IV.2002.00744
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?rin Randacher
Urteil vom 3. April 2003 in Sachen W.___ M?llerstrasse 46, Beschwerdef?hrer
Zustelladresse W.___
?
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? W.___, geboren 1944, meldete sich am 26. November 2001 bei der Invalidenversicherung wegen eines Herzklappenfehlers zum Leistungsbezug an (Urk. 6/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, liess daraufhin einen Auszug aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 6/26), holte den Arztberichte der HMO-Praxis, Dr. med. A.___, FMH allgemeine Medizin, Z.___, (Bericht vom 24. M?rz 2002, Urk. 6/11) ein und liess von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, speziell Kardiologie, C.___, ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 27. September 2002, Urk. 6/9). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/4-5) wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 20. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 6/1) das Gesuch von W.___ um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung ab.
2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob W.___ am 19. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine volle Rente auszubezahlen. Wenn keine Rente ausbezahlt werde, sei ihm eine Weiterbildung im kaufm?nnischen und technischen Bereich anzubieten. Nachdem die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 6. Februar 2003 (Urk. 7) als geschlossen erkl?rt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die M?glichkeit hat, ihre restliche Erwerbsf?higkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen ?berhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn konjunkturell die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. M?rz 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). 2.3???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist in erster Linie, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2???? Zur Begr?ndung der angefochtenen Verf?gung hat die Beschwerdegegnerin ausgef?hrt, die medizinischen Abkl?rungen h?tten ergeben, dass es dem Beschwerdef?hrer zumutbar sei, weiterhin in seiner angestammten T?tigkeit im technischen oder kaufm?nnisch-technischen Arbeitsbereich zu 80 % zu arbeiten und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2). 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer vor (Urk. 1), dass er die beiden zuletzt ausgef?hrten T?tigkeiten im Verkaufsaussendienst und als Kurierfahrer nicht mehr aus?ben k?nne. Im technisch-kaufm?nnischen Bereich habe er zum letzten Mal im Jahr 1984 gearbeitet.
4. 4.1???? Dr. A.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 24. M?rz 2002 (Urk. 6/11) ein intermittierend auftretendes Vorhofflimmern. Der Beschwerdef?hrer werde in Zusammenarbeit mit dem Kardiologen Dr. D.___, Z.___, medikament?s eingestellt oder, falls notwendig, elektronkonvertiert. Erst nach erfolgter Abkl?rung und Einstellung in etwa 2 bis 3 Monaten k?nne die Arbeitsf?higkeit mit einiger Sicherheit festgelegt werden. 4.2???? Dr. B.___ stellt in seinem Gutachten vom 27. September 2002 (Urk. 6/9) fest, der Beschwerdef?hrer leide an einem rezidivierenden paroxysmalen Vorhofflimmern, symptomatisch unter hoher Sotalol-Dosierung, an einer anamnestisch angeblich arteriellen Hypertonie, Adipositas und Stammvaricosis beidseits. Der Beschwerdef?hrer sei f?r Arbeiten, welche er fr?her verrichtet habe und zum Teil auch jetzt noch verrichte, zu mindestens 80 % arbeitsf?hig. Dies gelte sowohl f?r k?rperlich nicht belastende wie auch k?rperlich belastende Arbeiten. Diese Aussage treffe zu f?r die Zeit seit dem 1. Januar 2002 bis heute und d?rfte noch bis zur medikament?sen Umstellung bis zirka Mitte November 2002 gelten. F?r die Zeit danach sei mit einer 100%igen Arbeitsf?higkeit f?r jegliche Art von Arbeit zu rechnen. Was die Zeit vor dem 1. Januar 2002 betreffe, so sei die Arbeitsf?higkeit sicher nicht schlechter als die aktuelle Arbeitsf?higkeit gewesen, wahrscheinlich eher besser. Unter Ber?cksichtigung dessen, dass der Beschwerdef?hrer in den