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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.08.2003 IV.2003.00119

18. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,320 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Anspruch auf Invalidenrente, eventualiter berufliche Massnahmen; Nichteintreten auf Eventualantrag berufliche Massnahmen infolge rechtskräftiger Verfügung hierüber

Volltext

IV.2003.00119

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 19. August 2003 in Sachen T.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? T.___, geboren 1948, arbeitete seit 1969 als Dreher bei der A.___ AG, ___ (Urk. 7/17/1 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 31. Januar 2002 unterzog er sich einer Operation der lumbalen Diskushernie L4/5 links (Urk. 7/9/2 S. 1 lit. A und S. 2 Ziff. 7, Urk. 7/10/1 S. 2 Ziff. 7, Urk. 7/11). Am 17. September 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/19 Ziff. 7.8). 1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8/2, Urk. 7/9/2, Urk. 7/10/1-3), eine Kurzorientierung bei Klinikentlassung der Rheumaklinik und Institut f?r Physiotherapie mit Poliklinik, Kantonsspital Winterthur (Urk. 7/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17/1) sowie einen Zusatz zum Fragebogen f?r Arbeitgebende (Urk. 7/17/2) ein und veranlasste berufliche Abkl?rungen (Urk. 7/15-16). 1.3???? Mit Verf?gung vom 15. Januar 2003 (Urk. 7/7) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen mit der Begr?ndung, der Versicherte habe sich entschieden, seine angestammte T?tigkeit als Dreher wieder im Rahmen von 40 % weiterzuf?hren. Falls er zu einem sp?teren Zeitpunkt Unterst?tzung bei der Suche einer behinderungsangepassten Arbeitsstelle ben?tige, k?nne er sich wieder bei der IV-Stelle melden (Urk. 7/7 S. 1). Diese Verf?gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.4???? Den Rentenanspruch wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 24. Januar 2003 ab mit der Begr?ndung, bei einem Invalidit?tsgrad von unter 40 % bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 7/5 S. 2). ???????? Der Versicherte erhob am 29. Januar 2003 Einsprache gegen die Verf?gung vom 24. Januar 2003 (Urk. 7/4). ???????? Mit Einspracheentscheid vom 28. M?rz 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/1) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2. 2.1 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, mit Eingabe vom 25. April 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verf?gung (richtig: des Einspracheentscheides) und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie eine psychiatrische Abkl?rung des Versicherten, eventualiter seien berufliche Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung zu gew?hren. Zudem sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2). 2.2???? Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsbeschluss vom 23. Juni 2003 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). 1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass sie einen ?rztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut f?r Physiotherapie mit Poliklinik, Kantonsspital Winterthur (Urk. 7/8/2), eingeholt habe. Gem?ss diesem Bericht vom 20. M?rz 2003, wie auch aufgrund der fr?heren medizinischen Berichte, sei dem Beschwerdef?hrer eine seiner Behinderung optimal angepasste T?tigkeit zu 100 % zumutbar. Dabei k?nne nicht ber?cksichtigt werden, ob eine zumutbare T?tigkeit auch tats?chlich ausge?bt werde, weshalb sich am rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 30 % gem?ss Verf?gung vom 24. Januar 2003 nichts ?ndere (Urk. 2 S. 2). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer wandte ein, nach mehreren therapeutischen Massnahmen sowie Operationen sei sein R?cken vollkommen ruiniert. Er habe zwar nochmals mit aller Willensanstrengung versucht zu arbeiten; dies sei jedoch nicht gegangen. Der Arbeitsversuch habe abgebrochen werden m?ssen. Jede Therapie sei erfolglos gewesen. Er habe auch im Sitzen grosse, unertr?gliche Schmerzen. An Arbeiten sei unter diesen Umst?nden nicht mehr zu denken. Er habe w?hrend 34 Jahren bei der A.___ AG als Dreher Schwerstarbeit geleistet. Er sei nie krank gewesen und habe selbst unter grossen Schmerzen solange weitergearbeitet, bis er zusammengebrochen sei. Gem?ss Entscheid vom 28. M?rz 2003 sei er zu 100 % arbeitsf?hig. Woraus sich diese Arbeitsf?higkeit ableiten sollte, sei nicht nachvollziehbar. Ohne nur ann?herungsweise durchgef?hrte Abkl?rungen, Befragungen oder neue erg?nzende medizinische Gutachten werde der Untersuchungsgrundsatz ausser Acht gelassen. Er sei infolge seiner k?rperlichen Leiden und seiner psychischen Beschwerden zu 100 % erwerbsunf?hig. Er habe Schmerzen im ganzen R?cken, Kopf- und Nackenbereich, welche ihm massive Schlafst?rungen und Konzentrationsschwierigkeiten bereiteten. Die Beschwerdegegnerin m?sse ihn in eine Abkl?rungsst?tte einweisen, um die dringend ben?tigten Abkl?rungen durchf?hren zu lassen. Angesichts dieses Sachverhaltes und des Faktums, dass der Beschwerdef?hrer aktenkundiger Weise auch heute noch zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben sei, sei von einer 100%igen Erwerbsunf?higkeit auszugehen. Diese belastende Situation der Unfallfolgen habe auch Auswirkungen auf sein psychisches Befinden. Die Qualen liessen ihn nachts nicht mehr schlafen, so dass er am Tage von Kopfschmerzen und erheblichen Schwindelgef?hlen geplagt sei. