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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.10.2003 IV.2002.00722

20. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,231 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Entstehung des Rentenanspruchs; Verrechnung nachzuzahlender Rentenbetreffnisse mit bezogenen Taggeldern

Volltext

IV.2002.00722

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Tiefenbacher Urteil vom 21. Oktober 2003 in Sachen T.___

Beschwerdeführer

vertreten durch H.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     T.___, geboren 1963, arbeitete vom 1. Februar 1992 bis 28. Februar 2000 als Chauffeur und Magaziner bei der A.___ Zürich (Urk. 9/34). Am 21. November 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Einrichtungen der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau, Ambulatorium/Tagesklinik/Nachtklinik, Winterthur, vom 17. Januar 2001 (Urk. 9/22) und von Dr. med. B.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, Winterthur, vom 18. Januar 2001 (Urk. 9/23) ein und erkundigte sich bei der A.___ Zürich nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Bericht vom 4. Januar 2001, Urk. 9/34). Nach Durchführung der Vorbescheidverfahren (Urk. 9/13-14) verneinte die IV-Stelle für den gegebenen Zeitpunkt sowohl einen Rentenanspruch (Verfügung vom 15. März 2001, Urk. 9/12) als auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. März 2001, Urk. 9/11). Sie begründete dies einerseits damit, dass erst seit 1. August 2000 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, andererseits der Gesuchsteller zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht eingliederungsfähig sei. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2     Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 ersuchte die Sozialarbeiterin der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau bei der IV-Stelle um Überprüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/21). Die IV-Stelle bat das Ambulatorium und die Tagesklinik der Psychiatrischen Klinik Rheinau um medizinische Auskünfte (Berichte vom 17. Juli 2001 [Urk. 9/20] und vom 20. August 2001 [Urk. 9/17]) und gewährte T.___ für die Dauer  vom 22. Oktober bis 21. Dezember 2001 unter dem Titel berufliche Abklärung ein Arbeitstraining im Beruflichen Trainingszentrum, Zürich, zuzüglich entsprechender Taggelder (Mitteilung vom 22. Oktober 2001, Urk. 9/9; Taggeldverfügung vom 25. Januar 2001, Urk. 9/8). Anschliessend, das heisst vom 7. Januar 2001 bis 6. Juli 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten als Umschulungsmassnahme ein Arbeitstraining im Lagerbereich bei derselben Durchführungsstelle zu (Verfügung vom 5. Februar 2002, Urk. 9/6; Taggeldverfügung vom 6. Februar 2002, Urk. 9/5). T.___ beendete das Arbeitstraining vorzeitig per 14. Juni 2002 und nahm eine Tätigkeit als Chauffeurmitarbeiter bei der C.___ auf (Bericht des Beruflichen Trainingszentrums vom 26. August 2002, Urk. 9/24). 1.3 Nachdem die IV-Stelle beim Ambulatorium und der Tagesklinik der Psychiatrischen Klinik Rheinau, Winterthur, einen weiteren Arztbericht vom 5. Juli 2002 (Urk. 9/18) eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 93 % mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).

2. Dagegen liess T.___ durch H.___, Zürich, am 11. Dezember 2002 Beschwerde erheben und eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2001 oder die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen. Mit Beschluss vom 30. Januar 2003 stellte die IV-Stelle die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung in Aussicht, indem sie den Rentenanspruch als am 1. August 2001 entstanden erachtete (Urk. 8), und beantragte, es sei das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 7). In der Replik vom 6. März 2003 änderte T.___ sein Rechtsbegehren dahingehend, als ihm bereits mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle am 10. März 2003 die Wiedererwägungsverfügung erlassen hatte (Urk. 16), erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2003 dagegen erneut Beschwerde und wiederholte sein Rechtsbegehren (Urk. 17). Am 17. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18). Mit Gerichtsverfügung vom 13. August 2003 wurde T.___ eine Schlechterstellung in Bezug auf die Wiedererwägungsverfügung vom 10. März 2003 angedroht (Urk. 22). Dieser hielt an seiner Beschwerde fest (Urk. 24).          Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 2.2     Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. Dezember 2002 beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2002 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. März 2003 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 16) und beantragte die Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 7). Da mit Verfügung vom 10. März 2003 (vgl. auch Beschluss vom 30. Januar 2002, Urk. 8) dem Antrag des Beschwerdeführers nicht voll entsprochen wurde, kann das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, sondern der Rechtsstreit besteht weiter, ohne dass die pendente lite erlassene Verfügung angefochten werden müsste, wofür seit Inkrafttreten des ATSG neu das Einspracheverfahren vorgängig Platz greifen würde. Die Eingabe vom 17. März 2003 (Urk. 17) ist jedoch als Änderung des Rechtsbegehrens (Rentenbeginn per 1. Februar 2001) entgegenzunehmen. 2.3     Zu bemerken ist ausserdem, dass auf den geänderten Beschwerdeantrag insofern nicht eingetreten werden kann, als ein Rentenbeginn vor März 2001 beantragt wird. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. März 2001 hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint, weshalb die formelle Rechtskraft dieser Verfügung dem Gericht verwehren würde, den Beginn des Rentenanspruchs vor dem 14. März 2001 anzusetzen.

