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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 IV.2003.00041

28. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,642 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Rentenrevision; teilweise Wiedererwägung; Rückweisung

Volltext

IV.2003.00041

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 29. August 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann Witikonerstrasse 15, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? K.___, geboren 1962, war seit M?rz 1995 f?r die A.___ AG, B.___, t?tig. Aus gesundheitlichen Gr?nden blieb er nach dem 5. M?rz 1999 der Arbeit fern (Urk. 10/22). Am 24. M?rz 2000 ersuchte er um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/23). Mit Verf?gung vom 8. September 2000 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 8 % ab (Urk. 9/29 = Urk. 10/2). Die hiegegen am 9. Oktober 2000 erhobene Beschwerde, mit welcher K.___ eine ganze Invalidenrente beantragen liess (Urk. 9/27 hinten = Urk. 20/1), hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 21. Dezember 2001 teilweise gut und sprach ihm vom 1. M?rz bis 31. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zu; im ?brigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 9/21 = Urk. 20/31; Verfahren IV.2000.00631). 1.2???? Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21. Dezember 2001 erhob K.___ am 18. Februar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 9/20), welche das Eidgen?ssische Versicherungsgericht mit Urteil vom 12. November 2002 guthiess und im Dispositiv feststellte, dass K.___ auch nach dem 31. Juli 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe; in den Erw?gungen (Ziffer 2.2) hielt das h?chste Gericht ?berdies fest, dass auch im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses am 8. September 2000 noch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden habe (Urk. 9/7 = Urk. 20/34). 1.3???? Mit Verf?gung vom 9. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten - nach zus?tzlichen medizinischen Abkl?rungen (Gutachten des Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2002, Urk. 9/37; Erg?nzung vom 28. Mai 2002, Urk. 9/36) - aus psychischen Gr?nden ab dem 1. Januar 2002 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).

2. Hiegegen erhob Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann mit Eingabe vom 22. Januar 2003 Beschwerde mit folgenden Antr?gen:

"1.????? Es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, formell eine neue Verf?gung an den Vertreter des Versicherten zu erlassen. ? 2.????? Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, in der neuen Verf?gung die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 21. Dezember 2001 sowie das Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2002 zu verarbeiten und dementsprechend dem Versicherten mit Wirkung ab 1. M?rz 2000 eine ganze Rente samt Zusatzrente und Kinderrente zuzusprechen."

?berdies stellte er den Antrag auf Durchf?hrung einer m?ndlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 5). Am 7. Februar 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wiedererw?gungsweise ab dem 1. M?rz 2000 eine ganze und ab dem 1. April 2001?? eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/1/2 in Verbindung mit Urk. 9/2). In der Vernehmlassung vom 11. M?rz 2003 beantragte die IV-Stelle, das Verfahren - soweit dem Beschwerdef?hrer pendente lite eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei - zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Im ?brigen beantragte sie, die Sache sei zur weiteren medizinischen Abkl?rung aus somatischer Sicht an die Verwaltung zur?ckzuweisen (Urk. 8). In der Replik vom 26. M?rz 2003 hielt der Beschwerdef?hrer an seinem Antrag auf?? eine ganze Rente auch ab dem 1. April 2001 fest; weiterer Abkl?rungen bed?rfe es hief?r nicht (Urk. 13). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 28. Mai 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 17). Am 17. Juni 2003 teilte der Beschwerdef?hrer dem Gericht auf Anfrage hin mit, dass er an seinem Begehren auf Durchf?hrung einer m?ndlichen Verhandlung nicht festhalte (Urk. 19). Das Gericht zog in der Folge die Akten des Prozesses IV.2000.00631 bei, welche im vorliegenden Verfahren als Urk. 20/1-36 gef?hrt werden. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungstr?ger eine Verf?gung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererw?gen, bis er gegen?ber der Beschwerdebeh?rde Stellung nimmt. Die neue Verf?gung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeantr?gen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebeh?rde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).?? 1.3 1.3.1?? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Er-werbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3.2?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.3.3?? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 1.3.4?? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.3.5?? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 1.3.6?? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.?????? 2.1???? Der Beschwerdef?hrer macht zun?chst in formeller Hinsicht geltend, die angefochtene Verf?gung vom 9. Dezember 2002 sei ihm und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt worden, obwohl der Verwaltung das Vertretungsverh?ltnis bekannt gewesen sei. Bereits aus diesem Grund m?sse die angefochtene Verf?gung aufgehoben werden (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.2???? Die Verwaltung hat die angefochtene Verf?gung vom 9. Dezember 2002 als durch den Erlass der Verf?gung vom 7. Februar 2003 wiedererw?gungsweise aufgehoben betrachtet, was nicht zu beanstanden ist. Die Verf?gung vom 9. Dezember 2002 besteht damit nicht mehr und ist einer gerichtlichen Pr?fung entzogen. Dies gilt auch f?r allf?llige formelle M?ngel bei der Zustellung an einen vertretenen Beschwerdef?hrer (vgl. ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a, RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Ohnehin h?tte der Antrag auch materiell nicht gesch?tzt werden k?nnen, nachdem es dem Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers trotz Zustellung der Verf?gung an den Versicherten selbst m?glich war, unter Ber?cksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig Beschwerde zu erheben, weshalb ein Rechtsschutzinteresse verneint werden m?sste. Die neue, als mitangefochten geltende Verf?gung vom 7. Februar 2003 ist dem beschwerdef?hrerischen Rechtsvertreter schliesslich korrekt zugestellt worden. In der Replik vom 26. M?rz 2003 hat der Beschwerdef?hrer am Antrag 1 der Beschwerde denn auch nicht mehr ausdr?cklich festgehalten (vgl. Urk. 13).

