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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.01.2004 IV.2003.00164

25. Januar 2004·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,705 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Sonderschulbedürftigkeit entgegen eines früheren Entscheids bezüglich Primarschule für die Oberstufe bejaht, da eine veränderte Situation vorliegt

Volltext

IV.2003.00164

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretär Brügger Urteil vom 26. Januar 2004 in Sachen S.___   Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater G.___  

dieser vertreten durch Georg Biedermann Praxis für Sozialversicherungsrecht Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     S.___, geboren 1989, leidet an einem psychoorganischen Syndrom (POS) mit altersentsprechender Grundintelligenz, auditiven und visuellen serialen Merkfähigkeitsschwächen, Verhaltensauffälligkeit, zentraler Bewegungsstörung und erschwerter sozialer Integration. Der Versicherte besuchte von August 1993 bis Juli 1996 den A.___-Kindergarten und ab August 1996 die A.___-Primarschule an der B.___. Am 13. August 1996 meldeten ihn seine Eltern zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige (Beiträge an die Sonderschulung) an (Urk. 7/42-43). Mit Verfügung vom 3. April 1997 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um die Leistung von Sonderschulbeiträgen für den Besuch der A.___-Schule ab (Urk. 7/12). Ihre ablehnende Haltung stützte die IV-Stelle im Wesentlichen auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 17. März 1997, worin dieses festhielt, der Kanton Zürich biete neben den Integrierten Schulformen (ISF) mit der Sonderklasse D (Kleinklasse D) für Schüler mit Lern- und Verhaltensschwierigkeiten einen Schultyp im Rahmen der Volksschule an, in dem seines Erachtens die beim Versicherten diagnostizierten Störungen adäquat angegangen werden könnten. Die Sonderklasse D des Kantons Zürich werde als Kleinklasse geführt, unterrichtet werde ausschliesslich durch heilpädagogisch ausgebildetes Fachpersonal. Zudem bestehe die Möglichkeit, zusätzlich zum Schulunterricht eine ganze Reihe von Stütz- und Fördermassnahmen in Anspruch zu nehmen. Der A.___-Schule B.___ komme somit vorliegendenfalls die Funktion einer Sonderklasse D im Rahmen der Volksschule, nicht aber einer Sonderschule im Sinne der IV zu (Urk. 7/13). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 16. Juni 1999 ab (Urk. 7/7). 1.2     Am 19. Dezember 2002 stellte Dr. med. C.___, Kinderarzt FMH, namens von S.___ bzw. dessen Eltern als gesetzliche Vertreter bei der IV-Stelle den Antrag, es seien dem Versicherten Beiträge an die Sonderschulung in der Sonderschule D.___ zu entrichten. Der Versicherte müsse nun nach dem Abschluss der A.___-Primarschule die Oberstufe absolvieren. Nach der individualisierten Schulzeit sei dies in der öffentlichen Schule kaum sinnvoll zu bewerkstelligen. Vielmehr bedürfe der Versicherte aufgrund der immer noch vorhandenen Teilleistungsschwächen und Lernschwierigkeiten der gezielten individuellen Förderung (Urk. 7/14/2). In der Folge kam die IV-Stelle zum Schluss, dass dem Versicherten nach wie vor der Besuch einer Sonderklasse an der Volksschule bzw. einer ihr gleichgestellten Privatschule zumutbar und möglich sei, weshalb sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Januar 2003 abwies (Urk. 7/3). Dagegen erhob Dr. C.