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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.03.2003 IV.2002.00756

17. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·838 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Abbruch beruflicher Massnahmen, Klinikaufenthalt, Einstellung der Leistungen

Volltext

IV.2002.00756

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 18. M?rz 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 14. November 2002 A.___ berufliche Massnahmen vom 21. Oktober 2002 bis 4. Juli 2003 im Sinne einer Ausbildung zum Multimedia Designer zugesprochen (Urk. 2), ihm jedoch am 29. November 2002 mitgeteilt hat, die Leistungen w?rden eingestellt, da Abkl?rungen ergeben h?tten, dass A.___ die Umschulung zum Multimedia Designer abgebrochen habe und weitere berufliche Massnahmen momentan nicht m?glich seien (Urk. 3), nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Dezember 2002, worin A.___ ausf?hrte, er sei zwar seit 17. Dezember 2002 station?r in der Klinik Schl?ssli, m?chte aber trotzdem nicht, dass sein Anliegen zu den Akten gelegt werde und er wieder von vorne anfangen m?sse (Urk. 1), und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 10. Februar 2003 (Urk. 6), in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, dass gem?ss Art. 17 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1), dass als Umschulung gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen gelten, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen, dass die Beschwerdegegnerin die mit Verf?gung vom 14. November 2002 (Urk. 2) zugesprochenen Leistungen f?r berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Multimedia Designer am 29. November 2001 einstellte (Urk. 3), da die Massnahme vom Beschwerdef?hrer abgebrochen worden sei und weitere berufliche Massnahmen momentan nicht m?glich seien, dass der Beschwerdef?hrer der Beschwerdegegnerin am 28. November 2002 mitteilte, er habe es nicht geschafft, das Problem anzupacken (Urk. 7/18/2), dass er weiter ausf?hrte, er habe mit der Schulleitung ?ber eine Reduktion des Pensums telefonisch gesprochen, sei dann aber zum pers?nlichen Gespr?ch nicht erschienen, dass er dies damit begr?ndete, er f?hle sich nicht in der Lage, in die Schule zu gehen, er f?hle sich im Moment ?mit dem R?cken zur Wand? und es gehe ihm von Tag zu Tag schlechter, dass er zusammenfassend festhielt, er m?chte wirklich noch weiterkommen und etwas Neues anpacken und richtig machen, das mit dieser Schule habe er aber vermasselt, dass aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdef?hrer die Umschulung abgebrochen hat und ab Mitte Dezember 2002 in station?rer psychiatrischer Behandlung war, dass er demnach die f?r die Dauer vom 21. Oktober 2002 bis 4. Juli 2003 gew?hrte Ausbildung gar nicht absolvieren konnte, ging er doch nicht mehr in die Schule und wurde sp?ter gar hospitalisiert, dass mit der Hospitalisation auch weitere berufliche Massnahmen nicht mehr m?glich waren, dass die mit Verf?gung vom 14. November 2002 (Urk. 2) gew?hrte Umschulung nur f?r die Dauer vom 21. Oktober 2002 bis 4. Juli 2003 gew?hrt wurde und es f?r eine allf?llige erneute Umschulung unabdingbar ist, die Voraussetzungen abzukl?ren und ?ber den Leistungsanspruch neu zu verf?gen, dass sich demnach die dem Beschwerdef?hrer am 29. November 2002 er?ffnete Leistungseinstellung als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass es im ?brigen dem Beschwerdef?hrer jederzeit frei steht, ein neues Gesuch auf Gew?hrung von beruflichen Massnahmen zu stellen,

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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