IV.2002.00717
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?rin Fehr
Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen J.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? J.___, geboren 1944, Dr. phil. I., war seit 1975 als Mittelschullehrer beim Kanton Z?rich besch?ftigt und leistete am 28. Februar 1999 den letzten Arbeitstag (Urk. 5/2 Ziff. 1 und 6). Der Kanton Z?rich richtete ihm bis M?rz 2001 das volle und sodann das um 25 % gek?rzte Gehalt aus (Urk. 5/24). ???????? Am 8. Januar 2002 ging bei der Invalidenversicherung die vom Versicherten am 22. Dezember 2001 unterzeichnete Anmeldung zum Leistungsbezug, unter anderem mit dem Antrag auf eine Rente, ein (Urk. 5/3 Ziff. 7.8). ???????? Mit Beschluss vom 20. M?rz 2002 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, einen Invalidit?tsgrad von 100 % ab 1. M?rz 2000 und - infolge versp?teter Anmeldung - einen Rentenbeginn ab 8. Januar 2001 fest (Urk. 5/1). ???????? Per 31. M?rz 2002 lief die Lohnfortzahlung ab und die Beamtenversicherungskasse richtete ab 1. April 2002 Leistungen aus (Urk. 5/15-16). ???????? Mit Verf?gung vom 16. Mai 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2002 plus Zusatzrente f?r die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 5/21 = Urk. 5/34). Mit Verf?gung vom 12. Juli 2002 sprach sie die gleichen Leistungen f?r April 2002 zu (Urk. 5/25). ???????? Am 5./6. September 2002 stellte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Z?rich einen Verrechnungsantrag f?r die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. M?rz 2002 im Umfang von Fr. 77'250.-- (Urk. 5/28 S. 2) unter Hinweis darauf, dass aus ? 105 der z?rcherischen Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ein direktes R?ckforderungsrecht hervorgehe (Urk. 5/28 S. 1, Urk. 5/29). ???????? Mit Verf?gung vom 20. September 2002 (Urk. 7/30 = Urk. 7/35 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente plus Zusatzrenten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 bis 31. M?rz 2002 zu (Urk. 2 S. 1), verrechnete Fr. 77'250.-- mit dem Nachzahlungsbetreffnis in gleicher H?he und stellte dem Versicherten die ?berweisung von 0 Franken in Aussicht (Urk. 7/2 S. 2). 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 20. September 2002 (Urk. 2) reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Z?rich, am 11. Oktober 2002 ein die vorgenommene Verrechnung betreffendes Wiedererw?gungsgesuch bei der IV-Stelle ein (Urk. 5/32 = Urk. 1), welche dieses gleichzeitig mit ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 4) als direkt eingegangene Beschwerde dem hiesigen Gericht zustellte. ???????? Mit Replik vom 28. Dezember 2002 formulierte der Beschwerdef?hrer seine Antr?ge dahingehend, es seien ihm ?die Leistungen nach Massgabe gesetzlicher Vorschriften zu gew?hren? und es seien ?die gesetzlichen Leistungen dem Beschwerdef?hrer auszuzahlen? (Urk. 8 S. 2). Insbesondere f?hrte er nunmehr an, er habe sich bereits im Dezember 2001 zum Leistungsbezug angemeldet; die Rentenzahlungen h?tten also mindestens ab 1. Dezember 2000 zu erfolgen (Urk. 8 S. 11 Ziff. 2.8). Auch habe er bereits im Laufe des Jahres 2000 die Rentenleistungen formell geltend gemacht; er habe damals diesbez?glich mehrmals mit dem Rektor pers?nlich die Lage und das geeignete Vorgehen besprochen (Urk. 8 S. 11 unten). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 12). Am 12. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Strittig und zu pr?fen ist erstens die Rechtm?ssigkeit der vorgenommenen Verrechnung der r?ckwirkend zugesprochenen Rentenbetreffnisse mit der Forderung des ehemaligen Arbeitgebers.???? 