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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.11.2003 IV.2003.00200

16. November 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,025 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge mangelhafter Begründung des Einspracheentscheids

Volltext

IV.2003.00200

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär O. Peter Beschluss und Urteil vom 17. November 2003 in Sachen L.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick c/o Gfeller Frick Budliger Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     Mit Eingabe vom 26. Juni 2003 (Urk. 1) erhob L.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der SVA, IV-Stelle, vom 23. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 9/1), womit ihre am 31. März 2003 erhobene Einsprache (Urk. 3/10 = Urk. 9/3) gegen die Verwaltungsverfügung vom 26. Februar/7. März 2003 (Urk. 3/9 = Urk. 9/4; Urk. 9/5) betreffend Invalidenrente (Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 15. November 2001 [Urk. 3/6 = Urk. 9/49]) abgewiesen worden war; dies mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2003 sei aufzuheben.   2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente auszurichten.   3. Eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen.   4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.   5. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“ 1.2     Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 1).

2.       Die vorliegenden Entscheide ergingen nach durchgeführter Beratung, wobei das Urteil mehrheitlich gefällt wurde (Prot. S. 3 f.).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (IVV). 1.2     Weil in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die materiellrechtlichen Normen anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2002 gegolten haben. Hingegen unterliegt nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts das vorliegende sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (wie zuvor bereits das Verwaltungsverfahren; Art. 27-59 ATSG) den Verfahrensbestimmungen von Art. 60-61 ATSG in Verbindung mit Art. 38-41 ATSG (soweit das kantonale Verfahrensrecht gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht einstweilen - bis spätestens zum 31. Dezember 2007 - weiterhin Geltung beanspruchen kann).

2. 2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines diesbezüglichen Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt das durch den Verwaltungsakt geregelte Rechtsverhältnis den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein entsprechender Verwaltungsakt ergangen ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a und 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2     Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 26. Februar/7. März 2003 (Urk. 3/9 = Urk. 9/4; Urk. 9/5) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 15. November 2001 (Urk. 3/6 = Urk. 9/49) nicht eingetreten. An dieser Auffassung hielt sie auf Einsprache der Beschwerdeführerin vom 31. März 2003 (Urk. 3/10 = Urk. 9/3) hin mit Entscheid vom 23. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 9/1) fest. Anfechtungsgegenstand ist folglich das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 15. November 2001 (Urk. 3/6 = Urk. 9/49). Wiewohl die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die Rentenfrage als Ganzes zum Streit verstellt hat, indem sie auf gerichtliche Rentenzusprechung antrug, ist im vorliegenden Prozess demnach grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die im November 2001 erfolgte Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist, das heisst ob glaubhaft ist oder nicht, dass sich der Grad der Invalidität seit der mit Verfügung vom 29. September 1998 (Urk. 9/24) erfolgten, mit Urteilen des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2000 (Urk. 9/31; Proz.-Nr.: IV.1998.00652) und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 5. September 2000 (Urk. 3/5 = Urk. 9/30; Proz.-Nr.: I 170/00; s. auch den diesbezüglichen Revisionsentscheid vom 11. April 2002 [Urk. 3/11 = Urk. 9/32]) bestätigten Leistungsabweisung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3-4 IVV), nicht hingegen, ob eine allenfalls glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten beziehungsweise ob ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad zu bejahen ist. Da - insbesondere mit Rücksicht auf den Prozessausgang (s. Erw. 3 hiernach) - kein Anlass zu einer entsprechenden Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands besteht (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a, mit Hinweisen), kann auf die Beschwerde insoweit, als die gerichtliche Rentenzusprechung beantragt wird, nicht eingetreten werden.

