IV.2003.00030
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 11. September 2003 in Sachen B.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer Gotthardstrasse 62, Postfach 291, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die im Jahre 1964 geborene B.___ besuchte in der Türkei die Primarschule, reiste im Jahre 1990 in die Schweiz ein und war von Januar 1999 an als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ angestellt (Urk. 8/32 S. 1, 3 und 4, Urk. 8/29, Urk. 8/28). Wegen seit Herbst 2000 bestehender Nackenschmerzen und Beschwerden in der rechten Schulter meldete sich die Versicherte am 30. Mai 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/32 S. 5 ff.). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten am Ärztlichen Begutachtungsinstitut in Basel (ABI-Gutachten vom 22. August 2002, Urk. 8/10 ff.), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. September 2002 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/4) und hielt an diesem Entscheid nach erfolgter Vernehmlassung (Urk. 8/3) mit Verfügung vom 28. November 2002 fest (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 4) am 15. Januar 2003 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens durch einen türkisch sprechenden Psychiater anzuordnen. 2. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In der Folge verzichtete die IV-Stelle unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach nochmaliger Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zog Rechtsanwalt Kupfer das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zurück (Urk. 9). Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Februar 2003 geschlossen worden war (Urk. 10), reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 2003 (Urk. 11) einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2003 ein (Urk. 12), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. März 2003 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 13). Die IV-Stelle liess sich in der Folge innert Frist nicht vernehmen (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in ihrer Verfügung vom 28. November 2002 damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Abklärungsergebnisse des ABI in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei und weiterhin ein Einkommen von Fr. 39'517.-- erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'854.-- zu einer Invalidität von 8 % führe. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zum Vorbescheid bestünden keine Hinweise darauf, dass der psychiatrische Teil des ABI-Gutachtens wegen sprachlicher Unzulänglichkeiten nicht ordnungsgemäss hätte durchgeführt werden können (Urk. 2). 2.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte in seiner Beschwerde klar, dass sich diese nicht gegen die Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit aus somatischer Sicht richte, sondern ausschliesslich dagegen, dass der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung eine Invalidität aufgrund psychischer Ursachen abgesprochen werde. Auf die psychiatrische Exploration am ABI könne nicht abgestellt werden, da diese in deutscher Sprache erfolgt sei und die Beschwerdeführerin sich in dieser Sprache kaum ausdrücken könne. So werde auch im Gutachten vermerkt, dass eine Unterhaltung "knapp möglich" gewesen sei, was er aus eigener Erfahrung jedoch nicht bestätigen könne. Zudem sei kurz nach der Untersuchung durch das ABI der älteste Sohn der Beschwerdeführerin plötzlich verstorben, was die schon bestehende Depression verschlimmert habe und gemäss Dr. C.___ zu einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt habe (Urk. 1 S. 4).
3. 3.1 Die für das ABI-Gutachten vom 22. August 2002 verantwortlich zeichnenden Ärzte stellten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die folgende Diagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4); Symptomatik vor allem im Rahmen der Zervikobrachialgie rechts ohne fassbares neurogenes Substrat im Sinne eines myofaszialen Syndroms. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe bei der Beschwerdeführerin ein fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 20 py; ICD-10 F17.1). Aus somatischer Sicht habe bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose gefunden werden können, die den geklagten Beschwerden zugrunde liege. Gewiss habe sich über die Zeit der Untätigkeit eine Dekonditionierung eingestellt, so dass der Beschwerdeführerin auch aus somatischer Sicht keine körperlich schwer belastende Tätigkeit mehr zuzumuten sei. Die sich aufgrund der Somatisierungstendenz zunehmend einstellende anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die hier mangels Diagnosekriterien im Sinne der nicht gesicherten psychosozialen Belastungssituation im Sinne einer Verdachtsdiagnose geäussert worden sei, müsse ebenfalls limitierend für die Beschwerdeführerin erachtet werden, im Sinne der Unzumutbarkeit von körperlich belastenden Tätigkeiten. Die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der A.___ könne dementsprechend nicht mehr als zumutbar erachtet werden (Urk. 8/10 S. 10). Trotzdem seien der Beschwerdeführerin körperlich adaptierte Tätigkeiten ohne Heben und Stossen von Lasten über 5 - 10 kg und ohne Einnahme von Zwangshaltungen ganztägig ohne Einschränkungen zuzumuten (Urk. 8/10 S. 11). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen in der rechten Schulter geklagt, die seit gut zwei Jahren bestehen würden. Psychisch fühle sie sich gut. Sie habe keine Verstimmungen, sei ausgeglichen und eigentlich guter Stimmung, einzig die Schmerzen würden sie bedrücken. Die Beschwerdeführerin sei pünktlich, sauber und bescheiden gekleidet erschienen und freundlich und kooperativ gewesen. Sie spreche die deutsche Sprache gebrochen, so dass eine Unterhaltung knapp möglich gewesen sei (Urk. 8/12 S. 2). Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin keine affektive Störung im Sinne einer Depression festgestellt werden, aber eine Ausweitungstendenz der Schmerzsymptomatik, welche sicherlich prognostisch ungünstig sei. Einzig aufgrund der Schmerzsymptomatik könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten abgeleitet werden. In der Konsensbesprechung sei die Beschwerdeführerin ausserordentlich krankheits- und behinderungsüberzeugt gewesen und habe angegeben, nicht einmal im Haushalt leichteste Tätigkeiten verrichten zu können. Dem stehe die medizinisch-theoretische Zumutbarkeit der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit diametral entgegen. Diese Differenz müsse aufgrund IV-fremder Gründe erklärt werden (Urk. 8/10 S. 11). 