3. 3.1     Nach Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschloss, dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Diese Bestimmung bezweckte im Wesentlichen, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 116 V 33 Erw. 4a). Danach dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des einzelnen eingreift (BGE 112 Ia 3 mit Hinweisen).          Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 115 V 305 Erw. 2h). Laut ständiger Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 103 V 133 Erw. 1 mit Hinweisen).          Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d). 3.2     Mit Verfügung vom 11. November 2002 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). Nachdem sie mit Verfügung vom 15. März 2001 das Rentenbegehren mit der Begründung, das Wartejahr sei erst am 1. August 2000 eröffnet worden, abgewiesen hatte, hatte der Beschwerdeführer begründete Hoffnung auf eine Rente mit Wirkung ab 1. August 2001. Die Zusprache der Rente erst mit Wirkung ab 1. Juli 2002 kommt einer Ablehnung eines Leistungsbegehrens gleich, weswegen ein Vorbescheid zu erlassen gewesen wäre, was die Beschwerdegegnerin offensichtlich unterliess. Da jedoch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens nach Erlass der pendente lite Verfügung vom 10. März 2003 und auch nach Inkrafttreten des ATSG einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, ist davon abzusehen, und die Sache materiell zu entscheiden.

4. 4.1     Streitig und zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstanden ist. 4.2     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. 4.3     Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines Gesundheitsschadens seine bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und zudem nicht in der Lage ist, eine seiner gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen (BGE 129 V 53 mit Hinweisen). Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).          Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). 4.4     Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 letzter Satz IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVV). 4.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

