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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.05.2003 IV.2003.00001

13. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,629 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Rentenberechnung, Übergangsrecht 10. AHV-Revision, Ehepaar- und Kinderrente

Volltext

IV.2003.00001

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 14. Mai 2003 in Sachen Z.___

?

Beschwerdef?hrer

vertreten durch F?rsprecher Thomas Laube

Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)

IV-Stelle

R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1???? Der am 27. M?rz 1961 geborene Z.___ heiratete am 25. April 1982 die am 13. M?rz 1963 geborene A.___. Der Ehe entstammen die Kinder B.___ (geboren am 25. Januar 1983), C.___ (geboren am 21. Dezember 1987), die Zwillinge D.___ und E.___ (geboren am 13. Juli 1992) sowie F.___ (geboren am 19. April 1993). 1986 reiste Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 14/1 Ziff. 4.2).

1.2???? Mit Verf?gung vom 19. Juli 2002 (Urk. 2 und Urk. 8) erh?hte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die bisherige halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. M?rz 2001 auf eine ganze im Betrag von neu Fr. 752.-- nebst f?nf Kinderrenten ? Fr. 190.--. Dabei ging sie bei 6 Jahren und 3 Monaten anrechenbarer Beitragsdauer von der Teilrentenskala 24 aus und stellte ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- fest.

1.3???? Gegen diese Verf?gung erhob Z.___ mit Eingabe vom 29. Juli 2002 (Urk. 1) bei der IV-Stelle Beschwerde mit den Antr?gen, ?die Angelegenheit sei zur Gew?hrung des Anspruchs auf rechtliches Geh?r/Begr?ndung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, evtl. sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, betragsm?ssig h?here IV-Renten zu bezahlen". Am 23. Dezember 2002 (Urk. 3) ?berwies die IV-Stelle die Beschwerde samt auf Abweisung schliessender Vernehmlassung ans hiesige Gericht. Replicando hielt Z.___ an seiner Beschwerde fest (Urk. 7), wozu sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 13. M?rz 2003 (Urk. 12) als geschlossen erkl?rt (Prozess Nr. IV.2003.00001).

2.

2.1???? Nachdem die Tochter B.___ ihre Ausbildung per Ende August 2002 abgeschlossen hatte (Urk. 13/4/19), verf?gte die IV-Stelle am 5. Dezember 2002 ?ber die H?he der vier verbleibenden Kinderrenten erneut und legte diese mit Wirkung ab 1. September 2002 auf Fr. 215.-- fest (Urk. 13/2/1).

2.2???? Auch gegen diese Verf?gung erhob Z.___ bei der IV-Stelle Beschwerde (datierend vom 11. Dezember 2002, Urk. 13/1) und verwies zur Begr?ndung auf die Beschwerde seiner Ehefrau vom 27. M?rz 2002 im Prozess Nr. IV.2002.00157 (Urk. 14/2). Die IV-Stelle ?berwies diese Beschwerde am 23. Dezember 2002 (Urk. 13/3) dem hiesigen Gericht und ersuchte um Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 16. Januar 2003 (Urk. 13/5) als geschlossen erkl?rt wurde (Prozess Nr. IV.2003.00002).

3.?????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.

1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

1.2???? Da das Verfahren IV.2003.00001 betreffend Rentenh?he ab 1. M?rz 2001 und das Verfahren IV.2003.00002 betreffend die Rentenh?he ab 1. September 2002 in engem sachlichem Zusammenhang stehen, rechtfertigt sich eine Verfahrensvereinigung. Der Prozess IV.2003.00002 ist demnach mit dem vorliegenden Prozess IV.2003.00001 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben.

???????? Die Akten des Prozesses IV.2003.0002 werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 13/0-6 gef?hrt.

2.

2.1???? Der Beschwerdef?hrer brachte im Wesentlichen vor, der angefochtenen Verf?gung vom 19. Juli 2002 (Urk. 2) seien die ACOR-Berechnungsbl?tter ebenso wenig beigelegen wie ein Berechnungsblatt f?r AHV/IV-Renten, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die H?he der zugesprochenen Renten zu ?berpr?fen (Urk. 1 S. 5). Aus diesem Grund beantragte er die R?ckweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur ?Gew?hrung des Anspruches auf rechtliches Geh?r/Begr?ndung" (Urk. 1 S. 2).

