Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 13.08.2003 IV.2003.00004

13. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,981 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Anspruch auf Invalidenrente; keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich

Volltext

IV.2003.00004

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 14. August 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Barbara Laur c/o Schuhmacher Gabathuler Pf?ndler Furthmann Laur Rechtsanw?lte Schiffl?nde 22, Postfach 126, 8024 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1955, arbeitete vom 3. August 1992 bis am 31. Januar 2002 als Spetterin bei der Immobilien-Bewirtschaftung der S.___ (Urk. 8/23 und 3/4) und seit dem 1. Januar 2001 als Hauswartin im Nebenamt f?r die A.___AG (Urk. 8/20). Am 3. Oktober 2001 erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Nichteignungsverf?gung und hielt fest, M.___ sei nicht geeignet f?r Nass- und Feuchtarbeiten (Urk. 3/3). Am 30. Januar 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. B.___ (Urk. 8/8, unter Beilage des Schreibens von Dr. C.___, FMH Dermatologie und Venerologie, Speziell Andrologie, Leitender Arzt des I.___, vom 9. November 2001 [Urk. 8/9], des Berichts der SUVA vom 29. August 2001 ?ber die fach?rztliche Untersuchung vom 28. August 2001 [Urk. 8/10], des Schreibens von Dr. C.___ vom 2. Mai 2001 [Urk. 8/11], des Berichts von Dr. C.___ an die SUVA vom 14. M?rz 2001 [Urk. 8/12] und der Schreiben des selben Arztes vom 5. Februar 2001 [Urk. 8/13] sowie vom 2. Februar 2001 [Urk.8/14]) und den Bericht von Dr. C.___ vom 26. Februar 2002 (Urk. 8/7) ein. Im Weiteren erkundigte sie sich bei der Immobilien-Bewirtschaftung der S.___ (Urk. 8/23) und bei der A.___AG (Urk. 8/20) nach den Arbeitsverh?ltnissen der Versicherten, liess die Ausz?ge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 8/22) und beauftragte ihre Berufsberatung mit dem Einkommensvergleich (Urk. 8/18). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/4-6) lehnte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 27. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) das Leistungsbegehren ab.

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess M.___ mit Eingabe vom 31. Dezember 2002 (Urk. 1) durch Rechtsanw?ltin Barbara Laur Beschwerde erheben und beantragen, die Verf?gung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Leistungen aus der Invalidenversicherung zu erbringen, insbesondere ihr ab Januar 2002 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur erg?nzenden Abkl?rung und anschliessenden Neubeurteilung zur?ckzuweisen. Mit der Beschwerde eingereicht wurden diverse Unterlagen (Urk. 3/3-10). ???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2003 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt, M.___ in der Replik vom 28. April 2003 (Urk. 12, unter Beilage von Urk. 13/1-3) vollumf?nglich an ihren Antr?gen festgehalten und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 8. Mai 2003 (Urk. 17) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). ???????? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.3???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). 2.4???? F?r die richterliche Beurteilung eines Falles sind grunds?tzlich die tats?chlichen Verh?ltnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverf?gung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst sp?ter verwirklichen, sind jedoch insoweit zu ber?cksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). 2.5???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend, die Beschwerdef?hrerin w?re ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbst?tig und zu 50 % im Haushalt arbeitend. Seit Ablauf der Wartezeit am 18. Januar 2002 sei ihr die angestammte T?tigkeit als Spetterin nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe f?r s?mtliche T?tigkeiten ohne Nickelkontakt, ohne irritative Substanzen und ohne wesentlichen Wasserkontakt eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit. Mit einer solchen T?tigkeit k?nne ein Jahresbruttoeinkommen von rund Fr. 47'515.-- erzielt werden (Fr. 23'757.50 bei einer Anstellung im Umfange von 50 %). Das Valideneinkommen betrage f?r ein 50%iges Pensum Fr. 28'230.--. Daraus resultiere ein Invalidit?tsgrad von 16 %. Die zu ber?cksichtigenden Einschr?nkungen im Haushalt h?tten keinen Einfluss auf die H?he des berechneten Invalidit?tsgrades. Eine Abkl?rung im Haushalt werde deshalb nicht durchgef?hrt (Urk. 2). 3.3 Dagegen bringt die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), ihre Ekzeme h?tten sich im Laufe des Jahres 2001 weiter verschlimmert, so dass sie nunmehr nicht nur f?r nasse Arbeiten arbeitsunf?hig sei, sondern ihr Zustand auch trockene Arbeiten verunm?glichen w?rde. Es bed?rfe nur geringf?giger Beanspruchung, um die Ekzeme erneut aufflammen zu lassen. Sie habe zwar den Hauswartungsvertrag mit der A.___AG per Januar 2001 offiziell ?bernommen, sei indessen gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die Reinigungsarbeiten auszuf?hren. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn w?rden anstelle von ihr die Hauswartst?tigkeit besorgen. Die Abkl?rungen von Dr. C.___ seien in Phasen der Abheilung des Ekzems erfolgt und w?rden nicht den Krankheitsverlauf aufs Ganze gesehen ber?cksichtigen.

