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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 IV.2003.00066

27. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,360 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Rente; Gemischte Methode, Ungenügende DAP

Volltext

IV.2003.00066

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 28. Mai 2003

in Sachen

S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch Rennweg 10, 8001 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1959 geborene S.___ ist gelernte Coiffeuse und arbeitete zuletzt in der Kleinpackerei/Spedition bei der A.___ Aktiengesellschaft. Seit ihrer Heirat im August 1986 war sie nicht mehr erwerbst?tig (Urk. 11/17-18). Am 13. Dezember 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine alte Scaphoidpseudarthrose rechts zum Leistungsbezug an (Urk. 18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, nahm den IK-Auszug (Urk. 11/16) zu den Akten und holte die Berichte der Schulthess Klinik vom 15. Januar 2002 [Urk. 11/8-9) und von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. Februar 2002 (Urk. 11/7) ein. In der Folge veranlasste sie den Haushaltsbericht vom 13. August 2002 (Urk. 11/13) und die Stellungnahme der Berufsberatung vom 8. November 2002 (Urk. 11/12). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/4) verf?gte die IV-Stelle am 20. Dezember 2002 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/1).

2. Dagegen liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, am 31. Januar 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1): "? Es sei die Verf?gung der IV-Stelle vom 20. Dezember 2002 vollumf?nglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung des Invalidit?tsgrades und der daraus sich ergebenden IV-Rente zur?ckzuweisen; ? unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." ???????? Die Verwaltung schloss am 10. M?rz 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Schriftenwechsel wurde am 13. M?rz 2003 geschlossen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.5???? Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Bet?tigungsvergleich) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Bei im Haushalt t?tigen Versicherten sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 1.6 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2. 2.1???? Aus den Akten geht hervor und ist im ?brigen auch unbestritten, dass die seit 1986 nicht mehr erwerbst?tige Beschwerdef?hrerin ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung seit 1999 wieder einer 50 %gen Erwerbst?tigkeit nachgehen w?rde, um die durch die Fr?hpensionierung ihres Ehemannes erlittene Erwerbseinbusse auszugleichen (Urk. 11/14). Somit kommt die gemischte Methode (bei einem Anteil der Erwerbst?tigkeit von 0.5) zur Anwendung. 2.2???? Im Streit liegt der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente. Die Verwaltung zog in Erw?gung, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % der Haushaltst?tigkeit und zu 50 % der Erwerbst?tigkeit nachgehen w?rde. In ihrer angestammten T?tigkeit als Industriemitarbeiterin sei sie zu 100 % arbeitsunf?hig. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit wie derjenigen als Telefonistin, Kundendienst- oder Betriebsmitarbeiterin sei sie jedoch zu 100 % arbeitsf?hig. Der Vergleich der Einkommen ohne (Fr. 27'300.--) und mit (Fr. 23'560.--) Behinderung ergebe eine Einschr?nkung von 14 % in der Erwerbst?tigkeit. Zusammen mit der Einschr?nkung von 19.3 % in der Haushaltst?tigkeit resultiere ein Invalidit?tsgrad von 17 % (Urk. 2). ???????? Demgegen?ber machte die Beschwerdef?hrerin geltend, dass sie aufgrund der Scaphoidpseudarthrose rechts nicht mehr f?hig sei, Arbeiten mit repetitiven Bewegungen im rechten Handgelenk durchzuf?hren. Die drei Verweisungst?tigkeit seien ihr aufgrund ihres Leidens nicht zumutbar (Urk. 1). 2.3???? Aus den Berichten der Schulthess Klinik vom 15. Januar 2002 (Urk. 11/8-9) geht hervor, dass sich die Beschwerdef?hrerin anl?sslich eines Unfalls im Jahr 1977 eine Scaphoidfraktur rechts zugezogen hat. Sie habe diesbez?glich bis vor dreieinhalb Jahren keine Probleme gehabt. Wegen zunehmender Schmerzen sei sie untersucht worden. Die Magnetresonanzuntersuchung habe eine alte Scaphoidpseudarthrose mit vollkommen ovaskul?rem proximalen Fragment gezeigt. Daneben zeige sich eine ausgepr?gte Arthrose radioscaphoidal. Am 20. September 2001 sei zur Schmerzlinderung eine Row-carpectomy durchgef?hrt worden. Der postoperative Verlauf sei soweit komplikationslos verlaufen. Die Arbeit im Haushalt k?nne die Beschwerdef?hrerin zu rund 70 % erf?llen. Auch auf l?ngere Sicht sei keine wesentliche Besserung zu erwarten. Im Weiteren sollten repetitive Bewegungen vermieden werden. Bez?glich der Arbeitsf?higkeit sei sie als Coiffeuse sicherlich zu 100 % arbeitsunf?hig, da hierzu repetitive Handgelenksbewegungen n?tig seien. Eine leichtere Arbeit im Sinne einer Kontrollarbeit oder einer gelenksentlastenden B?roarbeit sei zu 100 % m?glich. ???????? Hausarzt Dr. B.___ (Bericht vom 25. Februar 2002; Urk. 11/7) best?tigte sowohl die Diagnosen wie auch die Beurteilung der 100%igen Arbeitsunf?higkeit f?r die zuletzt ausge?bten T?tigkeiten und verwies betreffend die weiteren Angaben vollumf?nglich auf die Fachberichte der Schulthess Klinik. Angesichts dieser Befunde ist ausgewiesen, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit als Industriemitarbeiterin zu 100 % arbeitsunf?hig ist und in einer T?tigkeit ohne repetitive Bewegung des rechten Handgelenks zu 100 % arbeitsf?hig ist.

