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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 IV.2003.00006

29. Januar 2004·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,863 Wörter·~44 min·2

Zusammenfassung

Abgestufte Rente (2 Verfügungen), Festellungsinteresse bei Härtefallrente (verneint), Würdigung MEDAS-Gutachten, Einkommensvergleich

Volltext

IV.2003.00006

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi Urteil vom 30. Januar 2004 in Sachen R.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli Praxis für Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       R.___, geboren 1957, jugoslawischer Staatsangehöriger, war seit Mitte März 1995 im Baugeschäft X.___, "___", als Maurer angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 15. September 1999 war. Am 4. November 1999 meldete sich der Versicherte wegen Rücken-, Gelenk- und Beinschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eventualiter eine Rente (Urk. 13/46). Die IV-Stelle erkundigte sich beim Arbeitgeber des Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 13/43, Urk. 13/42), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 13/45) und holte einen Bericht des Hausarztes des Versicherten, A.___, ein (Bericht vom 4. Februar 2000, unter Beilage des Berichtes der Zürcher Höhenklinik Davos vom 9. Oktober 1999, des Berichtes von B.___ und C.___ vom Kantonsspital Schaffhausen vom 3. Dezember 1999 sowie des Berichtes von D.___ von der Abteilung Neurochirurgie des Kantonsspitals Winterthur vom 15. Dezember 1999, je an A.___, Urk. 13/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/15) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2000 auf das Gesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen nicht ein (Urk. 13/14). Zur Beurteilung des Rentenanspruches holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von A.___ (Bericht vom 29. Dezember 2000 unter Beilage des Berichtes von B.___ und E.___ vom Kantonsspital Schaffhausen vom 11. September 2000 und des Berichtes von F.___ und G.___ vom Kantonsspital Schaffhausen vom 7. Juni 2000, je an A.___, sowie des Berichtes von H.___ an I.___ vom 23. Juni 2000, Urk. 13/21) sowie einen Bericht von der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Winterthur (Bericht von D.___ vom 29. Mai 2001, Urk. 13/22) ein. Am 15. Februar 2001 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Zusprechung von Hilfsmitteln (Hörgerät links), welchem die IV-Stelle nach Einholung zweier Hörgeräte-Expertisen der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich (Expertisen vom 9. April 2001 und vom 17. August 2001 [Urk. 13/17, Urk. 13/19, Urk. 13/20]) mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 entsprach (Urk. 13/12). Im Weiteren liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle Universitätskliniken Basel (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Gesamtgutachten vom 31. Dezember 2001, Urk. 13/16). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der Invaliditätsgrad 37 % betrage, was zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe (Urk. 10/9). Der Versicherte liess daraufhin durch Max S. Merkli mit Eingabe vom 28. Juni 2002 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab September 2000 und, je nach dem Ergebnis der noch vorzunehmenden zusätzlichen Lohnerhebungen, deren eventuelle Herabsetzung auf eine halbe Rente ab 1. April 2002 beantragen (Urk. 13/8). Mit zwei separaten Verfügungen vom 22. November 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2000, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 %, eine halbe Rente (Urk. 2/1) und ab dem 1.  März 2002, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 41 %, eine halbe Härtefallrente (Urk. 2/2) zu, jeweils nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente.

2.       Gegen diese beiden Verfügungen liess der Versicherte am 6. Januar 2003 durch Max S. Merkli Beschwerde erheben und beantragen, es seien dem Beschwerdeführer in Abänderung der beiden Verfügungen ab September 2000 eine ganze und April 2002 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2003 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel daraufhin für geschlossen erklärt (Urk. 15).          Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Im Weiteren ist am 1. Januar 2004 die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten, wobei diese Änderung ebenfalls zu Revisionen in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen geführt hat. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) anhand der bis 31. Dezember 2002, beziehungsweise bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1     Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositives. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung des Dispositives. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei der Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositives beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Partei allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 24. Mai 2002, I 73/01, mit Hinweisen). 2.2     Rechtsprechungsgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen).

3. 3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 3.3     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). 3.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 3.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 3.6     Die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder zeitlich begrenzten Invalidenrente regelt ein Rechtsverhältnis unter dem Aspekt des Anfechtungs- und des Streitgegenstandes. Wird lediglich die Abstufung oder die Befristung der Leistungen bestritten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgeschlossen blieben. Dies liegt darin begründet, dass nach dem Gesagten einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 41 IVG unterlegt sein müssen, wobei sich der Zeitpunkt des Wechsels für die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 159 Erw. 1., S. 278 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese Regeln über den Streitgegenstand kommen grundsätzlich unabhängig davon zum Zuge, ob die IV-Stelle über die abgestufte/befristete Rentenzusprechung eine oder mehrere Verfügungen erlässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die IV-Stelle diese mehreren Verfügungen, welche sich auf verschiedene Zeitabschnitte von (unterschiedlich hohen) Rentenbetreffnissen beziehen, am gleichen Tag erlässt, wie dies aus Gründen der elektronischen Datenverarbeitung oft der Fall ist (AHI 2001 S. 279 Erw. 1b; Meyer-Balser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413 in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Fragen der Sozialversicherungsrechtspraxis, St. Gallen 2001, S. 33 und S. 34). 3.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

