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Zürich Sozialversicherungsgericht 08.07.2003 IV.2002.00736

8. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,754 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Rente; Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen.

Volltext

IV.2002.00736

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Schetty

Urteil vom 9. Juli 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die A.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17,? 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der im Jahre 1942 geborene S.___ erlernte den Beruf des Drehers und war zuletzt bei der B.___ als Mechaniker t?tig (Urk. 8/22 S. 1 und 4, Urk. 8/20 Blatt 3). Nachdem er bereits in den Jahren 1987, 1997 und 1998 wegen Bandscheibenvorf?llen operiert werden musste (Urk. 8/22 S. 6), zog er sich am 29. April 1999 bei einem Skiunfall eine bikondyl?re Tibiakopffraktur mit massiver Impression und Zertr?mmerung lateral rechts sowie einen Meniskusabriss rechts lateral zu (Urk. 8/24/1, Urk. 8/24/5). Die erlittenen Verletzungen wurden erstmals am 4. Mai 1999 und in der Folge erneut am 19. April 2000 operativ behandelt (Urk. 8/24/5, Urk. 8/24/34). Im Jahre 2000 wurde der Versicherte zudem wegen eines erneuten Bandscheibenvorfalls operiert (Urk. 8/22 S. 6). Infolge Fusion mit der C.___ sowie dem Umzug der Firma von ___ nach ___ l?ste der Arbeitgeber des Versicherten das Arbeitsverh?ltnis per 31. Dezember 2000 auf (letzter effektiver Arbeitstag 13. November 2000, Urk. 8/18 S. 1). Am 25. April 2001 meldete sich der Versicherte aufgrund der bestehenden Knie- und R?ckenbeschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/22 S. 5 f.). Nach erfolgten Abkl?rungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Februar 2002 die Ausrichtung einer halben IV-Rente ab 13. Dezember 2001 in Aussicht (Urk. 8/10) und hielt daran nach erfolgter Vernehmlassung des Versicherten (Urk. 8/6) mit Verf?gung vom 15. November 2002 fest (Urk. 8/1). 2.?????? Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten (Urk. 4) am 17. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 13. Dezember 2000 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem mit Verf?gung vom 4. Februar 2003 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 9) hielt die Vertreterin des Beschwerdef?hrers mit Replik vom 28. Februar 2003 an der Beschwerde fest und beantragte ?berdies, eventualiter sei der Beschwerdef?hrer einer erneuten medizinischen Untersuchung zu unterziehen (Urk. 11). In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik, so dass der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 14. April 2003 geschlossen wurde (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu pr?fen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1???? In medizinischer Hinsicht st?tzte sich die IV-Stelle in ihrer Verf?gung vom 15. November 2002 im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, Abteilung Wirbels?ulen und R?ckenmark an der E.___, welcher dem Beschwerdef?hrer in einer behinderungsangepassten T?tigkeit eine halbt?gige Arbeitsf?higkeit attestierte (Urk. 8/1, Urk. 8/12), und hielt daran in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2002 fest (Urk. 7 S. 2). 2.2???? Die Rechtsvertreterin stellte Dr. D.___s Einsch?tzung der Restarbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in der Beschwerde noch nicht ausdr?cklich in Frage (Urk. 1), machte aber mit Replik vom 28. Februar 2003 geltend, dass der Arztbericht lediglich die R?ckenbeschwerden ber?cksichtige, nicht aber die Kniebeschwerden, und somit die Arbeitsunf?higkeit um mindestens 20 % zu erh?hen sei (Urk. 11 S. 4). 2.3 2.3.1?? Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. November 2001 einen Status nach Hemilaminektomie L4/5 links 1985, Status nach Hemilaminektomie L4/5 rechts September 1997, Status nach Revision L4/5 rechts 7. Oktober 1998 sowie Status nach Rehemilaminektomie L4/5 rechts 14. Dezember 2000. Betreffend der aktuellen Erwerbsf?higkeit bestehe eine Einschr?nkung der Zumutbarkeit, welche vor allem durch die krankhaften und multioperierten lumbalen Bandscheiben gut erkl?rbar sei. Der Patient solle keine r?ckenbelastenden Arbeiten mehr aus?ben, insbesondere keine T?tigkeiten die mit dem Anheben von schweren Lasten verbunden seien. Arbeiten, die eine Rotation der Lendenwirbels?ule oder h?ufige Inklination erfordern, sollten nicht mehr ausge?bt werden. Sitzende Arbeiten sollten nicht starre Zwangshaltungen erfordern, sondern eine gewisse Bewegung und Positionswechsel zulassen und zudem nach M?glichkeit durch stehend-gehende Arbeitsphasen unterbrochen werden k?nnen. Die angestammte T?tigkeit als Dreher d?rfe der Beschwerdef?hrer nicht mehr aus?ben. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit bestehe eine halbt?gige Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/12). 2.3.2?? Schon aus der gestellten Diagnose und der Beschreibung der Leistungseinschr?nkungen ergibt sich, dass sich Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. November 2001 allein mit den R?ckenbeschwerden des Patienten auseinandersetzt. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Verf?gung der SUVA vom 5. Juli 2002 (Urk. 8/24/50 Blatt 2), welche sich allein mit den Kniebeschwerden (Unfall vom 29. April 1999) auseinandersetzt. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdef?hrer von den Unfallfolgen her eine T?tigkeit aus?ben k?nne, die ?ber 2/3 der Arbeitszeit sitzende Verrichtungen erfordere. Nicht mehr zumutbar seien insbesondere Arbeiten, welche mit h?ufigem Treppensteigen und gr?sseren Gehleistungen auf unebenem Boden verbunden seien (Urk. 8/24/50 Blatt 2 S. 2). Demgegen?ber h?lt Dr. D.___ bei der Beschreibung einer zumutbaren T?tigkeit insbesondere fest, dass Gehen bis 50 m sehr oft, Gehen ?ber lange Strecken oft, Gehen auf unebenem Gel?nde manchmal und Treppen steigen oft zumutbar sei. Demgegen?ber sei es dem Beschwerdef?hrer nicht zumutbar l?nger sitzende T?tigkeiten zu verrichten (Urk. 8/12). ???????? Zusammenfassend zeigt sich, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. November 2001 allein die R?ckenbeschwerden ber?cksichtigt. Weiter ist aus der SUVA-Verf?gung vom 5. Juli 2002 ersichtlich, dass der Beschwerdef?hrer auch durch die Kniebeschwerden in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist und zwar in anderen Bereichen (insbesondere Fortbewegung) als durch die R?ckenbeschwerden. Zur abschliessenden Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit ist es demnach unerl?sslich einen weiteren ?rztlichen Bericht einzuholen, welcher sich unter Ber?cksichtigung s?mtlicher Beschwerden zur verbliebenen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ?ussert. 3.?????? Da im vorliegenden Fall die Gew?hrung der halben IV-Rente ab 1. Dezember 2001 unbestritten (Urk. 2, Urk. 7 Rz 4 und 9) und durch die Akten belegt ist (Urk. 8/12, Urk. 8/18, Urk. 8/16, Urk. 7 Rz 9), ist die angefochtenen Verf?gung vom 15. November 2002 nur insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine ganze IV-Rente verneint, und es ist die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abkl?rung des medizinischen Sachverhalts zur?ckzuweisen. 4.?????? Die R?ckweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdef?hrers gleich (Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1998, N 9 zu ? 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgem?ss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine angemessene Prozessentsch?digung zu bezahlen, welche in Anwendung von ? 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen, namentlich unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 15. November 2002 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die SVA, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'300.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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