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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.05.2003 IV.2002.00734

5. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,117 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Wartejahr, Wesentliche Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit, Rückweisung

Volltext

IV.2002.00734

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 6. Mai 2003 in Sachen N.___

? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? N.___, geboren 1965, meldete sich am 2. April 2002 wegen Epilepsie, Schulter- und R?ckenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 4/17). Von 1989 bis Ende Juni 2001 war der Beschwerdef?hrer bei der A.___ in verschiedenen Funktionen im Zustellwesen angestellt (Urk. 4/15). Das Arbeitsverh?ltnis war von ihm mit K?ndigung vom 23. M?rz 2001 aufgel?st worden (Urk. 4/16). Ab September 2001 lebte der Versicherte teilweise in Thailand (Urk. 4/3, Urk. 4/13, Urk. 7). Nach Einholung verschiedener Arztberichte (Urk. 4/4-10), eines Arbeitgeberberichts der A.___ (Urk. 4/15) und eines Auszuges aus dem individuellen Konto (Urk. 4/14) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, am 22. August 2002 den Vorbescheid und am 27. September 2002 die Verf?gung, mit welcher sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2 = Urk. 4/1, Urk. 4/2).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 27. September 2002 erhob der Versicherte am 12. Oktober 2002 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verf?gung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). In der Replik vom 29. Januar 2003 erg?nzte der Versicherte sein Rechtsbegehren um den Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur?ckzuweisen (Urk. 7). Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik (Urk. 11). Mit Verf?gung vom 5. M?rz 2003 wurden bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten verschiedene Unterlagen beigezogen (Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15/1-10).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Gem?ss Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunf?higkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsf?hig war. 1.3???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).??????

2.?????? 2.1???? Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsgesuch des Beschwerdef?hrers mit der Begr?ndung ab, aufgrund der Ausk?nfte der von ihm bezeichneten behandelnden ?rzte ergebe sich, dass keine Arbeitsunf?higkeit von durchschnittlich 40 % w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch vorliege (Urk. 2 S. 2). Daran h?lt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2002 fest und f?gt bei, der Hausarzt des Beschwerdef?hrers habe best?tigt, dass dem Beschwerdef?hrer alle T?tigkeiten zumutbar seien. Somit k?nne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer voll arbeitsf?hig sei (Urk. 3). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, es sei durch Arztzeugnisse belegt, dass seit dem 11. September 2001 eine volle Arbeitsunf?higkeit bestanden habe. Er sei damals in eine Schl?gerei verwickelt worden und habe dabei eine Bruchverletzung an der Schulter erlitten. Eine vollst?ndige Abheilung des Bruchs habe jedoch nicht stattgefunden, weswegen es zu keiner vollen Arbeitsf?higkeit mehr gekommen sei. In den Zeitperioden, f?r welche keine Arztzeugnisse vorhanden seien, habe er sich in Thailand aufgehalten. Er habe sich dort eigentlich niederlassen und arbeiten wollen, was aber aufgrund der Schulterbeschwerden nicht m?glich gewesen sei. Es habe auch w?hrend seiner Aufenthalte in Thailand keine Arbeitsf?higkeit bestanden (Urk. 7).

3.?????? Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten feststehend ist, dass kein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler unter Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG subsumierbarer Gesundheitsschaden besteht. Die strittige Anspruchsfrage ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu pr?fen. Dabei ist zun?chst auf die verschiedenen, von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte und sonstigen medizinischen Unterlagen einzugehen.

