IV.2003.00123
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Dall'O Urteil vom 24. November 2003 in Sachen K.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. K.___, geboren 1976, begann 1993 eine Lehre als Kaminfeger, welche er 1995 aus gesundheitlichen und schulischen Gründen abbrach (Urk. 8/15/1-3). Anschliessend arbeitete er bei A.___ sowie als Mechaniker bei der B.___ AG (Urk. 8/18, Urk. 8/27/2). Nachdem er von Januar 2000 bis Februar 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (Urk. 8/19), betrieb er bis Ende 2001 als Selbständigerwerbender ein "Fischerlädeli" (Urk. 8/25 S. 2 Ziff. 2.1). Er meldete sich am 22. März 2002 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 8/12-13), gab eine rheumatologische Abklärung (Urk. 8/11) in Auftrag, zog einen Arbeitgeberbericht des Lehrmeisters (Urk. 8/15/1-3), eine Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 8/19) sowie einen Zusammenzug aus den individuellen Konti des Versicherten (Urk. 8/18) bei und traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/14/1-3, Urk. 8/24-27). Mit Verfügung vom 4. Februar 2003 wurde ein Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint, da der Invaliditätsgrad 22,4 % betrage (Urk. 8/6). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/9) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. März 2003 abgewiesen (Urk. 2). 2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, mit Eingabe vom 29. April 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 14. Juli 2003 angesetzten Frist (Urk. 9) keine Replik eingereicht hatte, obwohl er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hatte (Urk. 1 S. 2), weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 22. September 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer bis 1999 als Hausarzt behandelt und der um einen Trag-Dispens im Militärdienst ersucht hatte (Urk. 8/13/3), diagnostizierte am 9. Oktober 1998 eine spondylogenes Schmerzsyndrom der Brustwirbelsäule, einen Status nach lumbalem Morbus Scheuermann, eine skoliotische Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance und ein chronisches, rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 8/13/4). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärte Dr. C.___ am 4. Juni 2002 er könne bezüglich der aktuellen Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit keine Angaben machen, da im Herbst 1999 ein Wechsel zu Dr. E.___ stattgefunden habe (Urk. 8/13/1 S. 2 lit. D). 2.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte am 3. November 1999 ein chronisches Thorakovertebralsyndrom bei einer Skoliose der Brustwirbelsäule nach rechts sowie einer Skoliose der Lendenwirbelsäule nach links (Urk. 8/12/4). Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte Arbeiten. Für mittelschwere bis schwere Arbeiten mit Heben von Lasten über 30 Kilogramm bestehe ein 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Computertomographie der Schmerzregion scheine nicht indiziert. Klinisch sei eine radikuläre Symptomatik aber auch ein entzündliches, rheumatisches Geschehen ausgeschlossen. Sodann bestünden keine Anhaltspunkte für einen konsumierenden Prozess (Urk. 8/12/4 S. 2). 2.4 Die behandelnden Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist diagnostizierten am 15. und 17. August 2001 unspezifische Dorsalgien mit Verdacht auf ein rechtsbetontes Kostotransversalgelenkssyndrom. Sie gaben an, aufgrund der kernspintomographischen Abklärung könnten die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht erklärt werden (Urk. 8/12/5-6). 2.5 Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte am 28. Juni 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/12/3 lit. A): "- Schweres, chronisches Thorakovertebralsyndrom bei Skoliose der BWS und LWS DD Costo-Transversalgelenkssyndrom - Asthenische Entwicklung". Dr. E.___ erklärte, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner fast anhaltenden Rückenbeschwerden für keine längere und strenge körperliche Arbeit einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er langfristig mit 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/12/3 Ziff. 8, Urk. 8/12/2 S. 2). 2.6 Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, diagnostizierte in seinem am 9. September 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete Gutachten ein chronisches thorakovertebrales Syndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlform mit abgeflachter Brustkyphose und lumbal linkskonvexer Skoliose bei Status nach Morbus Scheuermann, eine Funktionsstörung der Brustwirbelsäule mit Irritationszonen sowie eine muskuläre Dysbalance (Urk. 8/11 S. 5 Ziff. 4). Er berichtete, der Beschwerdeführer leide seit seinem 16. Altersjahr an einem zunehmend chronischen und therapieresistenten thorakovertebralen Schmerzsyndrom. Objektiv bestehe eine Funktionsstörung der Brustwirbelsäule mit Tendomyosen der Rückenstreckmuskulatur. Der leptosome Habitus mit wenig stark ausgebildeter Muskulatur sowie die leichte Wirbelsäulenfehlform mit abgeflachter Brustkyphose und lumbaler Skoliose bedeuteten eine verminderte Belastbarkeit des Rückens und würden eine körperlich schwere oder mittelschwere Arbeit ausschliessen (Urk. 8/11 S. 5 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführer sei derzeit arbeitslos. Für eine schwere körperliche Tätigkeit, beispielsweise auf dem Bau, sei er dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine mässig belastende Tätigkeit wie beispielsweise Lagerist, Chauffeur, Verkäufer oder Servicemitarbeiter schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, wobei die Einschränkung bedingt sei durch die Notwendigkeit vermehrter Pausen zur Vermeidung von Überlastungsbeschwerden; nach einer Angewöhnung sollte eine Steigerung auf 75 % möglich sein. Der Beschwerdeführer könne jedoch den ganzen Tag am Arbeitsplatz sein. