IV.2003.00015
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?rin Randacher
Urteil vom 20. August 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Felicitas Huggenberger Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? K.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 21. M?rz 1995 als Bauarbeiter im Strassenbau bei der A.___ AG (Urk. 9/43) und seit Mitte August 2002 bei der selben Arbeitgeberin zu 50 % im Magazin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Am 5. Mai 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue T?tigkeit (Urk. 9/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (Urk. 9/43), holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie, (Bericht vom 1. Juni 2001 unter Beilage des Berichts der D.___ vom 12. April 2001 und des Berichts des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts an der C.___ vom 26. Februar 2001, Urk. 9/16), den Bericht der D.___ vom 22. Juni 2001 (unter Beilage des Beiblattes zum Fragebogen "Arztbericht" betreffend berufliche Massnahmen vom 21. Juni 2001 und des Berichts vom 12. April 2001 an Dr. B.___, Urk. 9/15) ein, liess bei Dr. med. E.___, FMH orthop?dische Chirurgie, ein orthop?disch-chirurgisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 6. Oktober 2001, Urk. 9/13, unter Beilage des Berichts des D.___ vom 2. Oktober 2001, Urk. 9/14) und beauftragte ihre Berufsberatung mit den beruflichen Abkl?rungen (Bericht vom 19. Juni 2002, Urk. 9/23). Mit Mitteilung vom 13. November 2001 (Urk. 9/5) setzte die IV-Stelle K.___ in Kenntnis, dass er seit dem 12. April 2001 in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sei. Gleichzeitig werde das Wartejahr er?ffnet. Zur Zeit habe er somit keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Mit Schreiben vom 23. November 2002 (Urk. 9/12) wandte sich Dr. B.___ an die IV-Stelle und f?hrte aus, er m?chte klarstellen, dass sein Patient keinen Rentenantrag, sondern eine Umschulungsantrag gestellt habe. Mit Verf?gung vom 20. Juni 2002 (Urk. 9/4) wurde K.___ daraufhin eine Umschulung zum Taxichauffeur beim G.___-Taxi in H.___ in der Zeit vom 20. Juni 2002 bis am 19. September 2002 zugesprochen. ???????? Mit Verf?gung vom 28. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/2) teilte die IV-Stelle K.___ mit, ihre Abkl?rungen (siehe dazu auch Urk. 9/20) h?tten ergeben, dass die Umschulung zum Taxichauffeur erfolgreich abgeschlossen worden sei und er nun wieder voll erwerbst?tig sein k?nne. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt; er sei aus Sicht der Invalidenversicherung wieder rentenausschliessend erwerbsf?hig.
2.?????? Gegen diese Verf?gung liess K.___ durch Rechtsanw?ltin Felicitas Huggenberger mit Eingabe vom 9. Januar 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1 unter Beilage der Urk. 2 und 3/3-4) mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Die Verf?gung vom 28. November 2002 sei aufzuheben. Der Beschwerdef?hrer sei durch einen unabh?ngigen medizinischen Gutachter arbeitsmedizinisch abzukl?ren. Insbesondere sei die Einschr?nkung der Erwerbsf?higkeit als Taxichauffeur zu ?berpr?fen. ?2. ? Es sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen, und es sei dem Beschwerdef?hrer auf Grund seiner Erwerbseinbusse eine Invalidenrente auszurichten. ?3. ????? Eventualiter sei dem Beschwerdef?hrer eine ganze Invalidenrente auf Grund eines Invalidit?tsgrades von 69,49 % ab dem 11. April 2002 zu bezahlen. ?4. ????? Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolge." In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. M?rz 2003 (Urk. 8) teilte die IV-Stelle daraufhin mit, sie habe festgestellt, dass K.___ nach Ablauf der einj?hrigen Wartefrist mit Wirkung ab dem 1. April 2002 bis am 30. November 2002, d.h. bis nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung zum Taxichauffeur, Anspruch auf eine befristete halbe IV-Rente habe. Daher werde die angefochtene Verf?gung teilweise in Wiedererw?gung gezogen. Sie beantrage deshalb, die Beschwerde sei nach Eingang der Rentenverf?gung im Sinne der Erw?gungen teilweise gutzuheissen und im ?brigen abzuweisen. Mit Schreiben vom 11. April 2003 (Urk. 12) liess K.