IV.2003.00128
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 28. Oktober 2003 in Sachen L.___ Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève Beschwerdegegnerin
Nachdem sich L.___ am 23. März 2000 bei der IV-Stelle Bellinzona zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) anmeldete (Urk. 4/1 S. 7, Urk. 4/2), diese die Sache mangels schweizerischen Wohnsitzes der Versicherten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwies (Urk. 4/3, Urk. 4/4), welche mit Verfügung vom 6. Mai 2002 das Leistungsbegehren der Versicherten abwies (Urk. 2); nach Einsicht in das Rekursbegehren der Versicherten vom 13. Mai 2003, mit welchem diese die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte (Urk. 1/2), das Urteil der Eidgnössischen Rekurskommission der Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) vom 20. März 2003, gemäss welchem auf das Rekursbegehren der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wurde und die Akten an das hiesige Gericht überwiesen wurden (Urk. 1/1 S. 4) sowie die Beschwerdeantwort der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 20. August 2003, mit welcher diese die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte (Urk. 8); in Erwägung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist, mit ihm zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden sind, in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b) und somit im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar sind, gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; in weiterer Erwägung, dass sich die Beschwerdeführerin am 18. September 1998 bei der Gemeinde A.___ mit dem Vermerk "Weltreise" abmeldete (Urk. 4/5), sie gemäss Urteil der Rekurskommission vom 20. März 2003 zumindest bis zur Beschwerdeerhebung vom 13. Mai 2002 aufgrund der fehlenden Absicht des längeren Verweilens an einem bestimmten Ort keinen neuen Wohnsitz begründete und somit gemäss Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auch nach ihrer Abreise noch immer A.___ ihr Wohnsitz war (Urk. 1/1), auf die zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission in ihrem Urteil vom 20. März 2003 verwiesen werden kann und lediglich zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach auch im Zeitpunkt der Anmeldung (23. März 2000) Wohnsitz in A.___ hatte, wie dies auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt (Urk. 8), sich die IV-Stelle für Versicherte im Ausland unzuständigerweise mit dem Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin befasst hat, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Anspruchsprüfung zu überweisen ist, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland im Übrigen zutreffend darauf hinwies, dass die angefochtene Verfügung, da die Beschwerdeführerin auch nach dem 18. September 1998 schweizerischen Wohnsitz hatte, auch inhaltlich nicht haltbar sei (Urk. 8 S. 2);
erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Anspruchsprüfung überwiesen wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - L.___ - IV-Stelle für Versicherte im Ausland - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).