letzten paar Monaten mit Vorhofflimmern symptomatisch gewesen sei, k?nne eine leichtere Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit veranschlagt werden, nach Umsetzung der vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen d?rfte aber mit einer 100%igen Arbeitsf?higkeit zu rechnen sein. 4.3???? Der Gutachter hat sich ausf?hrlich mit den Untersuchungsergebnissen, den Vorakten und den Vorbringen des Beschwerdef?hrers auseinandergesetzt und ist zum ?berzeugenden Ergebnis gelangt (Urk. 6/9), dass der Beschwerdef?hrer sowohl f?r belastende wie auch f?r nicht belastende Arbeiten zu mindestens 80 % arbeitsf?hig ist, und dass sich diese Arbeitsf?higkeit nach Durchf?hrung der notwendigen therapeutischen Massnahmen auf 100 % erh?hen d?rfte. Diese Einsch?tzung leuchtet auch insofern ein, als das kardiologische Problem des Beschwerdef?hrers auf ein rezidivierendes paroxysmales Vorhofflimmern beschr?nkt ist, obwohl f?lschlicherweise vor einigen Jahren die Diagnose einer bicuspiden Aortenklappe gestellt worden war. So gab der Beschwerdef?hrer denn anl?sslich seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Urk. 6/28) als Behinderung einen Herzklappenfehler an. Die Untersuchungen von Dr. B.___ haben aber keine wirkliche strukturelle kardiale Abnormit?t ergeben. Seine durchgef?hrte transthorakale Farbdopplerechokardiographie vom 20. August 2002 zeigte einen linken Ventrikel mit diskreter Septumhypertrophie und allseits normalen Kontraktionen trotz Vorhofflimmern, eine normale systolische Gesamtfunktion des linken Ventrikels, eine diskrete, unbedeutende Aorteninsuffizienz bei minim verdickter trikuspider Aortenklappe, eine leichte, unbedeutende Mitralinsuffizienz und diskrete, unbedeutende Trikuspidalinsuffizienz. Diese Ergebnisse beurteilte Dr. B.___ im Prinzip als fast normalen echokardiographischen Befund (Beilage zu Urk. 6/9), ein Herzklappenfehler konnte von ihm ausgeschlossen werden. Auch best?nden auf Grund der anamnestischen Angaben und der aktuellen Untersuchungen keine Hinweise f?r das allf?llige Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit (Urk. 6/9 S. 9). Das Vorhofflimmern sollte nach Auffassung von Dr. B.___ vom Beschwerdef?hrer durchaus gut vertragen werden k?nnen, das Unwohlgef?hl und die Notwendigkeit, sich hinzulegen, st?nden in erster Linie im Zusammenhang mit der Einnahme einer sehr hohen Dosis Sotalol, denn die Kammerfrequenz beim zeitweise auftretenden Vorhofflimmern sei nicht tachykard, das heisst nicht beschleunigt. Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose deckt sich mit derjenigen von Dr. A.___ (Bericht vom 24. M?rz 2002, Urk. 6/11), wobei zu jenem Zeitpunkt noch keine Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit m?glich war. Eine solche wurde aber nach Abschluss der medikament?sen Einstellung f?r wahrscheinlich gehalten. Das Gutachten von Dr. B.___ wurde denn auch rund 6 Monate sp?ter erstellt. Grunds?tzlich besteht also kein Grund, um von der Einsch?tzung des Gutachters Dr. B.___ abzuweichen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrer trotz des rezidivierenden paroxysmalen Vorhofflimmerns aus medizinischen Gr?nden in der Lage ist, sowohl einer k?rperlich nicht belastenden als auch einer k?rperlich belastenden T?tigkeit, also auch all jenen T?tigkeiten, die der Beschwerdef?hrer im Laufe seines Berufslebens ausge?bt hat, im Ausmass von mindestens 80 % nachzugehen. Selbst wenn die Prognose von Dr. B.___, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers mit den von ihm vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen auf 100 % gesteigert werden k?nnte, nicht zutreffen sollte, und auch unter Ber?cksichtung der Tatsache, dass teilzeitbesch?ftigte M?nner im Verh?ltnis weniger verdienen als Vollzeitbesch?ftigte (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, LSE, herausgegeben vom Bundesamt f?r Statistik, Tabelle 9, S. 24) resultierte im vorliegenden Fall keine rentenbegr?ndende Invalidit?t von mindestens 40 %, wodurch das Rentenbegehren von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen worden ist.