2.2???? Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkreten Fall f?r den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Beh?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).

???????? Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.3???? Vorliegend blieb unbestritten, dass die angefochtene Verf?gung vom 19. Juli 2002 ohne Berechnungsblatt zugestellt wurde. Daraus jedoch eine Verletzung der Begr?ndungspflicht ableiten zu wollen, erscheint als nicht zutreffend. Denn die Verf?gung ?usserte sich insofern begr?ndet ?ber die Rentenh?he, als die massgebenden Faktoren, das durchschnittliche Jahreseinkommen, die anrechenbare Beitragsdauer und die anwendbare Rentenskala, genannt waren. Mit der Nennung der Grundlagen ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begr?ndungspflicht ausreichend nachgekommen, zumal es sich hier um die revisionsweise Erh?hung einer laufenden Invalidenrente handelt, sich mithin allenfalls mathematische Probleme, dagegen keine Fragen der Interpretation rechtlicher Bestimmungen oder der W?rdigung von Tatsachen stellten.

???????? Im ?brigen legte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2002 (Urk. 3) die Rentenberechung eingehend dar, wozu der Beschwerdef?hrer nochmals Stellung nehmen konnte (Urk. 7). Aus diesem Grund k?me eine R?ckweisung einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb die Sache materiell zu entscheiden ist.

3.

3.1???? Replicando beharrte der Beschwerdef?hrer denn auch nicht mehr auf einer R?ckweisung, sondern brachte lediglich vor, er habe urspr?nglich seit Juli 1993 Rentenzahlungen erhalten, bis die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 1995 die Leistungen eingestellt habe. Erst mit Verf?gung vom 10. September 1999 sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 1996 eine halbe Rente zugesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die ab 1. Januar 1997 g?ltigen Rechtsvorschriften in Kraft gewesen, weshalb die Rente nach diesen Bestimmungen zu berechnen sei.

3.2???? Die in diesem Verfahren angefochtene Verf?gung datiert vom 19. Juli 2002 und regelt die Rentenh?he samt Kinderrenten des Beschwerdef?hrers aufgrund der neuerdings 100%igen Invalidit?t mit Wirkung ab 1. M?rz 2001 (Urk. 2). Soweit der Beschwerdef?hrer seine bis zum 28. Februar 2001 ausgerichtete Rente ?berpr?fen lassen will, ist die Beschwerde vom 29. Juli 2002 versp?tet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

4.1???? Zur angefochtenen Verf?gung vom 19. Juli 2002 machte der Beschwerdef?hrer weiter geltend, sp?testens ab dem Zeitpunkt der damit gew?hrten Rentenerh?hung per 1. M?rz 2001 seien die neurechtlichen Erziehungsgutschriften anzurechnen. Es erscheine vor dem Grundsatz der Rechtsgleichheit als stossend, wenn mit einer Verf?gung vom 19. Juli 2002, also 5? Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision, mit der neu eine ganze Rente zugesprochen werde, die Anrechung der Erziehungsgutschriften immer noch verweigert werde.

4.2???? Vorweg ist die Ermittlung der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Berechnungsgrundlagen darzulegen, wobei anzumerken ist, dass die Invalidenrenten gem?ss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) grunds?tzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) berechnet werden.

4.2.1?? Der Beschwerdef?hrer sowie seine Ehefrau bezogen bis zum 31. Dezember 2000 eine Ehepaar-Invalidenrente nach altem Recht (Urk. 14/3), da beide vor dem 1. Januar 1997 rentenberechtigt wurden (vgl. Prozess Nr. IV.2002.00120 in Sachen A.___).

4.2.2?? Laut lit. c Abs. 5 der ?bergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (anwendbar aufgrund von Ziff. 2 Abs. 1 der ?bergangsbestimmungen im IVG zur 10. AHV-Revision) werden laufende Ehepaar-Altersrenten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzes?nderung (somit per 1. Januar 2001) nach folgenden Grunds?tzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:

a. ????? Die bisherige Rentenskala wird beibehalten. b. ????? Jedem Ehegatten wird die H?lfte des bisherigen f?r die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet. c.?????? Jedem Ehegatten wird eine ?bergangsgutschrift gem?ss Absatz 3 angerechnet ???????? Lit. c Abs. 3 der ?bergangsbestimmungen stuft die ?bergangsgutschriften ab, wobei solche nur f?r Versicherte mit Jahrgang 1952 und ?lter ausgerichtet werden.