4. 4.1???? Aus den verschiedenen Berichten des Universit?tsspitals V.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, welche die Zeitspanne von Juli 2000 bis November 2001 umfassen, geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer seit langer Zeit an einer kryptogenen fokalen Epilepsie mit ?berwiegend n?chtlichen, komplex-partiellen Anf?llen leidet. Die Epilepsie erfordert eine regelm?ssige medikament?se Behandlung. Am 13. April 2000 erlitt der Beschwerdef?hrer gem?ss Verdachtsdiagnose der neurologischen Fach?rzte anl?sslich eines Anfalls ein Sch?delhirntrauma mit intracerebraler Blutung. Anhand eines MRI wurden multiple postkontusionelle Ver?nderungen festgestellt. Nach einem ?berfall, der sich offensichtlich am 13. September 2001 und nicht, wie der Beschwerdef?hrer erw?hnte, am 11. September 2001 ereignete (vgl. vorstehende Erw. 2.2), erlitt der Beschwerdef?hrer erneut ein Sch?delhirntrauma sowie eine Schulterverletzung. Posttraumatisch erfolgten mehrere epileptische Anf?lle, was eine Hospitalisation im Spital C.__ vom 19. bis 26. September 2001 nach sich zog, wobei es dort dann zu keinen weiteren Anf?llen mehr kam (Urk. 4/6/3, Urk. 4/7/1, Urk. 4/8-10, Urk. 4/11/1). Arbeitsunf?higkeiten im Zusammenhang mit der Epilepsie, namentlich eine f?r eine gewisse Zeit andauernde, wurden in den genannten Berichten keine erw?hnt. Im Zusammenhang mit der Erwerbst?tigkeit ergibt sich lediglich aus dem Bericht der Neurologischen Klinik des Universit?tsspitals V.___ vom 24. Juli 2000, infolge einer anfallsbedingten Fahruntauglichkeit, werde der Beschwerdef?hrer an seinem Arbeitsplatz nicht mehr als Kurier f?r Sonderzustellungen, sondern im Innendienst eingesetzt (Urk. 4/11/1S. 5). Erw?hnt wurde in den genannten Berichten auch, dass der Beschwerdef?hrer an einem chronischen Zervikalsyndrom leide, das aber weitgehend kompensiert sei (Urk. 4/7/1 S. 1, Urk. 4/9/ S. 1, Urk. 4/10 S. 1). 4.2???? Die im September 2001 erlittene Schulterverletzung - es handelt sich um eine mehrfragment?re Acromionfraktur links - erforderte eine zweimalige operative Behandlung, wie sich aus dem nicht datierten, von der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2002 in Auftrag gegebenen Bericht von Dr. med. D.___, Assistenzarzt Chirurgie, Spital C.___, aus weiteren Unterlagen des Spitals C.___ und aus dem ebenfalls nicht datierten Bericht von Dr. med. E.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, von der Beschwerdegegnerin auch am 8. Mai 2002 in Auftrag gegeben, ergibt. Zuerst wurde die Fraktur am 13. September 2001 mit einer Zuggurtung versorgt. Am 10. Dezember 2001 wurde operativ das Osteosynthesematerial sowie ein Knochenfragment entfernt und die Schulter mobilisiert. Im April 2002 erfolgte wegen einer retraktilen Capsulitis an der Schulter eine weitere ambulante Behandlung am Spital C.___ (Urk. 4/5/1 S. 1 f., Urk. 4/6/1 S. 1, Urk. 4/6/4-6). Eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit im Zusammenhang mit der Schulterverletzung wurde gem?ss den Berichten f?r die Zeit vom 10. bis 24. Dezember 2001 und vom 19. April 2002 an f?r zwei Monate attestiert (Urk. 4/5/1 S. 1, Urk. 4/6/1 S. 1, Urk. 4/6/6 = Urk. 8/7). Des Weiteren erw?hnte Dr. E.___ ohne Hinweis auf die Ursache eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit vom 24. M?rz bis 17. April 2001 (Urk. 4/5/1 S. 1). Gem?ss einem von ihm ausgef?llten Unfallschein zu Handen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt r?hrte diese Arbeitsunf?higkeit von einem nicht n?her genannten Unfall vom 23. M?rz 2001 her (Urk. 4/7/5).