5. 5.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen, beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Die Frage nach der Feststellung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich jedoch nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verf?gung. Zum beschwerdeweisen anfechtbaren Verf?gungsgegenstand geh?ren auch jene Rechtsverh?ltnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verf?gungsweise zu befinden (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweisen). 5.2???? In der angefochtenen Verf?gung vom 20. November 2001 (Urk. 2 = Urk. 6/1) wird lediglich der Rentenanspruch verneint. Der Beschwerdef?hrer verlangte aber bereits im Vorbescheidverfahren (Urk. 6/4) eventualiter die Gew?hrung von Eingliederungsmassnahmen, vor allem von beruflichen Massnahmen. Insofern hat die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Verf?gungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b) verletzt. Einen Eventualantrag auf Durchf?hrung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Weiterbildung im kaufm?nnischen und technischen Bereich) stellte der Beschwerdef?hrer nun auch mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 2002 (s. Urk. 1 S. 2). Es fragt sich somit, ob die Durchf?hrung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Weiterbildung), obwohl die Beschwerdegegnerin zu Unrecht dar?ber nicht verf?gt hat, zu pr?fen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Angesichts der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen f?r berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Verneinung des Anspruches auf eine Invalidenrente implizit auch die Ablehnung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen verf?gt worden sei. Mit Beschwerde kann im Sozialversicherungsprozess aber ger?gt werden, dass ein gestellter Antrag nicht behandelt worden ist. In seiner Eingabe vom 19. Dezember 2002 hat der Beschwerdef?hrer denn auch sinngem?ss diese R?ge erhoben (Urk. 1 S. 2), weshalb die Frage der Durchf?hrung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen schon unter dem Aspekt der Verletzung des rechtlichen Geh?rs zu pr?fen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt in der Regel zwar zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung, die Verletzung des rechtlichen Geh?rs kann jedoch grunds?tzlich als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann (Urteil des EVG vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind in diesem Fall gegeben. 5.3???? Im Folgenden ist deshalb zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Dabei geht es in erster Linie um berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG, eventuell auch um Umschulung gem?ss Art. 17 IVG. 5.3.1?? Unter Weiterausbildung gem?ss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG ist jene Berufsbildung zu verstehen, welche die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes weiter ausbaut; es muss sich um die Fortsetzung oder Vervollkommnung einer erstmaligen Berufsbildung handeln (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 120 f.). Unabdingbare Voraussetzung ist aber, dass eine versicherte Person invalid oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedroht ist (Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und durch eine solche Massnahme die Erwerbsf?higkeit dieser Person wesentlich verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG). Invalidit?t im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG liegt in der Regel dann vor, wenn der versicherten Person im Rahmen einer die Erwerbsf?higkeit wesentlich verbessernden Weiterausbildung gesundheitsbedingt erhebliche Mehrkosten entstehen, ferner wenn die Person, trotz erworbener, erstmaliger Ausbildung, erwerblich wesentlich beeintr?chtigt bleibt, sodass sich - anders als im Gesundheitsfall - eine weitere berufliche Ausbildung als notwendig erweist (unver?ffentlichtes Urteil des EVG vom 16. November 1994 in Sachen R., I 249/94). Der Beschwerdef?hrer erlernte urspr?nglich den Beruf eines Mechanikers (Urk. 6/28 Ziff. 6.2 und Urk. 6/9). Danach erwarb er an der Handelsschule E.