IV.2003.00179
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 11. Februar 2004 in Sachen I.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. I.___, geboren 1950, meldete sich erstmals am 30. Juni 1995 mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen und Rente bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/65). Am 7. Januar 2000 meldete er sich erneut, mit dem Antrag auf Rente, an (Urk. 10/56). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/17-23), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/30), Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/34, Urk. 10/46) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/54) ein und veranlasste ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut ABI, Basel, das am 13. September 2002 erstattet wurde (Urk. 10/14-16). Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 hielt die IV-Stelle fest, der Versicherte haben keinen Rentenanspruch (Urk. 10/4). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem, Zürich, am 28. Februar 2003 Einsprache (Urk. 10/3), welche die IV-Stelle am 16. Mai 2003 abwies (Urk. 10/1 = Urk. 2). 2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Diem, am 16. Juni 2003 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab Januar 2000 zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nach Eingang der Replik vom 1. Oktober 2003 (Urk. 13) und nachdem innert Frist keine Duplik eingereicht wurde, wurde am 18. November 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 4 und 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2. Strittig ist im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung die Höhe des Einkommens, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen) sowie der Umfang der ihm leidensbedingt verbleibenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat, ausgehend vom bei der Arbeitslosenkasse im Jahr 1995 versicherten Verdienst von monatlich Fr. 4'594.--, entsprechend Fr. 55'128.-- im Jahr, ein Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 60'936.-- eingesetzt (Urk. 2 S. 2 unten). Gestützt auf das Gutachten des ABI ist sie ferner von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit von 70 % ausgegangen (Urk. 10/4 S. 1 unten) und hat ein Invalideneinkommen von Fr. 38'012.-- eingesetzt (Urk. 10/4 S. 2 oben, Urk. 2 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, sein 1992 und 1993 erzieltes Einkommen sei wegen krankheits- und unfallbedingter Absenzen geringer ausgefallen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) und er würde, wenn dies gesundheitlich möglich wäre, mit der früheren Tätigkeit heute Fr. 80'000.-- bis Fr. 90'000.-- (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) beziehungsweise gemäss Auskunft der früheren Arbeitgeberin (vgl. Urk. 8) Fr. 69'550.-- (Urk. 7 S. 2) verdienen. Ferner vertrat er den Standpunkt, körperlich schwere Arbeiten wie die frühere Tätigkeit als Deckenmonteur könne er nicht mehr ausüben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9) und die von den Gutachtern des ABI attestierte Einschränkung von 30 % aufgrund psychischer Leiden trage seiner Lungenerkrankung, die er unter dramatischen Begleitumständen durchgemacht habe, zu wenig Rechnung (Urk. 13 S. 2 Ziff. 1).
3. 3.1 Der Beschwerdeführer war seit 1986 bei der A.___ AG als Deckenmonteur beschäftigt, wo er inklusive 13. Monatslohn 1991 Fr. 62'397.-- und 1992 Fr. 60'313.-- verdiente (Urk. 10/71 Ziff. 1 und 20, Urk. 10/30 S. 1). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 1993 aufgelöst (Urk. 10/63, Urk. 10/71 Ziff. 1). Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1993 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung; der versicherte Verdienst betrug 4'986.-- pro Monat und die Vermittlungsfähigkeit 100 % (Urk. 10/59 S. 1). 3.2 Vom 1. Januar 1994 bis zu deren Betriebsauflösung am 17. Juli 1995 war der Beschwerdeführer als Deckenmonteur bei der B.___ AG tätig (Urk. 3/1). Gemäss seinen eigenen Angaben war diese Arbeit um einiges strenger als jene bei der A.___ AG, da er hier schwere Gipsplatten jeweils zu zweit montieren musste (vgl. Urk. 10/70 S. 2 oben). Er gab an, sein Lohn habe Fr. 4'240.