2.2???? Gem?ss dem seit 1. Januar 1994 in Kraft stehenden Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) k?nnen Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, ?ffentliche und private F?rsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Verrechnung der Nachzahlung dieser Rente bis zur H?he ihrer Vorschussleistung an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular fr?hestens bei der Rentenanmeldung und sp?testens im Zeitpunkt der Verf?gung (bis 31. Dezember 1998: des Beschlusses) der IV-Stelle geltend zu machen. Als Vorschussleistungen gelten (Art. 85bis Abs. 2 IVV): a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren R?ckerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges R?ckforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle h?chstens im Betrag der Vorschussleistung und f?r den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). Art. 85bis IVV ist gesetzes- und verfassungskonform (BGE 123 V 24 f. Erw. 4). 2.3???? Im Urteil vom 20. Mai 1999 (i. S. P., I 397/98) hielt das Eidgen?ssische Versicherungsgericht fest, aus Art. 62 Abs. 6 Satz 2 der Angestelltenordnung des Bundespersonals vom 10. November 1959 (SR 172.221.104), wonach auf den Gehaltsanspruch bei Dienstaussetzung wegen Krankheit die Renten der Invalidenversicherung soweit angerechnet werden, als diese zusammen mit dem Gehalt den ungek?rzten Anspruch ?bersteigen, ergebe sich direkt ein R?ckerstattungsanspruch. Diese Bestimmung sei nicht nur eine Koordinationsbestimmung, sondern schliesse den gleichzeitigen Bezug von Invalidenrenten und Gehalt bei Dienstaussetzung aus. Aus dieser Bestimmung ergebe sich ein gen?gend eindeutiges R?ckforderungsrecht im Sinne des Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. 2.4???? Gem?ss ? 24 des z?rcherischen Personalgesetzes (LS 177.10) regelt der Regierungsrat das Verfahren bei Entlassung wegen Invalidit?t. Gem?ss ? 56 des Personalgesetzes erl?sst der Regierungsrat die Verordnungen zum Vollzug des Gesetzes. ? 19 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111) lautet: Dauert eine Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall l?nger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, ist der Direktion oder dem zust?ndigen obersten kantonalen Gericht schriftlich Bericht unter Beilage der bisherigen Arztzeugnisse zu erstatten. Die Direktion oder das zust?ndige oberste kantonale Gericht k?nnen eine vertrauens?rztliche Untersuchung veranlassen. Ergibt sich aus dem vertrauens?rztlichen Bericht, dass die betroffene Person voraussichtlich die volle Arbeitsf?higkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, ist das Arbeitsverh?ltnis je nach dem Grad der Invalidit?t ganz oder teilweise aufzul?sen. Die Aufl?sung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der Invaliderkl?rung folgenden vollen Monats oder, falls der Feststellung der Invalidit?t eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausgegangen ist, auf das Ende des n?chsten vollen Monats der Dienstaussetzung. Die Aufl?sung ist der betroffenen Person mindestens einen vollen Monat im Voraus mitzuteilen. 2.5???? ? 99 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz tr?gt den Randtitel ?Lohnfortzahlung? und lautet: Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt. Den Angestellten wird im ersten und zweiten Dienstjahr der Lohn wie folgt ausgerichtet: 100 %?????????? anschliessend 75 % im ersten Dienstjahr??????????? 3 Monate????? 3 Monate im zweiten Dienstjahr????????? 