5. 5.1???? Der Beschwerdef?hrer reichte mit der Replik zus?tzliche Arbeitsunf?higkeitsbescheinigungen ein, welche ebenfalls Arbeitsunf?higkeiten im Zusammenhang mit der erw?hnten Schulterverletzung und dem Sch?delhirntrauma betreffen (Urk. 8/1-13). Es ergeben sich folgende Arbeitsunf?higkeiten: Zun?chst wurde dem Beschwerdef?hrer im Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen vom Spital C.___ eine Arbeitsunf?higkeit bis am 21. September 2001 attestiert (Urk. 8/1). Dr. E.___ bescheinigte sodann vom 19. September bis am 29. Oktober 2001 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/2). Am 29. Oktober 2001 attestierte Dr. med. F.___, 1. Oberarzt Chirurgie am Spital C.___ eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit bis Ende November 2001 (Urk. 8/3) sowie am 3. Dezember 2001 weiterhin eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit bis auf weiteres (Urk. 8/4). Im Attest vom 12. Dezember 2001 von Dr. D.___ vom Spital C.___ best?tigte dieser im Zusammenhang mit dem station?ren Aufenthalt vom 10. Dezember bis 12. Dezember 2001 (vgl. vorstehende Erw. 3.3) eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bis 24. Dezember 2001 (Urk. 8/5). Am 9. April 2002 bescheinigte Dr. med. G.___, Assistenz?rztin Chirurgie, Spital C.___, eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit bis 16. April 2002 (Urk. 8/6). Gem?ss Kurzbericht des Spitals C.___ betreffend die ambulante Schulterbehandlung vom 19. April 2002 wurde von da an f?r die Dauer von zwei Monaten wiederum eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestiert (Urk. 8/7). Des Weiteren reichte der Beschwerdef?hrer ein Attest eines Spitals in Thailand ein, in welchem best?tigt wurde, der Beschwerdef?hrer sei zwischen dem 7. und dem 21. August 2002 mehrfach ambulant behandelt worden (Urk. 8/8). Ab September 2002 war der Beschwerdef?hrer sodann in Behandlung in der orthop?dischen Universit?tsklinik H.___. Im Attest vom 23. September 2002 wurde ihm in diesem Zusammenhang eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit vom 23. September bis 31. Oktober 2002 attestiert (Urk. 8/9). ???????? Auf die weiteren eingereichten Atteste ist nicht weiter einzugehen, da sie bereits den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 27. September 2002 betreffen. 5.2???? Zwar enthalten die erw?hnten Arbeitsunf?higkeitsbescheinigungen keine Erl?uterungen zum jeweiligen Anlass der attestierten Arbeitsunf?higkeiten. Aus den in vorstehender Erw?gung 4.1 erw?hnten ?rztlichen Berichten ergibt sich aber, dass das am 13. September 2001 erlittene Sch?deltrauma einen station?ren Aufenthalt im Spital C.___ erforderlich machte, weil dadurch epileptische Anf?lle ausgel?st wurden (vgl. Urk. 4/6/3). Auch die ebenfalls am 13. September 2001 erlittene Schulterverletzung musste mehrfach im Spital C.___ behandelt werden. Die Schulterverletzung verursachte zudem auch etliche Monate sp?ter noch Beschwerden (vgl. Urk. 4/6/4-6). Somit standen die zwischen September 2001 und Juni 2002 vorwiegend vom Spital C.___ attestierten Arbeitsunf?higkeiten ofensichtlich im Zusammenhang mit den erw?hnten Verletzungen sowie dem verz?gerten Heilungsverlauf der Schulterfraktur. 5.3???? Inwiefern die ?rztlichen Behandlungen in Thailand ebenfalls mit der Schulterverletzung im Zusammenhang standen oder durch ein anderweitiges Leiden verursacht wurden und in welchem Umfang in dieser Zeit gegebenenfalls eine Arbeitsunf?higkeit bestand, l?sst sich aus dem erw?hnten Attest nicht schliessen (vgl. Urk. 8/8). Es best?tigt lediglich, dass sich der Beschwerdef?hrer mehrfach Behandlungen unterzog. Nicht aktenkundig ist des Weiteren, im Zusammenhang mit welchem Leiden die am 23. September 2002 kurz vor Erlass der angefochtenen Verf?gung an der Klinik H.___ aufgenommene Behandlung erfolgte und somit, wof?r eine Arbeitsunf?higkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 8/9).

