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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.05.2003 IV.2003.00089

18. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,877 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Versicherteneigenschaft nach IVG, Frage des Wohnsitzes in der Schweiz bei Aufenthalt in einer Strafanstalt

Volltext

IV.2003.00089

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 19. Mai 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? K.___, geboren 1961, reiste am 10. M?rz 1987 in die Schweiz ein und reichte einen Asylantrag ein, welchen er wenige Tage sp?ter wieder zur?ckzog (Urk. 5/12). Er beging mehrere schwere Straftaten und wurde zu einer lebensl?nglichen Zuchthausstrafe verurteilt (vgl. Urk. 3/3 S. 3 Mitte = Urk. 5/6/5 S. 3 Mitte = Urk. 5/7/1 unvollst?ndig). Am 31. Januar 2001 meldete sich K.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 5/10 Ziff. 7.8 = Urk. 5/13 Ziff. 7.8). Mit Schreiben vom 4. Januar 2002 teilte der Sozialdienst der Strafanstalt A.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit, dass K.___ derzeit eine mehrj?hrige Zuchthausstrafe in der vorgenannten Strafanstalt verb?sse, wobei das Entlassungsdatum noch nicht bekannt sei (Urk. 5/11/3 = Urk. 5/15). 1.2???? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/3, Urk. 5/4 = Urk. 5/5) wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 24. Juli 2002 das Rentenbegehren ab, mit der Begr?ndung, dass die versicherungsm?ssigen Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Mindestbeitragszeit nicht erf?llt seien (Urk. 2 = Urk. 5/2).

2. Hiergegen erhob K.___ mit Eingabe vom 9. August 2002 (Urk. 1/1 = Urk. 5/1) und Erg?nzung derselben vom 12. Februar 2003 (Urk. 1/2) Beschwerde an die IV-Stelle, welche von Letzterer mit Schreiben vom 5. M?rz 2003 an das hiesige Gericht ?berwiesen wurde (Urk. 4), und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung sowie Zusprechung einer Rente (Urk. 1/1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Eingabe vom 5. M?rz 2003 zugleich auch die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verf?gung vom 25. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer die versicherungsm?ssigen Voraussetzungen f?r die Gew?hrung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung erf?llt. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung alle bei Eintritt der Invalidit?t versicherten Schweizer B?rger, Ausl?nder und Staatenlosen. Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gem?ss den Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem nat?rliche Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbst?tigkeit aus?ben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG). 1.3???? Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind Ausl?nder und Staatenlose nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gew?hnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidit?t w?hrend mindestens eines vollen Jahres Beitr?ge geleistet oder sich ununterbrochen w?hrend zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 1.4???? Diesen innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausl?ndischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angeh?rigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.5???? Gem?ss Art. 1 Ziff. 1 lit. Bb des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik T?rkei ?ber soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft seit 1. Januar 1972, findet dieses in der Schweiz Anwendung auf die Bundesgesetzgebung ?ber die Invalidenversicherung. T?rkische Staatsangeh?rige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerb?rger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentsch?digungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 10 Ziff. 1 des schweizerisch-t?rkischen Sozialversicherungsabkommens). Ein t?rkischer Staatsangeh?riger hat demgem?ss dieselben versicherungsm?ssigen Voraussetzungen zu erf?llen wie ein Schweizer B?rger, damit ihm ein Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zusteht. Er muss somit im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung invalid (Art. 4, 28 und 29 IVG) und bei Eintritt der Invalidit?t versichert sein (Art. 6 IVG). F?r den Anspruch auf eine ordentliche Rente muss er zudem bei Eintritt der Invalidit?t w?hrend mindestens eine vollen Jahres Beitr?ge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