4.?????? Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verf?gung vom 27. November 2002 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung im Umfange von 50 % einer Erwerbst?tigkeit nachgehen w?rde und zu 50 % im Haushalt t?tig w?re. Diese Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltst?tigkeit wird von der Beschwerdef?hrerin nicht bestritten und ist aufgrund der Akten (Urk. 8/20, 8/22 und 8/23) auch nicht zu beanstanden.

5. 5.1 Dr. B.___ diagnostiziert in seinem undatierten Bericht (Urk. 8/8) eine persistierende ekzematoide Dermatitis der Finger mit verminderter Alkaliresistenz der Haut bei atopischer Konstitution. Die Beschwerdef?hrerin sei als Putzfrau f?r Nassarbeiten ab dem 19. Februar 2001 bis auf weiteres und ab dem 1. November 2001 f?r nasse und trockene Arbeiten bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig. An eine berufliche Wiedereingliederung sei nicht zu denken. ???????? In seinem ?rztlichen Zeugnis vom 2. Oktober 2002 (Urk. 8/6) f?hrt der Arzt aus, das Handekzem habe sich trotz Bem?hungen des Dermatologen und guter Mitarbeit der Beschwerdef?hrerin und ihrer Familie fortw?hrend verschlechtert. Obwohl sich die Beschwerdef?hrerin auch zu Hause von allen Nassarbeiten fernhalte, flamme das Ekzem mit schmerzhaften Rhagaden an den Fingern immer wieder auf, sodass sie auch zu Hause f?r die meisten trockenen Arbeiten praktisch arbeitsunf?hig sei. Die Arbeitsunf?higkeit im Erwerbsleben betrage aus seiner Sicht 100 % bis auf weiteres. 5.2 Dr. C.___ stellt in seinem Bericht vom 26. Februar 2002 (Urk. 8/7) fest, die letzten Kontrollen h?tten gezeigt, dass nur noch einzelne ekzematoide Reststellen im Bereich der H?nde bestehen w?rden. So genannte trockene Arbeiten d?rften seines Erachtens durchaus zumutbar sein. Es sei bei bekannter atopischer Diathese und irritativem Handekzem mit Rezidiven zu rechnen. Eine v?llige Arbeitsunf?higkeit d?rfte jedoch kaum auftreten. Sofern es sich um so genannte trockene Arbeitspl?tze ohne Nickelkontakt, ohne irritative Substanzen und ohne wesentlichen Wasserkontakt handle, sei der Arbeitseinsatz aus dermatologischer Sicht durchaus zumutbar. 5.3 Dr. med. D.___, Oberarzt der Dermatologischen Klinik des U.___, h?lt in seinem von der Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Replik eingereichten Bericht vom 5. Februar 2003 (Urk. 13/2) fest, die Beschwerdef?hrerin leide an einem nummul?ren, hyperkeratotischen, teils rhagadiformen Handekzem an den Handr?cken beidseits. Aufgrund der Anamnese sei anzunehmen, dass die Arbeit als Reinigerin bei der vorbestehenden atopischen Diathese mit arbeitsbedingten Rezidiven eher zu erneuten Rezidiven f?hren werde. Zur Zeit arbeite die Beschwerdef?hrerin nicht und habe auch im Haushalt viel Unterst?tzung. Trotzdem komme es nicht zu einer Abheilung der Ekzeme an den H?nden. Damit scheine eine klare Berufsabh?ngigkeit nicht gegeben zu sein. Zur weiteren Begleitung, besonders bez?glich der Arbeitsf?higkeit, habe er der Beschwerdef?hrerin einen Termin in der Berufssprechstunde organisiert. 5.4???? Am 7. M?rz 2003 fand eine Verlaufsuntersuchung durch die Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA statt (Bericht vom 18. M?rz 2003, Urk. 13/3). Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Arbeitsmedizin, diagnostizierte in diesem Zusammenhang ein chronisch rezidivierendes, teils hyperkeratotisch, teils rhagadiformes plaquef?rmiges Handekzem beidseits und eine atopische Diathese mit passageren atopischen Ekzemen am K?rper, einer Rhinokonjunktivitis pollinosa (anamnestisch) und Asthma bronchiale (anamnestisch). Bez?glich der Diagnose sei den fr?heren Berichten nichts hinzuzuf?gen. Klargestellt werden m?sse jedoch, dass bei der Beschwerdef?hrerin keine Nickelsensibilisierung bekannt sei. Die endg?ltige