IV.2003.00151
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin Gerichtssekret?rin i.V. Fehr
Verf?gung vom 6. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
1.?????? Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 erhob S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier, Z?rich, Beschwerde gegen die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 14. April 2003 (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Versicherten die unentgeltliche Verbeist?ndung im Verwaltungsverfahren zu gew?hren; ferner sei ihm im vorliegenden Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2).
2.?????? Da der Streitwert Fr. 20?000.-- nicht ?bersteigt, f?llt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zust?ndigkeit (? 11 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht).
3. 3.1???? Gem?ss Eingangsstempel auf der Verf?gung vom 14. April 2003 (vgl. Urk. 2) sowie nach eigenen Aussagen des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) wurde der angefochtene Entscheid am 17. April 2003 dem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier er?ffnet. 3.2???? Nach Art. 38 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) stehen gesetzliche oder beh?rdliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, unter anderem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Im laufenden Jahr dauerten die Ostergerichtsferien vom 13. bis 27. April 2003, w?hrend welchen die angefochtene Verf?gung er?ffnet wurde. ???????? Es stellt sich die Frage, ob angesichts der Zustellung w?hrend des Fristenstillstandes der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristenberechnung mitgez?hlt wird oder nicht (vgl. auch Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, N 30 zu ? 13). Dabei ist zu beachten, dass die zu Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 60 f.), wonach bei Zustellung eines kantonalen Entscheides in den Gerichtsferien der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist nicht mitzuz?hlen ist, im Rahmen von Art. 22a des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG) nicht analog anwendbar ist (AHI 1998 S. 211 f.). 3.3 ??? Kieser stellte sich in seinem Kommentar zum ATSG unter Hinweis auf BGE 122 V 60 ohne weiteres auf den Standpunkt, bei einer Zustellung des Entscheides w?hrend des Fristenstillstandes werde der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist nicht mitgez?hlt (N 12 zu Art. 38). Dieser Meinung kann jedoch nicht gefolgt werden. In AHI 1998 S. 211 f hat sich das Eidgen?ssische Versicherungsgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG (BGE 122 V 60) auf Art. 20 Abs. 1 VwVG und Art. 22a VwVG analog anzuwenden sei, und diese ausdr?cklich verneint mit der Begr?ndung, nach dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VwVG beginne die Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen, und zwar unabh?ngig davon, ob die Verf?gung ihrem Adressaten w?hrend des durch Art. 22a VwVG stipulierten Fristenstillstandes oder ausserhalb er?ffnet wurde. Damit beginnt die Frist am ersten Tag nach dem Fristenstillstand zu laufen (AHI 1998 S. 212 f.). In Bezug auf die Berechnung der Frist ist Art. 38 Abs. 1 ATSG analog formuliert wie Art. 20 Abs. 1 VwVG und unterscheidet sich insofern von Art. 32 Abs. 1 OG. Es rechtfertigt sich daher, bei der Berechnung des Fristenlaufes nach Art. 38 Abs. 1 ATSG die vom h?chsten Gericht zu Art. 20 Abs. 1 und Art. 22a VwVG entwickelte Rechtsprechung analog anzuwenden, w?hrend BGE 122 V 60 ausser Acht zu bleiben hat. 3.4???? Damit ergibt sich, dass vorliegend die 30-t?gige Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG am 28. April 2003 zu laufen begann und am Dienstag, 27. Mai 2003 endete. Die Beschwerde vom 28. Mai 2003 (vgl. auch Umschlag zu Urk. 1) erweist sich damit als versp?tet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.?????? Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Verbeist?ndung erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Mangels Rechtzeitigkeit ist die Beschwerde aussichtslos. Dementsprechend muss das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen werden.
Die Einzelrichterin verf?gt: 1.???????? Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.???????? Das Gesuch von S.___ vom 28. Mai 2003 um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung wird abgewiesen. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).