IV.2003.00149
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretärin Dall'O Urteil vom 5. Januar 2004 in Sachen M.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband Daniel Schilliger, Fürsprecher Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. M.___, geboren 1948, arbeitete von 1990 bis 31. März 2002 als Sachbearbeiterin bei der A.___ AG, vorerst mit einem Pensum von 100 % und seit 1. August 1995 mit einem Pensum von 80 % (Urk. 8/23). Seit 1. April 2002 ist sie als Sachbearbeiterin an derselben Arbeitsstelle, nunmehr aber bei der B.___ mit einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 8/19 = Urk. 8/20). Die Versicherte meldete sich am 19. August 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 8/4-5/1-4, Urk. 8/13), zog Auskünfte der Arbeitgeberinnen bei (Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/23) und veranlasste einen Zusammenzug aus den individuellen Konti der Versicherten (IK-Zusammenzug; Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 wurde ein Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente abgelehnt, da der Invaliditätsgrad 30 % betrage (Urk. 8/2 = Urk. 8/18). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. April 2003 abgewiesen (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, mit Eingabe vom 27. Mai 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juli 2003 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG in Kraft seit 1. Januar 2003) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV). 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
2. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, ein allfälliger Rentenbeginn sowie die Einstufung der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollzeiterwerbstätige, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt. 2.2 Prof. Dr. med. C.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Kantonsspital St. Gallen, der die Beschwerdeführerin an den Hüften operiert hatte, diagnostizierte am 16. Dezember 2002 einen Zustand nach mehrfachen Hüfttotalprothesenwechseln mit Spezialaufbauten im Beckenbereich. Er erachtete die Beschwerdeführerin weiterhin und auch längerfristig zu 50 % arbeitsunfähig. Sie brauche eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit Ausruhmöglichkeit und ohne Heben von Lasten sowie ohne längeres Stehen oder Sitzen. Gehen sei nur eingeschränkt möglich und die Beschwerdeführerin benötige immer noch Stöcke (Urk. 8/4). 2.3 2.3.1 Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit 1978 als Hausarzt behandelt, stellte am 29. August 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/5/4 lit. A): "Chronisches lumbovertebrales und spondylogenes Syndrom Status nach multiplen Hüftoperationen Rezidivierende depressive Episoden Descensus uteri mit Urininkontinenz". Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 5. September bis 18. November 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 19. November 2001 eine solche von 50 % in der bisherigen Berufstätigkeit (Urk. 8/5/4 lit. B, Urk. 8/5/2 S. 2). Diese Einschätzung bestätigte Dr. D.___ auch in seiner Beurteilung vom 24. März 2003 (Urk. 8/13). 2.3.2 Zuhanden der Rentenanstalt hatte Dr. D.___ am 1. Juli 2002 ausgeführt, in Bezug auf die Hüftgelenke gehe es der Beschwerdeführerin recht gut, insbesondere das zuletzt operierte Hüftgelenk mache kaum Beschwerden. Es bestünden jedoch weiterhin chronische Kreuzschmerzen teilweise mit akuten behandlungsbedürftigen Schüben, was sich auch in Zukunft nicht wesentlich ändern werde. Zur Zeit sei eine antidepressive medikamentöse Therapie nicht nötig (Urk. 8/5/3 Ziff. 2). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schätzte Dr. D.___ zu jenem Zeitpunkt aufgrund der Diagnosen, der langen Krankheitsdauer und der damit zusammenhängenden psychischen und physischen Belastung ebenfalls längerfristig auf 50 % (Urk. 8/5/3 Ziff. 5). 2.3.3 In seiner Stellungnahme an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2003 führte Dr. D.___ im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 1995 aus, er habe die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 1994 wegen zunehmender Rückenschmerzen und einer depressiven Störung behandelt und sie ab dem 2. Dezember 1994 vorerst zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Ab dem 14. Februar 1995 habe er bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Um ihre Stelle nicht zu verlieren und aus Angst vor Arbeitslosigkeit habe die Beschwerdeführerin ab 1. August 1995 auf Vorschlag ihres Arbeitgebers wieder zu 80 % gearbeitet. Auf eine Bestätigung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit sei verzichtet worden. Es sei jedoch völlig klar, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen bereits damals mit einer Vollzeitstelle überfordert gewesen wäre (Urk. 3/4). 2.4 Aus den medizinischen Beurteilungen geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit, als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 8/4, Urk. 8/5/2 S. 2, Urk. 8/5/4 lit. B, Urk. 8/13). Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/2 S. 2) anerkannt. Demnach ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit, welche leidensangepasst ist, als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig, da die Arbeitgeberin in ihrem Bericht vom 29. August 2002 angegeben hatte, die Beschwerdeführerin arbeitete aus eigenem Wunsch 80 % (Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei als Vollzeiterwerbstätige zu betrachten, da die Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 80 % per 1. August 1995 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Sodann habe sie lediglich während drei Jahren, als ihre Tochter noch klein gewesen sei, nicht zu 100 % gearbeitet (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2, Urk. 8/6 S. 6 Ziff. 8, Urk. 8/7). Dieser Einwand richtet sich mithin gegen die Anwendung der gemischten Methode bei der Invaliditätsbemessung. 3.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). 3.3 Massgebend ist mithin, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig sein würde. Diesbezüglich ist zugunsten der Beschwerdeführerin anzuführen, dass seit längerer Zeit Hüft- und Rückenbeschwerden bestehen (wiederholte Hüftoperationen seit 1963, TP-Wechsel 1990 und 1991, Urk. 3/5 und 8/5/3 Ziff. 1), weshalb die von Dr. D.___ seit mehreren Jahren attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % nachvollziehbar ist (Urk. 3/4). Insbesondere belegte er diese Beurteilung mittels Zeugnis vom 28. April 1995 (Urk. 3/5). Sodann erscheint es aufgrund des IK-Zusammenzuges (Urk. 8/22) glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit einer dreijährigen Ausnahme nach der Geburt ihrer Tochter immer zu 100 % gearbeitet hat, bis zur Reduktion des Pensums auf 80 % per 1. August 1995. Allerdings hat die Beschwerdeführerin während Jahren zu 80 % gearbeitet, ohne dass in dieser Zeit gesundheitliche Probleme nachgewiesen wären. Sodann gab die Arbeitgeberin in ihrem Bericht vom 29. August 2002 an, die Beschwerdeführerin arbeitete "freiwillig" 80 % (Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 10), wobei anzufügen ist, dass der Grund dieser Freiwilligkeit von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt wurde, weshalb auch gesundheitliche Gründe für die Reduktion in Frage kämen. Schliesslich sind Pensumsreduktionen insbesondere bei Frauen nichts Ungewöhnliches, umso mehr, als die Beschwerdeführerin einen an MS erkrankten Ehegatten zu betreuen hat (Urk. 8/7). Eine Abwägung dieser Umstände führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig wäre und sie ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat beziehungsweise reduzieren musste. Diesbezüglich ist insbesondere massgebend, dass bei der Beschwerdeführerin ausgewiesenermassen seit längerer Zeit Hüft- und Rückenbeschwerden bestehen und sie mit einer kurzzeitigen Ausnahme nach der Geburt ihrer Tochter immer zu 100 % gearbeitet hat. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass für die Invaliditätsbemessung die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden ist. 3.4 Da die Beschwerdeführerin nach wie vor ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der B.___ mit einem Pensum von 50 % ausübt und diese Tätigkeit auch leidensangepasst ist und die gesundheitliche Beeinträchtigung berücksichtigt, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Mithin resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %.
4. 4.1 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Praxisgemäss eröffnet ein Behinderungsgrad von mindestens 20 % den Lauf der Wartezeit (AHI 1998 S. 124; Urteil des EVG vom 12. Juli 2001 in Sachen K., I 579/00). 4.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG). 4.3 Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 19. August 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 8/6 S. 7), fällt nach Art. 48 Abs. 2 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab August 2001 in Betracht. Dieser entsteht jedoch erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % betrug. Diesbezüglich ist einerseits massgebend, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2003 ausführte, aufgrund des aufbewahrten Arztzeugnisses sei die Beschwerdeführerin im März 1995 während vier Wochen krank gewesen (Urk. 8/17). Andererseits sind die von Dr. D.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu berücksichtigen. Demnach bestand seit August 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, seit 5. September 2001 eine solche von 100 % und ab 19. November 2001 eine solche von 50 % (Urk. 8/5/3 Ziff. 5, Urk. 8/5/4 lit. B). Mithin ergibt sich, dass die Versicherte ab Januar 2002 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, bestand doch im vorangegangenen Jahr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres (8 Monate zu 20 % + 2 ½ Monate zu 100 % + 1 ½ Monate zu 50 % = [160 % + 250 % + 75 %] : 12 = 40,4 %). Am 1. Januar 2002 ist somit bei einer vorangegangenen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40,4 % der Anspruch auf eine Viertelsrente entstanden und am 1. Mai 2002 bei einer vorausgegangenen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 50,4 % (4 Monate zu 20 % = 80 %, 2 ½ Monate zu 100 % = 250 %, 5 ½ Monate zu 50 % = 275 %, Total 605 %) der Anspruch auf eine halbe Rente. 4.4 Nach dem Gesagten sind die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2003 (Urk. 8/2) und der Einspracheentscheid vom 29. April 2003 (Urk. 2) aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine Vietelsrente und ab 1. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2003 und der Einspracheentscheid vom 29. April 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).