3. 3.1???? Bei der Pr?fung der Einschr?nkung in der Erwerbst?tigkeit hat die Verwaltung auf drei Dokumentationen ?ber die Arbeitspl?tze (Telefonistin, Kundendienstmit-arbeiterin und Betriebsmitarbeiterin; DAP; Urk. 11/12) verwiesen, die allesamt von der Beschwerdef?hrerin als unzumutbar bezeichnet wurden (Urk. 1 S. 4 ff.). Da die Zumutbarkeit der drei Verweisungst?tigkeiten wegen der Einschr?nkung des rechten Handgelenks zumindest fraglich erscheint, sind praxisgem?ss die Verweisungst?tigkeiten m?glichst breit zu streuen und lohnstatistische Angaben beizuziehen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. Januar 2003, I 465/02, Erw. 4.4 mit Hinweis auf BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gem?ss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes f?r Statistik (vgl. 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten Frauen auf Fr. 3'658.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2.5 % f?r das Jahr 2001 und 1.8 % f?r das Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2003 Tabelle B10.2 S. 87), an die betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2003 Tabelle B9.2 S. 86) und an das Pensum von 50 % resultiert ein Wert von Fr. 23'875.-- j?hrlich. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abz?gen von den Tabellenl?hnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abz?ge zu gew?hren seien, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls abh?nge, wobei der Abzug unter Ber?cksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien h?chstens 25 % betragen d?rfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Die Beschwerdef?hrerin ist nicht mehr f?hig, Arbeiten mit repetitiven Bewegungen im rechten Handgelenk durchzuf?hren, und kann das rechte Handgelenk nicht mehr stark belasten, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne k?rperliche Einschr?nkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Demgegen?ber verdienen Frauen in einer Teilzeitanstellung (insbesondere bei einem Besch?ftigungsgrad zwischen 50 % und 74 %; vgl. LSE 2000, S. 24) prozentual mehr als Vollzeitangestellte. Unter Ber?cksichtigung der gesamten Umst?nde rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 15 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 20'294.-- ergibt. ???????? Die Beschwerdef?hrerin war bis Ende Juli 1986 in der Kleinpackerei/Spedition der A.___ AG angestellt (Urk. 11/17). Gem?ss telefonischer Nachfrage der IV-Berufsberatung (Bericht vom 8. November 2002; Urk. 11/12) w?rde die Beschwerdef?hrerin heute in der angestammten T?tigkeit als Mitarbeiterin in der Kleinpackerei/Spedition bei der C.___ AG (ehemals A.___ AG; Urk. 11/17) im Jahr 2002 bei einer Vollzeitanstellung ein Einkommen von Fr. 54'600.-- erzielen (telefonische Anfrage; vgl. Urk. 11/12), weshalb das hypothetische Valideneinkommen bei einem Pensum von 50 % Fr. 27'300.-- betr?gt. Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 20'294.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 27'300.--, ergibt dies in der Erwerbst?tigkeit eine Einschr?nkung von 25.7 %. 3.2???? Der Haushaltsbericht vom 13. August 2002 (Urk. 11/13) entspricht den einschl?gigen Bestimmungen des Kreisschreibens ?ber die Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, g?ltig ab 1. Januar 2000; insbesondere Rz 1056 ff., Rz 3093 ff. und Rz 3105 ff.), ber?cksichtigt die gesundheitlichen Einschr?nkungen am rechten Handgelenk in den einzelnen Aufgabenbereichen, ist nachvollziehbar und begr?ndet, weshalb auf die Einschr?nkung von 19.3 % gem?ss Haushaltsbericht abzustellen ist. Gesamthaft resultiert aus den Einschr?nkungen in der Erwerbst?tigkeit (25.7 %) und der Haushaltst?tigkeit (19.3 %) ein Invalidit?tsgrad von 22.5 % (0.5 x 25.7 % + 0.5 x 19.3 %), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caflisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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