3.?????? 3.1???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht stellte in seinem Urteil vom 12. November 2002 fest, dass der Versicherte auch nach dem 31. Juli 2000 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe, da Ende April 2000 noch nicht von einem Abschluss der Rehabilitation habe ausgegangen werden k?nnen (Urk. 9/7 S. 4 f.). 3.2???? Die Beschwerdegegnerin hat die Verf?gung vom 9. Dezember 2002, mit welcher dem Versicherten ab dem 1. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, vor der Vernehmlassung (11. M?rz 2003) und damit rechtzeitig in Wiedererw?gung gezogen und dem Beschwerdef?hrer - dem Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts entsprechend - ?ber den 31. Juli 2000 hinaus bis und mit 31. M?rz 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Hinsichtlich dieses Zeitraums hat sie dem Rechtsbegehren des Beschwerdef?hrers vollumf?nglich entsprochen, weshalb das Verfahren insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 3.3 Weiterhin streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer auch ?ber den 31. M?rz 2001 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dies ist solange der Fall, als sich nach dem 1. Januar 2001 keine revisionsrechtlich relevante Verbesserung der Arbeitsf?higkeit eingestellt hat, wobei der Verf?gungszeitpunkt (7. Februar 2003) rechtsprechungsgem?ss die Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Eine derartige Verbesserung bestreitet der Beschwerdef?hrer (Urk. 13 S. 2 f.). In der Vernehmlassung vom 11. M?rz 2003 hielt auch die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die vorhandenen Akten nicht mehr an der Annahme einer Verbesserung der Arbeitsf?higkeit aus somatischer Sicht fest (Urk. 8 S. 2). W?hrend die Verwaltung indes erg?nzende medizinische Abkl?rungen f?r die Beurteilung des Leistungsanspruchs ab April 2001 als notwendig erachtet (Urk. 8 S. 2), geht der Beschwerdef?hrer davon aus, dass sein Begehren auf Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente bereits aufgrund der vorhandenen Aktenlage zu sch?tzen sei; hief?r bed?rfe es keiner weiteren Abkl?rungen.

4.?????? 4.1???? Aus den im Recht liegenden medizinischen Akten, welche sich ?ber den Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers ab dem 1. Januar 2001 aussprechen, ergibt sich was folgt: 4.2???? 4.2.1?? Im Zeugnis vom 12. April 2001 best?tigte die Klinik Balgrist, dass der Versicherte seit dem 21. M?rz 2001 f?r 6 Wochen vollst?ndig arbeitsunf?hig sei (Urk. 9/40/2). Die Klinik Balgrist berichtete dem Hausarzt Dr. D.___ sodann am 19. April 2001 ?ber die Sprechstunde vom 12. April 2001: Der Versicherte leide unter massivsten H?ftschmerzen rechts. Im MRI bestehe eine Entknorpelung des Aceptabulums mit Verkalkung des Aceptabulumrandes. Als therapeutische Massnahme habe man ihm die Implantation einer H?ft-Totalprothese rechts vorgeschlagen, auch wenn durch diesen Eingriff eine 100%ige Abnahme der Beschwerden aufgrund der vorbestehenden extracoxogenen Schmerzen wahrscheinlich nicht m?glich sei (Urk. 9/40/1). 4.2.2?? Dr. D.___ f?hrte im Zeugnis vom 2. Mai 2001 aus, dass der Beschwerdef?hrer seit 9. M?rz 1999 bis auf weiteres vollst?ndig arbeitsunf?hig sei, wie es auch die Klinik Balgrist best?tigt habe (Urk. 9/40/3). 4.2.3?? Dr. C.___ explorierte den Versicherten am 22. Januar 2002 psychiatrisch. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig eine mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen ICD-10 F32.11 bei einer einfachen, wenig differenzierten, in ihrer Kindheit und Jugendzeit frustrierten, vermindert belastungsf?higen Pers?nlichkeit. Es liege sowohl eine somatische als auch eine psychische St?rung vor, welche die Arbeitsf?higkeit tangierten. Allein vom psychischen Zustand her gesehen bestehe eine Verminderung der Arbeitsf?higkeit im Umfang von 50 %, ungeachtet der Art und Schwere der Arbeit (Gutachten vom 23. Januar 2002; Urk. 9/37). Im Erg?nzungsbericht vom 28. Mai 2002 ?usserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass der Beginn der Arbeitsunf?higkeit nicht genau angegeben werden k?nne. Die psychische St?rung habe sich schleichend entwickelt. Es k?nne aber angenommen werden, dass die Arbeitsunf?higkeit aus psychischen Gr?nden seit Anfang 2001 bestehe (Urk. 9/36). 4.2.4?? Im Zeugnis vom 4. Oktober 2002 best?tigte Dr. D.___ gegen?ber dem Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, dass er den Versicherten seit Herbst 1999 mehrmals wegen einer reaktiven Depression mit Benzodiazepinen sowie mit Antidepressiva behandelt habe. Die depressive Stimmungslage habe sich aufgrund der chronischen Schmerzen sowie der fehlenden Zukunftsperspektive eingestellt (Urk. 9/35).