___ mitteilen, er halte an seinen Rechtsbegehren vollumf?nglich fest. Nach Abschluss des Schriftenwechsels (Verf?gung vom 16. April 2003, Urk. 13) wurde ihm mit Verf?gung vom 27. Juni 2003 (Urk. 14) von der IV-Stelle eine halbe, befristete Rente zugesprochen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) kann das verwaltungsrechtliche Verfahren aus prozess?konomischen Gr?nden auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenh?ngt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserkl?rung ge?ussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Verf?gung vom 28. November 2002 erging ausdr?cklich im Rahmen der Behandlung des am 5. Mai 2001 gestellten Gesuches um berufliche Massnahmen (Urk. 9/44) und nach Abschluss der Umschulung des Beschwerdef?hrers zum Taxichauffeur. Zu einer Invalidenrente hat die Verwaltung lediglich in dem Sinne Stellung genommen, als sie am Ende der Verf?gung festgestellt hat, der Beschwerdef?hrer sei aus Sicht der Invalidenversicherung wieder rentenausschliessend erwerbsf?hig. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. In der Beschwerde vom 9. Januar 2003 (Urk. 1) werden vom Beschwerdef?hrer keine weiteren beruflichen Massnahmen beantragt, hingegen wurde eine Einschr?nkung in der Erwerbsf?higkeit als Taxichauffeur geltend gemacht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. M?rz 2003 (Urk. 8) nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zur Rentenfrage und bef?rwortet eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Beschwerdef?hrer eine befristete halbe IV-Rente f?r die Zeit vom 1. April 2002 bis am 30. November 2002 zugesprochen werde. Daraus ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin trotz missverst?ndlicher Betitelung der Verf?gung vom 28. November 2002 ?ber den Rentenanspruch hat ?ussern wollen. Insofern ist im vorliegenden Verfahren ?ber einen allf?lligen Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers zu befinden. Nicht weiter streitig ist hingegen ein weiterer Anspruch auf berufliche Massnahmen. 1.2???? Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verf?gung in Wiedererw?gung ziehen und eine neue Verf?gung erlassen. Diese neue Verf?gung beendet den Streit insoweit, als sie den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeantr?gen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung anzufechten braucht (BGE 113 V 237). Einer nach der Vernehmlassung pendente lite ergangenen Wiedererw?gungsverf?gung kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a vgl. auch ZAK 1989 S. 310). Die pendente lite ergangene Verf?gung vom 27. Juni 2003 (Urk. 14) entspricht weder dem Hauptantrag noch dem Eventualbegehren des Beschwerdef?hrers, weshalb der Streit weiterbesteht und die Verf?gung lediglich einem Antrag an das Gericht entspricht (Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, S. 138 N 5 zu ? 19).
2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer).
3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. M?rz 2003 (Urk. 8) im Wesentlichen aus, der Beschwerdef?hrer sei als Taxichauffeur zu 100 % arbeitsf?hig. Eine spekulative Einschr?nkung von 10 - 20 % wegen des Beladens des Taxis sei nicht realistisch. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer vor (Urk. 1), er sei bez?glich seiner Arbeitsf?higkeit als Taxichauffeur in keiner Weise gen?gend medizinisch abgekl?rt worden. Die vorhandenen Arztberichte seien widerspr?chlich. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abkl?rungen und ohne einen Einkommensvergleich zu erstellen, ihm eine volle, rentenausschliessende Erwerbsf?higkeit attestiere.