___ am 15. Februar 2003 unter Beilage eines Berichtes von Dr. phil. E.___, Fachpsychologe FSP für Kinder- und Jugendpsychologie, vom 10. Februar 2003 (Urk. 7/15) Einsprache (Urk. 7/14/1), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Mai 2003 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___ durch Georg Biedermann am 11. Juni 2003 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1.  Der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003 und die Verfügung vom 20. Januar 2003 seien aufzuheben.  2.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, an die Kosten der Schulung in der D.___ Sonderschulbeiträge im Sinne von IVG Art. 19 zu erbringen.  3.  Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen."          Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 11. November 2003 (Urk. 12) liess der Versicherte unter Beilage eines Berichtes des Schulpsychologen F.___ vom Schulpsychologischen Dienst des Bezirkes H.___ vom 4. November 2003 (Urk. 13) an seiner Beschwerde festhalten. Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Januar 2004 geschlossen (Urk. 16).          Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben. Als Sonderschulung gilt ein besonderer Unterricht auf der Volksschulstufe, der infolge Invalidität notwendig wird. Der Sonderschulung obliegt, falls die invalide versicherte Person hierzu befähigt ist, die eigentliche Schulausbildung (Art. 19 Abs. 1 IVG). Sie dient somit unmittelbar und hauptsächlich der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen. Eine Vorkehr bei invaliden Versicherten bis zur Vollendung des 20. Altersjahres, deren Schwerpunkt in der Aufnahme schulischen Wissens liegt, ist demnach grundsätzlich im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) zu würdigen und kommt daher nicht als pädagogisch-therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 8ter IVV (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) in Frage (ZAK 1980 S. 501 Erw. 3). 1.2 Voraussetzung für jeglichen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein einer Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG). Deren Art und Schwere werden je nach der in Frage stehenden Leistung mit Hilfe verschiedener Kriterien bemessen (Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Art. 10 Abs. 1 IVG). Dies gilt auch für die Leistungsart der Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter gemäss Art. 19 IVG, welche eine Eingliederungsmassnahme ist (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG). Die in Art. 19 Abs. 1 IVG verankerte gebrechensbedingte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Volksschulbesuches ist die invaliditätsmässige Voraussetzung dafür, dass die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 19 IVG Beiträge leistet. Invalidität nach Art. 19 IVG heisst somit Sonderschulbedürftigkeit (BGE 122 V 209 Erw. 2, SVR 1/1997 IV Nr. 100 Erw. 2). 1.3     Die Prüfung der Sonderschulbedürftigkeit als materielle Voraussetzung des invalidenversicherungsrechtlichen Beitragsanspruches obliegt den Invalidenversicherungs- und nicht den kantonalen Schulbehörden (Art. 26bis  IVG in Verbindung mit der SZV [Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV], BGE 109 V 13 mit Hinweisen, unveröffentlichtes Urteil W. des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Juni 1995, I 42/95).          Der Schulgeldbeitrag wird gemäss Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) geleistet für:

         a) geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt; b) blinde und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0.3 bei beidäugigem Sehen; c) gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm; d) schwer körperlich behinderte Versicherte; e) sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen; f) schwer verhaltensgestörte Versicherte; g) Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a-f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen. Die in Art. 8 Abs. 4 lit. a bis c und e IVV aufgeführten Leistungsvoraussetzungen lassen sich durch Mess- oder Grenzwerte oder durch die klare Umschreibung des rechtserheblichen Gesundheitsschadens so definieren, dass ihre Feststellung in der Praxis verhältnismässig leicht und ermessensunabhängig vorgenommen werden kann. Ist sodann einer der genannten Tatbestände erstellt - also die geistige Behinderung durch Tests ausgewiesen, die Blindheit, die Sehbehinderung, die Gehörlosigkeit oder die Hörbehinderung durch Messresultate bestätigt -, knüpft sich daran regelmässig die Leistungspflicht der Invalidenversicherung, indem die Sonderschulbedürftigkeit diesfalls vermutet wird, ohne dass es in der Regel noch weiterer Untersuchungen bedürfte. Demgegenüber erfordern die Voraussetzungen bei den in lit. d, f und g des Art. 8 Abs. 4 IVV genannten Behinderungen über die (ärztliche) Feststellung eines bestimmten gesundheitlichen Defektzustandes hinaus eine vorsichtige Gewichtung und Abwägung der wechselseitigen Auswirkungen zwischen der bestehenden Behinderung und dem Volksschulbesuch. Hiefür sind verschiedene fachtechnische Abklärungen nötig, die einerseits durch den Arzt oder die Ärztin und anderseits durch die für Schulfragen zuständigen Stellen der Gemeinden oder der Kantone erfolgen sollen. Dem Arzt oder der Ärztin obliegen dabei im Wesentlichen die Feststellung und die Beurteilung der Gesundheitsschädigung sowie der gesundheitlichen Auswirkungen des Besuchs einer öffentlichen Volksschule; die für schulische Belange zuständige Behörde hat demgegenüber im Wesentlichen zu Fragen der geeigneten Schulung und des geeigneten Schultyps Stellung zu nehmen. Ein solches abgestimmtes Vorgehen der verschiedenen Fachleute gibt Gewähr dafür, dass alle Umstände, die im Einzelfall von medizinischer, pädagogischer oder therapeutischer Bedeutung sein können, bestmöglich erhellt werden. Die genannten Abklärungsmassnahmen sind deshalb vom Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholt als zweckmässig und notwendig bezeichnet worden (vgl. BGE 109 V 12 Erw. 1a mit Hinweisen, unveröffentlichtes Urteil W. des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Juni 1995, I 42/95). 1.4     Gesetz und Verordnung unterscheiden zwischen den materiellen Anspruchsvoraussetzungen für Sonderschulbeiträge einerseits (Art. 19 IVG, Art. 8 f. IVV) und dem Erfordernis der formellen Zulassung anderseits (Art. 26bis IVG, Art. 24 Abs. 1 IVV). Gestützt auf diese Bestimmungen sieht die Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV; SR 831.232.41) besondere Zulassungsvoraussetzungen und ein spezielles Zulassungsverfahren für Institutionen und Einzelpersonen vor, die im Rahmen der Invalidenversicherung Versicherte unterrichten, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Sonderschulunterricht ist durch IV-Beiträge nur zu subventionieren, wenn die betreffende Schule zur Tätigkeit auf dem Gebiet der Invalidenversicherung zugelassen worden ist. Weder die IV-Stelle (durch Verfügung) noch das Gericht (auf Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle) sind im Rahmen des IV-rechtlichen Anmeldungs- (Art. 46 IVG) oder darauf folgenden Leistungsstreitverfahrens (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 AHVG) zuständig, über diese Zulassung zu befinden oder Zulassungsverfahren einzuleiten (BGE 120 V 424 f. Erw. 1a mit Hinweisen, AHI 2000 S. 78 Erw. 1a und 203 Erw. 2, 1999 S. 137 Erw. 2). Dies ist nach Gesetz und der Verordnung in allen Fällen Sache des Bundesamtes für Sozialversicherung oder der zuständigen kantonalen Amtsstelle. Ihnen obliegt es abzuklären, ob das Institut generell oder bezogen auf einen einzelnen Schüler die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 2 ff. SZV) erfüllt (vgl. zum Ganzen Meyer-Blaser, Die Bedeutung der Sonderschulzulassung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung, in SZS 1986 S. 77 ff. mit Hinweisen). Schulen, die invaliden Versicherten einen dem Gebrechen angepassten regelmässigen Sonderschulunterricht im Sinne von Art. 8 IVV (in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung) erteilen wollen, bedürfen nach Art. 26bis Abs. 1 und 2 IVG einer Zulassung, um ihren Schülern oder Schülerinnen Anspruch auf Beiträge der Invalidenversicherung zu vermitteln. Der Bundesrat übertrug die Zuständigkeit zum Erlass von Zulassungsvorschriften gemäss Art. 24 Abs. 1 IVV dem Eidgenössischen Departement des Innern, das gestützt auf diese Delegation am 11. September 1972 die SZV erlassen hat. Deren Art. 10 sieht vor, dass für die Zulassung von Sonderschulen, die ständig mehr als vier Schüler mit Anspruch auf den Sonderschulbeitrag der Invalidenversicherung unterrichten, das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig ist (Abs. 1); in den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung als Sonderschule beim Kanton, in dem sich das Institut befindet (Abs. 2; BGE 120 V 424 f. Erw. 1a und b mit Hinweisen).

