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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 IV.2003.00096

28. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,566 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Hauspflegebeitrag, Abgrenzung zum Pflegebeitrag infolge Hilfslosigkeit

Volltext

IV.2003.00096

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 29. August 2003 in Sachen F.___, geb.1998   Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1998 geborene F.___ leidet seit der Geburt an zystischer Fibrose gemäss Ziff. 459 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Mit Verfügung vom 31. Mai 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Massnahmen ab 1. Januar 2000 zur Behandlung des Geburtsgebrechens (Urk. 7/10) zu und leistete am 22. Juni 2000 Kostengutsprache für die Miete eines Inhalationsapparates (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 15. November 2000 wurde ein Pflegebeitrag zur Betreuung hilfloser Minderjähriger bei Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. November 2000 zugesprochen (Urk. 7/6). Am 13. September 2002 ersuchten die Eltern von F.___ um Ausrichtung eines Hauspflegebeitrages (Urk. 7/15). Nach Einholung eines Berichts der Medizinischen Poliklinik des Kinderspitals Zürich vom 13. November 2002 (Urk. 7/12) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2003 ab (Urk. 7/5). Die vom Vater des Versicherten dagegen erhoben Einsprache vom 13. Februar 2003 (Urk. 7/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Februar 2003 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhoben die Eltern von F.___ am 19. März 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2003 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 11. August 2003 geschlossen wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) umfassen die von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 12 oder 13 IVG übernommenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird. Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in billiger Weise Rücksicht zu nehmen. Zusätzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, können ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen werden (Art. 14 Abs. 3 IVG). Gemäss dem gestützt auf Art. 14 Abs. 3 IVG erlassenen Art. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu einer im Einzelfall festzusetzenden Höchstgrenze, sofern der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass überschreitet (Abs. 1). Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist (Abs. 2). Die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall richtet sich nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes. Sie entspricht bei sehr hohem Betreuungsaufwand dem vollen, bei hohem Betreuungsaufwand drei Vierteln, bei mittlerem Betreuungsaufwand der Hälfte und bei geringem Betreuungsaufwand einem Viertel des Höchstbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Abs. 3). Der Betreuungsaufwand gilt als sehr hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens 8 Stunden notwendig ist (Art. 4 Abs. 4 lit. a IVV), als hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens 6 Stunden notwendig ist (lit. b), als mittel, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens 4 Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist (lit. c) und als gering, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens 2 Stunden notwendig ist (lit. d). Selbst wenn es aufgrund des Wortlautes der seit 1. Juli 1991 in Kraft stehenden Fassung von Art. 4 IVV - im Gegensatz zu der zuvor gültig gewesenen Version (ZAK 1992 S. 86) - nicht mehr ins Auge springen mag, ergibt sich aus einer am höherrangigen Gesetz orientierten Auslegung (BGE 115 V 295 Erw. 3d) ohne weiteres, dass diese Bestimmung nur die in Hauspflege durchgeführten medizinischen Massnahmen (im Sinne von Art. 12 oder 13 IVG) beschlagen kann. Ist das Grunderfordernis einer medizinischen Massnahme gegeben, kann im Rahmen von Art. 4 IVV nicht nur die Behandlungs-, sondern auch die bei Durchführung einer medizinischen Massnahme erforderliche Grundpflege entschädigt werden (BGE 120 V 284 Erw. 3a und 3b; AHI 2000 S. 24 f. Erw. 2b und 2001 S. 154 ff.). Nehmen die Eltern der versicherten Person die Hauspflege selber vor, statt aussenstehende Dritte beizuziehen, können sie in Anwendung der Rechtsprechung über die Austauschbefugnis ebenfalls Hauspflegebeiträge beanspruchen (BGE 120 V 286).