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, bei der sich der Beschwerdeführer selbst einteilen könne und die nicht mit dem Heben von Lasten über zehn bis fünfzehn Kilogramm einhergehe, wie beispielsweise Bürohilfsarbeiten oder Sortieren von leichten Artikeln, schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 90 %, wobei gewisse Ausfälle aufgrund der chronischen Rückenschmerzen vorkommen würden (Urk. 8/11 S. 6 Ziff. 5). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit halte er nicht für möglich. Zur Erhaltung der definierten Arbeitsfähigkeit sei ein kontinuierliches Fitnesstraining mit Rückengymnastik notwendig und eine medikamentöse Schmerztherapie sei sinnvoll, um einer chronischen Schmerzkrankheit entgegenzuwirken (Urk. 8/11 S. 6 Ziff. 6).
3. 3.1 In Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. F.___ vom 9. September 2002 (Urk. 8/11) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/11 S. 4 f. Ziff. 3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/11 S. 4 Ziff. 2) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 8/11 S. 2 f. Ziff. 1), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Mithin ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine 90%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit besteht, die nicht mit Heben von Lasten über 10 bis 15 Kilogramm einhergeht (Urk. 8/11 S. 6 Ziff. 5). 3.2 In Übereinstimmung damit attestierte auch Dr. D.___ in seinem - allerdings nicht ganz aktuellen - Bericht vom 3. November 1999 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten (Urk. 8/12/4 S. 2). Einzig der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. E.___ ging von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/12/3 Ziff. 8, Urk. 8/12/2 S. 2), wobei Dr. E.___ in den beiden Berichten vom 28. Juni 2002 einmal schrieb, die hälftige Arbeitsunfähigkeit gelte für "vorerst" und anderseits, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei auch "langfristig". Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3.b/cc mit Hinweis). Andererseits ergibt sich aus dem Bericht von Dr. E.___ nicht, ob er dem Beschwerdeführer auch in einer körperlich leichten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, nachdem er angab, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vorerst halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/12/2 S. 2). Zudem hielt auch Dr. E.___ eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt (Urk. 8/12/1 S. 2 lit. C6). Mithin vermögen die Ausführungen von Dr. E.___ die fachärztlichen Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen. 3.3 Sodann kommt der Einschätzung des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu, insbesondere vermag sie nicht die fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Aus dem Protokoll der Berufsberatung ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer keine beruflichen Massnahmen wünscht; vielmehr möchte er sein unrentables "Fischerlädeli" reaktivieren, nebenbei Bilder malen und eine Invalidenrente beziehen (Urk. 8/25 S. 3). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Invalidenversicherung. Was die geltend gemachte erhebliche psychische Belastung und Wesensveränderung anbelangt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise für eine psychische Krankheit des Beschwerdeführers finden, welche einer Abklärung bedarf. Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht zu beanstanden.
4. 4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 4.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 62'100.-- beziffert (Urk. 8/24 S. 1) und blieb unbestritten. Mithin ist für das Jahr 2002 von einem Jahreslohn von Fr. 62'100.-- auszugehen. 4.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf drei Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP, Urk. 8/14/1-3) abgestellt und ein Invalideneinkommen von Fr. 48'188.-- bei einem Pensum von 90 % ermittelt (Urk. 8/6 S. 2). Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 4.4 Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich 2000 auf monatlich Fr. 4'437.-- (LSE 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, TA1, Total, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 2,5 % im Jahr 2001 und 1,8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft, 7/2003, Tab. B10.2, Total) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'919.-- pro Jahr (Fr. 4'437.-- x 1,025 x 1,018 : 40 x 41,7 x 12), mithin Fr. 52'127.-- bei einem Pensum von 90 % (Fr. 57'919.-- x 0,9). 4.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). Selbst unter der unrealistischen Annahme, der Beschwerdeführer könne den maximalen Abzug von 25 % beanspruchen, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39'095.-- (Fr. 52'127.-- x 0,75), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'100.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'005.--, was einem Invaliditätsgrad von 37 % entsprechen würde. 4.6 Die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).