___ ein kaufm?nnisches Diplom. Bis zum Verlust seiner letzten Arbeitsstelle Ende 1993 war der Beschwerdef?hrer unter anderem als technischer Kaufmann, Betriebsleiter, danach Selbst?ndigerwerbender im Bereich Bilderrahmen und Einrahmungen und anschliessend im selben Bereich als Angestellter t?tig (Urk. 6/9 S. 4 und Urk. 6/26). Ab Januar 1994 bis August 1995 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/26). Seit Juni 1994 ist er der F.___, Ausgleichskasse, wiederum als Selbst?ndigerwerbender angeschlossen (Urk. 6/26), wobei den Akten nicht entnommen werden kann, worin diese selbst?ndige Erwerbst?tigkeit im Einzelnen bestanden hat. Vom Mai 2001 bis Januar 2002 bet?tigte sich der Beschwerdef?hrer als Kurierfahrer (Urk. 6/9 S. 4). Der Beschwerdef?hrer verf?gt somit grunds?tzlich ?ber eine breite und vielf?ltige berufliche Erfahrung. Es ist glaubhaft, wenn er geltend macht, dass er im heute ausgetrockneten Stellenmarkt ohne Weiterbildung - die letzte, aktenkundige Weiterbildung absolvierte der Beschwerdef?hrer im Jahre 1968 (Diplom der Handelsschule E.___, Urk. 6/28 Ziff. 6.2) - Schwierigkeiten hat, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Probleme des Beschwerdef?hrers auf dem Arbeitsmarkt, welche mit seiner Entlassung aus der letzten Arbeitsstelle auf Ende 1993 begonnen haben, sind jedoch nicht prim?r auf das aktenkundige Vorhofflimmern zur?ckzuf?hren, sondern gr?nden in erster Linie in der wirtschaftlichen Situation (siehe dazu Urk. 6/9 S. 4 und Urk. 6/4 S. 2). Eine berufliche Weiterbildung zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt dr?ngte sich auch ohne Gesundheitsschaden auf. Der Beschwerdef?hrer machte denn auch selber geltend, dass sich die Arbeitswelt, vor allem durch die schnelle Entwicklung der Elektronik, grundlegend ge?ndert habe (Urk. 6/4 S. 2). Eine weitere berufliche Ausbildung erweist sich somit nicht aus krankheitsbedingten, sondern aus Gr?nden des Arbeitsmarktes als notwendig, weshalb der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine berufliche Weiterausbildung gem?ss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG zu verneinen ist. 5.3.2?? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Nach Einsch?tzung von Dr. B.___ (Urk. 6/9 S. 8), von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, betr?gt die Arbeitsf?higkeit f?r s?mtliche T?tigkeiten, welche der Beschwerdef?hrer fr?her verrichtete und zum Teil auch jetzt verrichtet, sowie generell f?r k?rperlich nicht belastende als auch f?r k?rperlich belastende Arbeiten mindestens 80 %. Gem?ss den Aussagen von Dr. B.___ besteht theoretisch Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes und auf Wiedererlangung einer vollen Arbeitsf?higkeit bei gutem Verlauf einer medizinischen Behandlung. Die erfolglose Stellensuche des Beschwerdef?hrers sei nicht in erster Linie gesundheitlich bedingt, sondern eher auf die allgemeine Arbeitsmarktsituation zur?ckzuf?hren (Urk. 6/9 S. 10). Diese Einsch?tzung von Dr. B.___ in Bezug auf die wesentliche Ursache der Schwierigkeiten des Beschwerdef?hrers auf dem Arbeitsmarkt best?tigt denn auch er selber in seinen Eingaben (Urk. 1 und Urk. 6/4). Gest?tzt auf die ?rztliche Beurteilung durch Dr. B.___ ist nicht ersichtlich, inwieweit berufliche Umschulungsmassnahmen eingliederungswirksam w?ren, mithin zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstm?glichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen betr?chtlichen Erwerbsf?higkeit zu sch?tzen verm?chten. Da der Gesundheitsschaden des Beschwerdef?hrers nicht zumindest eine wesentliche Teilursache seiner Erwerbslosigkeit darstellt, ist der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG zu verneinen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - W.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).