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass weder die Operation der Diskushernie noch die Therapien eine Verbesserung gebracht h?tten. Der noch als zumutbar erachtete Lohn sei unrealistisch. Es sei darauf hinzuweisen, dass bereits ab einer Invalidit?t von 66 2/3 % eine ganze Rente geschuldet sei. Diese Grenze w?rde in seinem Falle zweifellos ?berschritten. Er sei mit einem viel zu hohen Durchschnittslohn eingestuft worden. Aufgrund seiner Situation sei er mit einem Anfangslohn einzusch?tzen und es sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen, womit er einen viel h?heren Invalidit?tsgrad aufweise. In jedem Fall habe er einen Rechtsanspruch auf berufliche Massnahmen und/oder zumindest Arbeitsvermittlung. Er mache explizit den Rechtsanspruch auf Vermittlung einer angeblich zumutbaren Arbeit geltend. Ebenfalls bestehe Anspruch auf die Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung angesichts der gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.?????? Zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.1???? Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin, Rheumaerkrankungen FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. beziehungsweise 24. Oktober 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom links sowie einen Status nach Mikrodiskektomie L4/5 links am 31. Januar 2002 (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers sei station?r. Dessen Arbeitsf?higkeit k?nne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Betreffend beruflicher Massnahmen k?me grunds?tzlich eine Umschulung in Frage, wobei das Alter des Beschwerdef?hrers dagegen spreche. Eine erg?nzende medizinische Abkl?rung sei nicht angezeigt (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-3 und Ziff. 6). Der Beschwerdef?hrer sei in seiner angestammten T?tigkeit vom 10. September 2001 bis 31. Mai 2002 zu 50 %, vom 1. Juni bis 30. Juni 2002 zu 100 %, vom 1. Juli bis 31. Oktober 2002 wiederum zu 50 % und vom 1. November 2002 bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunf?hig gewesen (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B). Dem Beschwerdef?hrer sei im Wesentlichen eine k?rperlich leichte T?tigkeit in teils sitzender, teils stehender Haltung zumutbar (Urk. 7/10/2 S. 1). Er sei in seiner bisherigen Berufst?tigkeit zu 40 %, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 7/10/2 S. 2). 3.2???? Dr. B.___ und Dr. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 7/9/2 S. 1 lit. A): ???????? "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: ???????? - Chronisches lumboradikul?res Syndrom L5 links bei ?????????????????? - mediolateraler Diskushernie L4/5 links, MRI 10/01 ?????????????????? - linkslateraler Diskushernie L3/4 ?????????????????? - Dekompression und Diskektomie L4/5 links am 31.01.02 ???????? Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: ???????? - Arterielle Hypertonie ???????? - Nikotinabusus." ???????? Der Beschwerdef?hrer sei in seiner angestammten T?tigkeit als Dreher vom 10. September 2001 bis 6. Januar 2002 zu 50 % und vom 7. Januar bis 31. Januar 2002 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen (Urk. 7/9/2 S. 1 lit. B). 3.3???? In ihrem Bericht vom 20. M?rz 2003 stellten Dr. B.___ und Dr. C.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2002 (vgl. Urk. 7/8/2 S. 1 lit. A). Der Beschwerdef?hrer sei in seiner zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Dreher in der Lokomotivenproduktion anamnestisch zu 50 bis 60 % arbeitsunf?hig, seit Februar 2003 anamnestisch zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/8/2 S. 1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei station?r. Seine Arbeitsf?higkeit k?nne durch Physiotherapie verbessert werden. Eine berufliche Massnahme im Sinne einer Umplatzierung sei angezeigt. Der Beschwerdef?hrer ben?tige keine Hilfsmittel und sei bei den allt?glichen Lebensverrichtungen nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Eine erg?nzende medizinische Abkl?rung sei nicht angezeigt (Urk. 7/8/2 S. 1 lit. C Ziff. 1-6). Nach der Operation im Januar 2002 sei der Beschwerdef?hrer ziemlich beschwerdearm gewesen, woraufhin er im Juli 2002 die Arbeit wieder aufgenommen habe. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik in Kroatien seien vor allem wieder R?ckenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein aufgetreten. Derzeit best?nden vorwiegend lumbale Schmerzen mit einer Anlaufproblematik morgens sowie Erm?dungsschmerzen mit zunehmender Belastung (Urk. 7/8/2 S. 1 f. lit. D Ziff. 3). Grunds?tzlich sei von einer l?ngerfristigen 50%igen Arbeitsf?higkeit unter den bisherigen Umst?nden sowie einer 100%igen Arbeitsf?higkeit f?r k?rperlich leichte Arbeiten auszugehen. Nach R?cksprache mit dem Vorgesetzten des Beschwerdef?hrers sei keine leichtere Arbeit an seinem spezialisierten Arbeitsplatz m?glich. Die Arbeitsf?higkeit in einer der Behinderung des Beschwerdef?hrers optimal angepassten T?tigkeit sei 100 % (Urk. 7/8/2 S. 2 Ziff. 7).