-- x 13 betragen (Urk. 10/70 S. 1 Mitte), was Fr. 55'120.-- pro Jahr ergäbe (Fr. 4'240.-- x 13), während im Auszug des individuellen Kontos im Jahr 1994 Fr. 50'985.-- eingetragen wurden (Urk. 10/30 S. 1), was monatlich Fr. 4'248.75 x 12 entsprechen würde. Vom Juli bis Oktober 1995 sowie im Januar 1996 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'594.--, welche wieder zurückgefordert wurde, weil er gleichzeitig wegen Arbeitsunfähigkeit Taggelder der Krankenkasse bezogen hatte (Urk. 8/58, Urk. 8/60). 3.3 Aufgrund der Anmeldung vom 30. Juni 1995 klärte die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Beschwerdeführer die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab (Urk. 10/70). Im entsprechenden Bericht vom 20. September 1995 wurde der bei der Arbeitslosenversicherung versicherte Verdienst mit Fr. 4'986.-- angegeben (Urk. 10/70 S. 1 Mitte). Aus den medizinischen Unterlagen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit wenigen Unterbrüchen seit 29. September 1994 ersichtlich. Es wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer selber für körperlich weniger belastende Tätigkeiten bewerben werde, womit die Beratung abgeschlossen wurde (Urk. 10/70 S. 2). 3.4 Ab 11. März 1996 war der Beschwerdeführer als Lagerist bei C.___ beschäftigt (Urk. 10/69). Laut Auskunft der Arbeitgeberin vom 5. Mai 2000 endete das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2000, weil der Beschwerdeführer trotz vom Vertrauensarzt attestierter Arbeitsfähigkeit nicht zur Arbeit erschienen war, wobei der letzte Arbeitstag am 6. April 2000 war (Urk. 10/54 Ziff. 1-5). Die abgerechneten Einkommen beliefen sich auf Fr. 41'041.-- im Jahr 1996 (März bis Dezember), Fr. 49'311.-- im Jahr 1997, Fr. 52'596.-- im Jahr 1998 und Fr. 16'220.-- im Jahr 1999 (Urk. 10/30 S. 2). Ab 1. Juni 2000 war der Beschwerdeführer wiederum bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und gab seine Vermittlungsfähigkeit mit 50 % an (Urk. 10/46, Urk. 10/43). 3.5 Die A.___ AG, wo der Beschwerdeführer bis 1993 tätig gewesen war, erklärte am 19. August 2003, sie habe zirka Ende der neunziger Jahre wieder Deckenmonteure aktiv gesucht und eingestellt. Ein zirka 53-jähriger Deckenmonteur verdiene heute zirka Fr. 5'350.-- brutto pro Monat (Urk. 8).
4. 4.1 Vom September 1994 bis Juli 1995 befand sich der Beschwerdeführer in der Schulthess Klinik, Zürich, in ambulanter Behandlung (Urk. 10/27). Die am 6. März und am 18. Mai 1995 gestellte Diagnose lautete auf ein lumbospondylogenes Syndrom (bei muskulärer Dysbalance, leichter Instabilität, leichten degenerativen Veränderungen und kleiner Diskushernie L5/S1), ein cervikospondylogenes Syndrom (bei muskulärer Dysbalance) sowie Verdacht auf reaktive Depression (Urk. 10/27 S. 3 und 5). Es wurde, abgesehen von einem Unterbruch von zwei Wochen, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. September 1994 bis zur letzten Konsultation vom 12. Juli 1995 attestiert (Urk. 10/27 S. 5 f.). 4.2 Am 9. Juli 1996 berichteten Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Chefarzt Rheumatologie, Schulthess Klinik, über die Ergebnisse der Untersuchung vom gleichen Tag (Urk. 10/26). Sie führten aus, die seit Mitte März 1996 ausgeübte Tätigkeit als Lagerist sei bezüglich des Rückenleidens gegenüber der früheren Tätigkeit als Deckenmonteur deutlich weniger belastend. Die Beschwerden des Rückenleidens seien deutlich regredient (Urk. 10/26 S. 1 Ziff. 1). Der Gesundheitszustand sei stationär beziehungsweise deutlich gebessert. In der neuen Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/26 S. 1 Ziff. 1.4-5). Es wurde folgende Diagnose gestellt: Chronisch rezidivierendes rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei Sakralisation von L5 mit — leichter Osteochondrose L5/S1 — kleiner Diskushernie L5/S1 beidseits mediolateral rechts mehr als links — anamnestisch thorako- und cervikovertebrales Syndrom bei segmentalen Blockierungen, muskulärer Dysbalance und leichten degenerativen Veränderungen (Urk. 10/26 S. 1 f. Ziff. 3). Der Beschwerdeführer gebe lumbale bewegungsabhängige Schmerzen (zum Beispiel bei Lateroflexion), morgendlichen Anlaufschmerz und Schmerzen nach längerem Sitzen (nach einer Stunde) an. Die ausstrahlenden Schmerzen in Fuss und Ober-/Unterschenkel seien nicht mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer sei seit 11. März 1996 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/26 S. 2 Ziff. 4.2). 