2. 2.1     Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, die Rechtskraft des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Juni 1999 umfasse den Anspruch auf Sonderschulbeiträge bzw. die Verneinung der Sonderschulbedürftigkeit zur Zeit der Verfügung vom 3. April 1997. Inzwischen habe sich der Sachverhalt aber wesentlich verändert. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei schlechter geworden, indem ab Sommer 1999 zur Grunderkrankung POS psychische Probleme hinzugetreten seien, welche eine kinderpsychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht hätten. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Zustand bezüglich des POS schlechter geworden sei. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass der Unterricht der Sonderklasse D in der ersten Primarschulklasse nicht demjenigen der ersten Oberstufenklasse entspreche. Es rechtfertige sich somit selbst bei gleich gebliebenen Gesundheitszustand zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Besuch der Sonderklasse D noch zumutbar sei. Insgesamt erweise sich das Urteil des Sozialversicherungsgerichts, welches lediglich die vor sechs Jahren bestehende Situation beurteile, somit für die heutigen Verhältnisse als irrelevant. Aus der Beurteilung des Schulpsychologen F.___ gehe hervor, dass eine Sonderschulbedürftigkeit gegeben sei (Urk. 1 und Urk. 12). 2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, sie anerkenne die Ausführungen des Beschwerdeführers insoweit, als dieser geltend machen lasse, seine Sonderschulbedürftigkeit sei neu zu überprüfen, da sich der Sachverhalt seit der erstmaligen ablehnenden Verfügung der Beschwerdegegnerin wesentlich verändert habe. Die Prüfung der aktuellen schulischen Situation des Beschwerdeführers aus kinderärztlicher Sicht ergebe aber keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Neu sei die reaktive Depression, die dank der Behandlung abgeklungen sei. Der Beschwerdeführer könne immer noch die Oberstufe in einer Kleinklasse in der Gemeinde I.___ besuchen, was um so mehr gelte, als der Beschwerdeführer vom Schulbesuch nicht mehr enttäuscht sei und seine Schulängste nicht mehr bestünden. Somit erweise sich die Beschwerde als unbegründet (Urk. 6).