4. 4.1     Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung der beiden Verfügungen vom 22. November 2002 geltend, dass der Beschwerdeführer wegen langandauernder Krankheit seit September 1999 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Gemäss den ihr vorliegenden Akten seien dem Versicherten nach Ablauf der Wartezeit im September 2000 rückenschonende Tätigkeiten ohne rückenbelastende Zwangspositionen im Rahmen von 50 % zumutbar. Anlässlich der MEDAS-Begutachtung vom 12./13. November 2001 und vom 12. Dezember 2001 sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller medizinisch objektivierbaren Befunde eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Ausmass von 70 % zumutbar sei. Ab September 2000 ergebe sich - ausgehend von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 53'149.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'238.-- - ein Invaliditätsgrad von 58 % und ab Dezember 2001 - ausgehend von einem jährlichen Valideneinkommen von 54'048.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'881.-- - ein Invaliditätsgrad von 41 %. Dem Beschwerdeführer stehe demnach mit Wirkung ab 1. September 2000 eine halbe Rente und ab 1. März 2002 eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Rente zu (Urk. 2/1). In ihrer zweiten Verfügung vom 22. November 2002 führt die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass gemäss ihren Berechnungen die Anspruchsvoraussetzungen des wirtschaftlichen Härtefalles erfüllt seien, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. März 2002 Anspruch auf eine halbe IV-Rente im wirtschaftlichen Härtefall habe (Urk. 2/2). 4.2     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gesamtgutachten in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit auf 70 % angesichts der Angaben in den Untergutachten erstaune. Es sei nicht nachvollziehbar, nicht einsehbar und werde auch in keiner Weise begründet, weshalb die Arbeitfähigkeit insgesamt jener aus rein rheumatologischer Sicht entsprechen solle, während aus rein psychiatrischer Sicht für eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit ebenfalls eine Einschränkung von 25 bis 35 % bestehe und aus Sicht der Neurologen die Spannungskopfschmerzen für eine geeignete Tätigkeit auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 90 % bewirkten. Unverständlich sei sodann, dass sich der erhebliche Tinnitus links, welcher trotz der Versorgung mit dem Hörgerät weiterhin bestehe und sich sehr störend auswirke, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen solle. Bei einer unvoreingenommenen Würdigung der Teilgutachten ergebe sich zwingend der Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für eine den vom Rheumatologen beschriebenen Einschränkungen angepasste Tätigkeit maximal 45 bis 50 % betrage. Es sei also davon auszugehen, dass seit der Begutachtung, also seit Mitte Dezember 2001, die Arbeitsfähigkeit höchstens 50 % betrage. Für die vorangegangene Zeit müsse demgegenüber eine praktisch vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit angenommen werden. Zwar behaupte Oberarzt D.___ von der Neurochirurgie des Kantonsspitals Winterthur in seinem Bericht vom 29. Mai 2001, der Beschwerdeführer könne seit dem 19. Februar 2001 (richtig 19. Februar 2000, Urk. 13/22) eine rückenbelastende Tätigkeit im Wechsel von Sitzen und Stehen während vier Stunden täglich ausüben. Nach bloss 8 Tagen seit der Diskushernienoperation habe aber mit Sicherheit eine derartige Arbeitsfähigkeit noch nicht bestanden. Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer nach Angaben des Arbeitgebers noch im Dezember 2000 in ungekündigtem Arbeitsverhältnis gestanden sei, was nach der Rechtsprechung bedeute, dass eine allenfalls vorhandene Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit bei der Invaliditätsbemessung keine Rolle spiele. Für die Zeit vor der Begutachtung in der MEDAS müsse daher eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit angenommen werden, was bedeute, dass im September 2000 der Anspruch auf eine ganze Rente entstanden sei. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV komme eine Herabsetzung der ganzen Rente ab 1. April 2002 in Frage. Seither bzw. bereits seit Mitte Dezember 2001 betrage die Arbeitsfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit knapp 50 %. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 54'048.45 im Jahr 2001 resp. Fr. 54'976.25 im Jahr 2002 und einem Invalideneinkommen von zwischen Fr 21'191.50 und Fr. 22'671.50 resp. von Fr. 22'757.-- in den Jahren 2001 und 2002 betrage der Invaliditätsgrad ab April 2001 58 bis 61 % resp. 57,9 %. Folglich sei die ganze Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. April 2002 auf eine halbe Rente herabzusetzen.

5.       Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen beide vom 22. November 2002 datieren und offensichtlich nur aus administrativ-technischen Gründen getrennt erlassen worden sind. So enthält die Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab 1. September 2000 bis zum 28. Februar 2002 (Urk. 2/1) sowohl die Begründung für den in dieser Periode festgesetzten Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente als auch für die (in der zweiten Verfügung, Urk. 2/2) mit Wirkung ab 1. März 2002 zugesprochene halbe Härtefallrente. Ungeachtet der äusseren Form rechtfertigt es sich deshalb nach dem im Erwägung 3.6 Gesagten, im Sinne einer materiellrechtlichen Betrachtungsweise von einem einzigen Rechtsverhältnis auszugehen und dementsprechend grundsätzlich die gesamte Rentendauer ab 1. September 2000 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen (22. November 2002) einer Überprüfung zu unterziehen (siehe dazu aber nachstehende Erwägung 6.5).

