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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2003 IV.2002.00716

23. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,769 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Umschulung

Volltext

IV.2002.00716

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 24. Oktober 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.       1.1     M.___, geboren 1949, Mutter zweier erwachsener Kinder (Jahrgang 1973 und 1976; Urk. 7/41 Ziff. 3.1), arbeitete von 1979 bis 31. Juli 1997 als Verdrahterin zu 70 % bei der A.___ AG in ___ (Urk. 7/39/1 Ziff. 1, 5 und 10). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 24. Oktober 1996 auf, weil die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit teilweise nicht mehr habe ausführen können (Urk. 7/39/2). Am 20. Januar 1998 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 7/41 Ziff. 7.8). Nach erfolgten Abklärungen (Urk. 7/27-30; Urk. 7/36; Urk. 7/38-40) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. August 1999 einen Rentenanspruch der Versicherten, wobei sie diese als teilweise erwerbstätig qualifiziert und den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 70 % sowie denjenigen im Haushalt auf 30 % festgelegt hatte, und hielt zudem fest, dass zur Zeit eine Unterstützung bezüglich Arbeitsvermittlung nicht angezeigt sei, da sich die Versicherte als nicht mehr eingliederungsfähig erachte (Urk. 7/12). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 1999 mit Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. März 2001 abgewiesen (Urk. 8). 1.2     Am 21. Januar 2002 meldete sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug, eventualiter zum Bezug beruflicher Massnahmen, insbesondere zur Arbeitsvermittlung, an (Urk. 7/11/1). Gestützt auf ein Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 15. Januar 2002 (Urk. 7/11/2) machte sie hierbei eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Nachdem die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/24-25) und berufliche Abklärungen vorgenommen (Urk. 7/32) sowie die Versicherte im Haushalt abgeklärt hatte (Urk. 7/31), verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3 und Urk. 7/5) mit Verfügung vom 25. November 2002 gegenüber der Versicherten wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit erneut auf 70 % und derjenige im Haushalt auf 30 % festgelegt worden war. Das Gesuch um Arbeitsvermittlung wurde abgewiesen, da eine solche nicht eingliederungswirksam sei (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. November 2002 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 9. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 28. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 2.2     Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1).          Zu ergänzen ist, dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).          Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Die Verwaltung qualifizierte die Beschwerdeführerin unverändert als zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt (Urk. 2 S. 1). Hierbei ging sie vom Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten, langjährigen Arbeitgeberin (Urk. 7/39/1 Ziff. 10) sowie von den Ausführungen im Abklärungsbericht "Beruf und Haushalt" vom 31. Oktober 2002 aus, wonach die Beschwerdeführerin gegenüber der Sachbearbeiterin ausgeführt habe, dass sie im Gesundheitsfall im selben Ausmass wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeiten würde (Urk. 7/31 Ziff. 2.5). Die Qualifizierung als zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt wurde von der Beschwerdeführerin sowohl im früheren Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 8) als auch in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2002 zum Vorbescheid vom 8. November 2002 (Urk. 7/5) nicht bestritten. Erst in der Beschwerde brachte sie ohne nähere Begründung erstmals vor, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 5). Hiefür spräche allenfalls die familiäre - der noch bei den Eltern wohnende Sohn ist Jahrgang 1976 - als auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/31 Ziff. 2.5, 3 und 4). Indes hat die Beschwerdeführerin nie mehr als zu 70 % gearbeitet (vgl. den Zusammenzug der individuellen Konti, Urk. 7/40), wobei die Kinderbetreuung einem vermehrten Arbeitseinsatz an ihrer zuletzt ausgeübten Stelle bei der A.___ AG schon seit längerer Zeit nicht entgegenstand und die finanzielle Situation nie besonders gut war. Nach Gesagtem und in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, im Gesundheitsfall zu 100 % zu arbeiten, nicht näher begründete (Urk. 1 S. 5), sowie der Beweisregel, dass den Aussagen der ersten Stunde in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), erscheint die Annahme einer im Gesundheitsfall lediglich zu 70 %  ausgeübten Erwerbstätigkeit als überwiegend wahrscheinlich. Davon ist daher im Folgenden auszugehen.

