002 (Urk. 7/8) erklärte Dr. D.___, er habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen vermehrter Lumboischialgien ab dem 21. Oktober 2002 wieder auf 0 % festgesetzt. Zur Zeit werde durch die Rheumaklinik B.___ abgeklärt, ob eine erneute Operation des Diskushernienrezidivs sinnvoll sei. 3.11   Die Beschwerdeführerin war am 7. November 2002 in der Rheumaklinik B.___ erneut untersucht worden (Bericht vom 12. November 2002; Urk. 7/7). Als zusätzliche Diagnose wurden eine psychosoziale Belastungssituation sowie ein nicht ganz adäquates Schmerzverhalten aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels lateral bis zum Knöchel sowie Parästhesien im ganzen rechten Fuss berichtet. Diese Schmerzen seien tags und nachts vorhanden, am schlimmsten am Morgen beim Aufstehen, und würden im Sitzen sowie Stehen nach zehn Minuten auftreten. Es bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Auch ein zusätzliches lumboradikuläres Reizsyndrom sei aufgrund der neuroradiologischen Untersuchung sowie der Anamnese durchaus denkbar, wobei die klinische Untersuchung diesbezüglich nicht konklusiv sei. Die prognostischen Fakturen (richtig: Faktoren) bei Durchführung einer Operation seien nicht günstig, und die Beschwerdeführerin habe in eine solche auch nicht eingewilligt. In der ehemaligen Tätigkeit als Wäschereiangestellte sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit jedoch 70 %. 3.12   Dr. D.___ erklärte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2002 (Urk. 7/5), er habe die Beschwerdeführerin für die relativ schwere Arbeit in einer Wäscherei ab 21. Oktober 2002 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Das Kantonsspital B.___ habe für eine mittelschwere Tätigkeit eine 50%ige und für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit festgelegt.

4. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen körperlich schweren Tätigkeit als Wäschereiangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit. Während die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, sie könne wegen ihrer Beschwerden weder eine leichte noch eine mittelschwere Tätigkeit ausüben (Urk. 1 S. 2) und ihr Vorbringen damit begründet, dass Dr. D.___ ihr ab 22. Oktober 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (Urk. 1 S. 1), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/1-4). 4.2     Den medizinischen Berichten lässt sich entnehmen, dass die Diskushernien-operation vom 17. Mai 2001 der Beschwerdeführerin lediglich für ein halbes Jahr Schmerzfreiheit gebracht hatte. Weiter geht aus der Krankengeschichte hervor, dass die Rezidivhernie L4/L5 rechts zwar bereits am 21. Mai 2002 entdeckt worden war (Bericht des Institutes für Radiologie des Kantonsspitals B.___ vom 22. Mai 2002; Urk. 7/14), dieser Befund jedoch im Bericht der Rheumaklinik B.___ vom 18. September 2002 (Urk. 7/10) nicht erwähnt wurde. Demgegenüber hatte die Klinik C.___ die Rezidivhernie im Bericht vom 19. August 2002 (Beilage zu Urk. 7/11) in der Diagnose aufgeführt. Auch Dr. D.___ erwähnte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 9. Oktober 2002 (Urk. 7/11) die im Mai 2002 entdeckte Rezidivhernie und hob diesen Befund gar hervor. Erst im Bericht der Rheumaklinik B.___ vom 12. November 2002 (Urk. 7/7) wurde das Diskushernienrezidiv diagnostisch erfasst, und neu für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit lediglich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt.          Daran hielt die Rheumaklinik auch im Attest vom 29. November 2002 (Urk. 7/6) fest.          Wie den Eintragungen des Hausarztes in der Krankenkarte der Beschwerdeführerin (Urk. 3) bis zum 17. Mai 2003 zu entnehmen ist, bescheinigte er ihr ab 21. Oktober 2002 eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. 4.3     Zur Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, und welchen Anforderungen eine solche Tätigkeit zu genügen hätte, finden sich in den Akten aus fachärztlicher Sicht keine konkreten Angaben: Die Klinik C.___ liess den ihr nachträglich am 25. Oktober 2002 zugestellten Fragebogen betreffend die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit mit der Bemerkung unbeantwortet, diese sollte im Rahmen einer effektiven Leistungserfassung beurteilt werden (Urk. 7/9 Blatt 2 und 3). Die Rheumaklinik B.___ beschränkte sich am 12. November 2002 darauf, die behinderungsangepasste Tätigkeit, wofür sie die Beschwerdeführerin als zu 70 % arbeitsfähig einschätzte, mit leicht und wechselbelastend zu umschreiben (Urk. 7/7). Demgegenüber setzte sich Dr. D.___ am 9. Oktober 2002 mit den konkreten Auswirkungen der verschiedenen Symptome auf die Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin auseinander, indem er die im Beiblatt aufgeführten Fragen zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastung beantwortete. Insbesondere erachtete Dr. D.___ Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, mit mittel- bis sehr schwerem Hantieren mit Werkzeugen, mit Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, Knien, Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen und Leiternbesteigen verbunden sind, als ungeeignet. Weiter schloss er auch nässe-, kälte- und hitzeexponierte Arbeiten aus. Hinsichtlich ihrer psychischen Funktionen hielt er die Beschwerdeführerin hingegen als uneingeschränkt einsetzbar. Im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit mutete ihr der Hausarzt ein Pensum von 10 bis 20 Stunden wöchentlich zu, was einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit von rund 54 bis 76 % entspricht (Urk. 7/11). Dr. D.___ erwähnte zwar in seinem Bericht vom 23. Dezember 2002 (Urk. 7/5), das Kantonsspital B.___ habe sich für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit festgelegt. Davon, dass sich Dr. D.___ dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angeschlossen habe, wie die Beschwerdegegnerin ausführte (Urk. 7/3 S. 2), kann aber nicht die Rede sein. Zwar ist bei der Würdigung von Arztberichten unter Umständen ein Augenmerk darauf zu richten, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Trotzdem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass gerade bei einer längerdauernden Behandlung die Berichte des Hausarztes für eine umfassende Beurteilung nicht ohne Bedeutung sind (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht i.S. C. vom 11. Juni 2001; I 76/01). Vorliegend gilt dies umso mehr, als allein der Hausarzt dazu Stellung genommen hat, welche einzelnen Verrichtungen der Beschwerdeführerin angesichts ihrer multiplen Schmerzstörungen im Bereich der Schultern, des Rückens und der Hüfte noch zumutbar sind. 4.4     Aus den medizinischen Unterlagen geht sodann eine unterschiedliche Beurteilung der Frage hervor, auf welchen Gesundheitsschaden die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen zurückzuführen sind. Während die Klinik C.___ im Bericht vom 19. August 2002 die Schmerzsymptomatik mit der Coxarthrose in Zusammenhang brachte, weshalb diese Klinik keine Indikation für eine erneute Diskushernienoperation sah (Urk. 7/9 Blatt 5), liess es Dr. D.___ im Attest vom 9. Oktober 2002 (Urk. 9/11) offen, wie weit die Schmerzen durch den Bandscheibenrückfall oder das Hüftleiden bedingt seien. Demgegenüber ortete die Rheumaklinik B.___ im Bericht vom 12. November 2002 die Schmerzursache im neuroradiologischen Bereich, weshalb sie eine erneute Bandscheibenoperation in Betracht zog, ohne deren Indikation abschliessend zu beurteilen. Als einzige rheumatologische Massnahme hielt sie die Durchführung eines Sakralblockes für angezeigt. Ob dieser Eingriff durchgeführt wurde, kann indes den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. 4.5     Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen der internistischen Befunde, Diabetes mellitus, Übergewicht und arterielle Hypertonie, im Kantonsspital B.___ behandelt worden war (Urk. 7/18 und Urk. 7/10), doch fehlt eine fachärztliche Beurteilung darüber, ob diese Leiden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den rheumatologischen Leiden und der radikulären Problematik zu beeinträchtigen vermögen. 4.6     Auf Grund der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. D.___ und die Rheumaklinik B.___ kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch das Gericht nicht schlüssig beurteilt werden, und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bleibt fraglich. Ebenfalls ergibt sich aus den Akten, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt worden ist und es an einer alle Leiden umfassenden Beurteilung fehlt. Die genannten Arztberichte erfüllen die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen nicht. Insbesondere ermöglichen sie keine Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der gesundheitlichen Gesamtsituation. Auf Grund der Aktenlage ist es nicht möglich, sich ein Bild über den Gesundheitszustand und die darauf beruhende Arbeitsfähigkeit zu machen. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 ist aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen umfassend abkläre. Dabei wird sie eine umfassende, die rheumatologischen und internistischen Befunde einschliessende medizinische Abklärung anzuordnen haben. Sodann wird sie abzuklären haben, ob die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch indizierte und ihr zumutbare Massnahmen verbessert werden könnte. Des Weitern wird sie zu prüfen haben, welche Verweisungstätigkeiten den ärztlichen Vorgaben an eine behinderungsangepasste Tätigkeit genügen. Nach Massgabe der neu zu ermittelnden Arbeitsfähigkeit wird sie den Invaliditätsgrad zu bemessen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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