5.?????? 5.1???? Die seit dem 1. M?rz 2000 laufende ganze Rente der Invalidenversicherung k?nnte dann per 1. April 2001 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt werden, wenn sich Ende 2000 eine revisionsrechtlich relevante Ver?nderung ergeben hat (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Dies w?re insbesondere dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsf?higkeit des Versicherten verbessert haben, derweil keinerlei Anhaltspunkte auf eine Ver?nderung der erwerblichen Faktoren ersichtlich sind. 5.2???? Weder das Zeugnis der Klinik Balgrist vom 12. April noch deren Bericht vom 19. April 2001 enthalten Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit dem 31. Juli 2000 verbessert haben k?nnte. Solches geht auch aus dem Bericht des Dr. D.___ vom 2. Mai 2001 nicht hervor. Ganz im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass noch immer eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % vorlag, zumal die von Dr. C.___ zus?tzlich erhobenen psychiatrischen Befunde bereits seit Anfang 2001 einen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit des Versicherten hatten. Vom 1. April bis und mit 2. Mai 2001 ist damit keine Verbesserung der Arbeitsf?higkeit ausgewiesen, weshalb eine Rentenanpassung bis Ende August 2001 nicht in Frage kommt. Anders verh?lt es sich hinsichtlich des Zeitraums ab dem 2. Mai 2001: Hief?r liegen keine medizinischen Berichte bei den Akten, welche sich rechtsgen?glich zur Arbeitsf?higkeit des Versicherten aus somatischer Sicht ?ussern. Der Psychiater Dr. C.___ hat sich ausdr?cklich - und seinem Auftrag entsprechend - nur ?ber die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht ausgesprochen; er liess aber durchblicken, dass weiterhin auch von somatischen Einschr?nkungen auszugehen ist. Im Bericht vom 4. Oktober 2002 hat sich der Hausarzt Dr. D.___ nicht mehr zu den somatischen Ursachen des Leidens und ?ber die Arbeitsf?higkeit ge?ussert. Aufgrund dieser Aktenlage steht nicht mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, ob - trotz der neu erhobenen psychiatrischen Befunde - seit dem 2. Mai 2001 eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war. Solches kann aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf R?ckweisung zur medizinischen Neuabkl?rung geschlossen. Diesem Antrag ist zu entsprechen. Bei der erg?nzenden medizinischen Beurteilung werden sowohl somatische als auch psychiatrische Befunde miteinzubeziehen sein, weshalb sich eine interdisziplin?re Begutachtung aufdr?ngt, welche sich ?ber allf?llige Ver?nderungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit sowie deren genauen Zeitpunkt auszusprechen hat.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verfahren, soweit es den Rentenanspruch bis und mit 31. M?rz 2001 betrifft, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Im ?brigen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdef?hrer vom 1. April bis und mit 31. August 2001 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. September 2001 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese erg?nzende medizinische Abkl?rungen veranlasse und anschliessend ?ber den Leistungsanspruch (inklusive Zusatz- und Kinderrente) ab jenem Zeitpunkt revisionsweise neu verf?ge.

7.?????? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Eine Prozessentsch?digung kann auch zugesprochen werden, wenn der Versicherungstr?ger den angefochtenen Entscheid zugunsten der beschwerdef?hrenden Partei in Wiedererw?gung zieht (? 8 Abs. 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen [GebVo]). Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt sodann die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer auch insoweit Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. In Anwendung der massgeblichen Kriterien ist dem Beschwerdef?hrer deshalb eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

Das Verfahren wird, soweit es den Rentenanspruch f?r den Zeitraum bis und mit 31. M?rz 2001 anbelangt, als gegenstandslos geworden abgeschrieben

und erkennt: 1.???????? Im ?brigen wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2003, soweit sie den Zeitraum ab 1. September 2001 betrifft und einen eine halbe Rente ?bersteigenden Leistungsanspruch verneint, aufgehoben wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer vom 1. April bis und mit 31. August 2001 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. September 2001 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit sie erg?nzende medizinische Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen treffe und ?ber den Leistungsanspruch (inklusive Zusatz- und Kinderrente) revisionsweise neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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