Arbeitsniederlegung am 19. Februar 2001 sei offenbar lange Zeit nicht von einer Besserung gefolgt gewesen. Erst die damals am Meer verbrachten Sommerferien h?tten zu einem erfreulicheren Hautzustand gef?hrt. In der Folge habe er sich dann aber wieder verschlechtert, wobei der zeitliche Verlauf und das genaue Ausmass nicht mehr richtig rekonstruiert werden k?nnten. Diesbez?glich schienen in den verschiedenen ?rztlichen Berichten und den Angaben der Beschwerdef?hrerin selber gewisse Widerspr?che zu bestehen. Unbestritten sei aber, dass sich gegen Ende 2000 (richtig wohl: 2001) wieder eine Verschlechterung eingestellt habe. Es stelle sich deshalb die Frage, wieso trotz Berufsaufgabe keine Besserung, sondern im L?ngsverlauf sogar eher eine Verschlechterung eingetreten sei, umso mehr als von Seiten der Familie und des Hausarztes glaubhaft versichert werde, dass sich die Beschwerdef?hrerin auch im Haushalt kaum mehr bet?tigen m?sse, geschweige denn Feuchtarbeiten ausf?hre. 5.5 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdef?hrerin an Handekzemen beidseits leidet (Urk. 8/6, 8/7, 8/8, 13/2 und 13/3). Unklar scheint hingegen die genaue Ursache der Ekzeme zu sein. So geht Dr. C.___ von einer atopischen Diathese aus und f?hrt sinngem?ss aus, der Kontakt mit Nickel, irritativen Substanzen und Wasser sei zu vermeiden (Urk. 8/7). Ansonsten sei die Beschwerdef?hrerin durchaus arbeitsf?hig. Dr. D.___ des U.___ stellte hingegen fest, dass es nicht zu einer Abheilung der Ekzeme gekommen sei, obwohl die Beschwerdef?hrerin nicht mehr arbeite und auch im Haushalt viel Unterst?tzung erhalte. Er schloss daraus, dass eine klare Berufsabh?ngigkeit nicht gegeben zu sein scheine (Urk. 13/2). Dr. E.___ verneint eine Nickelsensibilisierung (Urk. 13/3) und weist ebenfalls darauf hin, dass sich trotz Berufsaufgabe keine Besserung eingestellt habe. Die ?rzte scheinen sich nicht im Klaren zu sein, wie sich ein Arbeitseinsatz der Beschwerdef?hrerin sowohl in einer Erwerbst?tigkeit wie auch im Haushalt auf den Verlauf der Handekzeme auswirkt und welche Arbeiten ihr noch zumutbar sind. Dr. B.___ geht von einer generellen Arbeitsunf?higkeit aus (Urk. 8/6 und 8/8), Dr. C.___ erachtet der Beschwerdef?hrerin hingegen einen Arbeitseinsatz durchaus als zumutbar, soweit es sich um trockene Arbeitspl?tze ohne Nickelkontakt, ohne irritative Substanzen und ohne wesentlichen Wasserkontakt handelt (Urk. 8/7). Weder Dr. D.___ (Urk. 13/2) noch Dr. E.___ (Urk. 13/3) ?ussern sich explizit zur Problematik der Arbeitsf?higkeit. ???????? Zusammenfassend muss somit festgehalten werden, dass die vorliegenden Arztberichte keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin zulassen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese ein neutrales dermatologisches Gutachten in Auftrag gibt. Der Gutachter hat sich in Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Vorakten, insbesondere auch denjenigen der SUVA sowie mit dem allenfalls in der Zwischenzeit vorhandenen Ergebnis der Berufssprechstunde des U.___ (Urk. 13/2), dar?ber auszusprechen, in Bezug auf welche T?tigkeiten, in welchem Umfang und seit wann die Beschwerdef?hrerin als arbeitsunf?hig zu betrachten ist. Im Weiteren hat er sich dar?ber zu ?ussern, welche Einschr?nkungen gegebenenfalls in der Haushaltst?tigkeit bestehen. Nach dieser Aktenerg?nzung hat die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabkl?rung vor Ort durchzuf?hren und anschliessend ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verf?gen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. ???????? Vorliegend erscheint eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 27. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00004 — Zürich Sozialversicherungsgericht 13.08.2003 IV.2003.00004 — Swissrulings