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Zürich Sozialversicherungsgericht 01.07.2003 IV.2003.00124

1. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,102 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Rentenrevision; Allgemeine Methode des Einkommensvergleiches, in casu: ungenügende Abklärung einer allfälligen rentenbeeinflussenden Änderung

Volltext

IV.2003.00124

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 2. Juli 2003

in Sachen

Y.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1947 geborene Y.___ ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Von 1971 bis 1985 arbeitete er bei der A.___ AG als Guss-Schleifer, seither ist er nicht mehr erwerbst?tig (Urk. 4/24). Mit Verf?gung vom 21. Oktober 1986 sprach ihm die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Z?rich die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Februar 1987 zu (vgl. Urk. 4/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, lehnte seit Zusprechung der halben Rente s?mtliche Revisionsbegehren des Versicherten ab (Urk. 4/12-15), letztmals mit Verf?gung vom 14. September 1999 (Urk. 4/7). Am 25. M?rz 2002 beantragte der Versicherte erneut die Revision der Rentenverf?gung (Urk. 4/27). Die IV-Stelle nahm den IK-Auszug (Urk. 4/23) zu den Akten und holte den Bericht des Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumakrankheiten, vom 25. April 2002 (Urk. 4/17) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/5) wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 11. Dezember 2002 das Revisionsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 4/4)

2. Dagegen erhob Y.___ am 8. Januar 2003 bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1). Die Verwaltung leitete die Beschwerdeschrift an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich weiter und schloss am 24. April 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdef?hrers vom 30. Mai 2003 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel am 4. Juni 2003 geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 2.4 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.5???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