6 Monate????? 6 Monate Ist der Lohnanspruch gem?ss Abs. 2 ausgesch?pft, gelten f?r die Weiterausrichtung sinngem?ss Abs. 4 und 5. Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn w?hrend l?ngstens zw?lf Monaten. Besteht nach deren Ablauf begr?ndete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsf?hig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses wegen Invalidit?t noch ungewiss, kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zust?ndige oberste kantonale Gericht die Weiterausrichtung von h?chstens 75 % des Lohnes bewilligen. Beim Entscheid ist den Umst?nden des einzelnen Falles, wie Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet. 2.6???? ? 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz tr?gt den Randtitel ?Anrechnung b) Renten? und lautet: Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Milit?rversicherung zugesprochen, hat der Staat das Recht, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschr?nkter Arbeitsf?higkeit geleistet hat, bis zum Betrag der f?r die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zur?ckzufordern. Im Falle k?nftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das zur Rente gef?hrt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion oder das zust?ndige oberste kantonale Gericht ?ber die Anrechnung auf den Lohn. Wurde die Rente vor Eintritt in den Staatsdienst zugesprochen, wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt. Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich herabgesetzte Leistungsf?higkeit oder Notwendigkeit h?ufiger Arzt- oder Therapiebesuche, bei der Festsetzung des Lohnes ber?cksichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverh?ltnis auswirkt.
3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin steht auf dem Standpunkt, das zur Anwendbarkeit von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV vorausgesetzte, gesetzlich bestimmte eindeutige R?ckforderungsrecht ergebe sich aus ? 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Urk. 6 S. 3 Ziff. 4a) und auch die ?brigen verordnungsm?ssigen Voraussetzungen seien erf?llt (Urk. 6 S. 3 Ziff. 4b). 3.2 3.2.1?? Der Beschwerdef?hrer steht einmal auf dem Standpunkt, welche Anspr?che er gegen?ber dem Arbeitgeber habe, sei noch zu kl?ren (Urk. 8 S. 5). Dieser habe denn auch seinen Verrechnungsanspruch ?nicht betreffend zeitlichem und masslichem Umfang detailliert dargelegt? (Urk. 8 S. 5 Ziff. 2.4). Der Arbeitgeber verwechsle vielleicht die M?glichkeit, sich Sozialversicherungsleistungen abtreten zu lassen mit dem andernorts geltenden Subrogationsgrundsatz. Er sei ganz offensichtlich mit der Problematik der ?berentsch?digung massiv ?berfordert, habe allenfalls die Sache einfach nicht ernst genommen. Der Beschwerdef?hrer habe verlangt, dass die Leistungen der Invalidenversicherung, ?so wie es die eidgen?ssische Gesetzgebung als Grundsatz vorsieht?, an ihn ausbezahlt w?rden. Wie weit dem Kanton allf?llige R?ckforderungsanspr?che zust?nden, werde im anschliessenden Verfahren mit dem Kanton zu regeln sein. Der Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung sei davon unabh?ngig (Urk. 8 S. 6). 3.2.2?? Das Recht des Kantons, ?den Krankenlohn beim Versicherer zur?ckzufordern?, werde als Grundsatz nicht bestritten, es habe sich jedoch an die Grenzen des Personalrechts und im Rahmen des Bundesrechts zu halten. ? 