3. 3.1     Laut dem Antrag des Kinderarztes Dr. C.___ vom 19. Dezember 2002 (Urk. 7/14/2) haben sich die schweren serialen Merkfähigkeitsschwächen des Beschwerdeführers in der Schule als schwere Lese- und Rechtschreibestörung ausgewirkt. Der Beschwerdeführer habe zunehmend unter seinem stark dissoziierten Entwicklungsprofil zu leiden begonnen. Einer guten durchschnittlichen Grundintelligenz mit sehr guten logischen Fähigkeiten habe ein starker Rückstand in den Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen gegenüber gestanden. Aufgrund seiner schwierigen Lernsituation sei der Beschwerdeführer in der A.___-Schule B.___ privat unterrichtet worden; zusätzlich habe eine logopädische/legasthenische Therapie stattgefunden. Diese Massnahmen hätten zumindest dazu geführt, dass der Beschwerdeführer heute nicht von der Schule enttäuscht oder frustriert sei, sondern seine Lernsituation gut kenne und ein aufgeweckter Junge sei. Allerdings seien Teilschwächen und Lernschwierigkeiten immer noch vorhanden. Die weitere Ausbildung in der D.___ sei deshalb sinnvoll, wogegen es kaum vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer nach der individualisierten (Primar-)Schulzeit an der Oberstufe der Gemeinde entsprechend geschult werden könnte. 3.2     Der Jugendpsychologe Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 10. Februar 2003 (Urk. 7/15) fest, er betreue den Beschwerdeführer seit Juli 1999. Eine Sonderschulung sei dringend angezeigt, ansonsten es zu einer längerfristigen Beeinträchtigung der Entwicklung und einer Gefährdung der späteren Eingliederung in den Berufsalltag kommen könnte. Nur dank der bisherigen Sonderschulung habe die schulische Laufbahn des Beschwerdeführers einigermassen seinen Fähigkeiten entsprechend gestaltet werden können. Trotzdem sei es im Jahre 1999 zu einer depressiven Reaktion gekommen, welche mit Psychopharmaka und Psychotherapie habe behandelt werden müssen, so dass sich die Situation im Laufe des Jahres 2000 wieder gut stabilisiert habe. Bei einer allfälligen Eingliederung in die Volksschule würden Misserfolge, die soziale Eingliederung in eine Grossklasse, die Aufmerksamkeitsstörung, die Sprachbehinderung sowie die psychische Labilität bei einer bekannten latent vorhandenen Depression die Weiterentwicklung des Beschwerdeführers massiv gefährden und könnten zu schwerwiegenden Problematiken führen, die im Rahmen einer psychischen Dekompensation sich ausprägen oder sich im Bereich des Suchtabusus befinden könnten. Dementsprechend sei die beantragte Schulung in der D.___ dringend zu unterstützen. 3.3     Gemäss dem Bericht des Schulpsychologen F.___ vom 4. November 2003 (Urk. 13) handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen vitalen Jungen mit extremen Unterschieden in seiner intellektuellen Begabung. Neben einem hervorragenden logisch-folgerichtigen Denkvermögen zeigten sich eine stark ausgeprägte Leseschwäche sowie eine ausgeprägte Schwäche im Bereich des schriftlichen Ausdrucks. Der Beschwerdeführer benötige eine Schulung, die es ihm trotz seinen extremen Begabungsdifferenzen ermögliche in den verschiedenen schulischen Bereichen Fortschritte zu machen, die Lernbereitschaft zu erhalten und ihn auf einen angemessenen Berufseinstieg vorzubereiten, wozu ein individuell auf seine Möglichkeiten ausgerichtetes Förderprogramm erforderlich sei. Hierfür sei die Oberstufe mit der üblichen Unterteilung in Sek A, Sek B und Sek C nicht geeignet. Aber auch die Schulung in einer Sonderklasse (Sonderklasse B für Kinder mit geringer intellektueller Leistungsfähigkeit, Sonderklasse C für normalbegabte Schüler mit Hör- und Sprachbehinderungen oder die Sonderklasse D für normalbegabte Schüler mit Lern- und Verhaltensschwierigkeiten) sei angesichts der Besonderheiten des Beschwerdeführers und dem Schweregrad seiner Störungen keine geeignete Lösung. Bei jeder Schulung, die die ausserordentlichen Lernvoraussetzungen nur zu einem kleinen Teil berücksichtigen könne, seien neben der Gefährdung der beruflichen Integration auch psychische oder psychosomatische Reaktionen zu befürchten. Um den Beschwerdeführer seinen Möglichkeiten entsprechend zu fördern, benötige er dringend eine Sonderschulung. Seine Sprachstörung sei so gravierend, dass es ohne besondere Schulung und Betreuung unmöglich sein werde, eine angemessene berufliche Integration zu erreichen. Während der Primarschulzeit habe der Beschwerdeführer im Bereich des Lesens und Schreibens trotz intensiver Logopädietherapie keine ausreichenden Fortschritte erzielen können. Der Abstand gegenüber Gleichaltrigen sei vielmehr noch weiter angewachsen. In diesem Sinne hätten sich die Lernvoraussetzungen deutlich verändert. Die bisherigen Erfahrungen zeigten deutlich, dass der Beschwerdeführer eine heilpädagogisch orientierte Sonderschulung benötige und dass es keinen Sinn mache, weiter darauf zu hoffen, dass die Schulung in einer Sonderklasse mit ergänzender Logopädietherapie zu einem erfolgreichen Lösungsansatz werden könnte. Deshalb sei die Weiterführung der Schulung in der D.___ zu empfehlen.

