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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.12.2003 IV.2003.00176

16. Dezember 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,249 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Medizinische Massnahme; operative Behandlung des grauen Stars; Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Volltext

IV.2003.00176

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 17. Dezember 2003 in Sachen CSS-Versicherung Zentralsitz Rösslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

weiterer Verfahrensbeteiligter:

A.___   Beigeladener

Sachverhalt: 1.       Der 1944 geborene A.___ ist als Programmierer/Analytiker tätig und litt seit anfangs 2002 unter einer zunehmenden Abnahme der Sehschärfe links infolge einer Cataracta präsenilis links (Urk. 11/10, Ur, 11/4). In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 5. März 2003 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10 S. 7). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 31. März 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/3) und hielt an diesem Entscheid nach erfolgter Einsprache der CSS Versicherung (Urk. 11/2) mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 fest (Urk. 11/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die CSS Versicherung am 12. Juni 2003 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: "1.         Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2003 sei aufzuheben. 2.         Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der Katarakt-Operation im Rahmen von Art. 12 IVG zu übernehmen. 3.         Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2)."          Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 wurde dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen zum freigestellten Prozessbeitritt angesetzt (Urk. 4). Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 schloss sich der Versicherte der Argumentation der Beschwerdeführerin an (Urk. 6).          Nachdem der Beschwerdegegnerin das Doppel der Beschwerde zugestellt worden war (Urk. 8), beantragte diese mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).          Nachdem mit Verfügung vom 15. September 2003 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 13), hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 26. September 2003 vollumfänglich an den Anträgen gemäss Beschwerde fest (Urk. 15 S. 2). Da sich die Beschwerdegegnerin in der Folge innert Frist nicht vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. November 2003 geschlossen (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 1.3     Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a). Die Übernahme einer Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme kommt daher grundsätzlich in Frage (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen); jedoch kann eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) unter anderem dahingehend, dass die Staroperation am zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen sei, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht werde. Neben den bereits bisher fachärztlich zu beantwortenden Fragen nach allenfalls vorhandenen erheblichen ophtalmologischen Nebenbefunden, anderen eventuell bekannten nicht ophtalmologischen Hilfsmitteln, werde der Augenarzt inskünftig demnach zusätzlich die Fragen zu den Anforderungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - und zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beantworten müssen.

2. 2.1     Die IV-Stelle begründete ihren Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 im Wesentlichen damit, dass bei einseitiger Katarakt mit normalsichtigem zweiten Auge keine Kostengutsprache für die Kataraktoperation möglich sei. Binokulares Sehen werde nur bei Berufschauffeuren vorausgesetzt. Für die berufliche Tätigkeit als Programmierer seien die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber machte die CSS Versicherung im Wesentlichen geltend, dass der medizinische Sachverhalt praktisch nicht abgeklärt worden sei. Ausser einem äusserst knapp gehaltenen Arztbericht, welcher sich zudem zur Kernfrage des binokularen Sehens nicht äussere, fänden sich in Akten keine weiteren Abklärungsunterlagen. Weiter fehle eine Ermittlung der konkreten Tätigkeiten des Versicherten vollständig (Urk. 15 S. 2 f.). 2.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. März 2003 eine Cataracta präsenilis links. Weiter hielt er fest, dass im Dezember die Sehschärfe links einen Tiefststand von 0.3 erreicht habe. Der rechtsseitige Visus sei voll, und es finde sich links viel mehr als rechts eine hintere Schalentrübung. Ansonsten seien beide Augen unauffällig (Urk. 11/4 S. 2).          Der vorliegende Bericht hält ausdrücklich fest, dass das Sehvermögen auf dem rechten Auge unvermindert ist. Gemäss jüngster Rechtsprechung hat in einem solchen Fall für die Beurteilung des Erfordernisses des Binokularsehens zunächst eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes als Programmierer/Analytiker zu erfolgen. Diese Abklärung durch die Verwaltung kann rechtsprechungsgemäss aufgrund eines Pflichtenheftes oder anhand von Angaben des Arbeitgebers zu den im Einzelnen durch den Versicherten zu verrichtenden Arbeiten erfolgen. Für die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit des Binokularsehens ist entscheidend auf die visuell anspruchsvollste der nicht delegierten, selber konkret ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Anschliessend obliegt es dem Facharzt zu beurteilen, ob in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten Binokularsehen erforderlich ist. Weiter hat er auch zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - Stellung zu nehmen. Da den vorliegenden Akten keine Ermittlung der konkreten Tätigkeiten des Versicherten beiliegt, und dem ärztlichen Bericht weder Angaben hinsichtlich Binokularsehen noch Blendeffekt zu entnehmen sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS-Versicherung - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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