105 der Vollzugsverordnung (vgl. vorstehend Erw. 2.6) sei eine Verfahrensnorm, welche? die Kompetenz nach dem Legalit?tsprinzip begr?nde, ?keine anspruchsbegr?ndende Norm. Wir glauben, dass eine gesetzliche Grundlage im Sinne des IVG aber immer eine anspruchsbegr?ndende Norm meint. Die Tatsache, dass nach kantonalem Recht dem Kanton die Kompetenz einger?umt wird, Krankenlohnfortzahlungen direkt beim Versicherer geltend zu machen, ist in diesem Sinne keine gesetzliche Grundlage f?r den Anspruch an sich? (Urk. 8 S. 7 Ziff. 2.5) 3.2.3?? Dies zeige sich auch sehr sch?n aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber nach Massgabe von ? 105 Vollzugsverordnung sowohl gesetzliche wie auch freiwillige Lohnfortzahlung geltend mache. Da f?r beide Arten von Lohnfortzahlungen die klare gesetzliche Grundlage, wie Anspr?che sich berechneten, fehle, brauche es f?r beide Arten der R?ckforderung eine unterschriftliche Zustimmung des Versicherten (Urk. 8 S. 7 unten). 3.2.4?? Die Tatsache, dass die Personalverordnung dem Staat grunds?tzlich die Kompetenz gebe, ?den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschr?nkter Arbeitsf?higkeit geleistet hat ... zur?ckzufordern?, befreie diesen nicht davon, die entsprechende Forderung zu begr?nden, darzulegen, allenfalls im daf?r vorgesehenen Verfahren feststellen zu lassen. Bei unbegr?ndeter und unbelegter Vorlage einer R?ckforderung k?nne eine Drittauszahlung nur bei unterschriftlicher Zustimmung des Versicherten erfolgen (Urk. 8 S. 8 oben). 3.2.5?? Das alles wisse nat?rlich die Beschwerdegegnerin bestens und habe im ?brigen auch formell Auszahlung an den Beschwerdef?hrer pers?nlich verf?gt, dann aber wider besseres Wissen die Rentenzahlungen an den Staat ?berwiesen (Urk. 8 S. 8 unten). 3.2.6?? Zur?ckgefordert werden k?nne bundesrechtlich nur, was ausdr?cklich und klar unter dem Vorbehalt der R?ckforderung geleistet worden sei. Lohnzahlungen bei Krankheit w?rden in ? 43 Personalgesetz als solche behandelt und nicht als Vorschussleistungen. Dass verordnungsgem?ss ?ber 12 Monate hinausgehende, freiwillige gek?rzte Zahlungen unter dem Vorbehalt der R?ckforderung erbracht w?rden, stehe nicht geschrieben und sei nicht gemeint, m?sste allenfalls konkret verf?gt werden (Urk. 8 S. 9 Ziff. 2.6). 3.2.7?? Die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz sei am 1. Juli 1999 in Kraft getreten, also einige Monate nach Aufnahme der Lohnfortzahlung des Staates, welche heute zur?ckgefordert werden solle und sei deshalb gar nicht anwendbar (Urk. 8 S. 10 oben).
4. 4.1???? Der damalige Arbeitgeber hat in Anwendung von ? 99 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (vgl. vorstehend Erw. 2.5) dem Beschwerdef?hrer in der hier massgebenden Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. M?rz 2002 eine Lohnfortzahlung - drei Monate zu 100 % und die Folgemonate zu 75 % - von gesamthaft Fr. 162?052.30 erbracht (Urk. 5/24). Gegen?ber der Beschwerde-gegnerin beantragte er sodann die Drittauszahlung der f?r diesen Zeitraum zugesprochenen Rentenbetreffnisse von gesamthaft Fr. 77'250.-- (Urk. 5/28 S. 2). 4.2???? Mit Brief vom 8. Mai 2002 ?usserte sich der Beschwerdef?hrer zum ihm vom Arbeitgeber zugestellten Verrechnungsantrag und wies auf die erfolgte Reduktion der Lohnfortzahlung um 25 % und auf eine Unstimmigkeit betreffend April 2002 hin (Urk. 5/20). Letzteres f?hrte dazu, dass der Arbeitgeber seine R?ckerstattungsforderung um den den Monat April betreffenden Betrag reduzierte und die Beschwerdegegnerin die Rentenzusprache auf den gleichen Monat ausdehnte (vgl. Urk. 5/23, Urk. 5/25). Am 19. Juli 2002 teilte der Beschwerdef?hrer der Beschwerdegegnerin mit, er werde den Verrechnungsantrag nicht unterzeichnen. Eine allf?llige Verrechnung werde mit dem Arbeitgeber geregelt (Urk. 5/26). Am 5./6. September 2002 stellte der Arbeitgeber den Verrechnungsantrag unter Hinweis auf ein gesetzlich geregeltes R?ckforderungsrecht (Urk. 5/28). 