IV.2003.00057
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 17. September 2003 in Sachen H.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber Anwaltsbüro Sidler & Partner Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die im Jahre 1952 geborene H.___ besuchte in Kroatien die Grundschule und absolvierte keine weitere Ausbildung. Sie heiratete im Jahre 1972, war von da an als Hausfrau und Mutter tätig und reiste 1993 in die Schweiz ein (Urk. 8/26 S. 1-4). Bei einem Autounfall am 29. Juli 1998 zog sich die Versicherte Verletzungen am Kopf, Nacken sowie am rechten Arm und Bein zu (Urk. 8/18 S. 2, Urk. 8/20). Aufgrund der Unfallfolgen meldete sie sich am 15. Oktober 2000 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26 S. 5 ff.). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Juli 2001 ab Juli 1999 unter Vorbehalt der Härtefallprüfung die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 8/13) und hielt nach erfolgter Vernehmlassung (Urk. 8/7) mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 fest, dass der Beschwerdeführerin infolge verspäteter Anmeldung und Vorliegen eines Härtefalls ab November 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht (Urk. 8/3 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 3) am 30. Januar 2003 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin eine angemessene, mindestens halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; 2. Es sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Mit Verfügung vom 19. März 2003 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und hielt neu fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 9). Dementsprechend stellte sie in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2003 die Hauptanträge, es sei die angefochtene Verfügung pendente lite durch reformatio in peius aufzuheben, eventualiter die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführerin sowohl das Doppel der Beschwerdeantwort als auch eine Kopie der Wiedererwägungsverfügung zugestellt und mit Verfügung vom 25. März 2003 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 10) und sich diese innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juli 2003 geschlossen (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4 Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c). 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). 1.7 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2. 2.1 In ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2002 ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 93 % im Haushalt und zu 7 % im erwerblichen Bereich tätig gewesen wäre, was bei einer Einschränkung von 41 respektive 50 % zu einer Invalidität von 41.5 % führe (IV-Grad Haushalt: 38 %, IV-Grad erwerblicher Bereich: 3.5 %; Urk. 8/3). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 19. März 2003 hielt die Beschwerdegegnerin in der Folge fest, dass die Invalidität im erwerblichen Bereich anhand eines Einkommensvergleiches zu bestimmen sei. Da in diesem Bereich von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, könne der Beschwerdeführerin ein Pensum von 3-4 Stunden pro Woche nach wie vor zugemutet werden, weshalb im erwerblichen Bereich keine Einschränkung vorliege und insgesamt von einer Invalidität von 38 % auszugehen sei, was zur wiedererwägungsweisen Abweisung des Leistungsbegehrens führe (Urk. 8/1 = Urk. 9). 2.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass bei der Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestätigung der A.___ vom 11. Dezember 2001 (Urk. 8/7 S. 2) von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen sei. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin nach ergangenem Vorbescheid nicht mit der genannten Bestätigung auseinandergesetzt, worin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen sei. Auf den Haushaltsbericht vom 10. Mai 2001 könne nicht abgestellt werden, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch der für die Übersetzung anwesende Sohn bei Beginn der Untersuchung zu weinen begonnen hätten, weshalb klar sei, dass von ihm keine zuverlässige Übersetzung habe erwartet werden können. Wie die Aussage über die künftige Beschäftigung im Gesundheitsfall in den Abklärungsbericht geraten ist, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin, habe sie doch schon vor dem Unfall mit der A.___ vereinbart, ein 100%iges Arbeitspensum anzutreten. Weiter habe die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht auch nie unterzeichnet (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren ist anzumerken, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 20. Dezember 2002 ausdrücklich auf die Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2002 hinweist (Urk. 2 S. 3 oben), die Beschwerdeführerin aber weiterhin gestützt auf den Haushaltsbericht vom 10. Mai 2001 zu 93 % als Hausfrau und zu 7 % als Erwerbstätige qualifiziert und dies auch begründet (Urk. 2 S. 4). Die IV-Stelle hat damit die Verfügung vom 20. Dezember 2002 sowohl in Kenntnis des Einwands des Vertreters der Beschwerdeführerin erlassen, als auch dargelegt, weshalb sie sich weiterhin auf den Haushaltsbericht stützt (Urk. 8/4 S. 3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Auch hinsichtlich der Begründungsdichte ist die Verfügung vom 20. Dezember 2002 angesichts der ausführlichen Behandlung der im Vorbescheid erhobenen Einwände nicht zu bemängeln. 2.4 2.4.1 Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall führt der Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 10. Mai 2001 (Haushaltsbericht) aus, dass die Beschwerdeführerin klar und deutlich erklärt habe, dass sie vor dem Unfall mit der Firma B.___ abgemacht habe, pro Woche ca. 3 Stunden Reinigungsarbeiten am Abend zu übernehmen. Während den Ferien in Kroatien sei es dann zum Unfall gekommen und sie habe die Stelle nicht antreten können. Eine höhere Erwerbstätigkeit sei nicht in Frage gekommen und sei auch bisher nicht notwendig gewesen. Auf telefonische Anfrage bei der Firma B.___ habe Frau C.