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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.08.2003 IV.2002.00727

12. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,557 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Taggeldberechnung

Volltext

IV.2002.00727

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 13. August 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1969 geborene S.___ arbeitete bei der A.___, Z?rich, als er am 2. April 2001 bei einem Skiunfall einen dreifachen Unterschenkelbruch erlitt. Die zust?ndige Unfallversicherung, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), zahlte bis zum 31. August 2002, zuletzt gest?tzt auf eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit, ein Taggeld in H?he von Fr. 97.30 aus (Urk. 8/6). Im September 2002 bezog der Beschwerdef?hrer bei voller Vermittlungsf?higkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/5). Am 20. Januar 2002 hatte der Versicherte bei der Invalidenversicherung berufliche Massnahmen beantragt (Urk. 8/9), welche ihm f?r die Dauer vom 1. Oktober 2002 bis 15. Januar 2003 gew?hrt wurden (Urk. 8/7). Mit Verf?gung vom 15. November 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die Taggelder f?r die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 auf Fr. 139.-- fest (Urk. 2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob S.___ mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte, das Taggeld sei aufgrund eines h?heren Einkommens neu zu berechnen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. M?rz 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 6. M?rz 2003 geschlossen wurde (Urk. 9). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. 2.1???? Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person w?hrend der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten T?tigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunf?hig ist. 2.2???? Die Taggelder werden als Haushaltungsentsch?digungen, Entsch?digungen f?r Alleinstehende, Kinder-, Unterst?tzungs- und Betriebszulagen ausgerichtet (Art. 23 Abs. 1 IVG). Gem?ss Art. 24 Abs. 1 IVG gelten f?r Taggelder die gleichen Bemessungsregeln und H?chstgrenzen wie f?r die entsprechenden Entsch?digungen und Zulagen gem?ss Bundesgesetz vom 25. September 1952 ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG). Bemessungsgrundlage der Taggelder f?r Erwerbst?tige bildet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die zuletzt voll ausge?bte T?tigkeit erzielt hat (Art. 24 Abs. 2 IVG). Die Gesamtentsch?digung wird gek?rzt, soweit sie den H?chstbetrag nach Art. 24 Abs. 1 IVG ?bersteigt (Art. 24 Abs. 1bis IVG). Sie wird ferner gek?rzt, soweit sie das f?r die Bemessung massgebende Einkommen nach Ar. 24 Abs. 2 IVG ?bersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 43 % des H?chstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 24 Abs. 1ter Satz 1 IVG). Der Bundesrat erl?sst erg?nzende Vorschriften ?ber die Bemessung der Taggelder und l?sst durch das zust?ndige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Betr?gen aufstellen (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 IVG). Der H?chstbetrag nach Art. 24 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16a EOG betr?gt Fr. 215.-- 2.3???? Der Bundesrat hat von der an ihn delegierten Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 21 IVV Folgendes bestimmt: F?r die Bemessung der Taggelder sind unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngem?ss anwendbar (Abs. 1). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausge?bte T?tigkeit mehr als zwei Jahre zur?ck, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie, wenn sie nicht invalid geworden w?re, durch die gleiche T?tigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erziehlt h?tte (Abs. 2). Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelm?ssigem Einkommen im Monatslohn wird das f?r die Bemessung massgebende Durchschnittseinkommen so ermittelt, dass der im letzten Kalendermonat vor Einr?cken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt wird (Art. 3 Abs. 3 lit. b EOV). Lohnbestandteile, die zwar regelm?ssig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abst?nden ausbezahlt werden, wie Provisionen oder Gratifikationen, werden auf den Tag umgerechnet und hinzugez?hlt (Art. 3 Abs. 4 EOV). 2.4???? Die t?gliche Entsch?digung f?r Alleinstehende betr?gt 45 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausge?bte T?tigkeit erzielten Erwerbseinkommen, jedoch mindestens 15 und h?chstens 45 Prozent des H?chstbetrages der Gesamtentsch?digung (Art. 24bis Abs. 2 IVG). Auf die Taggelder f?r alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gew?hrt (Art. 24bis Abs. 3 Satz 1 IVG). Gem?ss Art. 22ter IVV betr?gt dieser Zuschlag 12 Franken im Tag. Nach Art. 25 IVG in Verbindung mit Art. 22bis IVV hat die versicherte Person, die w?hrend der Eingliederung selbst f?r Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Dieser entspricht dem gem?ss Art. 11 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft und betr?gt Fr. 30.-- im Tag. Auf den Eingliederungszuschlag nach Art. 25 IVG in Verbindung mit Art. 22bis IVV findet die K?rzungsregel von Art. 24 Abs. 1bis IVG gem?ss h?chstrichterliche Rechtsprechung keine Anwendung, handelt es sich dabei doch um einen pauschalen Unkostenersatz an Versicherte und nicht um eine Entsch?digungsart der Erwerbsersatzordnung (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 11. Juni 2001, I 104/99). 2.5???? Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24bis IVG).