4.3???? Aufgrund der Akten steht fest, dass der Arbeitgeber des Beschwerdef?hrers Vorschussleistungen erbracht hat, dass er deren Verrechnung fristgerecht und richtig geltend gemacht hat und dass die beantragte Verrechnung betragsm?ssig die Vorschussleistung nicht ?bersteigt (vgl. vorstehend Erw. 3.2 und 4.1). 4.4???? Zu pr?fen ist, ob es sich um aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen handelt und dem Gesetz ein eindeutiges R?ckforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung entnommen werden kann (Art. 85bis Abs. 2? lit. b IVV) oder ob es sich um freiwillige Leistungen handelt, deren Drittauszahlung zustimmungsbed?rftig w?re (Art. 85bis Abs. 2 IVV). ???????? Die fragliche Lohnfortzahlung erfolgte gest?tzt auf ? 99 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Im Sinne dieser Bestimmung wurden nach Ablauf der maximal m?glichen vollen Lohnfortzahlung im Hinblick darauf, dass ?die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses wegen Invalidit?t noch ungewiss? war, dem Beschwerdef?hrer 75 % des Lohnes weiter ausgerichtet. ???????? Ferner kommt ? 105 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (vgl. vorstehend Erw. 2.6) zum Tragen, der festh?lt, dass wenn unter anderem eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird, der Staat das Recht hat, ?den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschr?nkter Arbeitsf?higkeit geleistet hat, bis zum Betrag der f?r die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zur?ckzufordern?. 4.5???? Der Einwand des Beschwerdef?hrers, die fragliche Bestimmung sei am 1. Juli 1999 in Kraft getreten und sei deshalb auf die zur?ckgeforderte Lohnfortzahlung nicht anwendbar (vorstehend Erw. 3.2.7), ist offensichtlich unzutreffend: Zur?ckgefordert werden Lohnfortzahlungen (erst) ab 1. Januar 2001. ???????? Der Einwand, die Lohnfortzahlung sei nicht unter einem ausdr?cklichen R?ckforderungsvorbehalt erfolgt (vorstehend Erw. 3.2.6), geht am klaren Wortlaut von ? 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vorbei, wo w?rtlich das Recht festgehalten wird, bei Rentennachzahlungen trotz fehlender Arbeitsf?higkeit geleisteten Lohn beim Versicherer zur?ckzufordern. Dass dieser unmissverst?ndliche Vorbehalt auch den vom Beschwerdef?hrer pauschal angef?hrten bundesrechtlichen Anforderungen (vgl. Urk. 8 S. 9 Ziff. 2.6) gen?gt, bedarf keiner n?heren Erl?uterung. ???????? Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdef?hrers, der Arbeitgeber habe ? 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zur Geltendmachung sowohl gesetzlicher wie freiwilliger Lohnfortzahlungen herangezogen, woran sich zeige, dass in jedem Falle eine Zustimmung des Versicherten erforderlich sei (vorstehend Erw. 3.2.3). Das Bestreben des Arbeitgebers, den Antrag um Drittauszahlung im Einverst?ndnis mit dem Beschwerdef?hrer zu stellen (vorstehend Erw. 4.2), ist vom Umstand zu unterscheiden, dass sich der Arbeitgeber infolge der Weigerung des Beschwerdef?hrers auf sein gesetzliches R?ckforderungsrecht beruft. H?tte der Beschwerdef?hrer der R?ckforderung von sich aus zugestimmt, w?re eine Berufung auf ? 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz entbehrlich gewesen. Daraus l?sst sich nicht der Umkehrschluss ziehen, auch die Anwendung von ? 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz sei zustimmungsbed?rftig. ???????? Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdef?hrer mit der von ihm behaupteten Unterscheidung zwischen Kompetenz- und anspruchsbegr?ndender Norm (vorstehend Erw. 3.2.2) juristisch aussagen will: Art. 85bis Abs. 2? lit. b IVV verlangt (unter anderem), dass aus ?dem Gesetz ein eindeutiges R?ckforderungsrecht infolge der Rentenzahlung abgeleitet werden kann?. Wenn eine gesetzliche Bestimmung - wie verlangt - demjenigen, der eine Leistung bevorschusst hat, das Recht einr?umt, im entsprechenden Umfang eine R?ckforderung geltend zu machen, so legt diese Norm fest, dass der Bevorschusser zur R?ckforderung kompetent ist und dass ihm gegen?ber dem rentennachzahlenden Versicherer der entsprechende Anspruch zusteht. ???????? Eine solche, ein gesetzliches R?ckforderungsrecht zum Ausdruck bringende Norm ist ? 105 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz. 4.6???? Im Rahmen weiterer Einw?nde (vorstehend Erw. 3.2.4) stellte der Beschwerdef?hrer nicht in Frage, dass dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdef?hrers ein R?ckforderungsrecht grunds?tzlich zustehe, sondern machte geltend, der Bevorschusser habe die R?ckforderung ?zu begr?nden, darzulegen, allenfalls im daf?r vorgesehen Verfahren feststellen zu lassen? (Urk. 8 S. 8 oben). Soweit damit h?here Anforderungen gestellt werden sollen als sie in Art. 85bis IVV enthalten sind, werden f?r eine solche Forderung keine zugeh?rigen rechtlichen ?berlegungen geltend gemacht, und es sind auch keine solchen ersichtlich, nachdem die Regelung von Art. 85bis IVV eine in sich geschlossene, gesetzeskonforme Ordnung darstellt (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Soweit sich der behauptete Begr?ndungsbedarf auf den geltenden Rahmen von Art. 85bis Abs. 2? lit. b IVV bezieht, ist ihm vorliegend vollumf?nglich Rechnung getragen, zumal auch der Beschwerdef?hrer nicht auf die Idee kommt, den Erhalt der fraglichen Lohnfortzahlung zu bestreiten. Diese Leistungen sind ausgewiesen und die R?ckforderung gibt sowohl in zeitlicher wie betraglicher H?he zu keinerlei Beanstandungen Anlass (vgl. vorstehend Erw. 4.1). ???????? Die Behauptung des Beschwerdef?hrers, die Beschwerdegegnerin habe im Wissen um die fehlende Begr?ndetheit der R?ckforderung des Arbeitgebers die Auszahlung an den Beschwerdef?hrer verf?gt, die Zahlungen dann aber wider besseres Wissen an den Staat vorgenommen? (vorstehend Erw. 3.2.5), ist einerseits eine - unsubstantiierte - Unterstellung und andererseits aktenwidrig: In der angefochtenen Verf?gung wurde der Rentenanspruch als solcher dem Beschwerdef?hrer zugesprochen, ebenso das Nachzahlungsbetreffnis, das sich allerdings nach Vornahme der Verrechnung auf Null Franken belief (Urk. 2). Etwas anderes steht nicht in der angefochtenen Verf?gung. ???????? Schliesslich wandte der Beschwerdef?hrer ein, die Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin st?nden ihm direkt dazu; allf?llige R?ckforderungsanspr?che des Kantons seien ihm gegen?ber zu regeln (vorstehend Erw. 3.2.1). Die entsprechenden Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers zielen vollst?ndig an der Sache vorbei: Die, wie seine Ausf?hrungen zeigen, auch dem Beschwerdef?hrer bekannte Regelung von Art. 85bis IVV f?hrt dazu, dass genau gegenteilig zu seiner Behauptung der Arbeitgeber gegen?ber der Beschwerdegegnerin ein R?ckforderungsrecht hat, wenn und soweit die dort formulierten Voraussetzungen erf?llt sind. Ob diese Voraussetzungen erf?llt sind, ist die vorliegend massgebende - teilweise auch vom Beschwerdef?hrer aufgegriffene und? vorstehend behandelte - Frage. 