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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.03.2003 IV.2003.00084

13. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·493 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Hilfsmittel

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2003.00084

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtssekretärin von Streng Verfügung vom 3. März 2003 in Sachen X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

1.    Mit Eingabe vom 11. Februar 2003 (der Post übergeben am 24. Februar 2003) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2003 betreffend Kostengutsprache für zwei Hörgeräte mit dem Antrag, die Kosten für die Batterien der Hörgeräte seien von der Invalidenversicherung vollumfänglich zu übernehmen (Urk. 1).

2. 2.1    Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und verordnungen zu Revisionen geführt; so auch in den Bundesgesetzen über die Invalidenversicherung (IVG) und über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in den zugehörigen Verordnungen (IVV und AHVV). Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.2    Die angefochtene Verwaltungsverfügung erging am 29. Januar 2003 (Urk. 2) und unterliegt damit der Einsprachemöglichkeit nach Art. 52 ATSG. Entsprechend lautet denn auch die im angefochtenen Entscheid eröffnete Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 S. 2).     Die angefochtene Verfügung wurde noch nicht im Rahmen des Einspracheverfahrens durch die Beschwerdegegnerin geprüft, und es liegt folglich noch kein für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht erforderlicher Einspracheentscheid vor. Demzufolge fehlt es vorliegend am Anfechtungsgegenstand, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist. Dies führt ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zum Nichteintreten auf die Beschwerde und zur Überweisung der Akten an die IVStelle zur Behandlung der Beschwerde als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG.

Die Einzelrichterin verfügt: 1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen. 3.    Das Verfahren ist kostenlos. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtssekretärin

von Streng

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