IV.2003.00098
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 27. August 2003 in Sachen F.___ Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. F.___ leidet seit mehreren Jahren an Rückenschmerzen und weiteren Beschwerden. Am 22. Juni 2000 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Invalidenrente (Urk. 4/46). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 4/20a), sowie Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin ein (Urk. 4/42). Des Weiteren zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 4/41). Sodann beauftragte sie das Zentrum für Medizinische Begutachtung in Basel (ZMB) mit einer Begutachtung (Urk. 4/18). Gestützt darauf sowie auf die eingeholte Stellungnahme der Berufsberatung (Urk. 4/32-35) verfügte die IV-Stelle am 4. November 2002 nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 4/7) die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. November 2002 wehrte sich F.___ mit Schreiben vom 11. November 2002 an die IV-Stelle (Urk. 1), die es am 18. März 2003 als Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung ans hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 3a). Mit Replik vom 26. April 2003 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 11). Die Verwaltung hingegen verzichtete auf eine Duplik (vgl. Urk. 12 f.), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juni 2003 geschlossen wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. 3.1 3.1.1 Im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 2002 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 4/18 S. 16): - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der untersten drei Bandscheiben und Status nach Diskushernienoperationen L4/5 - Panalgiesyndrom Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen folgende Diagnosen: - somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit histrionischen Tendenzen - Adipositas - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - rezidivierende Abdominalbeschwerden bei rezidivierender Obstipation - chronische Refluxkrankheit bei Cardialinsuffizienz Die Gutachter berichteten, dass die Beschwerdeführerin über täglich auftretende Dauerschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule klage. Nachts müsse sie sich im Liegen immer wieder drehen sowie Schlaf- und Schmerztabletten einnehmen. Die Schmerzen verschlimmerten sich beim Gehen, bei längerem Sitzen oder nach längerem Stehen. Auch Husten oder Niesen verstärke sie. Es seien heftige stechende Schmerzen im Lendenwirbelsäulen-Bereich, ausstrahlend entlang der Oberschenkel bis zu den Knien. Des Weiteren träten bei kleinsten Erkältungen immer wieder Bronchitiden mit anstrengungsabhängiger Atemnot auf. Bei Nervosität oder bei Aufregung verspüre die Beschwerdeführerin oftmals ein thorakales Engegefühl mit Bauchschmerzen bei einer Tendenz zu Obstipation (Urk. 4/18 S. 8). Gestützt darauf sowie auf eine klinische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung kamen die Gutachter zum Schluss, dass somatisch ab Mitte der 90er-Jahre lumbale Rückenschmerzen bestanden hätten, die sich dann auf ein generalisiertes Schmerzgeschehen im Sinne einer Fibromyalgie ausgedehnt hätten. Zirka im Jahre 1999 sei es zu einer Verschlechterung der lumbalen Beschwerden gekommen. Radiologisch hätten sich deutliche degenerative Veränderungen gefunden, vor allem im Bereich L4/5, weniger dagegen in den Bereichen L2/3 und L3/4. Es sei dann am 17. Januar 2001 ein erster operativer Eingriff an der Bandscheibe L4/5 erfolgt, der eine Sensibilitätsstörung im rechten Oberschenkel positiv beeinflusst habe. Hinsichtlich der präoperativ in beiden Beinen bestehenden Schmerzen, die wahrscheinlich dem weichteilrheumatischen Geschehen zuzuordnen gewesen seien, sei dagegen keine Verbesserung eingetreten. Somatisch finde sich aktuell ein Lumbovertebralsyndrom aber keine eindeutigen radikulären Ausfälle. Bei mehrfacher Testung seien Kraft, Sensibilität und Reflexe an den unteren Extremitäten normal. Überlagert werde das gesamte Bild durch die psychiatrische Auffälligkeit im Sinne einer sich hysterieform präsentierenden Explorandin. Dies solle indessen nicht bedeuten, dass diese keine Beschwerden habe, solche seien zweifelsohne vorhanden. Nur könne das Ausmass der Präsentation somatisch schwer erklärt werden. Ein wesentlicher invalidisierender psychiatrischer Krankheitswert könne indessen nicht ausgemacht werden. Da sämtliche belastenden Strukturen am Körper schmerzhaft seien, könne die Diagnose einer Panalgie gestellt werden. Im Übrigen bestehe ein Status nach zwei Diskushernienoperationen, wobei sich somatisch aktuell lediglich degenerative Veränderungen sowie eine deutliche Osteochondrose L4/5 zeigten. Klinisch lägen zum Zeitpunkt der Begutachtung sicherlich keine radikulären Ausfälle vor. Vielmehr hätten die verschiedenen Untersucher während der jeweiligen Untersuchungssituation deutlich diskrepante Befunde mit