4.7???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Einw?nde des Beschwerdef?hrers gegen die Anwendbarkeit von Art. 85bis Abs. 2? lit. b IVV und ? 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz als unbegr?ndet erweisen. Die vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdef?hrers geltend gemachte R?ckforderung gen?gt allen Anforderungen von Art. 85bis IVV; insbesondere ergibt sich aus ? 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ein gen?gend eindeutiges R?ckforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2? lit. b IVV. ???????? Die Verrechnung der Rentennachzahlung in der H?he von Fr. 77'250.-- mit dem R?ckerstattungsanspruch des ehemaligen Arbeitgebers erweist sich als rechtens, so dass die Beschwerde gegen die Verf?gung vom 20. September 2002 in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. 5.1???? Zu pr?fen bleibt die Frage des Zeitpunkts der Anmeldung, welcher f?r den zeitlichen Umfang der r?ckwirkenden Auszahlung der Rente massgebend ist: Gem?ss Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) werden die Leistungen lediglich f?r die zw?lf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zw?lf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. 5.2???? Die Beschwerdegegnerin hat auf den von ihr angebrachten Eingangsstempel, der das Datum vom 8. Januar 2002 vermerkte (Urk. 5/3 S. 1 oben), abgestellt und deshalb die Auszahlung der bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % ab 1. M?rz 2000 dem Beschwerdef?hrer zustehenden Rente ab 8. Januar 2001 veranlasst (Urk. 5/1). 5.3???? Der Beschwerdef?hrer behauptete, er habe die Anmeldung am 22. Dezember 2001 datiert ?und am gleichen Tag der Post ?bergeben? (Urk. 8 S. 11 Ziff. 2.8). Irgendwelche Beweise daf?r hat der Beschwerdef?hrer weder vorgebracht noch geltend gemacht. Er f?hrte lediglich aus, die Beschwerdegegnerin habe offenbar w?hrend der sehr langen Br?cke zwischen Weihnacht und Neujahr die Bearbeitung der Anmeldung nicht an die Hand genommen. 5.4???? Der 22. Dezember 2001 fiel auf einen Samstag, in der Folgewoche stellten Donnerstag 27. und Freitag 28. Dezember 2001 und sodann Donnerstag 3., Freitag 4. und Montag 7. Januar 2002 ganze Arbeitstage dar. Das verzeichnete Eingangsdatum vom 8. Januar 2002 fiel auf einen Dienstag. 5.5???? Es kann vorliegend offen bleiben, ob f?r die Bestimmung des Zeitpunkts der Anmeldung die gleichen Regeln gelten wie f?r die Fristwahrung im Prozess: Geht es um den Nachweis von Tatsachen ?ber die rechtzeitige Aus?bung eines fristgebundenen Rechts im Prozess, muss der volle Beweis daf?r erbracht werden. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels im gerichtlichen Verfahren darf nicht nur wahrscheinlich sein, sondern die ihr zugrundeliegenden Tatsachen m?ssen mit Gewissheit feststehen (119 V 10 Erw. 3c/bb). ???????? Denn selbst wenn man vom Beschwerdef?hrer nicht den vollen Beweis f?r das von ihm behauptete Anmeldungsdatum verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. So sind keine Gr?nde ersichtlich, weshalb der von der Beschwerdegegnerin angebrachte Eingangsstempel nicht mit dem effektiven Eingangsdatum ?bereinstimmen sollte. Daf?r, dass - wie vom Beschwerdef?hrer sinngem?ss angedeutet - die Beschwerdegegnerin vor Jahresende eingetroffene Post erst am Dienstag 8. Januar 2002 als Eingang registriert h?tte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Schliesslich wurde vom Beschwerdef?hrer der Umstand des Posteingangs