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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.10.2003 IV.2003.00031

27. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,284 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Rente; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; relevanter Zeitpunkt Einkommensvergleich; Unterbruch der Wartezeit (Art. 29ter IVV)

Volltext

IV.2003.00031

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 28. Oktober 2003 in Sachen R.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Wegen seit dem 30. November 2000 bestehender Rückenbeschwerden meldete sich R.___ am 31. Januar 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/28 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Juni 2002, ausgehend von einem IV-Grad von 12 %, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/8). In der Folge teilte der Versicherte mit Schreiben vom 28. Juni 2002 mit, dass er einerseits mit dem ergangenen Vorbescheid nicht einverstanden sei und anderseits am 28. Februar 2002 einen Herzinfarkt erlitten habe (Urk. 8/7). Am 13. November 2002 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, welcher dem Versicherten mit anderer Begründung ebenfalls die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 13. November 2002 hielt die IV-Stelle in der Folge am Vorbescheid vom 24. Juni 2002 fest (Urk. 8/3), wogegen der Versicherte am 20. November 2002 bei der IV-Stelle Beschwerde einreichte (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 hielt die IV-Stelle, ohne Bezugnahme auf das Schreiben des Versicherten vom 20. November 2002, am Vorbescheid vom 13. November 2002 fest (Urk. 8/1 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 4) am 15. Januar 2003 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, da die angefochtene Verfügung lediglich den neuen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers (Herzinfarkt) berücksichtige (Urk. 1).          In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).          Nachdem mit Verfügung vom 24. Februar 2003 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 9), beantragte die Vertreterin des Beschwerdeführers, es sei diesem eine halbe Rente aufgrund eines IV-Grads von mindestens 50 % zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen einzuleiten (Urk. 11).          Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreichte, womit Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juni 2003 geschlossen (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).          Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).          Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).          Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02). 1.5     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).          Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ein Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht auf die Entlöhnung. Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 29 abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeiten (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 236 mit weiteren Hinweisen). 2.       Wie bereits in der Verfügung des hiesigen Gericht vom 24. Februar 2003 (Urk. 9) festgehalten wurde, wäre die IV-Stelle - wie sie auch selbst einräumt - gehalten gewesen, über den Rentenanspruch ganzheitlich zu befinden, da die neben den rheumatologischen Beschwerden aufgetretenen kardiologischen Probleme des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 13. November 2002 bekannt gewesen waren (Behandlungsbeginn in der Schweiz am 11. März 2002, Urk. 8/11 S. 1; Urk. 9). Zudem wäre sie verpflichtet gewesen, die ihr innert der mit Verfügung vom 13. November 2002 (Urk. 8/3) eröffneten Rechtsmittelfrist zugegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2002 (Urk. 8/2) dem hiesigen Gericht zur Behandlung als Beschwerde zu überweisen.          Zusammenfassend ist die Verfügung vom 13. November 2002 somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht unangefochten geblieben, sondern, wie bereits mit Verfügung vom 24. Februar 2003 festgehalten, als mitangefochten zu qualifizieren und es ist im Folgenden der Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu prüfen. 3. 3.1     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. März 2001 ein zervicoradikuläres Syndrom C6 rechts bei Osteochondrose C5/6 mit intraforaminärer Diskushernie rechts. Er habe den Beschwerdeführer erstmals am 29. November 2000 gesehen. Die Beschwerden hätten sich bis zur letzten Kontrolle am 28. Februar 2001 merklich gebessert, seien jedoch noch nicht vollständig abgeklungen, so dass an eine Arbeitsaufnahme noch nicht zu denken sei. In der angestammten belastenden beruflichen Tätigkeit bestehe demnach seit dem 30. November 2000 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/22).          In seinem Schreiben vom 14. März 2001 hielt Dr. B.___ fest, dass trotz anfänglicher Besserung in letzter Zeit ein eher diffuses beidseitiges Zervikobrachialsyndrom bestehe und bat daher Dr. med. C.___, Chefarzt der Rheumaklinik des D.___, um eine Beurteilung (Urk. 8/21).          Dr. med. E.___, Assistenzärztin, sowie Dr. med. F.