5. 5.1     Gemäss Bericht der Einrichtungen der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 17. Januar 2001 (Urk. 9/22) leidet der Beschwerdeführer an der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:F 20.0) und einer klinisch fraglich relevanten, radiologisch leichten frontoparietalen cerebralen Atrophie. Der Gesundheitsschaden bestehe seit Februar 2000, der Beschwerdeführer stehe seit 31. Oktober 2000 bei ihnen in Behandlung. Vor Krankheitsausbruch habe der Beschwerdeführer acht Jahre bei der A.___ in Zürich als Chauffeur/Magaziner gearbeitet. Im Februar 2000 habe er diese Stelle gekündigt, weil er das Gefühl gehabt habe, gemobbt zu werden. Ein Angebot des Arbeitgebers zu bleiben, habe er ausgeschlagen und im weiteren Verlauf kurzfristig drei Temporärjobs angenommen. Psychische Veränderungen seien beim Beschwerdeführer von den Nachbarn erstmals im Februar 2000 beobachtet worden, wobei er depressiv gewirkt, zeitweise durcheinander geredet und sich auffällig benommen habe. Er habe sich beispielsweise im Badezimmer eingeschlossen, mit Brennsprit und Multivitamin-Saft begossen, habe mit den Füssen getrampelt und grimassierende Bewegungen ausgeführt. Schliesslich sei es zur Einweisung per fürsorgerischen Freiheitsentzug durch Dr. M.___ aus Zürich in das Psychiatriezentrum Hard vom 26. August bis 10. Oktober 2000 gekommen. Nach kurzfristiger Behandlung im Ambulatorium sei wegen eines postremissiven Erschöpfungszustandes mit fehlender Tagesstruktur und medikamentös bedingten Nebenwirkungen am 13. November 2000 der Eintritt in die Tagesklinik der Psychiatrischen Klinik Rheinau erfolgt, wo inzwischen nach Medikamentenumstellungen und Therapiemassnahmen eine leichte Zustandsverbesserung habe erzielt werden können. Zur Arbeitsunfähigkeit gaben die unterzeichneten Ärzte an, es bestehe seit August 2000 bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter (Chauffeur/Magaziner). Zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit konnten die Ärzte noch keine genauen Angaben machen.          Dr. B.___ meldete am 18. Januar 2001 (Urk. 9/23), er habe den Beschwerdeführer nicht mehr in seiner Praxis gesehen und könne deshalb die Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilen.          Am 17. Juli 2001 berichteten die Ärzte der Einrichtungen der Psychiatrischen Klinik Rheinau (Urk. 9/20), der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und habe keine groben kognitiven Störungen. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig, es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Der affektive Rapport sei gut, die affektive Modulationsfähigkeit sei erhalten, die Stimmung sei immer wieder auch bedrückt durch Zukunftssorgen und das Gewahrwerden von Verlusten und Defiziten. Geregelte Arbeit und volle Leistungsfähigkeit hätten einen hohen Stellenwert für das Selbstverständnis und Selbstvertrauen. Die Einschätzung der Fähigkeiten sei nicht immer realistisch. Der Beschwerdeführer scheine persönliche Grenzen schlecht wahrnehmen und respektieren zu können. Er sei sehr bedacht, den tatsächlichen und projizierten Erwartungen seines Umfeldes gerecht zu werden. Durch diese Umstände laufe er Gefahr, in Überforderungssituationen zu geraten, wie dies wahrscheinlich auch am letzten Arbeitsplatz der Fall gewesen sei. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer unauffällig. Es bestünden Anhaltspunkte für Suizidalität.          Im Ergänzungsbericht vom 20. August 2001 (Urk. 9/17) legten die Ärzte dar, die Arbeitsleistung werde in der geschützten Werkstatt K.___ zur Zeit mit 70 bis 80 % angegeben, bezogen auf einen angepassten Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft. In der Zwischenzeit sei auch im Rahmen des in der Werkstatt Möglichen angefangen worden, dem Beschwerdeführer mehr Eigenverantwortung zu übergeben und ihn selbständiger arbeiten zu lassen. Der Beschwerdeführer habe noch keine klare Vorstellung bezüglich einer neuen Tätigkeit. Er könne sich auch vorstellen, wieder im Bereich Lager/Magazin/Transport zu arbeiten und sich hier ev. auch weiterbilden zu lassen. Von Bedeutung schienen nicht nur die konkrete Tätigkeit, sondern vor allem auch das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig.          Am 5. Juli 2002 berichteten die Ärzte sodann (Urk. 9/18), der Beschwerdeführer habe während der Behandlung im Ambulatorium vor allem eine besorgte Grundhaltung gezeigt und sich immer wieder überfordert und gedemütigt gefühlt durch Arbeitslosigkeit, in die er krankheitsbedingt hineingeraten sei. Während der beruflichen Massnahme im Berufstrainingszentrum in W.