___, welche das Geschäft von ihren Eltern übernommen habe, erklärt, dass die Beschwerdeführerin nie angestellt gewesen sei, sie aber nicht nachvollziehen könne, ob eine Erwerbstätigkeit vorgesehen gewesen sei (Urk. 8/16 S. 2). 2.4.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin im zitierten Haushaltsbericht sind klar und eindeutig. Da die Beschwerdeführerin kein Deutsch spricht, war bei der Abklärung ihr Sohn D.___ als Dolmetscher anwesend. Dieser war im Zeitpunkt der Untersuchung 17 Jahre alt und lebte seit acht Jahren in der Schweiz. Es darf damit davon ausgegangen werden, dass der Sohn in sprachlicher Hinsicht eine korrekte Übersetzung gewährleisten konnte und auch über die familiären Verhältnisse genügend Bescheid wusste, um allfällige Missverständnisse erkennen zu können. Es sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich, wieso nicht auf den genannten Haushaltsbericht abgestellt werden könnte und es bleibt zu prüfen, ob die auf den Vorbescheid hin eingereichte Bestätigung der A.___, sie hätte die Beschwerdeführerin per 1. August 1998 zu 100 % als Reinigungsmitarbeiterin angestellt, die Ergebnisse des Haushaltsberichts in Frage zu stellen vermögen. Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahre 1972 und gibt an, von da an als Hausfrau, Mutter und Ehefrau tätig gewesen zu sein (Urk. 8/26 S. 1 und 4), was auch aus den weiteren Akten hervorgeht (Urk. 8/16 S. 2, Urk. 16/1 f. Urk. 15). Die Beschwerdeführerin war demnach nach ihrer Einreise in die Schweiz, abgesehen von ihrer Mithilfe bei der Nebentätigkeit des Mannes (Urk. 8/16 S. 2), nie erwerbstätig und verfügt im Weiteren auch über keine Berufsausbildung. Aus persönlicher Sicht erscheint es demnach nicht naheliegend, dass sie im Gesundheitsfall plötzlich eine Erwerbstätigkeit in grösserem Umfang aufgenommen hätte. Auch aus wirtschaftlicher Sicht bestand im Jahre 1998 für die Beschwerdeführerin aufgrund der konstanten Einkommenssituation ihres Ehegatten (Urk. 16/2 S. 2) kein Anlass dazu. Weiter war im Unfallzeitpunkt der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin bereits 14 Jahre alt, so dass von der Betreuungssituation her (zumindest) eine Teilerwerbstätigkeit schon seit Jahren möglich gewesen wäre, was es weiter unwahrscheinlich macht, dass die Beschwerdeführerin (gerade) per August 1998 ein Vollpensum aufgenommen hätte. Zusammenfassend ist demnach aufgrund der klaren und eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht vom 10. Mai 2001 sowie der weiteren Aktenlage praxisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde" abzustellen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit von rund 3 Stunden nachgehen würde, was bei einem üblichen Pensum von 42 Stunden einer 7%igen Erwerbstätigkeit entspricht. Da dieser Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, kann auf weitere Beweismassnahmen im Zusammenhang mit der Bestätigung der A.___ (Urk. 8/7 S. 2) verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 7 % im erwerblichen und zu 93 % im häuslichen Bereich tätig wäre, und es ist die Invalidität anhand der gemischten Methode zu bestimmen. 2.5 2.5.1 Bezüglich der Invalidität im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2001 (Haushaltsbericht vom 10. Mai 2001; Urk. 8/16) eingehend abgeklärt und es wurde eine Einschränkung von 41 % ermittelt (Urk. 8/16 S. 5). 2.5.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. März 2000 einen Status nach schwerem Schleudertrauma (29. Juli 1998), commotio cerebri, commotio thoracis sowie Operation am rechten Vorderarm mit Verschluss der Arteria radialis rechts, einen Weichteildefekt mit Verlust der Grobkraft der rechten Hand, eine Distorsion des rechten Fusses, Cervical- und Schulter-Armsyndrom beidseits Zustand nach Schleudertrauma, labile Hypertension (180/104 und 165/95; nach Unfall aufgetreten) sowie Schlafstörungen. Der Gesundheitsschaden bestehe seit dem 29. Juli 1998 und die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit dem 25. August 1998 in Behandlung. Im Haushalt sei vom 29. Juli 1998 bis 13. Februar 2000 von einer 100%igen und von da an bis auf weiteres von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/18). 2.6 Dr. E.___ beurteilt im vorliegenden Bericht lediglich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt und trägt demnach für die Bestimmung der Einschränkung im erwerblichen Bereich nichts bei. Im Weiteren geht aus seinem Bericht auch nicht hervor, inwiefern sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2000 verbessert hat, so dass von da an nur noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Der Bericht ist somit für die streitigen Belange nicht umfassend und die getroffene Abstufung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf ihn abgestellt werden kann. Da auch den weiteren medizinischen Akten keine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin generell und insbesondere für den erwerblichen Bereich entnommen werden kann, ist die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Haushaltsbericht vom 10. Mai 2001 stellt grundsätzlich eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar. Es sind keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen auszumachen, weshalb praxisgemäss nicht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Personen einzugreifen ist (BGE 128 V 93 Erw. 4) und grundsätzlich von der festgestellten Einschränkung von 41 % auszugehen ist. Da aber die noch durchzuführenden medizinischen Abklärungen allenfalls zu neuen Erkenntnissen führen, kann eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Haushaltsberichts vom 10. Mai 2001 erst nach Abschluss der neuerlichen Sachverhaltsabklärungen erfolgen. 3. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2002 sowie der mitangefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 19. März 2003 und zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts. 4. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2002 sowie die mitangefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 19. März 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).