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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.12.2003 IV.2003.00150

17. Dezember 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,652 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Personlichkeitsstörung, Depression, Drogensucht und Arbeitsfähigkeit. Rückweisung.

Volltext

IV.2003.00150

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Ersatzrichterin Condamin Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 18. Dezember 2003 in Sachen K.___   Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Rechtsanwalt Martin Peter Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Februar 2003 das berufliche Massnahmen betreffende Leistungsbegehren des 1961 geborenen K.___, der seit Juli 1998 bei Taglohnprojekten im ergänzenden Arbeitsmarkt der Stadt Zürich tätig war (Urk. 8/18), abgewiesen und an diesem Entscheid mit Einspracheentscheid vom 24. April 2003 festgehalten hatte (Urk. 8/3, Urk. 2);

nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Mai 2003, mit welcher der Vertreter des Versicherten (Urk. 4/1) beantragte, es seien für den Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu bewilligen, eventualiter sei diesem ab August 2001 eine halbe IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), die auf Abweisung der Beschwerde lautende Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2003 (Urk. 7) sowie die Replik vom 5. September 2003, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt (Urk. 12);

in Erwägung, dass          Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) ist; wobei sie Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),          zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören; nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss und festzustellen ist, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann; es dabei darauf ankommt, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf; es zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit also nicht genügt, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; vielmehr entscheidend ist, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a),          gemäss ständiger Rechtsprechung die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet; dagegen eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant wird, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen), invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern; dazu zählen unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), insbesondere die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, auf die die versicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch hat, wenn sie infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann, als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen), wobei der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben muss; dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen),          bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist; dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zu jenem Einkommen gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen); der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b),          das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen hat, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten; hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen);

unter Hinweis darauf, dass          die IV-Stelle den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführer vor der Entzugstherapie trotz der vorhandenen Persönlichkeitsstörung vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei, diese als begleitender Gesundheitsschaden nicht als invalidisierend angesehen werden könne, die vom behandelnden Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit in erster Linie auf die Drogensucht zurückzuführen sei, der Beschwerdeführer ansonsten arbeitsfähig wäre und demnach keine Invalidität bestehe (Urk. 2),          der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend machte, dass sein Mandant infolge Persönlichkeitsstörung sowie als Folge langjährigen Drogenkonsums als zumindest zu 50 % in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt zu betrachten sei und bis auf weiteres nur noch in geschütztem Rahmen beschäftigt werden könne (Urk. 1 S. 5, Urk. 12 S. 3);

in Erwägung, dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 21. August 2002 zur Arbeitsfähigkeit keine detaillierten Angaben machen konnte, da der Patient bei ihm nur wegen Bagatellen in Behandlung stand (Urk. 8/5 S. 3), Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 9. Januar 2003 (Urk. 8/6) ab Juli 2001 als arbeitsunfähig bezeichnet und als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen psychische- und Verhaltensauffälligkeiten durch psychotrope Substanzen (Heroin, Kokain, THC und Alkohol), derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD 10 F19), eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit antisozialen Zügen und depressiven Episoden (F60.6) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remitiert (F33.4), aufführte; er weiter festhielt, dass die Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund    eines verminderten Konzentrationsvermögens eingeschränkt sei und diesbezüglich weitere Abklärungen (ADS bzw. ADHS) wünschenswert wären; die Abklärung habe gezeigt, dass es für den Beschwerdeführer schwierig sein werde, in einer Gruppe zu arbeiten, und aus diesem Grund eventuell berufliche Massnahmen in Betracht gezogen werden müssten; in der bisherigen Berufstätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, doch könne zur Zeit nicht gesagt werden, ob eine Rückkehr auf den früheren Beruf als Offsetdrucker oder Gläserschleifer in Frage komme; eine bessere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei von den Arbeitsagogen zu erwarten, die den Beschwerdeführer über längere Zeit beobachtet hätten;

in weiterer Erwägung, dass Dr. B.___ in seinem Bericht zwar festhält, dass sich die Persönlichkeitsstörung wie auch die depressive Störung grundsätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), ihn aber an anderer Stelle trotzdem als ganztags arbeitsfähig bezeichnet, sich die Frage stellt, ob sich diese 100%ige Arbeitsfähigkeit nur auf die Tätigkeiten als Taglöhner im ergänzenden Arbeitsmarkt der Stadt Zürich bezieht oder auf Tätigkeiten auf dem für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden Arbeitsmarkt, zumal Dr. B.___ ausdrücklich festhält, dass er zur Zeit nicht sagen könne, ob eine Rückkehr in einen der gelernten Berufe (Offsetdrucker, Gläserschleifer) in Frage komme, für den Fall einer diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit ferner deren Beginn zu ermitteln und zu klären wäre, welche Tätigkeit zur Bestimmung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Valideneinkommens heranzuziehen ist, die Sache demnach zu ergänzenden medizinischen und - allenfalls - erwerblichen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, welche sich insbesondere zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens, zu dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in den vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten sowie zu der aktuell zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu beziehen und auch die Konzentrationsprobleme des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben werden, die Beschwerde demnach in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2003 aufzuheben ist;

erkennt das Gericht: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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