Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 26.05.2003 IV.2003.00117

26. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,364 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Medizinische Massnahmen

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2003.00117

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 26. Mai 2003 in Sachen X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    Am 10. November 2002 ersuchte X.___, geboren 1949, gelernte Pelznäherin, die Invalidenversicherung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Kataraktoperation am rechten Auge um Leistungen (Hilfsmittel) (Urk. 6/5 Ziff. 7.8). Am 12. November 2002 stellte sie ein Gesuch um Kostengutsprache für diese Kataraktoperation (vgl. Urk. 6/3/2 = Urk. 6/3/3). 1.2    Gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Augenheilkunde, vom 28. November 2002 (Urk. 6/4) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Februar 2003 das Gesuch um Kostenübernahme für die Kataraktoperation ab mit der Begründung, dass Staroperationen grundsätzlich übernommen werden könnten, wenn eine Invalidität vorliege oder unmittelbar bevorstehe. Bei einseitigem grauen Star und normalsichtigem zweiten Auge liege eine Invalidität vor, wenn die Erwerbstätigkeit oder der Aufgabenbereich das beidseitige Sehen verlange oder der nicht operierte graue Star sich störend auf die Tätigkeit auswirke. Da gemäss den vorliegenden Unterlagen keine dieser Voraussetzungen erfüllt sei, sei eine Kostenübernahme nicht möglich (Urk. 6/3/2). Die Versicherte erhob am 18. Februar 2003 Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 6/3/1).     Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2003 (Urk. 2 = Urk. 6/1) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. April 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprachentscheides und die Übernahme der Kosten für die Kataraktoperation (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2003 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

2. 2.1    Auf die im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen kann nicht verwiesen werden. Es handelt sich dabei einerseits um eine derartige Fülle von an sich zutreffenden, für den konkreten Fall jedoch mit wenigen Ausnahmen nicht massgebenden Ausführungen, dass sie zur Begründung des Entscheides ungeeignet sind. Andererseits fehlen gerade die rechtlichen Hinweise, welche im vorliegenden Fall massgebend sind. 2.2    Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität muss demzufolge Auswirkungen auf die Berufstätigkeit beziehungsweise den Aufgabenbereich im Haushalt zeitigen. 2.3    Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder Tätigkeit im Haushalt wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. 2.4    Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen). 2.5    Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a). Diese Rechtsprechung wurde ins Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) übernommen und entsprechend konkretisiert. Es liegt keine Invalidität vor bei einseitiger Sehbeeinträchtigung (zum Beispiel Katarakt) und ausreichender Sehfähigkeit am anderen Auge, sofern kein Beruf ausgeübt wird, der Binokularsehen erfordert oder wo ein Blendeffekt sich invalidisierend, wie zum Beispiel bei einer Busfahrerin, auswirkt. Die allermeisten Tätigkeiten erfordern kein Binokularsehen (RZ 37 KSME).

3.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kataraktoperation am rechten Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG zu übernehmen hat. 3.1    Vorab ist festzuhalten, dass sich die medizinischen Unterlagen einerseits zur Sehfähigkeit des linken Auges und dazu, ob dieses allfällig ein spezielles Leiden aufweist, zu äussern haben. Denn es gilt in diesem Zusammenhang zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin trotz ihres einseitigen Augenleidens, der Katarakt am rechten Auge, ihren Aufgabenbereich im Haushalt und die Näharbeiten normal fortführen könnte. Weiter muss auch ärztlicherseits festgestellt werden, ob binokulares Sehen, insbesondere zur Ausführung von Näharbeiten, erforderlich ist (vgl. AHI 2000 S. 296 Erw. 4b). Diese ohnehin massgebende Beurteilung drängt sich umso mehr auf, als die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien beide Augen von einem Leiden betroffen (vgl. Urk. 1). Andererseits kann eine operative Behandlung des grauen Stars (Katarakt) nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung übernommen werden, wenn keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, die ihrerseits geeignet sind, die Aktivitätserwartung der Beschwerdeführerin trotz der Operation gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen, wobei die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges aus medizinisch-prognostischer Sicht beurteilt werden müssen (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). 3.2    Wie dem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht von Dr. Z.___ zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin an einer Cataracta präsenilis rechts (Urk. 6/4 S. 1 lit. A). Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig; ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 6/4 S. 2 lit. C Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin weise einen Fernvisus von -2,5 = 0,6p und 0.0 = -0,5/77° = 1,0 auf. Es liege eine Schalentrübung der Linse rechts, Tensio 16 mmHg sowie ein Fundus zentral beidseits regelrecht vor (Urk. 6/4 S. 2 lit. D Ziff. 5-6).

4. 4.1    Aufgrund des oben erwähnten medizinischen Berichtes können mangels Abklärung verschiedener Aspekte die vorgenannten entscheidenden Fragen nicht beurteilt werden. Insbesondere ist dem Bericht von Dr. Z.___ weder zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Augenleiden in der Haushaltstätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als Näherin dermassen behindert ist, dass sie im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG wesentlich beeinträchtigt ist, noch ob gegebenenfalls Nebenbefunde vorliegen, welche die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs beeinträchtigen könnten. Die Aktenlage ist daher nicht ausreichend, weshalb sich der entscheiderhebliche Sachverhalt nicht abschliessend beurteilen lässt. 4.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen medizinischen Bericht einhole, welcher die oben erwähnten Fragen beantwortet.     Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

Der Einzelrichter erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin

MosimannSteck

IV.2003.00117 — Zürich Sozialversicherungsgericht 26.05.2003 IV.2003.00117 — Swissrulings