4. 4.1 Bez?glich der Diagnosen des Beschwerdef?hrers in k?rperlicher Hinsicht liegen im Wesentlichen ?bereinstimmende Beurteilungen der ?rzte vor (Urk. 7/8/2 S. 1 lit. A, Urk. 7/9/2 S. 1 lit. A, Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A). Die medizinischen Akten enthalten weder Hinweise darauf, dass der Beschwerdef?hrer an psychischen Beschwerden litt, noch hielten die ?rzte eine Abkl?rung in psychiatrischer Hinsicht f?r notwendig. In diesem Sinne hielten sowohl Dr. D.___ (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. C Ziff. 6) als auch Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 7/8/2 S. 1 lit. C Ziff. 6) im Gegenteil fest, dass sie eine erg?nzende medizinische Abkl?rung nicht f?r angezeigt erachteten. Auch lassen ihre ?brigen Ausf?hrungen (vgl. Urk. 7/8/2 S. 1 f., Urk. 7/9/2 S. 1 f., Urk. 7/10/1 S. 2) nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdef?hrer psychische Beschwerden aufweise. Zudem gab der Beschwerdef?hrer selber bei seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen betreffend seiner Behinderung an, an einer Diskushernie und nicht zus?tzlich an psychischen Beschwerden zu leiden (Urk. 7/19 Ziff. 7.5.1). 4.2 Bez?glich seiner Arbeitsf?higkeit in seiner angestammten T?tigkeit als Dreher sind die Argumente des Beschwerdef?hrers unbegr?ndet. Sowohl Dr. D.___ als auch die ?rzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur gingen im Wesentlichen ?bereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammten T?tigkeit zu 40 bis 50 % arbeitsf?hig sei (Urk. 7/8/2 S. 1 lit. B, Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B, Urk. 7/10/2 S. 2). Gem?ss Schreiben der A.___ AG vom 3. Dezember 2002 (Urk. 7/17/3) absolvierte der Beschwerdef?hrer einen Arbeitsversuch in einem Teilzeitpensum. Bei den schweren Arbeiten werde er von seinen Arbeitskollegen unterst?tzt, um seinen R?cken nicht erneut zu gef?hrden. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdef?hrer seine angestammte T?tigkeit unter den vorgenannten Bedingungen nicht zu 40 bis 50 % aus?ben k?nnte. Dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdef?hrer einen diese Bedingungen ber?cksichtigenden Arbeitsplatz nicht anbieten kann (vgl. Urk. 7/17/3), ist invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend. ???????? Im Hinblick auf seine Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit sind die Argumente des Beschwerdef?hrers offensichtlich unbegr?ndet und teilweise aktenwidrig. Dr. D.___ sowie Dr. B.___ und Dr. C.___ gingen entgegen den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 4) davon aus, dass der Beschwerdef?hrer in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist (Urk. 7/8/2 S. 2 lit. D Ziff. 7, Urk. 7/10/2 S. 2). Sie hielten dementsprechend im Wesentlichen fest, dem Beschwerdef?hrer sei eine k?rperlich leichte T?tigkeit zumutbar. Dr. D.___ hielt zudem fest, dass diese k?rperlich leichte T?tigkeit teils sitzend, teils stehend, mithin wechselbelastend, ausge?bt werden k?nne (Urk. 7/8/2 S. 2 lit. D Ziff. 7, Urk. 7/10/2 S. 1). ???????? Es leuchtet nicht ein, weshalb dem Beschwerdef?hrer, wie von ihm geltend gemacht, aufgrund seiner R?ckenbeschwerden eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit nicht zumutbar sein sollte. Bei einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit kann den unbestrittenermassen beim Beschwerdef?hrer vorliegenden R?ckenbeschwerden in gen?gendem Masse Rechnung getragen werden. Insbesondere sind den medizinischen Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer an Kopf- und Nackenbeschwerden litt (Urk. 1 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer in einer Verweisungst?tigkeit im oben erw?hnten Sinne zu 100 % arbeitsf?hig ist.

