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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.03.2003 IV.2003.00054

17. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,342 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Medizinische Massnahmen; Vorbescheidverfahren; Verpflichtung zur Eröffnung der Verfügung gegenüber dem mitbetroffenen Krankenversicherer (rechtl. Gehör)

Volltext

IV.2003.00054

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r O. Peter

Urteil vom 18. M?rz 2003 in Sachen K.___ (geb. 1990) ? Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch die Mutter G.___ ?

diese vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes Kronenstrasse 9, 8712 St?fa

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, das Leistungsbegehren der Mutter des 1990 geborenen K.___ vom April 2002 betreffend medizinische Massnahmen (insbes. Psychotherapie; Urk. 8/9) mit Verf?gung vom 23. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/2) abgewiesen hat; nach Einsichtnahme in die von der Mutter des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes, St?fa, hiergegen mit Eingabe vom 29. Januar 2003 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entsch?digungsf?llige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der nachgesuchten Leistungen (Urk. 1 S. 2), die Vernehmlassung vom 4. M?rz 2003 (Urk. 7), worin die Verwaltung auf Beschwerdegutheissung zufolge Verletzung des rechtlichen Geh?rs und ?berweisung der Beschwerde zur Behandlung im Einspracheverfahren nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) schliesst; unter Hinweis darauf, dass dem Verfahrensantrag des Beschwerdef?hrers um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeerg?nzung bei voller Einsicht in die Verwaltungsakten, eventuell um zweckgleiche Aussetzung des Prozesses (Urk. 1 S. 3 Rz 4 und S. 4 Rz 6) - unter Hinweis auf die Rechtsgen?glichkeit der Beschwerde (? 18 Abs. 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), auf das Fehlen eines Sistierungsgrunds (? 28 GSVGer in Verbindung mit ? 53a des Gesetzes ?ber den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]) und auf die M?glichkeit der Beschwerde f?hrenden Partei, sich gegebenenfalls in einem zweiten Schriftenwechsel noch einmal ?ussern zu k?nnen - nicht gefolgt wurde (Urk. 5 S. 2 Erw. 2), stattdessen - in Anwendung von ? 19 Abs. 1 GSVGer und ? 21 GSVGer - mit Verf?gung vom 30. Januar 2003 (Urk. 5) der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde und zur Einreichung der vollst?ndigen Akten angesetzt wurde (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1), mit der ausdr?cklichen Aufforderung: - insbesondere darzulegen, dass die angefochtene Verf?gung (Urk. 2 = Urk. 8/2) dem infolge Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten allenfalls leistungspflichtigen Krankenversicherer zugestellt wurde, andernfalls davon ausgegangen werde, dass dies nicht erfolgt ist (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2), - sich namentlich zu dem von der Gegenpartei erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Geh?rs durch Verweigerung der Akteneinsicht im Vorbescheidverfahren zu ?ussern und ihre gegen die diesbez?gliche Parteidarstellung sprechenden Vorkehren zu belegen (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 3); in Erw?gung, dass die IV-Stelle, bevor sie ?ber die Ablehnung eines Leistungsbegehrens (oder ?ber den Entzug oder ?ber die Herabsetzung einer bisherigen Leistung) beschliesst, der versicherten Person oder ihrem Vertreter Gelegenheit zu geben hat, sich m?ndlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu ?ussern und die Akten ihres Falles einzusehen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV; in der bis zum 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen Fassung]), und von der entsprechenden Anh?rung nur abgesehen werden kann, wenn die Versicherung offensichtlich nicht leistungspflichtig ist (Art. 73bis Abs. 3 IVV, in der bis zum 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen Fassung; vgl. neu Art. 42 ATSG und Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG), die zust?ndigen IV-Stellen die Versicherten der Krankenversicherer nach Art. 11 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KVG), die Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern (oder einer Verbindungsstelle) zu melden haben (Art. 88ter IVV), und f?r den Fall, dass ein Krankenversicherer der zust?ndigen IV-Stelle (oder Ausgleichskasse) mitgeteilt hat, dass er f?r eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet habe, dem Krankenversicherer die Verf?gung ?ber die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen ist (Art. 88quater Abs. 1 IVV), falls die Invalidenversicherung Leistungen ganz oder teilweise ablehnt und deswegen der Krankenversicherer leistungspflichtig w?rde, dieser die entsprechende Verf?gung der IV-Stelle selbst?ndig mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten kann (Art. 88quater Abs. 2 IVV, in der bis zum 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen Fassung), wobei der Krankenversicherer die betroffene versicherte Person ?ber eine allf?llige Beschwerdeerhebung zu orientieren hat (Art. 88quater Abs. 3 IVV, in der bis zum 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen Fassung; vgl. neu Art. 49 Abs. 4 ATSG), in weiterer Erw?gung, dass die Beschwerdegegnerin angegeben hat, nicht belegen zu k?nnen, dass sie dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers nach Erlass des Vorbescheids vom 3. Oktober 2002 (Urk. 3/2 = Urk. 8/4) am 16. Oktober 2002 gestellten (Urk. 3/3) und am 18. Oktober 2002 bekr?ftigten (Urk. 3/4 = Urk. 8/3 Beilage) Akteneinsichtsgesuch tats?chlich nachgekommen ist (Urk. 7 S. 1 f. Rz 3-4), sie im Weiteren einger?umt hat, am 23. Dezember 2002 ohne vorg?ngige Behandlung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers am 16. Oktober 2002 gestellten Fristerstreckungsgesuchs (Urk. 3/3) und demnach ohne Kenntnisnahme einer in Aussicht gestellten Stellungnahme zu dem am 3. Oktober 2002 erlassenen ablehnenden Vorbescheid (Urk. 3/2 = Urk. 8/4) verf?gt zu haben (Urk. 7 S. 2 Rz 5), die fraglichen Vers?umnisse eine im Beschwerdeverfahren nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Geh?rs darstellen, was praxisgem?ss ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids f?hrt (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, mit Hinweisen), hinzu kommt, dass infolge der strittigen vollst?ndigen Ablehnung der Leistungs?bernahme f?r die nachgesuchte medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung mutmasslich der zust?ndige Krankenversicherer aus der obligatorischen Grundversicherung leistungspflichtig w?rde, eine Meldung des vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten Anspruchs auf medizinische Massnahmen an den allenfalls betroffenen Krankenversicherer seitens der Beschwerdegegnerin nicht aktenkundig ist (vgl. Urk. 8/1-9), der allenfalls betroffene Krankenversicherer alsdann weder im Verteiler der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2 = Urk. 8/2) - noch in demjenigen des Vorbescheids vom 3. Oktober 2002 (Urk. 3/2 = Urk. 8/4) - vermerkt ist, sondern die Beschwerdegegnerin sich vielmehr mit der Empfehlung zuhanden des Beschwerdef?hrers begn?gt hat, doch die ?Krankenversicherung ?ber diesen Bescheid zu informieren?, die Beschwerdegegnerin der gerichtlichen Aufforderung zur Darlegung der Zustellung der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2 = Urk. 8/2) zuhanden des infolge Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdef?hrers allenfalls leistungspflichtigen Krankenversicherers nicht nachgekommen ist, weshalb auch androhungsgem?ss zu unterstellen ist, dies sei nicht der Fall (Urk. 5 Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2); weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verf?gung (Urk. 2 = Urk. 8/2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist, damit diese ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers unter Wahrung des rechtlichen Geh?rs und geh?riger Er?ffnung zuhanden des betroffenen Krankenversicherers neu verf?ge, wobei die Beschwerdegegnerin entgegen den angestellten Praktikabilit?ts?berlegungen (Urk. 7 S. 2 Rz 7) nicht leichthin ?eine Verf?gung gleichen Inhalts? erlassen kann, sondern bei Verf?gungserlass auf die beschwerdeweise erhobenen Vorbringen (Urk. 1), einschliesslich allf?lliger Erg?nzungen nach gew?hrter voller Akteneinsicht, einzugehen haben wird, der anwaltlich vertretene Beschwerdef?hrer ausgangsgem?ss Anspruch auf Zusprechung einer Prozessentsch?digung hat (? 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit ? 8 Abs. 1 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen [GebVSVGer]; ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), welche in Anwendung von ? 9 GebVSVGer auf Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen ist;

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung der SVA, IV-Stelle, vom 23. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre und ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - SVA, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

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