4. 4.1???? Dr. B.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 1. Juni 2001 (Urk. 9/16) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei ausgepr?gten degenerativen LWS-Ver?nderungen. Der Beschwerdef?hrer sei in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ab 1. Juni 2001 halbtags arbeitsf?hig. Es seien ihm aber nur noch leichte, wechselbelastende T?tigkeiten ohne Gewichtheben ?ber 5 kg sowie l?ngere Arbeiten in geb?ckter Haltung m?glich. Im beigelegten Bericht der D.___ vom 12. April 2001 werden eine rechtskonvexe lumbale Skoliose, eine lumbosakrale Dysplasie, diffuse degenerative Ver?nderung der gesamten LWS im Sinne von Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen L3/L4, L4/L5 und L5/S1 und eine foraminale Stenose L5/S1 rechts festgehalten. Das Medizinisch Radiodiagnostische Institut an der C.___ diagnostizierte im Bericht an Dr. B.___ vom 26. Februar 2001 eine massive foraminale Stenose L5/S1 rechts bei Osteochondrose, Spondylose und schwerer deformierender rechtsseitiger Spondylarthrose, eine leichtgradige degenerative foraminale Stenose L4/5 rechts bei dorso-lateraler Protrusion der Bandscheibe und leichter Spondylarthrose, sowie eine Fehlstellung und erhebliche Spondylarthrose L1/2 und L2/3. 4.2???? Dr. L.___, Assistenzarzt Neurochirurgie an der D.___, diagnostiziert in seinem Bericht vom 22. Juni 2001 (Urk. 9/15) mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit chronische Lumbalgien bei diffusen degenerativen Ver?nderungen der gesamten Lendenwirbels?ule, bestehend seit Jahren. Der Beschwerdef?hrer d?rfe keine Gewichte mehr tragen und heben. Auf dem Bau sei er deswegen nicht mehr, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit hingegen ganztags arbeitsf?hig. 4.3???? Dr. E.___ f?hrt in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2001 (Urk. 9/13) aus, es best?nden Schmerzen an der LWS und am Bein rechts sowie eine Ver?nderung der Statik der Wirbels?ule, eine Skoliose sowie massivste degenerative Wirbelerkrankungen. Die Ver?nderungen seien sowohl im R?ntgen wie auf den beiden aktuellen MRI klar dokumentiert. Klinisch zeigten sich eine Haltungsinsuffizienz und eine deutlich verminderte Beweglichkeit der Wirbels?ule. Die Prognose m?sse als schlecht bezeichnet werden. Aus orthop?disch-chirurgischer Sicht sei dem Beschwerdef?hrer als Bauarbeiter keine Arbeitsf?higkeit zumutbar. Wegen den objektivierbaren schwersten oss?ren und Weichteil-Ver?nderungen an der LSW d?rfte auch die Arbeitsf?higkeit in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit deutlich eingeschr?nkt sein. Seines Erachtens d?rfte zur Zeit wegen den glaubhaften Dauerschmerzen h?chstens eine 50%ige Arbeitsf?higkeit zumutbar sein. Es bestehe eine erhebliche Limitierung f?r das Heben von Gewichten und f?r eine l?ngere, vorn?bergeneigte Haltung. G?nstig sei eine wechselbelastende, problematisch eine rein sitzende T?tigkeit. Die Arbeitsf?higkeit k?nnte sich nach einer allf?lligen Operation verbessern. 4.4???? Am 18. Oktober 2002 wurde der Beschwerdef?hrer auf Wunsch von Dr. B.___ von Dr. B. I.___, Leitender Arzt Rheumatologie der D.___, untersucht (Bericht vom 25. Oktober 2002, Urk. 3/4 = Urk. 9/10). Bei dieser Gelegenheit wurde ein chronifiziertes Lumbospondylogen-Syndrom rechts bei einem Status nach Morbus Scheuermann, einer Sacralisation von L5 mit Osteochondrose L4/5 mit beginnender spontaner Stabilisation des Segmentes und einer m?glichen Foraminalstenose und sacral rechts diagnostiziert. Als Bauarbeiter werde der Beschwerdef?hrer als arbeitsunf?hig, f?r eine k?rperlich weniger belastende T?tigkeit (z.B. im Magazin) als zu 50 % arbeitsf?hig betrachtet. Im vorgesehenen Beruf als Taxichauffeur k?nnten h?chstens das Beladen des Fahrzeuges und die schweren Koffer etc. Schwierigkeiten machen. Dies k?nnte zu einer Reduktion des Arbeitspensums von 10 - 20 % f?hren. Er gehe aber im neuen Beruf von einer Arbeitsf?higkeit von 100 % aus. Die Prognose, anderes als somatische Faktoren ausschliessend, betrachte er als g?nstig, da die spontane Stabilisation des meistbetroffenen lumbosacralen Segmentes im Gange sei, was l?ngerfristig zu einer Beruhigung der Situation f?hren werde. ???????? Im Bericht der D.___ ?ber die Konsultation vom 18. Dezember 2002 (Schreiben vom 9. Januar 2003, Urk. 9/9) f?hrt Dr. I.___ aus, die Arbeitsf?higkeit aus rheumatologischer Sicht sei vorl?ufig wie im Bericht vom 25. Oktober 2002 ausgef?hrt. Er schlage vor, den Beschwerdef?hrer in der Sprechstunde von Prof. J.___ (Schmerzzentrum an der D.___) anzumelden zur Beurteilung der Behandlungsm?glichkeiten und der Arbeitsf?higkeit.