auffälligen subjektiven Klagen bei der sich hysterieform präsentierenden Explorandin feststellen können (Urk. 4/18 S. 17 f.). Des Weiteren wiesen die Gutachter darauf hin, dass zwar noch kein postoperatives MRI-Bild vorliege, jedoch klinisch keine Rezidivhernie vermutet werden müsse. Wohl wäre eine Instabilität im Bereich L4/5 zumindest theoretisch möglich, aufgrund des Schmerzverhaltens wären aber auch Funktionsaufnahmen hier sicherlich nicht konklusiv (Urk. 4/18 S. 18). Unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte beurteilten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit ab anfangs 2000 im Rahmen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 Kg, ohne dauernde Arbeiten in Zwangsstellungen, wie dauernd vornübergebeugtes Arbeiten, zu 60 % zumutbar (Urk. 4/18 S. 18 f.). 3.1.2 Gemäss dem Bericht des Regionalen MR-Zentrums MRI Regio, Rodiag, ergab die am 13. August 2002 durchgeführte triplanare vertebro-spinale Magnetresonanztomographie im lumbosakralen Bereich neben postoperativen Residuen L4/5 zwar eine mässiggradige Protusion der korrespondierenden Bandscheiben bei Osteochondrosis auf diesem Niveau, jedoch kein Nachweis einer allfälligen Rezidivhernie. Daneben habe eine leichte Spondylarthrose L4/5 und vor allem L5/S1 festgestellt werden können. Im Übrigen bestehe kein Nachweis einer andersartigen Ursache für das klinische Beschwerdebild (Urk. 4/17). 3.1.3 Die im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 2002 wurden auch im Bericht des Bezirksspitals Affoltern vom 1. Oktober 2002 gestellt. In der medizinischen Abteilung dieses Spitals wurde die Beschwerdeführerin vom 11. bis 30. September 2002 behandelt. Am 25. September 2002 habe sie erfahren, dass ihr Schwager in Portugal im Sterben liege, und gewünscht, ihn vor seinem Tod noch ein letztes Mal zu sehen. Daraufhin sei ihr ein Urlaub vom 26. bis 28. September 2002 bewilligt worden, den sie "seitens des Rückens" erstaunlich gut überstanden habe. Weiter berichteten die Ärzte, dass die Beschwerdeführerin unbeobachtet oder auch bei starken Emotionen (Tod des Schwagers) eine unauffällige Mobilität aufweise (Urk. 4/15). 3.1.4 Die von den ZMB-Gutachtern gestellten Diagnosen wurden im Wesentlichen auch im Bericht der Zürcher Höhenklinik Davos vom 19. Oktober 2002 bestätigt. Hier wurde die Beschwerdeführerin vom 30. September bis 19. Oktober 2002 zwecks Durchführung einer intensiven interdisziplinären Schmerzbehandlung hospitalisiert. Neurologisch und motorisch sei sie bei Eintritt und im Verlauf der Rehabilitation unauffällig gewesen. Es seien keine streng radikulären Ausfälle, Kernmuskelkraftdefizite und Reflexanomalien gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sei ohne Hilfsmittel selbständig mobil und benötige keine Hilfe in den alltäglichen Tätigkeiten. Sie sei im Verlaufe der Hospitalisation zunehmend mobiler geworden und habe sich insbesondere bei der Wassertherapie mit deutlich weniger Schmerzen bewegen können. Insbesondere führten die Ärzte an, dass die Fremdbeobachtung, in der die Beschwerdeführerin überwiegend ohne erkennbare Schmerzen frei mobil vorgefunden worden sei, mit der subjektiven Symptomschilderung bei den Untersuchungen nicht übereinstimmten. Sie sei dabei durchaus in der Lage gewesen, Rotations- und Flexionsbewegungen der Wirbelsäule durchzuführen, habe aber im Verlaufe der Rehabilitation jeweils über eine Persistenz der Schmerzen geklagt. Die Entlassung sei in gutem Allgemeinzustand bei guter Mobilisation und Selbständigkeit in den alltäglichen Tätigkeiten erfolgt (Urk. 4/14). 3.1.5 Unter den älteren Arztberichten (Urk. 4/19-30) gibt nur derjenige von Dr. A.___ vom 8. Juli 2000 Auskunft über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Arzt stellte folgende Diagnosen (Urk. 4/20a S. 2): - Fibromyalgie - Asthma bronchiale - Hypertonie - chronische rezidivierende Kopfschmerzen und Migräne - Adipositas - reaktive Depression Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Bereiche des Bewegungsapparates, insbesondere der Weichteile, des Nackens und des Kreuzes sowie über Kopfschmerzen und Migräne geklagt. Durch die organischen Krankheiten sei sie nach der Beurteilung des berichtenden Arztes körperlich nur bedingt belastbar. Bereits strenge Putzarbeiten würden zu Schmerzen und Dyspnoe führen. Sofern sie schmerzfrei sei, gehe es auch mit der Psyche gut, ansonsten sei die Beschwerdeführerin rasch dekompensiert. Gestützt darauf attestierte ihr Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag im Rahmen einer leichten, allenfalls sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Exposition an Nässe, Kälte oder Staub (Urk. 4/20 S. 3). Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Reinigerin sei ihr seit 27. März 2000 nicht mehr zumutbar (Urk. 4/20a S. 1). Diese Beurteilung korrigierte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 11. November 2002 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsleistung im Umfang von höchstens 40 % erbringen könne (Urk. 1b). 