4.2.3?? Mit Verf?gung vom 8. M?rz 2002 (Urk. 14/4) erfolgte die Anpassung der Rente des Beschwerdef?hrers ans neue Recht. Die massgebenden Berechnungsgrundlagen wurden dabei wie folgt benannt: massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 28'428.--, Beitragsjahre des Jahrganges 11 Jahre, anrechenbare Beitragsdauer 06.03 Jahre, Rentenskala 24. Dem Beschwerdef?hrer wurde eine Invalidenrente von Fr. 376.-- nebst f?nf Kinderrenten von Fr. 95.-- zugesprochen. Diese Verf?gung wurde vom Beschwerdef?hrer selbst nicht angefochten und hinsichtlich der Kinderrenten im heute ergangenen Urteil vom 14. Mai 2003 in Sachen A.___ (Prozess Nr. IV.2002.00120) best?tigt.

4.3

4.3.1?? Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich beim Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 19. Juli 2002 (Urk. 2) auf eben dieses auf den Zeitpunkt der Renten?berf?hrung per 1. Januar 2001 ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- sowie auf die der anrechenbaren Beitragsdauer von 6 Jahren 3 Monaten entsprechende Rentenskala 24 (Urk. 14/4).

4.3.2?? Zur intertemporalrechtlichen Regelung - vorliegend die Anrechnung von Er-ziehungsgutschriften nach neuem Recht auf vor dem 1. Januar 1997 eingetretene Versicherungsf?lle - ist auf die Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts zu verweisen. Dieses geht in seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres entsteht und die Rente aufgrund der in jenem Zeitpunkt massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen festzusetzen ist (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 8. Juni 2001, I 603/00). Daraus ergibt sich, dass die Rente aufgrund der im Zeitpunkt des Entstehens der Rente massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen (Beitragszeit sowie durchschnittliches Einkommen) festzusetzen ist.

???????? Als Ausnahme von dieser Regel legte lit. c Abs. 5 der ?bergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision die Abl?sung der Ehepaar-Renten durch Individualrenten fest. Die auf diese Weise berechneten Grundlagen gelten hinfort f?r die Berechnung der Rentenleistungen. Da namentlich die Erh?hung des Invalidit?tsgrades keinen neuen Versicherungsfall darstellt, findet in diesen F?llen eine Neuermittlung der Rentenberechnungsgrundlagen nicht statt.

4.3.3?? Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2002 (Urk. 3) die Berechnungsgrundlagen f?r die ab 1. Januar 2001 ans neue Recht angepasste Rente ausf?hrlich und zutreffend darlegte, kann hierauf wie auch auf das heute ergangene Urteil in Sachen A.___ (Prozess Nr. IV.2002.00120) verwiesen werden.

???????? Erg?nzend ist festzuhalten, dass die ?bergangsbestimmungen keine Anrechung von Erziehungsgutschriften vorsehen, weshalb dem Antrag des Beschwerdef?hrers auch nicht stattgegeben werden kann.

4.4???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdef?hrer keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden k?nnen, weshalb sein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen unver?ndert bei Fr. 28'428.-- bleibt. Bei der anwendbaren Rentenskala 24 ergibt sich beim Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ein Betreffnis von Fr. 752.-- (Rententabellen 2001 S. 64), welcher Betrag ihm von der Beschwerdegegnerin zugesprochen wurde.

5.

5.1???? Betreffend H?he der Kinderrenten (Fr. 190.-- ab 1. M?rz 2001, Urk. 2) teilte der Beschwerdef?hrer nach Einsicht in die detaillierte Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2002 (Urk. 3) mit, er habe dazu keine weiteren Bemerkungen (Urk. 7 S. 1).

5.2???? In der Tat erweisen sich die Berechnungen der Beschwerdegegnerin als korrekt.

5.2.1?? Nach Art. 38bis IVG werden Kinderrenten gek?rzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das f?r diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich ?bersteigen (Abs. 1). Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Art. 2) und regelt die Einzelheiten, insbesondere die K?rzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten (Abs. 3).

5.2.2?? Gem?ss Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Kinder- und Waisenrenten gek?rzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das f?r diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erh?ht um den monatlichen H?chstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), ?bersteigen.