6.?????? Zusammenfassend wurden f?r den Zeitraum von September 2001 bis Juni 2002 folgende Arbeitsunf?higkeiten attestiert: Ab Mitte September 2001 bis rund Ende Dezember 2001, n?mlich einerseits vom erlittenen Unfall am 13. September 2001 bis 21. September 2001 (Urk. 8/1), vom 19. September bis 29. Oktober 2001 (Urk. 8/2), vom 29. Oktober bis 30. November 2001 (Urk. 8/3) und vom 3. Dezember 2001 bis auf weiteres beziehungsweise vom 10. Dezember bis 24. Dezember 2001 (Urk. 8/4-5). Danach war der Beschwerdef?hrer offensichtlich bis April 2002 wieder arbeitsf?hig. Vom 9. bis 16. April 2002 sowie vom 19. April 2001 an w?hrend zweier Monate wurde erneut eine Arbeitsunf?higkeit bescheinigt (Urk. 8/6-7). In den Sommermonaten weilte der Beschwerdef?hrer in Thailand und unterzog sich zwischen dem 7. und dem 21. August 2002 einer ?rztlichen Behandlung. Inwiefern damit eine Arbeitsunf?higkeit einherging, was der Beschwerdef?hrer geltend macht, ist nicht belegt. Zur?ck in der Schweiz attestierte die Klinik H.___ ab 23. September 2002 bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung wiederum eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Unterlagen sowie aufgrund der vom Beschwerdef?hrer zus?tzlich vorgelegten Arbeitsunf?higkeitsatteste ergibt sich entsprechend der obigen Zusammenfassung bis zum Zeitpunkt des Verf?gungserlasses keine ohne wesentlichen Unterbruch w?hrend eines Jahres dauernde Arbeitsunf?higkeit von mindestens 40 %. Vor September 2001 traten, wie sich dem Arbeitgeberbericht vom 6. Juni 2002 entnehmen l?sst, nur vereinzelt krankheitsbedingte Arbeitsabsenzen auf (Urk. 4/15 S. 2 Ziff. 21). In der Zeit nach dem Unfall vom 13. September 2001 h?uften sich zwar krankheitsbedingte Arbeitsunf?higkeiten, indessen ergeben sich, wie dargelegt wurde, aufgrund der Unterlagen auch ab dann bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung mehr als 30 Tage dauernde Unterbr?che.