4.3 Vom 29. Januar bis 12. Februar 1999 war der Beschwerdeführer im Universitätsspital Zürich (USZ) hospitalisiert (vgl. Urk. 10/22 Mitte) und wurde nach Unterlappenpneumonie rechts am 19. Februar 1999 operiert (Lobektomie, vgl. Urk. 10/21 S. 1 oben, Urk. 10/23 Mitte beziehungsweise Dekortikation, vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5, Urk. 3/2 S. 1 Mitte, Urk. 3/3 Mitte). Sechs Wochen nach der Operation berichtete der behandelnde Lungenspezialist, nach komplikationsloser Dekortikation zeichne sich eine ungünstige Entwicklung auch in Bezug auf die weitere Arbeitsfähigkeit ab; die multilokuläre Schmerzsymptomatik bleibe weitgehend unklar (Urk. 3/3 unten). 4.4 Nach Untersuchungen vom 5. und 11. Oktober 1999 berichtete Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, am 13. Oktober 1999, der Beschwerdeführer habe bis zur Operation vom 19. Februar 1999 Sport betrieben (Urk. 3/2 S. 1 Mitte) und habe nach der Operation eine Ausdehnung der zunächst lediglich thorakal lokalisierten Schmerzen festgestellt, die heute generalisiert und bisherigen Therapieversuchen nicht zugänglich gewesen seien (Urk. 3/2 S. 2 Mitte). Die klinische Untersuchung sei durch eine allgemeine Sperrhaltung der Gelenke und des Rückens erschwert worden. Es bestehe aber trotzdem eine grosse Diskrepanz zwischen den angegebenen Schmerzen (auch während der Untersuchung) und den erhobenen Befunden. Es fänden sich aus rheumatologischer Sicht weder klinisch noch labormässig oder radiologisch Hinweise auf eine generalisierte degenerative oder entzündliche Erkrankung des Bewegungsapparats. Die teilweise inadäquaten Reaktionen auf die Untersuchungen, die positiven Waddell-Tests und das absolut fehlende Ansprechen auf die therapeutischen Massnahmen deuteten auf eine funktionelle Komponente der Symptomatik hin. Eine depressive Stimmungslage habe der Beschwerdeführer verneint (Urk. 3/2 S. 2). Aus rheumatologischer Sicht erscheine eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeit, allenfalls in der Abteilung mit Kleinprodukten, absolut gerechtfertigt (Urk. 3/2 S. 2 unten). 4.5 Am 15. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer auf Zuweisung des seit Juni 1999 behandelnden Arztes (vgl. Urk. 10/22) erneut in der Schulthess Klinik untersucht (Urk. 10/23). Dies ergab folgende Diagnose: Thorakal rechtsbetontes Panvertebralsyndrom mit/bei — Status nach Lobektomie 19. Februar 1999 (USZ) bei Unterlappenpneumonie — Schmerzausweitung und gestörte Schmerzverarbeitung (mehrere positive Waddell-Zeichen) — bekannter lumbosakraler Übergangsanomalie mit Sakralisation von L5, leichter Chondrose L4/5, kleiner Diskushernie L5/S1 beidseits mediolateral rechts mehr als links — muskulärer Dysbalance und Insuffizienz der Rücken- und Rumpfmuskulatur (Urk. 10/21 S. 3 oben). Der klinische Untersuch sei erheblich erschwert bei mehreren positiven Waddell-Zeichen; diese deuteten auf eine erhebliche Schmerzverarbeitungsstörung hin. Aus rheumatologischer Sicht bestehe kein Grund zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Lagerist. Die multiplen Symptome nicht-organischen Ursprungs (Waddell) deuteten auf eine psychogene Komponente hin (Urk. 10/21 S. 3 Mitte). 4.6 Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, welche den Beschwerdeführer seit 6. Oktober 2000 behandelte (Urk. 10/19 S. 2 Ziff. 4), diagnostizierte am 30. Januar 2001 ein chronisches cervikolumbal betontes Panvertebralsyndrom bei skoliotischer Fehlhaltung und fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Osteochondrose C4/5 und C5/6, massive Spondylose C4-C7, Osteochondrosen Th-3/4 und Th-4/5-Th-5/6, lumbosakrale Übergangsanomalie mit Sakralisation L5, fortgeschrittene Osteochondrose L4/5, Diskushernie L5/S1 beidseits), eine chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica bei fortgeschrittener Omarthrose rechts, eine Coxarthrose links, einen Status nach offener Dekortikation der rechten Lunge wegen postpneumonischem Pleuraemphyem sowie eine reaktive Depression (Urk. 10/19 S. 2 Ziff. 3). Dr. G.