3.2 3.2.1 Die im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 2002 gestellten Diagnosen wurden im Wesentlichen in den Berichten des Bezirksspitals Affoltern vom 1. Oktober 2002 und der Zürcher Höhenklinik Davos vom 19. Oktober 2002 bestätigt. Dass sie sich von denjenigen im Bericht von Dr. A.___ vom 8. Juli 2000 insoweit unterscheiden, als letztere keine Rückenbeschwerden enthalten, lässt sich damit erklären, dass diese offensichtlich erst Ende 2000 exazerbierten, was zu einer ersten Diskushernienoperation im Januar 2001 führte (vgl. Urk. 4/15, Urk. 4/18 S. 7 und Urk. 4/19). Die von den Gutachtern gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzverarbeitung mit histrionischen Tendenzen, ist zwar in den übrigen Arztberichten nicht ausdrücklich enthalten, wird jedoch dadurch untermauert, dass nicht nur die Gutachter, sondern auch die Ärzte der Zürcher Höhenklinik und des Bezirksspitals Affoltern eine gewisse Diskrepanz zwischen der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schwere der Schmerzen und den objektiven Befunden beziehungsweise deren Verhalten ausserhalb der Untersuchungssituation feststellten. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass das ZMB-Gutachten vom 7. Mai 2002 auf einer eingehenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung beruht, anlässlich welcher sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Das Gutachten wurde im Übrigen in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 4/18 S. 1-4), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und erfüllt somit die von der Rechtsprechung (BGE 122 V 160 Erw. 1c) an medizinische Gutachten gestellten Anforderungen. Bei der Würdigung der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 11. November 2002 sowie dessen Berichts vom 7. Juli 2000, beide eine mildere Beurteilung der der Beschwerdeführerin verbleibenden Arbeitsfähigkeit enthaltend, ist hingegen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), wogegen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, an der Objektivität der ZMB-Gutachter zu zweifeln. 3.2.2 Gegen die Beweistauglichkeit des ZMB-Gutachtens wandte die Beschwerdeführerin ein, seit der Begutachtung sei es zu einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen. Sie sei durch die ständigen Rücken- und Beinschmerzen behindert. Daneben würden sie Migräne und heftige Spannungskopfschmerzen oft zwingen, den ganzen Tag im abgedunkelten Zimmer das Bett zu hüten. Auch die Beurteilung der Zürcher Höhenklinik Davos entspreche nicht der Realität. Zwar habe sie bei Austritt weniger Schmerzen gehabt, weil sie sich habe schonen und von den Therapieangeboten profitieren können. Jedoch seien die Rückenschmerzen bei ihrer Rückkehr in den Alltag schon unter minimaler Belastung wieder aufgetreten. Unter diesen Umständen könne sie sich zwar einen stundenweisen Einsatz für leichte Arbeiten theoretisch vorstellen, jedoch sei sie aufgrund der stark wechselhaften und nicht voraussehbaren Schmerzexazerbationen und den daraus resultieren Absenzen am Arbeitsplatz für einen potenziellen Arbeitgeber kaum tragbar (Urk. 11). Dazu ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin am 11. September 2002 wegen einer Schmerzexazerbation in Spitalpflege begab (vgl. Urk. 4/15 S. 1). Diese Verschlechterung war aber nicht von dauerndem Charakter , denn die Beschwerdeführerin konnte die Zürcher Höhenklinik Davos am 19. Oktober 2002 nach dreiwöchigem Aufenthalt, wo ihr Strategien zur Schmerzbewältigung vermittelt wurden, in gutem Allgemeinzustand bei guter Mobilisation und Selbständigkeit in den alltäglichen Tätigkeiten verlassen (vgl. Urk. 4/14 S. 2). Es kann nun von ihr erwartet werden, dass sie die gelernten Strategien auch im Alltag anwendet, um ein Fortschreiten ihrer Behinderung zu verhindern. Des Weiteren ergab die am 13. August 2002 durchgeführte Magnetresonanztomographie keine die geklagten Rückenschmerzen erklärende objektive Ursache (Urk. 4/17). 3.2.3 Demzufolge vermögen weder die Beurteilung von Dr. A.___ noch die Einwendungen der Beschwerdeführerin das ZMB-Gutachten vom 7. Mai 2002 in Frage zu Stellen. Es ist somit von dessen begründeter Schlussfolgerung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2000 im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
4. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige (Urk. 2). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, gab doch die Beschwerdeführerin anlässlich eines Gespräches mit der Berufsberatung an, sie wäre bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig, weil die Kinder keiner Betreuung mehr bedürften und die finanzielle Situation angespannt sei (Urk. 4/32 S. 5). Auch deckt sie sich mit der gegenüber der Arbeitslosenversicherung angegebenen 100%igen Vermittlungsfähigkeit während der Rahmenfrist vom 22. August 1997 bis 21. August 1999 (Urk. 4/45d).