4. 4.1     Der Kanton Zürich bietet mit der Sonderklasse D einen Schultyp im Rahmen der Volksschule an, welcher der Schulung und Erziehung normalbegabter Schüler mit Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, der Beobachtung und Erfassung im Hinblick auf individuelle Förderungsmöglichkeiten und der Vorbereitung auf den Wechsel in eine Normalklasse dient (§ 25 des Reglements über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen [Sonderklassenreglement], LS 412.13). Gemäss § 26 Sonderklassenreglement werden folgende Schüler in die Sonderklasse D aufgenommen: a)  in der Entwicklung auffällige Schüler, z. B. entwicklungsverzögerte, entwicklungsgehemmte; b)  im sozialen Verhalten auffällige Schüler, z. B. ängstliche, gehemmte, undisziplinierte; c)   im Arbeitsverhalten auffällige Schüler, z. B. konzentrationsschwache, langsame, unstete. In seinem Urteil vom 19. Juni 1999 (Urk. 7/7) ist das Sozialversicherungsgericht der Ansicht des BSV gefolgt, wonach die Sonderklasse D die seinerzeit von der Abteilung Wachstum und Entwicklung des Spitals J.___ formulierten Anforderungen an den Schulunterricht des Beschwerdeführers durchaus zu erfüllen vermöge. Es begründete dies damit, dass die Sonderklasse D den normalen Schulstoff zum Ziel habe (vgl. § 28 Abs. 1 Sonderklassenreglement), eine individualisierte schulische Förderung ermögliche und es erlaube, auf die Teilschwächen des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. Die beteiligten Fachleute hätten denn auch lediglich festgestellt, dass eine Schulung in der Regelklasse für den Beschwerdeführer nicht in Frage käme. Im weiteren werde vom Spital J.___ ausgeführt, dass die Eltern der A.___-Schule B.___ gegenüber der öffentlichen Sonderklasse den Vorzug gegeben hätten und es nunmehr nicht im Interesse des Beschwerdeführers liege, die Schule, in der er sich eingelebt habe, wieder zu verlassen. Auch der Schulpsychologische Dienst des Bezirkes H.___ weise darauf hin, eine Überprüfung der schulischen Situation des Beschwerdeführers wäre vorzunehmen, wenn die B.___ nicht als Sonderschule im Einzelfall zugelassen würde. Somit könne den Akten zwar entnommen werden, dass der Verbleib des Beschwerdeführers an der B.___ subjektiv die beste Lösung sei, es lasse sich aber nicht feststellen, dass er in der Sonderklasse D nicht auch adäquat hätte gefördert werden können. Vielmehr sei dieses Faktum dadurch geschaffen worden, weil sich die Eltern des Beschwerdeführers - in der durchaus verständlichen Absicht, ihrem Sohn die bestmögliche Schulung zukommen zu lassen - ohne vorgängige Abklärung durch die zuständigen Schulbehörden dazu entschieden hätten, den Beschwerdeführer in die B.___ zu schicken. 4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer unter einem POS mit altersentsprechender Grundintelligenz, auditiven und visuellen serialen Merkfähigkeitsschwächen, Verhaltensauffälligkeit, zentraler Bewegungsstörung und erschwerter sozialer Integration leidet, welches von der Invalidenversicherung als grundsätzlich leistungsbegründendes Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG und Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) anerkannt worden ist, und er deshalb schwerwiegende Teilleistungsschwächen (Lesen, Schreiben, Rechnen) aufweist, welche nur mit spezieller schulischer Förderung einigermassen kompensiert werden können. Strittig ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen eines vom Kanton Zürich angebotenen Sonderklassenschultypen adäquat gefördert werden kann oder ob dazu der Besuch einer anderen Sonderschule erforderlich ist (Sonderschulbedürftigkeit). 4.3 Vergleicht man die heutige Situation mit jenem Sachverhalt, der der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 1997 (Urk. 7/12) bzw. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Juni 1999 (Urk. 7/7) zugrunde liegt, so kommt man zum Ergebnis, dass wesentliche Veränderungen eingetreten sind. Obwohl der Beschwerdeführer während der ganzen Primarschulzeit individuell unterrichtet worden ist, wirken sich seine Wahrnehmungsschwächen nach wie vor in erheblichem Masse auf seine schulischen Leistungen aus, so dass er nicht in der Lage ist, eine seiner guten Grundintelligenz entsprechende Schulstufe zu besuchen. Beim Lesen und Schreiben ist der Abstand gegenüber gleichaltrigen Schülern nicht geringer geworden, sondern im Gegenteil weiter angewachsen. Mit zunehmendem Alter hat der Beschwerdeführer dies vermehrt wahrgenommen und entsprechend darunter gelitten. Schliesslich sind daraus ernsthafte psychische Probleme entstanden, welche eine psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht haben. Der Gefahr der psychischen Beeinträchtigung kann in der Sonderklasse D der Volksschule nicht genügend Rechnung getragen werden. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Sonderklasse D nicht als Dauerlösung gedacht ist, sondern sie die Rückführung in die Normalklasse anstrebt, was beim Beschwerdeführer offensichtlich trotz langjähriger Förderung nicht möglich geworden ist. Übereinstimmend mit dem Schulpsychologen F.___ kann deshalb die Sonderklasse D nicht mehr als geeignete Lösung angesehen werden, da sich die Lernvoraussetzungen deutlich verändert haben. Vielmehr erscheint nunmehr nur noch eine Sonderschule ausserhalb der Volksschule geeignet, um dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausbildung zukommen zu lassen und mithin um ihm eine einigermassen reibungslose berufliche Eingliederung zu ermöglichen und insbesondere auch um eine psychische Fehlentwicklung zu verhindern.

5. Zusammenfassend ist somit in Gutheissung der Beschwerde die Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Beiträge an die Schulung in der D.___, bei welcher es sich unbestrittenermassen um eine vom BSV zugelassene Sonderschule handelt, zu entrichten.

6.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).          Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.

Das Gericht erkennt:

1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Beiträge im Sinne von Art. 19 IVG an die Kosten der Sonderschulung in der D.___ zu erbringen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Georg Biedermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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