6. 6.1     Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten (Urk. 13/21-23, Urk. 13/16; s. Erw. 6.2) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit September 1999 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig ist und dass demnach das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im September 2000 abgelaufen ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - ab September 2000 bis zur MEDAS-Begutachtung im November/Dezember 2001 auch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln vorlag, was nach dem in Erwägung 3.3 und 3.5 Gesagten einen Anspruch auf eine ganze Rente von September 2000 bis Ende März 2002 begründen würde. Zur Klärung dieser Frage ist zunächst auf die aktenkundigen medizinischen Beurteilungen einzugehen. 6.2. 6.2.1   Gemäss Bericht der Zürcher Höhenklinik Davos vom 9. Oktober 1999 an A.___, war der Beschwerdeführer vom 25. September 1999 bis 9. Oktober 1999 in dieser Klinik hospitalisiert, wo man ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (M54.5) mit/bei tendomyotischen Schmerzen und leichter Chondrose LWK 4/5 diagnostizierte (Urk. 13/23). Bei persistierenden Beschwerden mit wahrscheinlich psychischer Überlagerung sei der Beschwerdeführer bei schlechter Compliance in der Physiotherapie am 9. Oktober 1999 nach Hause entlassen worden. Eventuell sollte mit dem Beschwerdeführer eine Umschulung diskutiert werden, da er nach ihrer Meinung aus rheumatologischer Sicht einer leichten Arbeit zu 100 % nachgehen könnte (Urk. 13/23). 6.2.2   Gemäss Bericht von D.___ von der Abteilung Neurochirurgie des Kantonsspitals Winterthur vom 15. Dezember 1999 an A.___ wurde der Beschwerdeführer dort am 9. Dezember 1999 untersucht, wobei eine mediane Diskushernie L3/L4 und eine paramediane Diskushernie L4/L5 rechts, die Wurzel L4 und L5 betreffend, erhoben wurden. Seit ca. 4 Jahren klage der Beschwerdeführer über chronische Lumbalgien und Lumboischialgie rechts mit Exazerbationen und Remissionen im September 1999. Eine stationäre Physiotherapie im Spital Davos habe keine Besserung gebracht. Das CT der Lendenwirbelsäule vom 2. Dezember 1999 (Urk. 13/23) habe eine mediane Diskushernie L3/L4 und eine paramediane Diskushernie L4/L5 rechts ergeben. Unter dem Titel "Neurostatus" hält D.___ fest, dass die Beweglichkeit der LWS schmerzbedingt eingeschränkt sei, der FBA (Finger-Boden-Abstand) sei bis 50 Zentimeter möglich, der Lasègue sei beidseits bei 45 Grad positiv und PSR (Patellarsehnenreflex) sowie ASR (Adduktorensehnenreflex) seien beidseits symmetrisch auslösbar. Sensibilitätsstörungen seien nicht festgestellt worden, und der Babinski sei negativ. Wegen der bekannten Schmerzsymptomatik und dem deutlichen Befund sei dem Beschwerdeführer die Operation vorgeschlagen worden. Nach der Operation auf zwei Etagen sei die bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar (Urk. 13/23). 6.2.3   A.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 4. Februar 2000 an die Beschwerdegegnerin eine mediane Diskushernie L3/L4 und eine paramediane Diskushernie L4/L5 rechts mit Kompression L4/L5. Der Gesundheitsschaden bestehe rezidivierend seit 1996, anamnestisch bestünden Lumbalgien seit 10 Jahren. Seit Sommer 1999 habe der Beschwerdeführer ständig unter Lumbalgien gelitten, wobei es im September 1999 zu einer Exazerbation mit Ausstrahlung in die Beine, rechts mehr als links, und zum Teil zu Taubheitsgefühl gekommen sei. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei deutlich eingeschränkt, FBA sei bis 50 Zentimeter möglich, der Lasègue sei bei zwischen 40 bis 50 Grad beidseits positiv. Motorik und Reflexe seien unauffällig, fraglich sei eine Hyposensibilität L5. Der Beschwerdeführer sei seit dem 16. September 1999 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, wobei mit einer Diskushernien-Operation L4/5 und L3/4 eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könnte. In seinem angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer auch nach der Operation weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, leichte Arbeiten (Tragbelastung unter 10 Kilogramm, Vermeidung von Feuchte und Kälte) könne er ca. 2 bis 3 Monate nach der Operation wieder ausführen. Zur Beantwortung der Frage, in welchem zeitlichen Umfang und ab welchem Zeitpunkt eine Arbeitstätigkeit zumutbar sei, müsse der Verlauf nach der Operation abgewartet werden (Urk. 13/23). Die Diskushernien-Operation fand in der Folge am 11. Februar 2000 statt (Urk. 13/22). 6.2.4   In seinem Bericht vom 29. Mai 2001 an die Beschwerdegegnerin diagnostiziert D.___ vom Kantonsspital Winterthur einen Status nach Diskushernienoperation L3/L4 und L4/L5 bei paramedianer Diskushernie L3/L4 und L4/L5 rechts am 11. Februar 2000. Wegen der therapieresistenten Schmerzen sei der Beschwerdeführer am 11. Februar 2000 operiert worden (mikrochirurgische Diskektomie L3/L4 und L4/L5 rechts). In der postoperativen Frühphase seien die beidseitigen Ischialgien völlig rückläufig gewesen. Der Beschwerdeführer habe über Gefühlsstörungen (Hypästhesie und Hypalgesie) im Dermaton L5 rechts geklagt. Am 19. Februar 2000 sei er ohne Ischialgie nach Hause entlassen worden. Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 17. April 2000 habe der Beschwerdeführer postoperativ über bewegungs- und belastungsabhängige Lumbalgien besonders beim Aufstehen in den Morgenstunden und beim Sitzen sowie über Gefühlsstörungen im rechten Bein (Dermaton L5) geklagt. Die präoperativ festgestellte rechtsbetonte Lumboischialgie sei völlig rückläufig gewesen. Es seien keine Sphinkterstörungen festgestellt worden. Der psychische Befund sei anlässlich der Untersuchung unauffällig gewesen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert sich D.___ dahingehend, dass er im schwer rückenbelastenden Beruf als Maurer seit 9. Dezember 1999 (Datum der präoperativen ambulanten Untersuchung im Kantonsspital Winterthur) nicht mehr arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an chronischen belastungsabhängigen Lumbalgien, wobei der klinische Zustand diesbezüglich postoperativ unverändert sei. Aufgrund dieser Funktionseinschränkungen sei eine berufliche Umstellung notwendig. Seiner Ansicht nach könne der Beschwerdeführer seit dem 19. Februar 2000 eine nicht rückenbelastende Tätigkeit im Wechsel von Sitzen und Stehen halbtags (4 Stunden pro Tag) ausüben (Urk. 13/22). 