2. 2.1     Es steht fest, dass beim Beschwerdeführer medizinische Massnahmen (zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 459 GgV-Anhang) zu Hause durchgeführt werden. 2.2 2.2.1 Hinsichtlich des invaliditätsbedingt zu leistenden Betreuungsaufwandes in Hauspflege lässt sich dem Bericht der Medizinischen Poliklinik des Kinderspitals Zürich vom 13./15. November 2002 (Urk. 7/12) entnehmen, dass den Eltern des Beschwerdeführers folgende Aufgaben anfallen: -    dreimal täglich je eine halbe Stunde Physiotherapie -    hyperkalorische Nährung -    regelmässige, tägliche Kontrolle des Stuhlganges bezüglich Quantität und Qualität -    regelmässiger Austausch fachlicher und sozialer Art in den Elterngruppen sowie Betreuung anderer Familien mit Kindern, bei denen die zystische Fibrose neu diagnostiziert wurde -    tägliche Verabreichung von Medikamenten während den Mahlzeiten sowie Abgabe von Vitamintabletten und Antibiotika -   bei Erkältungen regelmässige Nasenpflege mit Salzspülungen -    dreimal täglich Inhalationen und anschliessend Reinigung des Apparates bei einem Mehraufwand von zirka einer Stunde 2.2.2 Darüber hinaus machen die Eltern des Beschwerdeführers in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. März 2003 einen Zeitaufwand pro Hauptmahlzeit von zirka einer Stunde zur Unterstützung und Motivation des Kindes beim Essen geltend. Da ausserdem das Kind krankheitsbedingt stärker schwitze, sei das Wechseln der Kleidung mehrmals täglich nötig, was einen höheren Waschaufwand verursache. Sodann benötige die wöchentliche/zweiwöchentliche im Kinderspital durchzuführende Physiotherapie einen Zeitaufwand inklusive Fahrzeit von mindestens drei Stunden. Des Weiteren verursache auch die Besorgung von Medikamenten und Inhalationsersatzteilen sowie die Aufklärung weiterer das Kind betreuender Personen einen zeitlichen Mehraufwand (Urk. 1 S. 2). Schliesslich erfordere die insbesondere in der kalten Jahreszeit nötige Pflege bei regelmässig auftauchenden Infekten einen erhöhten zeitlichen Aufwand (Urk. 7/4). 2.3     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ein gewisser zeitlicher Mehraufwand sei bereits mit dem zu einem früheren Zeitpunkt zugesprochenen Pflegebeitrag im Sonderfall (vgl. Verfügung vom 15. November 2000; Urk. 7/6) abgegolten (Urk. 2, 6 und 7/5; vgl. auch Urk. 7/3). Dem kann nicht gefolgt werden, weil damit verkannt würde, dass es sich systematisch um zwei unabhängige Anspruchsarten handelt, nämlich um medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 14 IVG einerseits und um Eingliederungsleistungen (Art. 20 IVG) andererseits (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 151). Bei der Hauspflege ist der erforderliche zeitliche Aufwand das entscheidende Bemessungskriterium, wie dies in Art. 4 Abs. 4 IVV festgehalten ist. Beim Pflegebeitrag infolge Hilflosigkeit ist der zeitliche Mehraufwand hingegen lediglich ein zusätzliches Indiz, das zur Beurteilung der Frage herangezogen wird, ob in einer bestimmten Lebensverrichtung Dritthilfe erforderlich ist; bemessen wird der Grad der Hilflosigkeit schliesslich nach Massgabe von Art. 36 IVV, der unter anderem auf die Notwendigkeit von Dritthilfe bei einzelnen Lebensverrichtungen abstellt. 2.4     Den oben angeführten Akten lässt sich entnehmen, dass den Eltern des Beschwerdeführer ein gewisser invaliditätsbedingt zu leistender Betreuungsaufwand in Hauspflege während einer Dauer von offensichtlich über drei Monaten anfällt. Dabei sind die sich aus der Durchführung der medizinischen Massnahmen in Hauspflege ergebenden Aufwendungen teils der Behandlungs-, teils der Grundpflege zuzurechnen. Eine Ausscheidung dieser beiden Pflegebereiche ist aber gemäss der oben zitierten Rechtsprechung entbehrlich. In welchem Ausmass der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand die übliche Pflege eines Kleinkindes übersteigt, lässt sich indessen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit feststellen. Dazu fehlen nämlich genauere Angaben über die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen des Beschwerdeführers. Ausserdem wären genauere Angaben der die Pflege leistenden Personen über den ihnen tatsächlich anfallenden Aufwand in den einzelnen Massnahmen der Grund- und Behandlungspflege nötig. Darüber hinaus wären allenfalls die örtlichen und räumlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die geeignete Vorkehr für die Erhebung all dieser Informationen und somit für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes ist die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle (BGE 128 V 93). Eine solche hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht durchführen lassen (vgl. Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgter Abklärung des Betreuungsaufwandes über den Anspruch auf Hauspflegebeiträge neu entscheide.

3.       Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand - beziehungsweise dasjenige der ihn vertretenden Eltern-  und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hauspflegebeiträge neu entscheide. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - U.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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