2.?????? Art. 4 bis 6 des schweizerisch-t?rkischen Abkommens regelt die im Einzelfall anwendbare Gesetzgebung, wobei sich diese Bestimmungen auf Erwerbst?tige oder Mitglieder beziehungsweise Angestellte einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beziehen. Demnach wird f?r alle anderen Versicherten nicht auf eine innerstaatliche Gesetzgebung verwiesen. 2.1???? Zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer gest?tzt auf das schweizerisch-t?rkische Abkommen als in der schweizerischen Invalidenversicherung versichert gilt. 2.2???? Der bereits erw?hnte Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens verankert den Grundsatz, wonach t?rkische Staatsangeh?rige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerb?rger unter anderem Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung haben. Nachdem sich der Anspruch auf eine Invalidenrente f?r schweizerische Staatsangeh?rige nach dem IVG richtet, sind dessen Bestimmungen auch f?r Anspr?che t?rkischer Staatsangeh?riger massgebend. In diesem Sinne verweist Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens f?r die Frage der Versicherteneigenschaft auf das schweizerische IVG. 2.3???? F?r das Risiko Invalidit?t nach Massgabe des IVG obligatorisch versichert sind die nat?rlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG). Dabei gilt als Wohnsitz grunds?tzlich der Wohnsitz nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (BGE 105 V 136; K?ser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage 1996, N 1.19). 2.4???? Gem?ss Art. 23 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh?lt und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 120 III 8 Erw. 2a, 97 II 3 Erw. 3, 85 II 322). F?r die Begr?ndung eines Wohnsitzes m?ssen somit zwei Merkmale erf?llt sein: Ein objektives ?usseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauerndes Verbleibens (ZAK 1990 247 Erw. 3a; BGE 85 II 321 Erw. 3; Eugen Bucher, Berner Kommentar, BK, N 19 ff. zu Art. 23 ZGB). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umst?nde objektiv schliessen lassen (BGE 120 III 8 Erw. 2b, 119 II 65 Erw. 2b/bb, 97 II 3 Erw. 3). Massgebend ist demnach der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 85 II 322). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich ?blicherweise nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck aufh?lt (BGE 108 Ia 257). Daher begr?ndet der Aufenthalt zwecks Besuchs einer Lehranstalt oder die Unterbringung in einer Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB), ausser die Verlegung erfolgte freiwillig und mit der Absicht, dort dauernd zu verbleiben. Diesfalls ist der Besuch der Anstalt kein Sonderzweck mehr und steht einer Wohnsitznahme nicht entgegen (vgl. Art. 26 N 6; Daniel Staehelin, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, N 5 zu Art. 23 ZGB). Bei der - unfreiwilligen - Unterbringung (Einweisung) in einer Anstalt, unter anderem zur Strafverb?ssung, handelt es sich aber um einen solchen vor?bergehenden Sonderzweck (vgl. Hans-Michael Riemer, Der zivilrechtliche Wohnsitz von Altersheiminsassen, in: ZVW 1977 S. 58 ff.; BK-Schnyder/Murer, N 66 zu Art. 376 ZGB, Basler-Kommentar Staehelin N 7 zu Art. 26), weshalb auch dann kein Wohnsitz begr?ndet wird, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt, der Lebensmittelpunkt v?llig in die Anstalt verlegt wird und alle Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz abgebrochen werden. Der Anstaltsinsasse beh?lt aufgrund Art. 24 Abs. 1 ZGB seinen bisherigen Wohnsitz gem?ss Art. 23 ZGB oder Art. 25 ZGB. Einzig wer vor der Einweisung gem?ss Art. 24 Abs. 2 Wohnsitz am Aufenthaltsort hatte, erh?lt nun Wohnsitz am Ort der Anstalt (BK-Bucher, N 20; Basler-Kommentar Staehelin a.a.O., N 5 zu Art. 26 ZGB; BGer ZVW 1950, 31; 1948, 156). 2.5???? Da die Unterbringung in einer Strafanstalt keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 26 ZGB begr?ndet und der Beschwerdef?hrer daher seinen allf?lligen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz gem?ss Art. 24 Abs. 1 ZGB beibehalten h?tte, ist zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer in der Zeit zwischen seiner Einreise am 10. M?rz 1987 und seiner Festnahme einen Wohnsitz in der Schweiz begr?ndete. Kurz nach seiner Einreise in die Schweiz stellte der Beschwerdef?hrer einen Asylantrag, welchen er wenige Tage wieder zur?ckzog (Urk. 5/12). In BGE 113 II 5 hat das Bundesgericht den zivilrechtlichen Wohnsitz eines sich im Zeitpunkt der Verweigerung der Heiratsbewilligung 1 ? Jahre in der Schweiz aufhaltenden Asylbewerbers bejaht. Es erwog, der Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz sei nicht vor?bergehend oder rein zuf?llig, sondern von einer gewissen Dauer gekennzeichnet. Zudem liessen die ?usseren Umst?nde wie die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im Ausland und die Einreichung des Asylgesuches in klarer und f?r Dritte erkennbarer Weise den Willen erkennen, die Schweiz zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen. Entsprechend erachtete das Gericht die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 ZGB als erf?llt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer seinen kurz nach seiner Einreise in die Schweiz gestellten Asylantrag wenige Tage danach zur?ckzog, in der Schweiz keine Erwerbst?tigkeit aufnahm, sondern schon zwei Monate nach der Einreise schwerwiegende Straftaten beging (Urk. 5/3), liess er den von der Rechtsprechung vorausgesetzten, in klarer und f?r Dritte erkennbarer Weise erkennbaren, Willen zum dauernden Verbleiben und zur Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in die Schweiz klarerweise nicht erkennen. Vielmehr l?sst seine Verhaltensweise den Schluss zu, dass er die Schweiz verlassen, m?glicherweise sogar in die T?rkei zur?ckreisen wollte. Demnach begr?ndete der Beschwerdef?hrer keinen Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Zudem kann unter diesen Umst?nden auch nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Wohnsitz in der T?rkei, an welchem seine damalige Ehefrau zur?ckgeblieben war (vgl. Urk. 5/10 S. 3 Ziff. 4.2), aufgegeben hatte, womit er auch keinen Wohnsitz am Aufenthaltsort in der Schweiz gem?ss Art. 24 Abs. 2 ZGB begr?nden konnte. ???????? Nach Gesagtem weist der Beschwerdef?hrer die f?r die Begr?ndung eines allf?lligen Anspruchs auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorausgesetzte Versicherteneigenschaft nicht auf. Damit erweist sich die angefochtene Verf?gung als zutreffend, und die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - K.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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