6.2.5   Vom 18. Mai 2000 bis 2. Juni 2000 war der Beschwerdeführer auf der Abteilung Rheumatologie des Kantonsspitals Schaffhausen hospitalisiert. F.___ und G.___ vom Kantonsspital Schaffhausen diagnostizieren in ihrem diesbezüglichen Bericht vom 7. Juni 2000 an A.___ (Urk. 13/21) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Mikrodiskektomie L3/L4 und L4/L5 rechts bei medianer Diskushernie L3/L4 und medio-lateraler Diskushernie L4/L5 rechts am 8. Februar 2000 sowie ein Pterygium beim rechten Auge. Der Beschwerdeführer habe geklagt, dass er seit 1996 rezidivierende Rückenschmerzen habe, teilweise mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Nach der erwähnten Operation hätten die Schmerzen rapide abgenommen, aktuell sei es wieder zu einer Schmerzzunahme mit Ausstrahlung ins rechte Bein gekommen. Subjektiv habe der Beschwerdeführer ein Taubheitsgefühl am lateralen Oberschenkel und ganzen Unterschenkel rechts beschrieben. Beim Husten und Pressen verspüre er zur Zeit keine vermehrten Schmerzen. Im Weiteren habe er über eine generalisierte Müdigkeit geklagt. Der internistische Status sei bei Eintritt bis auf ein Pterygium rechts unauffällig gewesen. Sie hätten Druckdolenzen L4/L5 mit Ausstrahlungen ins rechte Bein sowie Hyposensibilität am Oberschenkel lateral und am gesamten Unterschenkel festgestellt. Die Reflexe seien bis auf den Patellarsehnenreflex rechts allseits vorhanden. Die Halluxdorsiflexion sei schmerzbedingt vermindert. Mit Medikamenten und Physiotherapie habe keine wesentliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik erreicht werden können, die Wassergymnastik habe wegen Kältegefühlen abgesetzt werden müssen (Urk. 13/21). 6.2.6   B.___ und E.___ vom Kantonsspital Schaffhausen halten in ihrem Bericht vom 11. September 2000 an A.___ (Urk. 13/21) im Wesentlichen fest, dass das MRI der Lendenwirbelsäule vom 8. September 2000 regelrechte postoperative Veränderungen mit geringem Narbengewebe vor allem ausserhalb des Spinalkanals auf Höhe L3/4 und L4/5 ergeben habe. Auf beiden Höhen seien keine Rezidivdiskushernie und höchstens minimes Narbengewebe epidural und bei L4/5 in Beziehung zur rechtsseitigen Nervenwurzel feststellbar (Urk. 13/21). 6.2.7   In seinem Bericht vom 29. Dezember 2000 an die Beschwerdegegnerin diagnostiziert A.___ ein chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach Mikrodiskektomie L3/4 und L4/5 rechts am 8. Februar 2000 und hält fest, dass das MRI im September 2000 Narbengewebe epidural L4/5 mit Beziehung zu rechtsseitigen Nervenzellen ergeben habe. Im Weiteren erhebt er einen extrem störenden Tinnitus links mit ausgeprägter Schallleitungsstörung sowie ein depressives Zustandsbild (mittlere Depression). Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter starken Schmerzen lumbal mit blitzartiger Ausstrahlung rechts mehr als links und unter einem stark störenden Ohrengeräusch. Schmerzen und Geräusche liessen den Beschwerdeführer nicht mehr schlafen. Bergauf laufen könne er praktisch nicht mehr. Die Schmerzen seien stärker als vor der Operation. Die Befunde entsprächen denjenigen anlässlich der Hospitalisation vom 18. Mai 2000 bis 2. Juni 2000 auf der Rheumaabteilung des Kantonsspitals Schaffhausen, er verweise auf den betreffenden Bericht. Er denke, dass beim Beschwerdeführer bei zunehmender Invalidisierung von Seiten des Rückens aber auch von Seiten des stark störenden Tinnitus mit zunehmender Depression eine Berentung nicht zu umgehen sein werde. Eine Umschulung sei seiner Meinung nach nicht möglich. Dem Beschwerdeführer sei das Heben von Lasten von über 5 bis 10 Kilogramm nicht mehr möglich, ebenso wenig das längere Sitzen in der selben Position, da er dann starke Schmerzen habe. Eine Gehstrecke von 200 bis 500 Meter sei möglich, besonders bergauf gehen sei zunehmend nicht mehr möglich. Nässe und Kälte sollten vermieden werden, da dann jeweils Exazerbationen aufträten. In seiner angestammten Tätigkeit sei er seit dem 16. September 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang und ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten noch möglich sei, lässt A.___ offen (Urk. 13/21). 6.2.8   In seinem Bericht vom 23. Juni 2000 (Urk. 13/21) an die Universitätsklinik HNO führt C.___mann aus, dass er vom Beschwerdeführer wegen eines extrem störenden Tinnitus links aufgesucht worden sei. Bei der Untersuchung habe sich eine subtotale Trommelfellperforation rechts mit Granulation, zur Zeit trocken, gefunden. Links finde sich ein vernarbtes, jedoch intaktes Trommelfell. Die audiologischen Befunde zeigten eine ausgeprägte Schallleitungsstörung auf beiden Seiten von ca. 60 Dezibel mit einem zusätzlichen Hochtonverlust. Das Sprachaudiogramm scheine dem Reintonaudiogramm zu entsprechen und auch ein Stapediusreflex lasse sich auf der linken Seite nicht auslösen. Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer bei einer derart ausgeprägten Schwerhörigkeit die Umwelt doch relativ gut verstehe (Urk. 13/21).          In ihrem Bericht vom 9. April 2001 an die Beschwerdegegnerin diagnostizieren J.___ und K.___ von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich einen Schalleitungsblock beidseits, eine Otitis media chronica simplex rechts und einen kompensierten Tinnitus aurium links, und halten fest, dass der Beschwerdeführer vor allem durch seine beidseitige Schwerhörigkeit und einen Tinnitus links gestört sei. Seit ca. einem Jahr sei eine Otitis media chronica simplex mit subtotaler Trommelfellperforation rechts bekannt. Diese sei bis anhin beschwerdefrei gewesen. Aktuell bestehe erstmals eine leichte Otorrhoe. In einem ruhigen Raum sei die Verständigung möglich, wobei aber, zum Teil auch sprachlich bedingt, Missverständnisse vorkämen. Die Audiometrie ergebe eine hochgradige, symmetrische Schalleitungsschwerhörigkeit mit Einschränkung der Hördynamik in den oberen Frequenzen. Im Sprachaudiogramm erreiche die Einsilbendiskrimination rechts 100 % und links 90 %. Nach der Expertisenanleitung 1999 erreiche der Beschwerdeführer ein Punkte-Total von 78 (von maximal 100 Punkten) entsprechend einer Indikationsstufe 3. Da der Patient für eine operative Intervention nicht zu motivieren sei, werde ein HdO-Hörgerät empfohlen (Urk. 3/20, Urk. 13/19).          