3.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Februar 2003 (Behandlung seit dem 27. August 2002) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik (ICD-10 F45.4) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit tiefer Trauer und Depression nach dem Tod (Mord? Drogentod?) des 22-jährigen Sohnes im Juli 2002. Die bereits vorhandene Schmerzsymptomatik und Depressivität sei durch den Tod des Sohnes vertieft worden. Die Beschwerdeführerin habe anfänglich einen völlig verstörten Eindruck gemacht, habe kaum geschlafen, lange Stunden Tag und Nacht beim Grab ihres Sohnes verbracht und sei körperlich verwahrlost gewesen. Durch die eingeleitete psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie (auch medikamentös) habe sich das Zustandsbild nur wenig verbessert. Sie sei weiterhin depressiv, lebe in tiefer Trauer und die Schmerzproblematik daure unvermindert an. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei noch offen, wobei der Krankheitsverlauf dazu tendiere, sich zu chronifizieren und die Behandlung bis auf Weiteres fortzusetzen sei (Urk. 12). 3.3 Dr. D.___ konnte in seinem Teilgutachten vom 1. Juli 2002 den Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigen, da dieser erst nach der fachärztlichen Abklärung vom 10. Juni 2002 (vgl. Urk. 8/12) eingetreten ist. Wie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 22. Februar 2003 hervorgeht, führte dieses Ereignis aber zu einer Verschlechterung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin. Während Dr. D.___ noch festgehalten hatte, dass die Beschwerdeführerin ausgeglichen und eigentlich guter Stimmung sei, diagnostizierte Dr. C.___ eine ausgeprägte depressive Symptomatik. Die ABI-Gutachter berücksichtigten jedoch im Übrigen bis zum Datum der psychiatrischen Untersuchung (10. Juni 2002) die vollständigen Vorakten. Auch sonst genügt das genannte Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten. Hinsichtlich der geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten ist festzuhalten, dass Dr. D.___ in seinem Teilgutachten ausdrücklich festhält, dass eine Unterhaltung knapp möglich gewesen sei. Er hat die Problematik demnach erkannt und sich im Zeitpunkt der Untersuchung in der Lage gefühlt, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin seriös zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin haben die ABI-Gutachter bei der Zumutbarkeitsbeurteilung dem psychischen Gesundheitszustand und der in Betracht gezogenen Schmerzstörung durchaus Rechnung getragen, indem sie trotz fehlenden somatischen Einschränkungen die zuletzt ausgeübte körperlich belastende Arbeit als unzumutbar bezeichneten und eine volle Arbeitsfähigkeit nur für eine behinderungsangepasste Tätigkeit vorsahen. Bis zum Zeitpunkt der von Dr. C.___ erwähnten Verschlechterung kann daher auf das ABI-Gutachten abgestellt werden. Bezüglich dem Bericht von Dr. C.___ ist anzumerken, dass sich dieser nicht ausdrücklich zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert, sondern lediglich festhält, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin schon vor dem Bericht vom 22. Februar 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, kann den Ausführungen von Dr. C.___ nicht entnommen werden. Zusammenfassend erscheint es demnach angezeigt, einen ergänzenden ärztlichen Bericht einzuholen, der sich dazu äussert, ab wann und inwieweit die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Bis zum 10. Juni 2002 kann hingegen auf die Ergebnisse des ABI-Gutachtens vom 22. August 2002 (ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leichten und adaptierten Tätigkeit) abgestellt werden. Ob sich daraus bis zum 10. Juni 2002 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt, ist im Folgenden zu überprüfen. 3.4 Der Einkommensvergleich ist rechtsprechungsgemäss im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns vorzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2003 in Sachen B., I 271/03, mit weiteren Hinweisen). Da im vorliegenden Fall die Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 12. Januar 2001 eröffnet werden kann (Urk. 8/10 S. 12, Urk. 8/28 S. 2), erscheint es gerechtfertigt, auf die Verdienstverhältnisse per 2001 abzustellen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden per 2001 in ihrer angestammten Tätigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 42'854.-- erzielten können (Urk. 8/28 S. 2). Zur Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin drei DAP-Arbeitsplatzbeschriebe beigezogen (Urk. 11/23, 11/31). Diese geringe Zahl von Referenztätigkeit stellt jedoch keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. März 2003 in Sachen K., I 286/01, Erw. 2.3.2), weshalb praxisgemäss auf die lohnstatistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen ist. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'658.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (+2.5 %) ergibt sich per 2001 ein Einkommen von rund Fr. 3'908.-- (Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 92 f., Tabelle B 9.2 und B 10.2), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 46'896.-- entspricht. Davon ist aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihrer Behinderung ein Abzug von 10 % vorzunehmen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 42'206.-- und einer Invalidität von rund 2 % führt ([Fr. 42'854.-- - Fr. 42'206.--] x 100 / Fr. 42'854.-- = 1.51).
4. Solange somit auf die Ergebnisse des ABI-Gutachtens vom 22. August 2002 (ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leichten und adaptierten Tätigkeit) abgestellt werden kann (mindestens bis zum 10. Juni 2002), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Da unklar ist, ob sich nach der psychiatrischen Abklärung durch Dr. D.___ der Gesundheitszustand der Versicherten dauernd verschlechtert hat, ist die angefochtene Verfügung vom 28. November 2002 jedoch aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den weiteren Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung genauer abkläre. 5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'500.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. November 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Kupfer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).