___ habe er den Anforderungen nicht genügt, so dass die Massnahme beendet worden sei. Deswegen werde vorerst eine Tätigkeit im geschützten Rahmen empfohlen. Die Prognose erscheine unter konsequenter ambulanter Therapie eher günstig. Die Arbeitsfähigkeit solle in ungefähr einem Jahr wieder überprüft werden.          Dr. B.___ bestätigte im Brief vom 24. Februar 2003 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 13/1), dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme bereits im Februar 2000 in seiner Behandlung gestanden und deswegen vom 11. bis 25. Februar 2000 arbeitsunfähig gewesen sei. In der folgenden Zeit seien die psychischen Probleme so intensiv geworden, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2000 notfallmässig in die Psychiatrie habe eingewiesen werden müssen. Die psychiatrische Diagnose habe bereits im Februar 2000 vorgelegen. 5.2     Gemäss Bericht der Einrichtungen der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 17. Januar 2001 (Urk. 9/22) besteht der Gesundheitsschaden seit Februar 2000, wobei der Beschwerdeführer laut Angaben der Ärzte seit August 2000 ärztlicher Behandlung bedurfte und seither arbeitsunfähig ist. Bei der Festlegung des Beginns des Gesundheitsschadens stützen sie sich auf Äusse-rungen von Nachbarn des Beschwerdeführers, die bereits im Februar 2000 erstmals psychische Veränderungen beim Beschwerdeführer festgestellt haben wollen. Eine bereits vor August 2000 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wird indes nicht attestiert (vgl. auch die Atteste zu Händen der Arbeitslosenversicherung Urk. 3/13-14).          Auch dem Brief von Dr. B.___ an den Beschwerdeführer vom 24. Februar 2003 (Urk. 13/1) kann nicht entnommen werden, dass eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bereits seit Februar 2000 besteht. Zwar bestätigte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer vom 11.  bis 25. Februar 2000 arbeitsunfähig war und die psychischen Probleme in der folgenden Zeit so intensiv wurden, dass am 25. August 2000 eine notfallmässige Einweisung in die Psychiatrie notwendig war. Dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2000 und der Einweisung in die Psychiatrie auch arbeitsunfähig gewesen sein soll, oder dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit wegen eines psychischen Leidens zumindest in ärztlicher Behandlung gestanden hatte, kann dem Brief allerdings nicht entnommen werden. Auch die nicht ärztlichen Akten lassen einen solchen Schluss nicht zu. Die Arbeitgeberin berichtete zu Händen der Beschwerdegegnerin, das Arbeitsverhältnis sei in gegenseitigem Einverständnis am 28. Februar 2000 aufgelöst worden, nachdem der Beschwerdeführer vom 11. bis 27. Februar 2000 krank gewesen sei (Urk. 9/34). Gegenüber der Arbeitslosenkasse erklärte sie sich ausserstande, ihn noch weiter zu beschäftigen, nachdem er - zu ihrem Bedauern - weder in der Firma habe weiterarbeiten noch die Kündigungsfrist habe einhalten wollen (Urk. 3/10). Ausserdem liegen Bescheinigungen über erzielten Zwischenverdienst vor, wonach der Beschwerdeführer im April 124,5 Stunden, im Mai 212 Stunden und im Juni 2000 77,5 Stunden als Betriebsmitarbeiter bei der S.___ AG gearbeitet hat (Urk. 13/1). Auch wenn der Einsatz von Anbeginn als befristet vorgesehen war, lässt dieses doch über drei Monate andauernde Arbeitsverhältnis nicht auf eine wesentliche und ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit Februar 2000 schliessen. Angesichts dieser Sachlage ist der Beginn der ununterbrochenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend den Angaben im Bericht der Einrichtungen der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 17. Januar 2001 (Urk. 9/22) auf August 2000 festzulegen, auf den Zeitpunkt, in welchem eine psychische Erkrankung erstmals dokumentiert worden ist. Am Ende des Wartejahres, im August 2001, hatte der Beschwerdeführer noch keinen Anspruch auf Taggelder, auch wenn er gemäss Bericht des Ambulatoriums der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 20. August 2001 mittlerweile per 1. August 2001 eingliederungsfähig geworden war (Urk. 9/17). Die berufliche Eingliederungsmassnahme begann am 22. Oktober 2001 (Urk. 9/9), und ab diesem Zeitpunkt erhielt der Beschwerdeführer Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 9/8). Demzufolge trat der Rentenanspruch im August 2001 ein und ist die Invalidenrente ab 1. August 2001 auszuzahlen. Ein früherer Rentenanspruch ist nicht ausgewiesen. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit ein noch früherer als mit der pendente lite erlassenen Verfügung vom 10. März 2003 festgesetzter Rentenbeginn beantragt wird.