3. 3.1     Im Rahmen des gemäss ATSG für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) neu geschaffenen Einspracheverfahrens hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Einsprachebehörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 3.2     Die Beschwerdegegnerin hatte in der Verfügung vom 26. Februar/7. März 2003 (Urk. 3/9 = Urk. 9/4; Urk. 9/5) das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 15. November 2001 (Urk. 3/6 = Urk. 9/49) wie folgt begründet: „Mit Verfügung vom 29. September 1998 haben wir Ihr Leistungsbegehren abgewiesen. Eine erneute Prüfung ist möglich, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben. Eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts ist nicht möglich. Mit Ihrem neuen Gesuch machen Sie keine neuen Tatsachen geltend. Das von Ihnen anlässlich der Revisionsverhandlung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichte Gutachten von Herrn Dr. med. A.___ hat den gleichen Sachverhalt auf andere Weise beleuchtet. Aus dem Bericht ist keine Verschlechterung des Invaliditätsgrades ersichtlich.“ 3.3 Einspracheweise brachte die Beschwerdeführerin dagegen am 31. März 2003 vor, der Leistungsabweisung vom 29. September 1998 (s. Urk. 9/24) habe das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt der Klinik für Neurologie am Kantonsspital ‚___’, vom 25. September 1997 (Urk. 3/4 = Urk. 9/38) zugrunde gelegen, worin die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) gestellt worden sei. Am 17. August 2001 habe Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie, ‚___’, ein neues Gutachten erstattet (Urk. 3/7 = Urk. 9/33), welches sich unter anderem auf das Neuropsychologische Untergutachten von dipl. psych. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, Praxis für Klinische Neuropsychologie, ‚___’, vom 5. August 2001 (Urk. 3/8 = Urk. 9/34) abstütze. Durch das Gutachten von Dr. A.___ werde das Vorhandensein neuer und erheblicher Tatsachen belegt: So sei zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen erstmals eine leichte traumatische Hirnverletzung diagnostiziert und klar belegt worden, was im EVG-Entscheid vom 11. April 2002 (Urk. 3/11 = Urk. 9/32) so bestätigt worden sei. Der Umstand einer neuen, zusätzlichen Diagnosestellung sei offensichtlich als erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu qualifizieren, und zwar ungeachtet des abschlägigen EVG-Revisionsentscheids; entsprechend den hohen Revisionsanforderungen im Sinne von Art. 137 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) sei nicht jede neue Tatsache revisionsbegründend, wogegen eine neue, zusätzliche und im vorangegangenen Verfahren noch unbekannte Diagnose bei einer Neuanmeldung sehr wohl zu berücksichtigen sei. Seit der Leistungsabweisung vom 29. September 1998 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse somit erheblich geändert, indem zusätzlich zur bisherigen eine völlig neue Diagnose gestellt worden sei. Dabei sei der Umstand, dass die neue Diagnose nicht früher gestellt worden sei, nicht weiter erstaunlich, würden neuropsychologische Funktionsstörungen nach einem Unfall mit leichter traumatischer Hirnverletzung in der Frühphase doch oft nicht als solche erkannt; deshalb sei es nicht ungewöhnlich, wenn entsprechende Hinweise in früheren medizinischen Berichten fehlten. Zusammenfassend sei gemäss den Gutachten von Dr. A.___ und dipl. psych. C.___ eine neue, zusätzliche Diagnose gestellt und nicht bloss der gleiche Sachverhalt auf andere Weise beleuchtet worden. Die im Nachhinein neu gestellte Diagnose bedeute eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, weshalb auf die Neuanmeldung einzutreten sei. Im Übrigen wirke sich die Sachverhaltsänderung entscheidend auf den Rentenanspruch aus, beruhe die Leistungsabweisung vom 29. September 1998 doch auf einer Arbeitsfähigkeit von 75 % hinsichtlich einer kaufmännischen Tätigkeit und resultiere aufgrund des neu diagnostizierten Gesundheitsschadens laut der Einschätzung von Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von nurmehr 50 % im kaufmännischen Bereich. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit wirke sich wiederum auf den Invaliditätsgrad aus, indem einem Valideneinkommen von Fr. 55'000.-- ein hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23'849.-- gegenüberzustellen sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 56.6 % resultiere (Urk. 3/10 = Urk. 9/3). 3.4     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 9/1) wurde einleitend die „Prozessgeschichte“ samt den von der Beschwerdeführerin gestellten Einspracheanträgen referiert. Alsdann wurde in Aussicht gestellt, „[a]uf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen“. Ferner wurde auf die Verordnungsbestimmungen betreffend die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3-4 IVV Bezug genommen. Schliesslich finden sich die folgenden, sachverhaltsbezogenen Erwägungen: „Das Gutachten von Herrn Dr. med. A.___ stellt eine andere Sichtweise desselben Sachverhaltes dar. Der Umstand, dass nun andere Befunde und Beschwerden genauer beleuchtet werden als im Gutachten von Herrn Prof. Dr. med. B.___ bedeutet nicht, dass dadurch ein anderer Grad der Arbeitsfähigkeit besteht.“ 3.5     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 9/1) die in der Verfügung vom 26. Februar/7. März 2003 (Urk. 3/9 = Urk. 9/4; Urk. 9/5) gelieferte Begründung wiederholt und die Einwendungen der Beschwerdeführerin mit dem allgemeinen und rein formelhaften Hinweis abgetan, in den neu aufgelegten Unterlagen (Gutachten von Dr. A.___ vom 17. August 2001 [Urk. 3/7 = Urk. 9/33] und Untergutachten von dipl. psych. C.___ vom 5. August 2001 [Urk. 3/8 = Urk. 9/34]) sei lediglich eine irrelevante unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts abgegeben worden. Welche Überlegungen im Einzelnen zu diesem Schluss geführt haben, wird nicht ersichtlich. Es fehlt insgesamt an einer konkreten, prüfend nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den einschlägigen medizinischen Akten hinsichtlich der zur Beurteilung angestandenen Frage, ob eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde. Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unter Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgesichtspunkten wohl an sich unerheblich, doch ist auch im Rahmen der Eintretensfrage nach dem diesbezüglich geltenden Beweismass der Glaubhaftmachung jeweils unter Würdigung der gesamten Aktenlage einlässlich zu prüfen und zu begründen, ob und inwiefern eine geänderte (neue) ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitsschaden und zur Arbeits(un)fähigkeit lediglich eine Neubeurteilung oder aber Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse darstellt. Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen, indem sie die tragenden Elemente ihrer Beweiswürdigung nicht offengelegt und nicht verdeutlicht hat, weshalb genau die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen und die von ihr angerufenen medizinischen Unterlagen zur Bewirkung eines anderen Ergebnisses untauglich sind. Damit ist der Begründungspflicht gemäss Art. 52 ATSG nicht Genüge getan worden. Für eine Heilung dieses Begründungsmangels im Beschwerdeverfahren fehlt die Grundlage. Einerseits wiegt die Unterlassung nicht leicht. Anderseits hat sich die Beschwerdegegnerin in der am 1. Oktober 2003 erstatteten Beschwerdeantwort (Urk. 8) mit dem rudimentären Verweis auf die Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. D.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 9/7; auf die Anfrage des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2002) begnügt und auf eine weitergehende Vernehmlassung verzichtet, mit der ergänzenden Anmerkung, wonach - gemäss Stellungnahme des internen Rechtsdienstes vom 24. Januar 2003 (Urk. 9/6) - aus dem Revisionsentscheid des EVG vom 11. April 2003 (Urk. 3/11 = Urk. 9/32) indirekt hervorgehe, dass selbst die neu diagnostizierte leichte Hirnverletzung keine erheblichen Auswirkungen bei der Ausübung der zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten zur Folge haben könne. Der nicht weiter spezifizierte Hinweis auf den EVG-Revisionsentscheid vom 11. April 2002 (Urk. 3/11 = Urk. 9/32) vermag - ginge man, was nicht der Fall ist, noch von einem leichten Begründungsmangel des Einspracheentscheids (Urk. 2 = Urk. 9/1) aus - die vormals unterlassene Begründung nicht zu kompensieren, da in jenem Zusammenhang - wie in der Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2003 (Urk. 9/6) an sich zutreffend festgehalten (Urk. 9/6 S. 1) wurde - andere Gesichtspunkte wesentlich waren. Die angerufene Stellungnahme von IV-Arzt Dr. D.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 9/7) läuft auf eine - erst im Anschluss an die Beurteilung der Eintretensfrage vorzunehmende - (materielle) Würdigung hinaus, ob unter Einbezug einer diagnostizierten milden traumatischen Hirnverletzung tatsächlich eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit und damit des Invaliditätsgrads resultiert. Und die Überlegungen des internen Rechtsdienstes vom 24. Januar 2003 (Urk. 9/6) und die zugehörige Stellungnahme von IV-Arzt Dr. D.___ vom 6. Februar 2003 (Urk. 9/6 Rückseite) enthalten wiederum nichts anderes als die pauschale und nicht weiterhelfende Feststellung, wonach davon auszugehen sei, dass aufgrund der neuen Unterlagen „keine Verschlechterung des IV-Grades glaubhaft gemacht“, sondern darin nur „der gleiche Sachverhalt auf andere Weise beleuchtet worden ist“. 3.6     Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 9/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheid erlasse. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Verwaltung bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung zwar ein gewisser, gerichtlich zu respektierender Ermessensspielraum zusteht (vgl. ZAK 1966 S. 279), das Beweismass der Glaubhaftmachung indessen keinesfalls überdehnt und das Beweisthema gleichsam mit der - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu beurteilenden - etwaigen materiellen Anschlussfrage vermengt werden darf, ob eine - von der versicherten Person glaubhaft gemachte - Veränderung des Invaliditätsgrads tatsächlich eingetreten ist. Anzumerken bleibt, dass die im Einspracheverfahren zu beachtenden Obliegenheiten der Verwaltung, insbesondere betreffend Untersuchung der in der Einsprache erhobenen Vorbringen und allfälliger Ergänzung des Abklärungsverfahrens sowie Erlass eines begründeten, den Vorbringen in der Einsprache Rechnung tragenden Entscheids, in den einschlägigen Bestimmungen gemäss Rz 2017 ff. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (gültig ab 1. Januar 2003) näher ausgeführt werden. Darüber hinaus mögen namentlich die von der entsprechenden Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gefällten und unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs in der Regel ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheide eine Orientierungshilfe hinsichtlich der geforderten Begründungsdichte bieten. Schliesslich hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung eines generellen Einspracheverfahrens in allen vom ATSG erfassten Bereichen grundsätzlich an den erstmals in der sozialen Unfallversicherung eingeführten (und später auch in der Militärversicherung sowie in der Krankenversicherung übernommenen) Modalitäten orientiert (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 52 ATSG, mit Hinweisen).

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Veranlassung als vollständiges Obsiegen, weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses auf Fr. 2’100.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Das Gericht beschliesst: 1.         Auf die Beschwerde wird insoweit, als die gerichtliche Rentenzusprechung beantragt wird, nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil.

und erkennt sodann: 1.         Die Beschwerde wird im Übrigen in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache von L.___ gegen die Verfügung vom 26. Februar/7. März 2003 neu entscheide. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Frick, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - SVA, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

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