5. Unbestritten und aufgrund der ?rztlichen Berichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdef?hrer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, einer angedeuteten Skoliose sowie degenerativen Ver?nderungen der LWS leidet und aufgrund dieser Beeintr?chtigungen in seiner angestammten T?tigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsf?hig ist (Urk. 9/8). Aus diesem Grunde wurde ihm mit Verf?gung vom 20. Juni 2002 (Urk. 9/4) eine Umschulung zum Taxichauffeur zugesprochen. Streitig und nun zu beurteilen ist die Arbeitsf?higkeit im neu erlernten Beruf als Taxichauffeur oder in einer anderen, der Behinderung angepassten T?tigkeit. ???????? Dr. B.___ erachtet den Beschwerdef?hrer in einer behinderungsangepassten T?tigkeit als halbtags arbeitsf?hig. Es seien nur noch leichte, wechselbelastende T?tigkeiten ohne Gewichtheben ?ber 5 kg sowie l?ngere Arbeiten in geb?ckter Haltung m?glich (Urk. 9/16). Dr. L.___ f?hrt in seinem Bericht vom 22. Juni 2001 (Urk. 9/15) aus, dem Beschwerdef?hrer seien Arbeiten ohne Belastung f?r den R?cken mit h?ufigen Positionswechseln und ohne Tragen von Gewichten ?ber 10 kg ganztags zumutbar, sofern die Arbeiten nicht in der K?lte oder unter Luftzug durchgef?hrt werden m?ssten. Die m?gliche Gehstrecke sei uneingeschr?nkt. Dr. E.___ (Urk. 9/13) erachtet eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit als zumutbar. G?nstig sei eine wechselbelastende, problematisch eine rein sitzende T?tigkeit. Dr. I.___ (Urk. 9/10) f?hrt aus, der Beschwerdef?hrer sei in einer k?rperlich weniger belastenden T?tigkeit zu 50 %, als Taxichauffeur zu 100 % arbeitsf?hig. ???????? Die Einsch?tzung der ?rzte hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit liegt bei 50 oder 100 %. Lediglich der Bericht der D.___ vom 25. Oktober 2002 (Urk. 9/10) ist nach der Umschulung zum Taxichauffeur ergangen und spricht sich deshalb explizit zu dieser T?tigkeit aus. Dabei f?hrt Dr. I.___ aber nicht weiter aus, weshalb er den Beschwerdef?hrer generell in einer weniger belastenden T?tigkeit zwar nur als zu 50 %, in seiner T?tigkeit als Taxichauffeur aber zu 100 % arbeitsf?hig erachtet. Zweifel l?sst an dieser Einsch?tzung auch der Bericht von Dr. E.___ aufkommen, in dem dieser eine rein sitzende T?tigkeit als problematisch einsch?tzt. Auf die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit als Taxichauffeur durch Dr. I.___ l?sst sich deshalb nicht abschliessend abstellen. Ebenso wenig verm?gen aber auch die ?rztlichen Berichte von Dr. L.___, Dr. B.___ und Dr. E.___ in ihrer Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit zu ?berzeugen. Dr. L.___ geht in seinem kurzen Bericht von einer vollen Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit aus, f?hrt seine Einsch?tzung aber nicht weiter aus (Urk. 9/15). Auch Dr. B.___ gibt nicht weiter an, weshalb der Beschwerdef?hrer auch in einer behinderungsangepassten T?tigkeit nur halbtags arbeitsf?hig sein soll (Urk. 9/16). Dr. E.___ erachtete den Beschwerdef?hrer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27. September 2001 (Urk. 9/13) aufgrund des Dauerschmerzes als zu 50 % in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt. Obwohl er ohne Operation von station?ren Beschwerden ausging, empfahl er trotzdem weitergehende ?rztliche und physiotherapeutische Behandlungen. Das station?re Beschwerdebild wurde denn auch weiter durch den Bericht von Dr. I.___ widerlegt, indem dieser eine Stabilisierung des meistbetroffenen lumbosacralen Segmentes feststellte. Die Einsch?tzung durch Dr. E.___ d?rfte daher nicht mehr der Situation bei Erlass der Verf?gung vom 22. November 2002 entsprochen haben, weshalb auch auf diesen Bericht nicht weiter abgestellt werden kann. ???????? Zusammenfassend l?sst sich festhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob und allenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdef?hrer in seiner neu erlernten T?tigkeit als Taxichauffeur oder in einer anderen, seiner Behinderung angepassten T?tigkeit eingeschr?nkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese ein neutrales Gutachten in Auftrag gibt, verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit (ELF). Der Gutachter hat sich unter Ber?cksichtigung s?mtlicher Akten sowie des in der Zwischenzeit allenfalls vorliegenden Untersuchungsberichtes von Prof. J.___ dar?ber auszusprechen, ob, in welchem Ausmass und allenfalls bis wann der Beschwerdef?hrer nach Ablauf der Wartefrist am 1. April 2002 in seiner Erwerbsf?higkeit eingeschr?nkt war oder allenfalls noch ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin ?ber den Rentenanspruch neu zu verf?gen. Die Beschwerde ist somit im Hauptantrag gutzuheissen.
6.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Parteientsch?digung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene Verf?gung vom 28. November 2002 und die pendente lite erlassene Verf?gung vom 27. Juni 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Felicitas Huggenberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).