3.?????? Streitig und zu pr?fen ist, welches Einkommen der Taggeldberechnung zugrunde zu legen ist. 3.1???? Der Beschwerdef?hrer machte geltend, er habe an seiner letzten Stelle bei der A.___ mehr verdient als der Berechnung des Taggeldes zugrunde gelegt worden sei (Urk. 1) und legte die Gehaltsabrechnung vom 25. Juni 2001 f?r den Monat Juni 2001 ins Recht (Urk. 3). 3.2 Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, der Beschwerdef?hrer habe zuletzt im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 87'673.-- erzielt. Dieses sei analog der Rentenerh?hungen der Teuerung anzupassen und zwar um 2,5 %, was ein Jahreseinkommen f?r das Jahr 2001 von Fr. 89'855.-- ergebe. Diese Lohnsumme entspreche einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 250.--. Der H?chstbetrag der Gesamtentsch?digung betrage Fr. 215.-- und die Entsch?digung f?r Alleinstehende Fr. 97.-- (45 % x 215.--). Hinzu komme der Zuschlag f?r Alleinstehende von Fr. 12.-- und der Eingliederungszuschlag von Fr. 30.--. Dies ergebe ein Taggeld von Fr. 139.--. 3.3???? Gem?ss Gehaltsabrechnung vom 25. Juni 2001 erzielte der Beschwerdef?hrer im Monat Juni 2001 ein Einkommen von Fr. 5'305.--. Zus?tzlich ist auf der Gehaltsabrechnung der 13. Monatslohn (pro rata) von Fr. 2'652.50 ausgewiesen (Urk. 3). Umgerechnet auf ein Jahr h?tte der Beschwerdef?hrer im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 68'965.-- (Fr. 5'305.-- x 13) erzielt. Gem?ss Fragebogen f?r den Arbeitgeber vom 30. Juli 2002 wurden dem Beschwerdef?hrer zudem Schichtzulagen je nach Einsatz ausgerichtet (Urk. 9/2), wobei im Jahre 2001 bis zum Austritt am 31. Juli 2001 keine solchen entrichtet wurden (Urk. 3), zumal der Beschwerdef?hrer seit dem Unfall auch arbeitsunf?hig war (vgl. Urk. 9/2). ???????? Die Beschwerdegegnerin legte der Taggeldberechnung das vom Arbeitgeber gemeldete Jahreseinkommen f?r das Jahr 2000 von Fr. 87'673.80 (vgl. Urk. 9/2) zugrunde. Dieses Einkommen entspricht dem Eintrag im IK-Auszug (vgl. Urk. 9/3) und liegt h?her als das f?r das Jahr 2001 aufgrund der Gehaltsabrechnung vom 25. Juni 2001 hochgerechnete Einkommen, da darin die Schichtzulagen enthalten sind. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf dieses Einkommen abgestellt. Das unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen Schichtzulagen bemessene Tageseinkommen liegt aber jedenfalls ?ber dem H?chstbetrag gem?ss Art. 16a EOG, weshalb es auf Fr. 215.-- zu k?rzen ist. Aus dem H?chstbetrag der Gesamtentsch?digung resultiert eine Entsch?digung f?r Alleinstehende von Fr. 97.-- (Fr. 215.-- x 45 %). Der ledige und kinderlose Beschwerdef?hrer (vgl. Urk. 9/9) hat Anspruch auf den Zuschlag f?r Alleinstehende von Fr. 12.--. Zusammen mit dem Eingliederungszuschlag von Fr. 30.-- betr?gt das Taggeld Fr. 139.--. Da der Anspruch auf das Unfalltaggeld der SUVA lediglich bis zum 31. August 2002 dauerte (Urk. 8/6), kommt die Besitzstandswahrungsbestimmung von Art. 24bis IVG nicht zum Zuge.

4.?????? Nach dem Dargelegten erweist sich die Taggeldberechnung als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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