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 6. Oktober 2000 (Urk. 10/19 S. 1 Ziff. 1.5) und führte aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vorwiegend durch sein rheumatisches Leiden bedingt, allerdings sei durch die depressive Entwicklung die Prognose ungünstig. Der Beschwerdeführer könnte ihres Erachtens eine leichte Arbeit mit wechselnden Körperpositionen bis 3 Stunden am Tag ausüben bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 10/19 S. 2 unten). 4.7 Eine Standortabklärung an der neurologischen Klinik des USZ ergab am 7. Dezember 2001 die Diagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms bei/mit rechts-betontem Panvertebralsyndrom, lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, rechtsseitigen Thoraxschmerzen (nach Thorakotomie und Dekortikation im Februar 1999) und Anpassungsstörung (Urk. 10/17 S. 1 Ziff. A). Zur Arbeitsfähigkeit könnten aus neurologischer Sicht keine genauen Angaben gemacht werden (Urk. 10/17 S. 1 Ziff. B). 4.8.1 Am 7. und 27. August 2002 wurde der Beschwerdeführer im ABI begutachtet, worüber im Gutachten vom 13. September 2002 Bericht erstattet wurde (Urk. 10/14). Das Gutachten umfasste eine Auflistung der verwendeten Akten, Auszüge aus früheren ärztlichen Beurteilungen sowie Angaben zur persönlichen Anamnese (Urk. 10/14 S. 1-7), sodann die Ergebnisse der internistischen Untersuchung durch Dr. med. H.___ (Urk. 10/14 S. 8 Ziff. 3.3), der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. J.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin (Urk. 10/14 S. 8 ff. Ziff. 4.1; vgl. Urk. 10/16), und der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/14 S. 10 ff. Ziff. 4.2; vgl. Urk. 10/15). 4.8.2 Gemeinsam stellten die erwähnten Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14 S. 13 Ziff. 5.1): „1.
Ferner wurde, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert (Urk. 10/14 S. 13 Ziff. 5.2). 4.8.3 Aus rheumatologischer Sicht könnten gewisse Beschwerden organischen Korrelaten ursprünglich zugeordnet werden. Insgesamt bestehe aber aus Sicht des Bewegungsapparates eine ausserordentliche Diskrepanz zwischen den subjektiv als invalidisierend empfundenen Beschwerden und den objektiv zu erhebenden klinischen sowie radiomorphologischen Befunden. Es gehe daraus hervor, dass aus rheumatologischer Sicht nur für körperlich schwere berufliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, dies vor allem aufgrund der muskulären Dysbalance und der allgemeinen Dekonditionierung. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist, seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zumutbar (Urk. 10/14 S. 14 Mitte). Die unterschiedliche Einschätzung durch Dr. G.___ beruhe auf Annahmen (Osteochondrosen der Halswirbelsäule, Omarthrose, Coxarthrose), welche in den Röntgenaufnahmen und den Befunden der Schulthess Klinik keine Stütze fänden (Urk. 10/16 S. 5 Mitte). 4.8.4 Aus psychiatrischer Sicht stehe die affektive Störung im Sinne der rezidivierenden depressiven Störung im Vordergrund. Eine schwere depressive Verstimmung bestehe allerdings nicht (Urk. 10/14 S. 14 unten). Aus psychiatrischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 30 % (Urk. 10/14 S. 15 oben), bezogen auf die angestammte wie auch auf Verweistätigkeiten (Urk. 10/14 S. 14 oben Ziff. 6.1.2). 4.8.5 Sodann führten die Gutachter aus: „In der Konsens-Besprechung präsentiert sich für die Untersucher ein Explorand mit einer ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Passiv verhält er sich in der Rolle, dass eine Arbeitssuche für ihn ja nicht möglich sei, da das Arbeitsamt ihn nicht für vermittelbar halte. Demgegenüber stehen unsere Untersuchungen. Wir erachten dem Exploranden körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu mindestens 70 % unter Einbezug sämtlicher Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht als zumutbar. Es kann keine zusätzliche Leistungseinschränkung dabei geltend gemacht werden“ (Urk. 10/14 S. 15 oben). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 7. April 2000 anzunehmen sei (Urk. 10/14 S. 15 Ziff. 6.1.3).
