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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.11.2003 IV.2003.00110

24. November 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,499 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Hilfsmittel

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2003.00110

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Urteil vom 19. November 2003 in Sachen X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1941, meldete sich am 30. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln (Künzli Ortho Schuhe) an (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 21. Februar 2003 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch mit der Begründung ab, die Schuhe seien nicht von einem Vertragslieferanten abgegeben worden (Urk. 7/3 = Urk. 7/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. März 2003 (Urk. 7/2) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. März 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab. 2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2003 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 12. April 2003 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten in der Höhe von Fr. 379.-- für die am 30. Oktober 2002 gekauften Künzli Ortho Schuhe zu übernehmen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 28. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1    Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen anwendbar. 1.2.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2. 2.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a). 2.2    Gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVG steht den Versicherten die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung entsprechen. Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Abs. 1 von Art. 26bis IVG genannten Personen erlassen (Art. 26bis Abs. 2 IVG). Analog dem freien Arztwahlrecht statuiert Art. 26bis Abs. 1 IVG unter anderem auch mit Bezug auf die Abgabestellen für Hilfsmittel ein freies Wahlrecht der Versicherten; doch ist dieses in weiterem Masse eingeschränkt als jenes. Einerseits steht das Recht auf freie Wahl der Abgabestelle für Hilfsmittel (und anderer Leistungserbringer) unter dem Vorbehalt, dass diese "den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen" (Art. 26bis Abs. 1 letzter Halbsatz IVG). Anderseits ist der Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 26bis Abs. 2 IVG eingeräumte Delegationskompetenz befugt, Vorschriften über die Zulassung von Abgabestellen für Hilfsmittel (und anderer Leistungserbringer) zu erlassen. Er hat diese Kompetenz in Art. 24 Abs. 1 IVV an das Departement des Innern übertragen, welches von dieser Subdelegation aber keinen Gebrauch gemacht hat. Der Vorbehalt der bundesrechtlichen Zulassungsvorschriften gemäss Art. 26bis Abs. 2 IVG fällt daher im Bereich der Abgabe von Hilfsmitteln ausser Betracht. 2.3    Gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen delegierte der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV. Die beruflichen Mindestanforderungen, welche die vom Bundesamt gestützt auf Art. 24 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVG abgeschlossenen Verträge enthalten, gehen folglich den Zulassungsvorschriften vor, die das Departement aufgrund von Art. 24 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 26bis Abs. 2 IVG erlassen kann (ZAK 1988 S. 90 Erw. 2b) und ersetzen diese, wo das Departement wie im Bereich der Hilfsmittelabgabe keine solchen erlassen hat. Das in Art. 26bis Abs. 1 IVG hinsichtlich der Abgabestellen von Hilfsmitteln (und anderer Leistungserbringer) statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten beruflichen Anforderungen. Diese gelten für alle Personen (und Stellen), welche Hilfsmittel abgeben, gleichgültig, ob sie dem Vertrag beigetreten sind oder nicht. 2.4    Mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) als auch mit dem Schweizerischen Fachverband für Orthopädie-Schuhtechnik (OSM) besteht ein Tarifvertrag (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), Randziffer (Rz) 1067). Die in dieser Weise vertraglich realisierte Einschränkung des freien Wahlrechts für die Abgabe von Schuhwerk und orthopädischen Fusseinlagen entspricht der dargelegten gesetzlichen Regelung und ist bundesrechtskonform. Denn mit dem gesetzlich vorgesehenen System der vertraglich anerkannten Abgabestellen für Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen soll eine qualitativ einwandfreie und preiswürdige Hilfsmittelversorgung sichergestellt werden. Dieser Zweck der Beschränkung der Abgabe von Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen auf anerkannte Vertragslieferanten liegt vorab im Interesse der Versicherten selbst, da sie damit vor einer Hilfsmittelversorgung durch unqualifizierte Personen und Unternehmungen zu überhöhten Preisen geschützt werden.

3. 3.1    Es steht fest und ist unbestritten, dass die Y.___ AG, bei der der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2002 ein Paar Künzli Ortho Schuhe erwarb, nicht als Vertragslieferant anerkannt ist, und die bezogenen Schuhe auch nicht nach dem SVOT- oder OSM-Tarif abgerechnet wurden (vgl. Urk. 3/2). Demgemäss ist sie auch nicht zur Abgabe von Schuhwerk im Rahmen des IVG berechtigt. Sie steht damit nicht in dem auf Vertragslieferanten eingeschränkten Wahlrecht der Versicherten, weshalb für die von ihr abgegebenen Schuhe keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung besteht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er aus der im IV-Recht geltenden Rechtsfigur der Austauschbefugnis nichts zu seinem Gunsten abgeleiten: 3.2    Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b, 107 V 93; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.; vgl. auch Art. 2 Abs. 5 HVI, in Kraft seit 1. Januar 1989). Die Austauschbefugnis kommt somit dann zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, jedoch von der Funktion her austauschbare Versicherungsleistungen in Frage stehen, setzt doch die Austauschbefugnis nach der Rechtsprechung einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus (vgl. BGE 120 V 280 Erw. 4). Im vorliegenden Fall sollen nicht Leistungsansprüche, sondern Leistungserbringer (zugelassene und nicht zugelassene) ausgetauscht werden; ein substitutionsfähiger Leistungsanspruch fehlt. Damit liegt kein Anwendungsfall der Austauschbefugnis vor. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass bei der Abgabe von Schuhwerk das Wahlrecht zwingend, das heisst anspruchsvoraussetzend, eingeschränkt ist. Deswegen besteht für die Anwendung der Austauschbefugnis im vorliegenden Regelungsbereich kein Raum, würden doch ansonsten der zwingende Charakter dieser Einschränkung und das mit dem in Art. 27 IVG statuierten System verfolgte gesetzgeberische Ziel - die Mindestanforderungen, denen die Leistungserbringer gegebenenfalls zu genügen haben, und die Preise vertraglich festzulegen - umgangen. 3.3    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2003 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin

MosimannMalnati Burkhardt

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