5. 5.1???? F?r die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde zu erwarten gehabt h?tte, wenn er nicht invalid geworden w?re (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdef?hrer im Jahre 2002 einen Monatslohn von Fr. 5'613.-- erzielt und einen 13. Monatslohn bezogen habe (Urk. 7/17/1 S. 2 Ziff. 16 und 20). Aufgrund dessen berechnete sie ein massgebliches Jahreseinkommen f?r das Jahr 2002 von Fr. 72'969.-- (5'613.-- x 13) (Urk. 7/5 S. 1 f., Urk. 7/6 S. 2). Den Berechnungen der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden und das ermittelte Jahreseinkommen von Fr. 72'969.-- f?r das Jahr 2002 ist somit als Valideneinkommen einzusetzen. 5.2???? Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) abgestellt hat (Urk. 7/16). Es handelt sich dabei um ?berwiegend teils stehend, teils gehend beziehungsweise teils sitzend, teils stehend auszu?bende T?tigkeiten mit Tragbelastungen bis h?chstens 10 kg beziehungsweise teilweise bis 25 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 3.1 und 3.3) kann weder das Erfordernis der k?rperlich leichten, noch dasjenige der wechselbelastenden, teils sitzend, teils stehenden T?tigkeit, ohne weiteres als erf?llt betrachtet werden. 5.3???? Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da f?r die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenl?hne beigezogen werden k?nnen; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnans?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 respektive seit 1999 von 41,8 und seit 2001 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. ?3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a). 5.4???? Das im Jahr 2000 von M?nnern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven T?tigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'437.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 55'507.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7). Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % f?r das Jahr 2001 und von 2,2 % f?r das Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 89 Tab. B10.2) ergibt sich ein Jahreslohn f?r das Jahr 2002 von Fr. 58'146.-- (55'507.-- x 1,025 x 1,022). 5.5???? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t und Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen). ???????? Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 15 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdef?hrer nach der bisherigen, k?rperlich sehr anstrengenden T?tigkeit als Dreher nur noch wechselbelastende, k?rperlich leichte Arbeiten verrichten kann. Es resultiert daher ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'424.-- (Fr. 58'146.-- x 0,85). 5.6???? Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 72'969.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 49'424.-- (vorstehend Erw. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'545.--, was einem Invalidit?tsgrad von 32,27 % entspricht. ???????? Aus Gesagtem erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung jedenfalls im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.?????? Zu pr?fen bleibt, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. 6.1???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung zu gew?hren (Urk. 1 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 15. Januar 2003 (Urk. 7/7) den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen verneint hatte mit der Begr?ndung, dass der Beschwerdef?hrer seine angestammte T?tigkeit als Dreher im Rahmen von 40 % weiterf?hren wolle. Gleichzeitig hatte sie ihn darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit bei der Beschwerdegegnerin melden k?nne, falls er zu einem sp?teren Zeitpunkt Unterst?tzung bei der Suche einer behinderungsangepassten Arbeitsstelle ben?tigen sollte (Urk. 7/7). Diese Verf?gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen beanspruchte der Beschwerdef?hrer eine Rente und beantragte keine beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 7/19 Ziff. 7.8). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrundeliegende Verf?gung (Urk. 7/5) betreffen denn auch den Rentenanspruch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demzufolge nur der Rentenanspruch, weshalb betreffend berufliche Massnahmen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Sodann bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdef?hrer bereits mit Verf?gung vom 15. Januar 2003 auf die M?glichkeit hingewiesen hat, sich betreffend Arbeitsvermittlung bei ihr zu melden (Urk. 7/7). Weiter ist der Beschwerdef?hrer darauf hinzuweisen, dass er, im Falle seiner Bereitschaft zu weiteren beruflichen Massnahmen, erneut ein diesbez?gliches Gesuch bei der Beschwerdegegnerin stellen kann.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).