3. 3.1???? Zu pr?fen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit dem Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Z?rich vom 21. Oktober 1986, mit dem eine halbe Invalidenrente ab Februar 1987 zugesprochen wurde (vgl. Urk. 4/16), bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/4) derart verschlechtert hat, dass dem Beschwerdef?hrer eine ganze Invalidenrente zusteht. 3.2???? Aus dem Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle St. Gallen vom 9. Februar 1990 geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit pseudoradicul?ren St?rungen rechts ohne neurologische Ausf?lle, Status nach Hemilaminektomie L4/5 am 6. M?rz 1985 (Postdiscotomiesyndrom), ?tiologisch unklarer Schmerzzust?nde in der ganzen rechten K?rperh?lfte und einer depressiv-hypochondrischen Entwicklung mit Fehlverarbeitung und ?berwertung von kaum fassbaren somatischen Beschwerden leidet und seine Arbeitsf?higkeit in Ber?cksichtigung seiner somatischen und psychischen Beschwerden auf 50 % vermindert ist (Urk. 4/21 S. 9 ff.). In ihrem Gutachten vom 26. April 1999 beantworteten die Dres. med. C.___ und D.___, Ober?rztin und Chefarzt der Rheumaklinik und des Instituts f?r Physiotherapie mit Poliklinik am Kantonsspital E.___ die Frage der IV-Stelle, ob seit dem letzten Gutachten 1990 eine Verschlechterung eingetreten sei, mit ja. Sie f?hrten dazu aus, subjektiv best?nden seit zwei Jahren generalisiert vermehrte Schmerzen nuchal, lumbal und im rechten Beim sowie in den Knien beidseits. Radiologisch sei eine deutliche Progredienz der degenerativen Ver?nderungen lumbal gegen?ber 1990 dokumentierbar. Deutliche degenerative Ver?nderungen w?rden auch cervical bestehen, ob diese progredient seien gegen?ber fr?her, sei wegen mangelnder Voraufnahmen nicht beurteilbar. Klinisch best?nden, abgesehen von einer leichten Beinumfangverminderung Unterschenkel rechts gegen?ber 1990, keine relevanten Unterschiede, speziell keine radikul?ren Zeichen (Urk. 4/18 S. 6). Der Rheumatologe Dr. B.___ attestierte im September 1993 eine 50%ige Arbeitsf?higkeit und f?gte die Bemerkung an, dass die subjektive, praktische und von der Psychiatrischen Poliklinik attestierte 100%ige Arbeitsunf?higkeit weiterhin im Kontrast zu der 50%igen Arbeitsunf?higkeit aus rheumatologischer Sicht stehe, weshalb eine Erh?hung des Invalidit?tsgrades auf 75 % diskutierbar w?re (Urk. 4/20). Am 31. Oktober 1998 schloss Dr. B.___ auf eine 75%ige Arbeitsunf?higkeit seit dem 22. Oktober 1998 bis auf weiteres, wobei er sich aufgrund der Beschwerden die Frage stellte, ob nicht eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit zu attestieren sei, w?hrend mehr als eine 25%ige Arbeitsf?higkeit bestimmt nicht zu erwarten sei (Urk. 4/19). Am 27. April 2002 f?hrte Dr. B.___ aus, dass sich seit dem Bericht vom 31. Oktober 1998 (Urk. 4/19) keine wesentliche Ver?nderung bez?glich Diagnose und Arbeitsf?higkeit ergeben habe und eine 100%ige Invalidenrente ad?quat w?re (Urk. 4/17). Am 30. Mai 2003 stellte Dr. B.___ in seinem vom Beschwerdef?hrer eingereichten Bericht klar, dass aufgrund der Formulierung seines Schreibens vom 27. April 2002 tats?chlich h?tte geschlossen werden k?nnen, dass keine Ver?nderung eingetreten sei. In der Annahme, man k?nne nicht mehr als 100 % arbeitsunf?hig sein, habe er sich zu wenig M?he gegeben, die tats?chlichen Ver?nderungen einzeln darzulegen. Wie der Beschwerdef?hrer beschreibe, habe sich sein Gesundheitszustand tats?chlich schleichend verschlechtert. Das Cervicialsyndrom und die Lumboischalgie h?tten ihn h?ufiger und st?rker geplagt und er brauche mehr Analgetica. Durch die vielen Medikamente habe er Magenprobleme bekommen, welche nun ebenfalls behandelt werden m?ssten. Das gleiche gelte f?r die Knieschmerzen beidseits, was eine l?ngere Belastung nicht mehr zulasse (Urk. 9). 3.3???? Die Beschwerdegegnerin beschr?nkte sich bei der Abkl?rung der Rentenrevision auf das Einholen des Berichtes von Dr. B.___ vom 27. April 2002. So st?tzte sie sich dann auch bei der Abweisung des Begehrens einzig auf diesen Bericht (vgl. interne Notiz der Verwaltung vom 20. November 2002; Urk. 4/6). Da jedoch Dr. B.___ 1993 eine Erh?hung der Arbeitsunf?higkeit von 50 % auf 75 % in Aussicht stellte, im Oktober 1998 eine 75%ige Arbeitsunf?higkeit attestierte und gegenw?rtig gar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtet, kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. internes Schreiben der Verwaltung vom 17. M?rz 2003; Urk. 4/2) - gest?tzt auf die Berichte des Dr. B.___ eine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Schliesslich ergab auch die Begutachtung am Kantonsspital E.___ vom 26. April 1999 gegen?ber derjenigen vom 9. Februar 1990 an der MEDAS St. Gallen eine radiologisch dokumentierbare Verschlechterung (Urk. 4/18 S. 6). Offengelassen wurde weiter eine psychiatrische Abkl?rung: Im Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle St. Gallen vom 9. Februar 1990 sind deutliche Hinweise auf psychische Beeintr?chtigungen zu entnehmen (Urk. 4/21 S. 11), die weder im Gutachten des Kantonsspitals E.___ vom 26. April 1999 (Urk. 4/18; Grundlage der abweisenden Verf?gung vom 14. September 1999 [Urk. 4/7]) noch im Bericht von Dr. B.___ vom 27. April 2002 (Urk. 4/17; Grundlage der angefochtenen Verf?gung) ber?cksichtigt wurden, weshalb sich neben der rheumatologischen auch eine psychiatrische Untersuchung aufdr?ngt. Die Sache ist daher an die Verwaltung zur?ckzuweisen, damit diese ein interdisziplin?res Gutachten - unter Ber?cksichtigung der geklagten rheumatologischen und psychischen Beschwerden - veranlasse und danach neu ?ber das Revisionsbegehren verf?ge.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 11. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erneuter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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