5. 5.1 Aus den vorerwähnten Akten ergibt sich folgender Verlauf: Der Beschwerdeführer arbeitete bis 31. Mai 1993 bei der A.___ AG als Deckenmonteur und war sodann bis Ende 1993 arbeitslos (vorstehend Erw. 3.1). Vom 1. Januar 1994 bis Juli 1995 arbeitete er als Deckenmonteur bei der B.___ AG; sodann erhielt er Krankentaggelder (vorstehend Erw. 3.2). Ab September 1994 war er in der Schulthess Klinik in Behandlung, wo ab 29. September 1994 eine Arbeitsunfähigkeit von zumeist 100 % attestiert wurde (vorstehend Erw. 4.1). Im März 1996 trat der Beschwerdeführer eine neue Stelle als Lagerist an, die er bis im Frühjahr 2000 behielt (vorstehend Erw. 3.4). Im Bericht der Schulthess Klinik vom Juli 1996 wurde festgehalten, die neue Tätigkeit sei bezüglich des Rückenleidens deutlich weniger belastend als die frühere Tätigkeit als Deckenmonteur; die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (vorstehend Erw. 4.2). Im Januar 1999 zog sich der Beschwerdeführer ein Lungenleiden zu und wurde im Februar 1999 operiert (vorstehend Erw. 4.3). In der Folge klagte er zunehmend über Schmerzen generalisierter Art und fühlte sich nicht mehr arbeitsfähig. Untersuchungen im Oktober 1999 und im Februar 2000 ergaben jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus rheumatologischer Sicht, bei deutlichen Anzeichen einer funktionellen Überlagerung beziehungsweise einer psychogenen Komponente (vorstehend Erw. 4.4-5). Die seit Oktober 2000 behandelnde Rheumatologin erachtete im Januar 2001 lediglich körperlich leichte Arbeiten mit wechselnder Körperposition bis 3 Stunden pro Tag „bei einem Invaliditätsgrad von 70 %“ als möglich (vorstehend Erw. 4.6). Im August 2002 wurde der Beschwerdeführer im ABI polydisziplinär abgeklärt. Das Gutachten des ABI ergab aus rheumatologischer Sicht einerseits eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten und andererseits eine nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die bisher ausgeübte und andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (vorstehend Erw. 4.8.3). Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten und in anderen Tätigkeiten, dies ab April 2000, attestiert (vorstehend Erw. 4.8.4-5). 5.2 Der vorstehend dargestellte Verlauf ist in erwerblicher und gesundheitlicher Hinsicht zweistufig. Ursprünglich ist der Beschwerdeführer als Deckenmonteur tätig gewesen, wobei ihm 1993 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde, er einige Monate arbeitslos und ab 1. Januar 1994 wieder angestellt war. Im Herbst 1994 traten sodann insbesondere Rückenbeschwerden auf, welche die Ärzte der Schulthess Klinik veranlassten, eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Damit vereinbar ist die Feststellung im Gutachten des ABI von 2002, dass aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeit bestehe. Nach dem Antritt der Stelle als Lagerist im März 1996 ergab die Untersuchung in der Schulthess Klinik bereits im Juli 1996, dass diese Stelle bezüglich Rückenproblematik weit besser geeignet war und dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese wurde sodann im Oktober 1999, im Februar 2000 und schliesslich im ABI-Gutachten vom September 2002 aus rheumatologischer Sicht bestätigt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand und besteht lediglich aus psychiatrischer Sicht. In den Beurteilungen vom Oktober 1999 und vom Februar 2000 wurde auf diese Komponente hingewiesen, ohne sie zu quantifizieren, im ABI-Gutachten wurde die Einschränkung in der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit sodann auf 30 % beziffert und ab April 2000 attestiert. 5.3 Dieser zweistufige Verlauf ist vor allem in Hinblick auf den zu berücksichtigenden Gesundheitsschaden von Bedeutung. Der Gesundheitsschaden besteht einerseits darin, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht seit Herbst 1994 keine körperlich schwere Arbeit mehr leisten kann (diesem Umstand hat die 1996 angetretene Stelle als Lagerist Rechnung getragen). Andererseits besteht der Gesundheitsschaden darin, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (darunter auch die von 1996 bis 2000 ausgeübte als Lagerist) seit April 2000 nur im Umfang von 70 % leisten kann. 5.4 Der zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erforderliche Einkommensvergleich ist für Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs vorzunehmen (BGE 128 V 174). Vorliegend wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab April 2000 attestiert; massgebendes Vergleichsjahr ist somit 2001. 