7. 7.1???? Im Zusammenhang mit der Arbeitsf?higkeit gilt es indessen zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrer gem?ss Arbeitgeberbericht vom 6. Juni 2002 ab Februar 2000 den bis zu diesem Zeitpunkt ausge?bten Fahrdienst f?r Abholungen, Sonderzustellungen und Briefkastenleerungen aufgrund eines nicht n?her bezeichneten Gesundheitsschadens aufgeben musste und hernach f?r B?rodienste, dass heisst f?r das Leeren von Briefs?cken und f?r das Ein- und Ausladen von Postsendungen eingesetzt wurde. Des Weiteren wies die ehemalige Arbeitgeberin im Bericht darauf hin, der Beschwerdef?hrer habe ab Eintritt des Gesundheitsschadens w?hrend der wie bisher geleisteten Arbeitszeit von 7 Stunden an 6 Tagen pro Woche nur noch eine Leistung von 40 % erbringen k?nnen (Urk. 4/15 S. 1 Ziff. 6-7 und S. 2 Ziff. 11). Solches stellt, ohne dass eine Arbeitsunf?higkeit im eigentlichen Sinne vorl?ge, eine ebenfalls beachtliche Beschr?nkung der erwerblichen Leistungsf?higkeit dar. 7.2???? Zwecks weiterer Dokumentation dieser Entwicklung wurden bei der ehemaligen Arbeitgeberin zus?tzliche Unterlagen eingeholt (Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15/1-10). Daraus ergibt sich Folgendes: Im Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. M?rz 2000 an den ?rztlichen Dienst der A.___ vom 30. M?rz 2000, wurde ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer habe am 14. Februar 2000 unerwartet einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten und habe ins Spital eingeliefert werden m?ssen. Es sei eine Hirnhautentz?ndung diagnostiziert worden, die in der Folge n?chtliche epileptische Anf?lle ausgel?st habe. In der Folge habe er den F?hrerausweis abgeben m?ssen. Der Beschwerdef?hrer habe bei der Arbeit schon bisher Konzentrationsschwierigkeiten gehabt, sei rasch ablenkbar gewesen, wenn um ihn herum viel Betrieb geherrscht habe, und habe nach den Ferien jeweils beaufsichtigt werden m?ssen, weil er manches wieder vergessen habe. Er habe auch M?he gehabt, sich Neues zu merken. Momentan verrichte der Beschwerdef?hrer B?roarbeiten im Innendienst. Es sei eine Abkl?rung angezeigt, wie in Zukunft die Einsatzm?glichkeiten auss?hen (Urk. 15/1). In einem weiteren Schreiben an den ?rztlichen Dienst vom 22. Juni 2000 f?hrte die damalige Arbeitgeberin aus, die Fahruntauglichkeit bestehe inzwischen nicht mehr. Problematisch sei aber nach wie vor die Leistungsf?higkeit. Auch bei der aktuellen T?tigkeit im Innendienst ben?tige der Beschwerdef?hrer immer wieder die Hilfe seiner Arbeitskollegen. Der Beschwerdef?hrer sei geistig unflexibel, vergesslich und arbeite kompliziert und langsam. Er habe immer wieder sogenannte Blackouts und er mache ?berdurchschnittlich viele Fehler. Er selber habe aber das Gef?hl, die volle Leistung zu erbringen. Obschon er voll arbeite, betrage seine Leistungsf?higkeit sch?tzungsweise nur gerade 25 % (Urk. 15/3). Der ?rztliche Dienst best?tigte in seinem Schreiben vom 20. September 2000, neurologische Abkl?rungen h?tten ergeben, dass die deutlich eingeschr?nkte Leistungsf?higkeit medizinisch erkl?rbar sei (Urk. 15/4). 7.3???? Aufgrund der im einzelnen nicht aktenkundigen neurologischen Abkl?rungen erwog die Arbeitgeberin eine Teilpensionierung des Beschwerdef?hrers, welcher er jedoch zuvorkam, indem er das Arbeitsverh?ltnis von sich aus per Ende Juni 2001 k?ndigte (Urk. 8/15 = Urk. 15/6, Urk. 15/7, Urk. 4/16 = Urk. 15/8, Urk. 15/9-10). 7.4???? Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Arbeitgeberberichts sowie der zus?tzlichen bei der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholten Unterlagen, dass ab Februar 2000 gesundheitsbedingt eine erheblichen Einschr?nkung des bisherigen Leistungsverm?gens am Arbeitsplatz auftrat und in der Folgezeit anhielt, weshalb sogar eine Teilpensionierung erwogen wurde. Was genau zur festgestellten erheblichen Leistungsverminderung f?hrte, ist nicht aktenkundig. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Epilepsieerkrankung des Beschwerdef?hrers dabei eine Rolle spielte, nachdem der ?rztliche Dienst der A.___ aufgrund neurologischer Abkl?rungen zum Schluss kam, die Reduktion der Leistungsf?higkeit bei der Arbeit habe einen medizinischen Hintergrund. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Beschwerdef?hrer am 13. April 2000, wie sich aus den in vorstehender Erw?gung 4.1 erw?hnten Berichten der Neurologischen Klinik des Universit?tsspitals V.___ ergibt, ein Sch?delhirntrauma mit intracerebraler Blutung und multiplen postkontusionellen Ver?nderungen erlitt, sowie am 13. September 2001 ein weiteres Sch?delhirntrauma. Angesichts der erheblichen Leistungseinbusse kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegebenenfalls ein Leistungsanspruch besteht. Eine abschliessende Beurteilung im jetzigen Zeitpunkt ist indessen nicht m?glich. Hierf?r bedarf es weiterer Abkl?rungen dar?ber, welche gesundheitlichen Faktoren effektiv die Leistungsverminderung bewirkt haben und wie sich diese aktuell sowie voraussichtlich in der Zukunft auf die berufliche Leistungsf?higkeit auswirken. Die angefochtene Verf?gung ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme der weiteren Abkl?rungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 27. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre und neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - N.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-10 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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