___, Leitender Arzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation am D.___, hielten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2001, ausgehend von der im Wesentlichen gleichen Diagnose wie Dr. B.___, fest, dass aus ihrer Sicht die bisher ausgeübte Tätigkeit nach schrittweiser Wiederaufnahme und körperlicher Kräftigung in vollem Umfang zumutbar sei. Bis zum 1. Mai 2001 bestehe demnach eine 100%ige und von da an für zwei bis vier Wochen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20).          Mit Schreiben vom 19. September 2001 verwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer an die Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (Rheumaklinik des USZ) für die Durchführung weiterer Abklärungen. Dr. med. G.___, Oberarzt an der Rheumaklinik des USZ, hielt in seinem Schreiben an Dr. B.___ vom 7. Dezember 2001 (Behandlung vom 3. Oktober bis 14. November 2001) fest, dass funktionell in den Belastungstests eine verminderte Belastbarkeit des rechten Armes und des Schultergürtels feststellbar gewesen seien, dabei jedoch zahlreiche Selbstlimitierungen insbesondere im statischen Bereich vorgelegen hätten. Gerade das deutlich schmerzorientierte und selbstlimitierte Verhalten des Beschwerdeführers würde seiner Meinung nach weitere rehabilitativ-therapeutische Massnahmen verhindern, weshalb eine Aufnahme in ihre Warek-Studie nicht in Frage komme. Auch eine berufliche Zielsetzung zur Wiedereingliederung in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erscheine ihm nicht realistisch. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer aber für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 8/16 Blatt 5 und 7).          In seinem Bericht vom 21. Februar 2002 diagnostizierte Dr. B.___ nebst den bekannten zervikalen Beschwerden zusätzlich ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und hielt fest, dass der Beschwerdeführer bei ihm nach wie vor in regelmässiger ambulanter Behandlung stehe und er ihn mit unverändertem Beschwerdebild das letzte Mal am 6. Februar 2002 gesehen habe. Die bisherige Berufstätigkeit sei wohl auch auf Dauer nicht mehr zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab dem 1. Juni 2001 eine halbtägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17).          In seinem Bericht vom 18. März 2002 hielt Dr. G.___ im Wesentlichen an seiner Einschätzung gemäss Schreiben vom 7. Dezember 2001 fest (Urk. 8/16 Blatt 7 f.). 3.2     Vor dem Infarktereignis vom 28. Februar 2002 ergibt sich somit in medizinischer Hinsicht die folgende Situation: Die vorliegenden Berichte von Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer seit Beginn der Rückenbeschwerden behandelte (Urk. 8/28 S. 5, Urk. 8/24) sowie Dr. G.___, welcher auf Wunsch von Dr. B.___ zusätzliche Untersuchungen durchführte, geben den Krankheitsverlauf schlüssig und nachvollziehbar wieder, und es besteht kein Anlass, von den gemachten Beurteilungen abzuweichen. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ sowie Dr. F.___ gemäss Bericht vom 8. Mai 2001 ist anzumerken, dass diese klar an die schrittweise Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sowie die allgemeine körperliche Kräftigung geknüpft ist. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, ist dies beides nicht erfolgt, weshalb die attestierten abgestuften Arbeitsfähigkeiten nicht auf ihre konkrete Zumutbarkeit hin überprüft werden können und auf den genannten Bericht vom 8. Mai 2001 nicht abgestellt werden kann.          Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Hilfsmaurer (Urk. 8/27 S. 1) seit dem 30. November 2000 nicht mehr zugemutet werden kann. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist demgegenüber ab dem 1. Juni 2001 von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/17 Blatt 3 f.). Bezüglich der von Dr. G.___ (Rheumaklinik des USZ) erstmals in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2001 attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit ist anzumerken, dass Dr. G.___ nicht angibt, ab wann diese Angabe gilt. Da der Beschwerdeführer aber seit dem 3. Oktober 2001 an der Rheumaklinik des USZ in Behandlung war und sein Zustand offensichtlich nicht verbessert werden konnte, kann ab November 2001 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. 3.3     In der Folge veränderte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers durch den am 28. Februar 2002 erlittenen Herzinfarkt wesentlich, weshalb die Restarbeitsfähigkeit von da an neu beurteilt werden muss. 3.3.1   Die Vertreterin des Beschwerdeführers machte diesbezüglich insbesondere geltend, dass die Auswirkungen des Herzinfarktes auf die Arbeitsunfähigkeit ungenügend abgeklärt worden seien und zudem aus dem Arztzeugnis vom 21. Juni 2002 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin unter rheumatologischen Beschwerden leide (Urk. 11 S. 2). 