5.5 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Rückenleiden) war der Beschwerdeführer als Deckenmonteur tätig, und zwar zuletzt (seit 1. Januar 1994) bei der B.___ AG. Das dort erzielte Einkommen bezifferte er selber auf Fr. 4'240.-- x 13 (= Fr. 55'120.--), während im individuellen Konto im Jahr 1994 Fr. 50'985.-- verbucht wurden und die im Jahr 1995 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'594.-- (x 12 = 55'128.--) basierte (vorstehend Erw. 3.2). Zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Annahmen der Arbeitslosenkasse einerseits und dem Eintrag im individuellen Konto andererseits besteht eine Differenz, die möglicherweise auf die Frage eines allfälligen 13. Monatslohns zurückzuführen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat den höheren der beiden in Frage kommenden Beträge als Valideneinkommen eingesetzt, nämlich Fr. 55'120.-- im Vorbescheid vom 4. September 1996 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 10/13) und Fr. 55'128.-- für das Jahr 1995 im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 unten). Es besteht keine Veranlassung, dies im Rechtsmittelverfahren gestützt auf die diesbezüglich unklare Aktenlage wieder umzustossen. Das Valideneinkommen von Fr. 55'128.-- im Jahr 1995 erhöht sich unter Einbezug der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 1,2 % im Jahr 1996, von 0,2 % im Jahr 1997, von 0,4 % im Jahr 1998, von -0,5 % im Jahr 1999, von 1,9 % im Jahr 2000 und von 2,8 % im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 7/2002 S. 89 Tab. B10.2 lit. F) auf Fr. 58'498.-- im Jahr 2001 (Fr. 55'128.-- x 1,012 x 1,002 x 1,004 x 0,995 x 1,019 x 1,028) Für die Verfügung vom 28. Januar 2003 hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 1998 ermittelt (vgl. Urk. 10/5 S. 2 oben, vgl. Urk. 10/4 S. 2 oben). Da im Jahr 1998 jedoch der Gesundheitsschaden bereits teilweise eingetreten war, kann auf das entsprechende Einkommen nicht abgestellt werden. Somit beträgt das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2001 Fr. 58'498.--. 5.6 Alle ärztlichen Beurteilungen mit Ausnahme jener von Dr. G.___ stimmen darin überein, dass aus rheumatologischer Sicht dem Beschwerdeführer alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, wozu insbesondere die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit gehört, zu 100 % zumutbar sind (vorstehend Erw. 5.2). Die abweichende Beurteilung von Dr. G.___ vermag insbesondere gegenüber jener im polydisziplinären Gutachten, das allen praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich genügt, nicht zu überzeugen. Dies einerseits angesichts dessen, dass die Ärztin mit dem Invaliditätsgrad Aspekte thematisiert hat, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen, und andererseits aus den schon von Dr. J.___ erwähnten materiellen Gründen (vgl. Urk. 10/16 S. 5 Mitte). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - in der angestammten oder einer anderen Tätigkeit - besteht im Umfang von 30 % aus psychiatrischer Sicht. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer an der von 1996 bis zur Kündigung im Jahr 2000 innegehabten Stelle gemäss ärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung weiterhin - aus rheumatologischer Sicht voll, aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 70 % - arbeiten könnte. Der dafür bezahlte Lohn entspricht dem Erwerbseinkommen, welches der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielen könnte, mithin dem hypothetischen Invalideneinkommen. Im Jahr 1998 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 52'596.-- (vorstehend Erw. 3.4), was bei einer Nominallohnentwicklung in Handel, Reparatur und Gastgewerbe von 0,4 % im Jahr 1999, von 1,0 % im Jahr 2000 und von 2,4 % im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., lit. G, H) für das Jahr 2001 Fr. 54'614.-- ergibt (Fr. 52'596.-- x 1,004 x 1,01 x 1,024). Das Einkommen von Fr. 54'614.-- im Jahr 2001 hätte der Beschwerdeführer angesichts der attestierten Einschränkung von 30 % noch im Umfang von 70 % realisieren können, womit als hypothetisches Invalideneinkommen der Betrag von 38'230.-- resultiert (Fr. 54'614.-- x 0,7). 5.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58'498.-- im Jahr 2001 (vorstehend Erw. 5.5) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38'230.-- im Jahr 2001 (vorstehend Erw. 5.6) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'268.--, was einem Invaliditätsgrad von 34,65 % entspricht. Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Rita Diem - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).