inklusive Eingangsstempel mit der Bearbeitung des Falles vermischt - wann die Beschwerdegegnerin die Sache ?an die Hand genommen hat?, ist f?r die Frage des Eingangs der Anmeldung ohne Belang. In W?rdigung aller Umst?nde erscheint zumindest ?berwiegend wahrscheinlich, dass die Anmeldung des Beschwerdef?hrers an dem Tag bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, der auf dem Eingangsstempel vermerkt ist, mithin am 8. Januar 2002. W?rde man die Version des Beschwerdef?hrers als immerhin gleich wahrscheinlich werten wie die vorstehend dargelegte Sichtweise, so w?re zu beachten, dass der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). ?Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Auch bei dieser Sachlage h?tte somit der Beschwerdef?hrer den Nachteil zu tragen, dass das von ihm behauptete Anmeldedatum unbewiesen bleibt und er diesbez?glich auch keine Mitwirkungsabsichten hat erkennen lassen. 5.6???? Schliesslich machte der Beschwerdef?hrer geltend, er habe ?die Rentenleistungen bereits im Laufe des Jahres 2000 formell geltend gemacht?. Er habe ?diesbez?glich mehrmals mit dem Rektor pers?nlich die Lage und das geeignete Vorgehen besprochen? (Urk. 8 S. 11 unten). Es sei ihm gesagt worden, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) und der Beamtenversicherungskasse (BVK) m?sse von Amtes wegen vorgenommen werden. Er gehe davon aus, dass das Rektorat die Meldung bei der BVK und bei der IV veranlasst habe, und dass die Beschwerdegegnerin, eventuell auch die Arbeitgeberin, zur Vorlage der entsprechenden Akten angehalten werde (Urk. 8 S. 12). Im ?brigen sei die Meldung bei der f?r das Arbeitsverh?ltnis zust?ndigen Stelle des Kantons ohne Weiteres als geh?rige IV-Anmeldung zu beurteilen; die Einreichung bei der unzust?ndigen Beh?rde schade nicht (Urk. 8 S. 12 unten). 5.7???? Art. 46 IVG legt fest, dass, wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, sich bei der zust?ndigen IV-Stelle anzumelden hat. Angesichts dieser klar formulierten Norm auf Gesetzesstufe lassen sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Argumentation (vorstehend Erw. 5.6) des rechtskundig vertretenen Beschwerdef?hrers nicht vermeiden. Es ist offensichtlich, dass eine blosse gespr?chsweise Er?rterung von Fragen der Invalidenversicherung mit dem Arbeitgeber keinen Ersatz f?r die gesetzlich geregelte Anmeldung zum Leistungsbezug darstellt. Dass es sich um einen staatlichen Arbeitgeber handelt, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht von Belang, ist doch das Rektorat einer kantonalen Mittelschule zweifellos keine ?Beh?rde? im Sinne der Praxis betreffend Weiterleitung von am unzust?ndigen Ort eingereichten Begehren (vgl. auch Art. 30 ATSG, der von ?Stellen, die mit der Durchf?hrung der Sozialversicherung betraut sind? spricht), dies ganz abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdef?hrer in diesem Zusammenhang auf eine ?Einreichung? (einer IV-Anmeldung) beim Arbeitgeber Bezug nimmt und dies umstandslos mit den von ihm behaupteten Gespr?chen gleichsetzt. Die Vorbringen des Beschwerdef?hrers erweisen sich als ungeeignet, um einen fr?heren Zeitpunkt als den aktenkundigen Eingang der Anmeldung am 8. Januar 2001 auch nur in Betracht zu ziehen. 5.8???? Somit erweist sich die Befristung der r?ckwirkenden Leistungszusprache auf die der Anmeldung vorangegangenen zw?lf Monate, mithin den 1. Januar 2001, als richtig. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegr?ndet, was zu ihrer Abweisung f?hrt.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).