3.3.2   Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Juni 2002 eine koronare Herzkrankheit, Eingefässerkrankung bei Status nach ausgedehntem Vorderwandinfarkt am 28. Februar 2002 in Jugoslawien, Status nach PTCA-Stenting eines ostialen RIVA-Verschlusses von 100% auf 0% am 7. Mai 2002, aktuell: kein Ischämienachweis, eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (EF 34 % beplan), kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus, Hyperlipämie, Übergewicht sowie chronisches Rückenleiden (IV-Rente beantragt). Es gehe dem Beschwerdeführer den Umständen entsprechend ordentlich, die körperliche Leistungsfähigkeit sei auf ca. 75 % reduziert. Aus kardiologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Tiefbauarbeiter bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und es sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf wieder werde arbeiten können (Urk. 8/13).          An dieser Einschätzung hielt Dr. H.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2002 als auch in jenem vom 5. September 2002 fest und führte darin zudem aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 8/12 Blatt 4). 3.4     Die vorliegenden Berichte von Dr. H.___ sind bezüglich der kardiologischen Beschwerden umfassend und geben den medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise wieder. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Abklärungen ungenügend sein sollen, zumal Dr. H.___ bei einer am 4. September 2002 durchgeführten Kontrolluntersuchung unveränderte Befunde feststellte (Urk. 8/11 S. 2). Es ist zwar richtig, dass aus keinem der Berichte ausdrücklich hervorgeht, ab welchem Zeitpunkt in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Spätestens ab dem 11. Juli 2002 (Urk. 8/12) kann aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden.          Bezüglich des Einwands, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin an rheumatologischen Beschwerden leide, ist anzumerken, dass dies von keiner Seite bestritten und in den rheumatologischen Berichten von Dr. B.___ (Urk. 8/17) sowie auch Dr. G.___ (Urk. 8/16) berücksichtigt worden ist. So ist dem Beschwerdeführer denn auch nur noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zuzumuten. Da aber weder aus den Akten, noch aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass sich die rheumatologische Situation seit den letzten Untersuchungen (Urk. 8/16 S. 7, Urk. 8/17 S. 2) verschlechtert hat, erübrigen sich auch hiezu weitere Abklärungen. 4.       Da der Beschwerdeführer seit dem 30. November 2000 aufgrund seiner Rückenprobleme in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, hat der Einkommensvergleich per November 2001 (frühest möglicher Rentenbeginn) zu erfolgen. 4.1     Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 13. November 2002 von einem Valideneinkommen von Fr. 55'250.-- (Fr. 25.-- x 8.5 Stunden x 5 Tage x 52 Wochen; Urk. 8/10, Urk. 8/3) sowie gestützt auf drei DAP-Arbeitsplatzbeschriebe (Urk. 8/25 f.) von einem Invalideneinkommen von Fr. 48'382.-- aus. 4.2     Da der Einkommensvergleich per November 2001 zu erfolgen hat, ist hinsichtlich des Berechnung des Valideneinkommens von einem Stundenlohn von Fr. 24.50 auszugehen (Fr. 25.-- erst ab 1. Januar 2002; Urk. 8/23 S. 2), was ein Jahreseinkommen von Fr. 54'145.-- ergibt.          Gemäss neuster Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts genügen drei DAP-Arbeitsplätze für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht (Urteil vom 11. März 2003 in Sachen K., I 286/01, Erw. 2.3.2), weshalb praxisgemäss auf die lohnstatistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen ist.          Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'437.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie der seit 2000 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Stand 2000: 1856, Stand 2001: 1902) ergibt sich per 2001 ein Einkommen von rund Fr. 4'740.20 (Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 92, Tabelle B 9.2), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 56'882.-- entspricht. Selbst wenn davon ein Abzug von 10 % vorgenommen würde, führte dies bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 100 % zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 51'193.-- und einer Invalidität von rund 5 % ([Fr. 54'145.-- - Fr. 51'193.--] x 100 / Fr. 54'145.-- = 5.45).          Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von November 2001 an zumindest bis zum erlittenen Herzinfarkt (28. Februar 2002) ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte. 4.3 Hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem 28. Februar 2002 hielt die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2002 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des erlittenen Herzinfarktes lediglich bis Juli 2002 arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt seien (Urk. 8/1).          Der Beschwerdeführer war in der Zeit von November 2001 bis zum Infarktereignis in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, weshalb die Wartezeit unterbrochen wurde und im Zeitpunkt der neuerlichen Arbeitsunfähigkeit (28. Februar 2002) neu zu laufen begonnen hat. Aufgrund des Berichts von Dr. H.___ vom 11. Juli 2002 kann zudem spätestens von diesem Zeitpunkt an von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Die Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist demnach nicht erfüllt, was auch nach dem 28. Februar 2002 zur Abweisung des Rentenbegehrens führt. 5. Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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