???????? Ausgehend vom durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- und der Addition des monatlichen H?chstbetrages der Altersrente von Fr. 2'060.-- (Rententabellen 2001 S. 24) ergibt sich ein Betrag von Fr. 30'488.--. Weil vorliegend die Rentenskala 24 zur Anwendung kommt, betr?gt die K?rzungsgrenze mit 54,55 % von diesem Betrag Fr. 16'631.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV).

5.2.3?? Laut Art. 54bis Abs. 2 AHVV werden die Kinderrenten jedoch nicht gek?rzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 % des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbetr?gen von drei Kinder- oder Waisenrenten. Dieser Betrag erh?ht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen H?chstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).

???????? 150 % des Betrages der minimalen j?hrlichen Altersrente entspricht der Summe von Fr. 18'540.-- und drei j?hrliche minimale Kinderrenten Fr. 14'832.-- (Rententabellen 2001 S. 24). Da der Beschwerdef?hrer f?nf Kinder hat, erh?ht sich die K?rzungsgrenze von Fr. 33'372.-- um zwei monatliche maximale Altersrenten (? Fr. 2'060.--) auf Fr. 37'492.--. Weil vorliegend die Rentenskala 24 zur Anwendung kommt, betr?gt die K?rzungsgrenze mit 54,55 % von diesem Betrag Fr. 20?452.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV).

5.2.4?? Da die letztgenannte K?rzungsgrenze h?her liegt, kommt diese zur Anwendung. Ausgehend von der Rente des Beschwerdef?hrers von Fr. 9?024.-- (12 x Fr. 752.--) und den ungek?rzten Kinderrenten von Fr. 18?060.-- (5 x 12 x Fr. 301.--, Rententabellen 2001 S. 64) ergibt sich eine ?berentsch?digung von Fr. 6?632.-- (Fr. 27?084.-- ./. Fr. 20?452.--). Da der K?rzungsbetrag auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen ist (Art. 54bis Abs. 3 AHVV), sind die j?hrlich 12 mal ausbezahlten f?nf Kinderrenten (60 Rentenbetreffnisse) um je einen Sechzigstel dieses Betrages zu k?rzen, somit um Fr. 111.--. Die Kinderrenten betragen demnach ab 1. M?rz 2001 Fr. 190.-- (Fr. 301.-- ./. Fr. 111.--). Dieser Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verf?gung vom 19. Juli 2002 (Urk. 2) korrekterweise zugesprochen.

5.3???? Auch die nach Beendigung der Ausbildung der Tochter B.___ (Jahrgang 1983, Urk. 14/1 Ziff. 3.1) ergangene Verf?gung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 13/2/1), mit der die vier verbleibenden Kinderrenten auf Fr. 215.-- festgesetzt wurden, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

???????? Da der Beschwerdef?hrer nur noch f?r vier Kinder Renten bezieht (Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG), reduziert sich die K?rzungsgrenze von Art. 54bis Abs. 2 AHVV auf Fr. 35'432.-- (bei Vollrenten). Entsprechend der Rentenskala 24 betr?gt die K?rzungsgrenze 54,55 % von diesem Betrag, das heisst Fr. 19?328.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV).

Ausgehend von der Rente des Beschwerdef?hrers von Fr. 9?024.-- (12 x Fr. 752.--) und den ungek?rzten Kinderrenten von neu Fr. 14?448.-- (4 x 12 x Fr. 301.--) ergibt sich eine ?berentsch?digung von nur noch Fr. 4?144.-- (Fr. 23?472.-- ./. Fr. 19?328.--). Die Verteilung auf die verbleibenden 48 Rentenbetreffnisse (4 Kinder ? 12 Rentenzahlungen) ergibt eine K?rzung von Fr. 86.--. Die Kinderrenten betragen somit ab 1. September 2002 Fr. 215.-- (Fr. 301.-- ./. Fr. 86.--). Dieser Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verf?gung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 13/2/1) korrekterweise zugesprochen.

6.?????? Somit erweisen sich die angefochtenen Verf?gungen vom 19. Juli 2002 (Urk. 2) und vom 5. Dezember 2002 (Urk. 13/2/1) als in allen Teilen rechtens, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht beschliesst:

Der Prozess IV.2003.00002 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2003.00001 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,

und erkennt:

1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- F?rsprecher Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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