In ihrem Bericht vom 17. August 2001 an die Beschwerdegegnerin teilt L.___ mit, dass die Hörgeräte-Schlussexpertise vom 17. August 2001 mit 17 von 18 Punkten bestanden sei. Der Beschwerdeführer sei mit dem Gerät sehr zufrieden, da er wieder problemlos an Gesprächen teilnehmen könne (Urk. 13/17). 6.2.9   Im Gesamtgutachten der MEDAS vom 31. Dezember 2001 wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 13/16 S. 11 und 12): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechtsbetont bei/mit Status nach Mikrodiskektomien wegen Diskushernien L3/4 und L4/5 2/00, aktuell mit rechtsseitig abgeschwächtem Adduktoren- und Patellarsehnenreflex ohne objektivierbare motorische oder sensible Ausfallsymptomatik L4 rechts sowie ausgeprägter Symptomausweitung mit Generalisierungstendenz bei psychosozialer Problemkonstellation - Depressive Störung gegenwärtig leichten Grades (ICD-10 F32.0), vorwiegend reaktiv bedingt; DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung mit erheblichen Anteilen einer Symptomausweitung - Chronische Spannungskopfschmerzen mit intermittierend auftretender migräneformer Schmerzkomponente Unter dem Titel "Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)" halten die Gutachter fest: - Bekannte beidseitige rechtsbetonte Schallleitungsschwerhörigkeit mit Otitis chronica media simplex rechts und Tinnitus aureum links - kompensiert mit HDO-Hörgerät links - Mikrozytose Im Weiteren wird im Gesamtgutachten der MEDAS vom 31. Dezember 2001 (Urk. 13/16 S. 12 und 13) ausgeführt, dass die lumbalen Rückenschmerzen sowie die Schmerzen am rechten Unterschenkel die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers bildeten. Aufgrund der Lokalisation und des Charakters könnten diese Schmerzen nicht auf einen Reizzustand einer einzelnen oder mehrerer lumbaler Nervenwurzeln zurückgeführt werden. Es gebe keinen Dermatonbezug der sensiblen Defizite, und der Beschwerdeführer könne trotz schmerzbedingt intermittierender Innervation in sämtlichen Kennmuskeln lumbosakraler Segmente eine volle Kraftentwicklung (L5) aufweisen. Der abgeschwächte Patellarsehnenreflex rechts könne als Zeichen einer möglichen Affektion L4 rechts gewertet werden, was die Arbeitsunfähigkeit in körperlich schwer belastenden Tätigkeiten begründe. Auffällig seien ein in allen Lebensbereichen ausgeprägtes Schon- und Meideverhalten sowie das demonstrative und aggravierende Verhalten, welches der Beschwerdeführer bei allen Untersuchern an den Tag gelegt habe. Die Arbeitsfähigkeit in den Beschwerden angepassten Berufen sei neben der Schmerzsymptomatik durch die verminderte emotionale Belastbarkeit bei depressivem Syndrom um rund 30 % eingeschränkt. Nach Versorgung mit einem HDO-Hörgerät links stelle die Schallleitungsschwerhörigkeit aufgrund anamnestischer Angaben, vorliegender Akten und erhobener Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten dar, in denen keine überdurchschnittlichen Anforderungen an das Hörvermögen des Beschwerdeführers gestellt würden. Aufgrund des Rückenleidens und der radikulären Affektion L4 rechts sei der Beschwerdeführer für körperlich schwer belastende Tätigkeiten wie die eines Maurers nicht mehr arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Befunde sei für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit ohne rückenbelastende Zwangspositionen, länger dauerndem Stehen, rein sitzender Tätigkeit, im Überkopfbereich oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien von einer Arbeitsfähigkeit von rund 70 % auszugehen. 6.3 6.3.1   Das MEDAS-Gutachten äussert sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab dem Datum der Begutachtung, d.h. ab 12. Dezember 2001 (Datum der letzten im Rahmen der MEDAS-Begutachtung vorgenommenen rheumatologischen Untersuchung; Urk. 13/16, Beilage 4 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt haben lediglich sein Hausarzt, A.___, in seinen Berichten vom 4. Februar 2000 und vom 29. Dezember 2000 (Urk. 13/23 und Urk. 13/21) sowie D.___ vom Kantonsspital Winterthur in seinem Bericht vom 29. Mai 2001 (Urk. 13/22) Angaben gemacht. 6.3.2   Bei der Würdigung der Angaben von A.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Seinen Bericht vom 4. Februar 2000 (Urk. 13/23) hat A.___ vor der am 11. Februar 2002 durchgeführten Diskushernien-Operation des Beschwerdeführers erstattet, weshalb er nur beschränkt aussagekräftig ist. A.___ führt denn darin auch selber an, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch der Verlauf der Operation abgewartet werden müsse. In seinem Bericht vom 29. Dezember 2000 (Urk. 13/21) lässt A.___ die Frage, in welchem zeitlichen Umfang und ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten noch zumutbar sei, - wie erwähnt - offen, und hält statt dessen lediglich fest, dass seiner Meinung nach eine Berentung nötig sei; eine Umschulung sei nicht möglich. Diese Schlussfolgerung begründet A.___ einzig mit "der zunehmenden Invalidisierung von Seiten des Rückens, aber auch zunehmend von Seiten des stark störenden Tinnitus mit zunehmender Depression". Abgesehen davon, dass A.___ nicht darlegt, wie sich die festgestellten Beschwerden im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, stellt er massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers ab, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers wäre aber nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache, dass er gemäss den überzeugenden Feststellungen im MEDAS-Gutachten (vergleiche nachstehende Erwägung 6.3.4) zur Aggravation neigt, unbedingt erforderlich gewesen. Die Angaben von A.___ überzeugen demnach nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 6.3.3   Die Beurteilung von D.