5. Zu prüfen bleibt, wie sich die noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174). Vorliegend ist das im Januar 2000 begonnene Wartejahr im Januar 2001 abgelaufen. Während dieser Zeit war die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt. Ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente besteht somit erst ab 1. Januar 2001 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). 5.2 Die angefochtene Verfügung vom 4. November 2002 begründete die IV-Stelle damit, dass die Beschwerdeführerin mit der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 60 % Fr. 26'900.-- pro Jahr verdienen könnte, was im Vergleich zu einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 41'700.-- als Hausangestellte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % ergebe (Urk. 2). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf drei Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 4/33-35). 5.3 5.3.1 Wie die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von Fr. 41'700.-- als Hausangestellte ermittelt hat, ist nicht nachvollziehbar. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin sowie den Abklärungen der Berufsberatung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom September 1994 bis März 1995 als Zimmermädchen in einem Hotel tätig und danach arbeitslos war (Urk. 4/41 und 4/47f). Vom April 1996 bis Juni 1997 hatte sie in einem Alterspflegeheim als Reinigungsangestellte gearbeitet (Urk. 4/32 S. 3 und Urk. 4/41). Dieses Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseits am 13. Juni 1997 fristlos gekündigt (Urk. 4/47d). Seither ist keine feste Anstellung mehr ersichtlich. Vielmehr war die Beschwerdeführerin im Rahmen von Zwischenverdiensten zuerst kurzfristig in der Reinigung und danach ein Jahr lang als Haushälterin und Kinderbetreuerin während zwei bis drei Tage pro Woche tätig (Urk. 4/41-42). Aufgrund dieser beruflichen Laufbahn erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Alterspflegeheim Sonnenberg wieder eine feste Anstellung als Reinigerin im privaten oder öffentlichen Sektor gesucht hätte. Rechtsprechungsgemäss können daher die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2003 in Sachen R., I 793/02, Erw. 4.1). Dabei ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). 5.3.2 Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 3'586.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) im Jahre 2000 (LSE 2000 S. 41, Tabelle TA7, Ziffer 35, Anforderungsniveau 4), der damals betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % im Jahre 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 90 f., Tabellen B 9.2 und B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 46'092.65. 5.4 5.4.1 Nach einem neueren Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vermag das Abstellen auf die Verdienstmöglichkeiten an drei konkreten Arbeitsplätzen in der Regel nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit repräsentative Angaben über den in einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst zu liefern, weshalb die bei den Akten liegenden DAP (Urk. 4/33/35) keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens bilden (Urteil F. vom 26. Mai 2003, I 156/02, Erw. 4.2). Stattdessen ist rechtsprechungsgemäss auch hier auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückzugreifen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). 5.4.2 Um den Behinderungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen, ist auf den in der LSE enthaltenen Durchschnittsverdienst für einfache und repetitive Aufgaben Arbeiten (Anforderungsniveau 4) abzustellen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit solchen Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'658.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2001 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 90 f., Tabellen B 9.2 und B 10.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 3'908.80, das heisst jährlich Fr. 46'905.60, beziehungsweise Fr. 28'143.35 bei einem 60%igen Pensum. Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Deshalb erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 5 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26'736.20 führt. 5.5 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 46'092.65; Invalideneinkommen: Fr. 26'736.20) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'356.45, mithin ein Invaliditätsgrad von 41,99 %.
6. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2001, weshalb die angefochtene Verfügung vom 4. November 2002 aufzuheben ist. Bei diesem Invaliditätsgrad stellt sich allerdings die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Härtefallrente habe. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Angaben bei der Beschwerdeführerin einhole und hernach über die Höhe der auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % beruhenden Rente endgültig entscheide.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf eine Härtefallrente prüfe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).