6.       Die mitangefochtene Verfügung vom 10. März 2003 gibt hinsichtlich der Verrechnung nachzuzahlender Rentenbetreffnisse mit bezogenen Taggelder jedoch zu folgender Berichtigung Anlass: 6.1     Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt sind oder die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen. Nach Art. 20ter IVV wird, sofern der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Abs. 1 IVG hat, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt (Abs. 1). Dem Bezüger einer Rente wird diese während Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt, und zwar längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird ihm das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt (Abs. 3). Löst eine Rente ein Taggeld ab, so wird für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, die Rente ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt (Abs. 4). 6.2     Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen müssen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die mit ihr verbundenen Versicherungszweige und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Diese Beiträge sind je zur Hälfte vom Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen (Art. 25ter Abs. 1 IVG).

7. 7.1     Das Taggeld des Beschwerdeführers betrug im Jahre 2001 Fr. 117.60 (Urk. 9/5). Dies ergibt einen monatlichen Anspruch von Fr. 3'528.--, während sich die Höhe der monatlichen Invalidenrente im Jahre 2001 auf Fr. 1'388.-- belief (Urk. 16). Art. 20ter Abs. 1 IVV kommt daher nicht zur Anwendung. 7.2     Der Beschwerdeführer hat seit 1. August 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. oben Erw. 5.2). Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm Eingliederungstaggelder für die Zeit vom 22. Oktober bis 21. Dezember 2001 (Urk. 9/8) und vom 22. Dezember 2001 bis 14. Juni 2002 (Urk. 9/5).          Gemäss den Koordinationsregeln ist dem Beschwerdeführer die Invalidenrente für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2002 auszurichten, vom 1. Februar bis 31. Mai 2002 wird die Rente sistiert. Bis 28. Februar 2003 ergibt sich ein Rentenauszahlungsanspruch von Fr. 20'888.-- (13 x Fr. 1'388.-- + 2 x Fr. 1'422.--). Der Beschwerdeführer hatte einen Taggeldanspruch für die Zeit vom 22. Oktober 2001 bis 14. Juni 2002 (236 Tage). Die Taggelder vom 22. Oktober 2001 bis 31. Januar 2002 (102 Tage) sowie diejenigen vom 1. bis 14. Juni 2002 (14 Tage) werden nachträglich um 1/30 des Rentenbetrages, mithin um abgerundet Fr. 46.20 gekürzt. Dies ergibt neu einen Taggeldanspruch von Fr. 22'394.40 (120 x Fr. 117.60 + 116 x [Fr. 117.60 - Fr. 46.20]). Davon sind die AHV-Beiträge von Fr. 1'466.80 (Fr. 22'394.40 x 6,55 %) abzuziehen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in der Zeit vom 1. August 2001 bis 31. März 2003 einen Auszahlungsanspruch von Fr. 41'815.60 (Fr. 20'888.-- + Fr. 22'394.40 - Fr. 1'466.80). Davon abzuziehen sind bereits bezogene IV-Renten in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 28. Februar 2003 von Fr. 10'608.-- (Urk. 20) und die bezogenen Taggelder von abgerundet Fr. 25'935.-- (236 x Fr. 117.60 x 93,45 %), was einen Nachzahlungsanspruch von Fr. 5'272.60 ergibt. Nach Verrechnung mit Ansprüchen Dritter von Fr. 3'219.-- und Hinzurechnen des laufenden Rentenanspruches für den Monat März 2003 von Fr. 1'422.-- resultiert ein Auszahlungsanspruch per März 2003 von Fr. 3'475.60.          8.       Nach dem Dargelegten erweist sich die ursprüngliche Verfügung vom 11. November 2002 (Urk. 2) als falsch, weshalb die Beschwerdegegnerin dieselbe zu Recht während des hängigen Beschwerdeverfahrens in Wiedererwägung zog und durch diejenige vom 10. März 2003 (Urk. 16) ersetzte. Diese Verfügung spricht dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2001 zu, was sich als rechtens erweist und zu bestätigen ist. Sie ist jedoch insoweit zu korrigieren, als sie in Missachtung der Koordinationsregeln die Rente auch für die Zeit des Taggeldanspruches durchgehend gewährt, was infolge unterschiedlicher Beitragspflicht einen zu hohen Nachzahlungsanspruch per 31. März 2003 ergab. Dieser ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf Fr. 3'475.60 zu berichtigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht infolge der pendente lite Verfügung vom 10. März 2003 gegenstandslos geworden ist.

9.       Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine gekürzte Prozessentschädigung, welche gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses und angesichts des geringen Obsiegens auf Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und die pendente lite Verfügung vom 10. März 2003 wird bezüglich des Beginns des Rentenanspruchs bestätigt. Bezüglich des Nachzahlungsanspruches wird festgestellt, dass dieser per 31. März 2003 Fr. 3'475.60 beträgt. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00722 — Zürich Sozialversicherungsgericht 20.10.2003 IV.2002.00722 — Swissrulings