___ in seinem Bericht vom 29. Mai 2001 (Urk. 13/22) basiert auf zwei (postoperativen) Untersuchungen, welche bereits am 19. Februar 2000 und am 17. April 2000 stattgefunden haben. Während sich anlässlich dieser Untersuchungen bis auf eine Hyposensibilität im Dermaton 5 rechts keine Hinweise auf radikuläre Ausfälle ergaben, wurde bei der Abklärung auf der rheumatologischen Klinik im Kantonsspital Schaffhausen (Bericht vom 7. Juni 2000, Urk. 13/21, vergleiche Erwägung 6.2.5) ein rechtsseitig fehlender Patellarsehnenreflex, mithin eine Verschlechterung des Neurostatus gegenüber demjenigen vom 17. April 2000, festgestellt, was im neurologischen Untergutachten der MEDAS vom 12. Dezember 2001 (Urk. 13/16, Beilage 2 S. 4) bestätigt wird. Bereits anlässlich der Untersuchung vom 17. April 2000 hatte der Beschwerdeführer aber wieder über bewegungs- und belastungsabhängige Lumbalgien geklagt, was von D.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden ist. Der von D.___ erhobene Befund steht sodann auch im Einklang mit den Ergebnissen des am 8. September 2000 durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 13/21, vergleiche Erwägung 6.2.6). Die Ohrenbeschwerden des Beschwerdeführers sind, soweit ersichtlich, erst seit Juni 2000 aktenkundig (Bericht von C.___mann vom 23. Juni 2000, Urk. 13/21), wobei weder aus dem Bericht von C.___mann, noch aus demjenigen von A.___, welcher offenbar zuvor eine Behandlung des Tinnitus mit Stugeron eingeleitet hatte, hervorgeht, seit wann diese Beschwerden bestehen. Hingegen steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Mai 2001 über ein Hörgerät verfügt (Urk. 13/12), welches die Schlussexpertise mit 17 von 18 Punkten bestanden hat (Urk. 13/17) und dem Beschwerdeführer ermöglicht, wieder problemlos an Gesprächen teilzunehmen. Im MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2001 (Urk. 13/16) wird festgehalten, dass nach Versorgung mit einem HDO-Hörgerät links die Schalleitungsschwerhörigkeit aufgrund anamnestischer Angaben, vorliegender Akten und erhobener Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten darstelle, in denen keine überdurchschnittlichen Anforderungen an das Hörvermögen des Beschwerdeführers gestellt würden. Zur Frage, ob sich die Ohrenbeschwerden vor Erhalt des Hörgerätes, namentlich in der hier interessierenden Zeit seit Ablauf des Wartejahres (September 2000), auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben, hat sich lediglich A.___ geäussert, wobei er wie erwähnt nicht dargelegt hat, inwiefern und in welchem Ausmass die Ohrenbeschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Gemäss Feststellung von H.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2000 verstand der Beschwerdeführer damals die Umwelt trotz ausgeprägter Schwerhörigkeit relativ gut (Urk. 13/21), und auch J.___ und K.___ halten in ihrem Bericht vom 9. April 2001 fest, dass in einem ruhigen Raum die Verständigung möglich sei, wobei aber, zum Teil auch sprachlich bedingt, Missverständnisse vorkämen (Urk. 13/20). Anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers durch D.___ vom 17. April 2000 waren die Ohrenbeschwerden des Beschwerdeführers offensichtlich kein Thema. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass gemäss den Angaben von D.___ anlässlich dieser Untersuchung der psychische Zustand des Beschwerdeführers unauffällig war. 6.3.4   Im MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2001, in welchem die Arbeitsfähigkeit allerdings erst ab dem 12. Dezember 2001 beurteilt wird (vergleiche vorstehende Erwägung 6.3.1), wird nebst lumbalen Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Unterschenkel unter anderem auch die verminderte Belastbarkeit des Beschwerdeführers bei depressivem Syndrom mitberücksichtigt. Die Schalleitungsschwerhörigkeit mit Otitis chronica media simplex rechts und Tinnitus aureum links wird als durch das HDO-Hörgerät, welches offenbar Mitte Mai 2001 angepasst wurde (Urk. 13/12, Urk. 13/18), kompensiert betrachtet. Zu diesem Gutachten ist festzuhalten, dass es sämtliche in Erwägung 3.7 genannten Kriterien erfüllt. Insbesondere hat sich die MEDAS eingehend mit allen vorangehenden ärztlichen Stellungnahmen befasst und ihre Beurteilung auf eigene Untersuchungen des Beschwerdeführers abgestützt. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden werden berücksichtigt resp. es wird schlüssig dargelegt, dass und inwieweit seine Angaben relativiert werden müssen. Die Diagnosen sind detailliert, werden nachvollziehbar begründet und stimmen mit denjenigen der vorbehandelnden Ärzte in den wesentlichen Punkten überein. Schliesslich wird auch einleuchtend erklärt, wie und in welchem Ausmass sich die festgestellten Beschwerden im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach nicht einsehbar sei, weshalb die Arbeitsfähigkeit jener aus rein rheumatologischer Sicht entsprechen soll, während aus rein psychiatrischer Sicht für eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit ebenfalls eine Einschränkung von maximal 25 % - 35 % bestehe und aus Sicht der Neurologen die Spannungskopfschmerzen für eine geeignete Tätigkeit auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 90 % bewirkten, ist zu bemerken, dass bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen sich deren erwerblichen Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 3. März 2003, I 850/02, Erw. 6.4.1 mit Hinweisen). Seitens des Beschwerdeführers werden keine Gründe dargelegt, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden. Zu Recht zieht der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Neurologen M.___, N.___ und O.___ einerseits und durch den Psychiater P.___ und den Rhematologen Q.___ anderseits nicht in Zweifel. Gemäss Auffassung der Neurologen besteht für Tätigkeiten mit Möglichkeiten zum Stellungwechsel, die keine körperlich schwere Arbeit beinhalten, - bedingt durch die Spannungskopfschmerzen - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 90 %, wobei sie zu dieser Beurteilung namentlich auch in Kenntnis des beim Beschwerdeführer bestehenden Tinnitus gelangten. Aus rein psychiatrischer Sicht ist der Beschwerdeführer für eine den somatischen Beschwerden angepasste Arbeitstätigkeit aufgrund des depressiven Syndroms mit verminderter emotionaler Belastbarkeit, welche zudem durch die vermutete Schmerzstörung vermindert wird, um gegenwärtig rund 25 bis 35 % eingeschränkt. Aus Sicht des Rheumatologen erscheint eine Tätigkeit, welche die verminderte Belastbarkeit für körperlich schwere Arbeit sowie für Tätigkeiten in rückenbelastenden Zwangspositionen, längerdauernd stehend, rein sitzend, vornübergebeugt, im Überkopfbereich oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien berücksichtigt, in einem etwa 70%igen Pensum zumutbar. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurden sämtliche medizinischen Unterlagen sorgfältig gewürdigt und alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen umfassend berücksichtigt, wobei aber zu Recht auf das ausgeprägte Schon- und Meideverhalten sowie das demonstrative und aggravierende Verhalten, welches der Beschwerdeführer bei sämtlichen Untersuchern an den Tag gelegt hat, hingewiesen wurde. Schliesslich wurden - auch - im Rahmen der Gesamtbeurteilung medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen, wobei der allfällige Erfolg dieser Massnahmen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits berücksichtigt wurde; vielmehr wurde er teilweise sogar in Frage gestellt. Die im MEDAS-Gutachten vorgenommene Gesamtbeurteilung, wonach der Beschwerdeführer seit der Begutachtung (12. Dezember 2001, vergleiche vorstehende Erwägung 6.3.1) für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist, erscheint daher überzeugend. 6.3.5   D.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine nicht rückenbelastende Tätigkeit im Wechsel von Sitzen und Stehen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 19. Februar 2000. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, erscheint fraglich, ob er nur gerade eine Woche nach der Operation bereits wieder in diesem Umfang arbeitsfähig war. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass D.___ den Beschwerdeführer nicht nur am 19. Februar 2000, sondern auch am 17. April 2000, also gut zwei Monate nach der Operation, untersucht und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die vom Beschwerdeführer anlässlich dieser Untersuchung geklagten Beschwerden wie erwähnt berücksichtigt hat. Da sich ferner der Neurostatus des Beschwerdeführers seit der Untersuchung durch D.___ vom 17. April 2000 verschlechtert hat und sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben physisch und psychisch zunehmend schlechter fühlt, erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst seit Mitte Mai 2001 über ein HDO-Hörgerät verfügt, überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit zwischen September 2000 und der MEDAS-Begutachtung im November/Dezember 2001 stets zu höchstens 50 % arbeitsunfähig gewesen ist. 6.3.6   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres bis zur Begutachtung durch die MEDAS im November 2001/Dezember 2001 für eine nicht rückenbelastende Tätigkeit im Wechsel von Sitzen und Stehen zu 50 % arbeitsfähig war. 6.4     Zu prüfen ist sodann, wie sich die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von September 2000 bis zur MEDAS-Begutachtung im November/Dezember 2001 in erwerblicher Hinsicht ausgewirkt hat. 6.4.1   Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen für das Jahr 2000 gestützt auf die Angaben des Baugeschäftes X.___ mit Fr. 53'149.-- und für das Jahr 2001 mit Fr. 54'048.45 (Urk. 13/5, Urk. 13/28, Urk. 13/42, Urk. 13/43). Der Beschwerdeführer bestreitet die für die Jahre 2000 und 2001 ermittelten Valideneinkommen zu Recht nicht, macht aber geltend, dass vom Valideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 54'967.25 (= Fr. 54'048.45 zuzüglich Nominallohnentwicklung von 1,7 %) auszugehen sei (Urk. 1 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Änderung der Bezugsgrössen eingetreten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Januar 2003, I 40/02, Erw. 4.1.1). Jedenfalls sind Validen- und Invalideneinkommen aber auf den gleichen Zeitpunkt hin zu erheben (BGE 129 V 223). Die Beschwerdegegnerin hat nicht nur für das Jahr 2000, sondern (aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhobenen Einwandes, wonach der Lohn des Beschwerdeführers bei seinem Arbeitgeber überdurchschnittlich angestiegen sei, Urk. 13/8 S. 3) auch für das Jahr 2001 einen Einkommensvergleich durchgeführt. Auf die Durchführung eines weiteren Einkommensvergleiches für das Jahr 2002 hat sie, da sich in diesem Jahr das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen identisch entwickelt haben (Nominallohnerhöhung von 1.7 %; vgl. Die Volkswirtschaft 12/2003, Tabelle B 10.2 S. 95), zu Recht verzichtet. 6.4.2   Bei der Bemessung des trotz Gesundheitsschadens noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze. Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hat anhand dieser Dokumentation die Tätigkeiten als Montagemitarbeiter (DAP Nr. 4764) und als Betriebsmitarbeiter (DAP Nr. 6408 und DAP Nr. 6807) als geeignet evaluiert (Urk. 13/31). Der durchschnittliche Jahreslohn für diese drei Tätigkeiten betrug im Jahr 2001 Fr. 45'544.--. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, setzen DAP Nr. 6807 sehr oft, und DAP Nr. 6408 oft längerdauerndes Stehen voraus, was dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung von D.___ auch in der Zeit von September 2000 bis zur MEDAS-Begutachtung im November/Dezember 2001 nicht zugemutet werden konnte. In Frage käme lediglich DAP Nr. 4764, was für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht genügt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K vom 11. März 2003, I 286/01). Praxisgemäss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Angaben abzustellen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtens für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31). Bei der Annahme einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2003, Tabelle B 9.2 S. 94) ergibt dies für das Jahr 2000 einen Monatslohn von Fr. 4'636.70 oder einen Jahreslohn von rund Fr. 55'640.-- (= Fr. 4'636.70 mal 12). Für das Jahr 2001 resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2003, Tabelle B 10.2 S. 95) sowie unter Annahme einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2003, Tabelle B 9.2 S. 94) ein Monatslohn von Fr. 4'741.20 oder einen Jahreslohn von Fr. 56'895.-- (Fr. 4'741.20 mal 12). 6.4.3   Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).          Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von September 2000 bis zur MEDAS-Begutachtung im November/Dezember 2001 lediglich nicht rückenbelastende Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen ausüben konnte. Aufgrund dieser Einschränkungen war er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass teilzeitbeschäftigte Männer gemäss Tabelle 9 der LSE 2000, S. 24, in der Regel überproportional weniger verdienen als ihre vollzeitlich angestellten männlichen Kollegen. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und der Dienstjahre (vgl. BGE 126 V 78, Erw. 5a/cc mit Hinweisen), ebenso wenig diejenigen der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Schliesslich hat im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten auch der Faktor Sprachkenntnisse keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (AHI 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug vom maximal 20 % angemessen. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 22'256.-- im Jahr 2000 und Fr. 22'758.-- im Jahr 2001. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 30'893.-- im Jahr 2000 und Fr. 31'290.-- im Jahr 2001 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 58,13 % resp. von 57,89 %. 6.4.4   Für die Zeit von September 2000 bis zur MEDAS-Begutachtung im November/Dezember 2001 ist somit von einem den Anspruch auf eine ganze Rente ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 58 % auszugehen. Dass der Beschwerdeführer im September 2000 noch im Baugeschäft X.___ angestellt war, ändert daran - entgegen der Auffassung seines Vertreters (Urk. 1 S. 8) - nichts. Dieser Umstand ist zwar bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist aber darauf abzustellen, was für ein Einkommen der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres durch (irgend-) eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG, vergleiche auch vorstehende Erwägung 3.3). 6.5 6.5.1   Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 1. September 2000 bis 28. Februar 2002, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 58 %, eine halbe (ordentliche) Rente und ab 1. März 2002, ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 41 %, eine halbe Härtefallrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer beansprucht, ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, eine ganze Rente bis Ende März 2002 und, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 58 % bis 61 % resp. 57,9 %, eine halbe (ordentliche) Rente ab 1. April 2002.

6.5.2   Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. September 2000 bis Ende März 2002 ist nach dem Gesagten abzuweisen. Zu seinem Antrag auf Zusprechung einer halben (ordentlichen) Rente ab 1. April 2002 ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2002 eine halbe Härtefallrente verfügungsweise bereits zugesprochen worden ist und ihm eine höhere Rente auch bei einem Invaliditätsgrad von 58 % bis 61 % resp. 57,9 % nicht ausgerichtet werden könnte. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss verlangte Bemessung der Invalidität mit mehr als 41 % ab 1. April 2002 hätte daher keinen Einfluss auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügungen vom 22. November 2002. Diesbezüglich bleibt demzufolge nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen 2.1 und 2.2 ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines allfälligen Anspruches auf eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von über 50 % aber unter 66 2/3 % anstelle einer Härtefallrente hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 24. Mai 2002, I 73/01, Erw. 2). 6.5.3   Ein solches Interesse würde nach der Rechtsprechung dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Härtefall in Kürze nicht mehr erfüllen oder wenn er beabsichtigen würde, demnächst die Schweiz zu verlassen (Art. 28 Abs. 1ter IVG). Ferner hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % bejaht bei einem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Kinder keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und demzufolge im Falle der verfügten Härtefallrente nicht in den Genuss von Zusatzrentenleistungen gelangen können (Art. 28 Abs. 1ter IVG), ebenso in einem Fall, bei dem es offensichtlich war, dass die betreffende Person Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) hatte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 11. September 2002, I 185/00, Erw. 3b). Ein entsprechendes Feststellungsinteresse wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 % bis 61 % resp. 57,9 %, die Zusprechung einer halben (ordentlichen) Rente ab 1. April 2002, beantragt, ist demnach - mangels Rechtsschutzinteresses - auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.6     Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

7. 7.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). 7.2     Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde erweist sich nicht zum Vornherein als aussichtslos, und die Bedürftigkeit ist aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1 und Urk. 9/2) ausgewiesen. Da ferner der rechtsunkundige und fremdsprachige Beschwerdeführer zur gehörigen Führung des Prozesses auf anwaltliche Verbeiständung angewiesen war, ist ihm in Bewilligung des Gesuches vom 6. Januar 2003 (Urk. 1) Max S. Merkli als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist auf § 92 der Zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen.

8. 8.1     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 10 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen berücksichtigt (Abs. 3). 8.2     Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 (Urk. 16) macht Max S. Merkli Aufwendungen von insgesamt 9.91 Stunden und Auslagen von Fr. 78.10 geltend, was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 1'906.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Januar 2003 wird dem Beschwerdeführer lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. S. Merkli, wird mit Fr. 1'906.45 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an -   die Gerichtskasse 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00006 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 IV.2003.00006 — Swissrulings