4. 4.1     Im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 3. August 1999 litt die Beschwerdeführerin an einem Fibromyalgie-Syndrom (Urk. 7/14 Blatt 2; Urk. 7/28 S. 4 Ziff. 4; Urk. 7/29 Ziff. 3), wobei ihr aus rheumatologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselndpositionierte und wechselndbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar war (Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, vom 25. August 1998; Urk. 7/28 S. 4 Ziff. 5). Psychisch war die Beschwerdeführerin nicht dekompensiert und dementsprechend auch nicht arbeitsunfähig (Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 1999; Urk. 7/27 S. 6). Es bestand auch keine neurologische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Bericht von Dr. med. D.___, Neurologie, EEG, vom 2. Februar 1998; Urk. 7/30; vgl. auch zu allem Urk. 8 S. 7 Erw. 3). 4.2 4.2.1 Anlässlich der Neuanmeldung vom 21. Januar 2002 machte die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 15. Januar 2002 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Ferner sei die psychiatrische Krankheit (tiefe Negativität ohne Ausweg: Depression) von unabhängigen Spezialisten abklären zu lassen (Urk. 7/11/1 S. 2).          Im Bericht vom 15. Januar 2002 hielt Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2001 und 11. Januar 2002 erneut gesehen hatte, eine Verschlechterung der Kniegelenks-Arthrose fest. Radiologisch bestünden deutliche Zeichen mit Verschmälerung des Gelenksspaltes sowie Ausziehung der Gelenksflächen und Sklerosierung des subchondralen Knochens. Bereits im September 1999 (vgl. diesbezüglich den Bericht vom 16. September 1999; Urk. 7/25/4) hätten radiologische Zeichen einer Coxarthrose beidseits festgestellt werden können, die sich mittlerweilen klinisch auch verschlechtert habe. Daneben bestünden klinische Schmerzen im Bereiche der ganzen Wirbelsäule. Heute dürfe sicher davon ausgegangen werden, dass neben der Fibromyalgie relevante radiologische und klinische Veränderungen vorhanden seien, welche die Arbeitsfähigkeit für viele berufliche Tätigkeiten merklich reduzierten. Es könne von einer zumutbaren Belastbarkeit für eine geeignete Tätigkeit von 50 % ausgegangen werden (Urk. 7/11/2 = Urk. 7/25/3). 4.2.2   In seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 21. Februar 2002 bestätigte Dr. B.___ bei gestellter Diagnose (Gonarthrose beidseits, Coxarthrose beidseits, Adipositas; Urk. 7/25/1 lit. A) seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Für eine adäquate, körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeit ohne Gehen und Knien bestehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 21. Januar 2002 gesehen. Sämtliche physiotherapeutische Massnahmen hätten keine Besserung der Beschwerden gebracht. Im Vordergrund stünden vor allem die Knieschmerzen, daneben die Fibromyalgie. Aus medizinisch-therapeutischer Sicht seien keine Besserungen zu erwarten. Eine Umschulung komme seines Erachtens sowohl aus sprachlichen als auch aus Motivationsgründen nicht in Frage (Urk. 7/25/1 lit. D; Urk. 7/25/2).          Diese Einschätzung wiederholte er in seinem Bericht vom 29. Mai 2002. Er habe die Beschwerdeführerin erstmals am 22. Juli 1999 untersucht. Damals sei die Fibromyalgie im Vordergrund gestanden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 100 % eingeschränkt habe. Nunmehr bestehe wegen der doch objektivierbaren Befunde bezüglich Coxarthrose und Gonarthrose für sämtliche Tätigkeiten im Stehen und Gehen eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit. Für sitzende Tätigkeiten bestehe wegen der nach wie vor bestehenden Fibromyalgie eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Durch die chronischen Beschwerden bestehe sicher eine sekundäre depressive Verstimmung. Eine psychiatrische Abklärung brächte diesbezüglich jedoch wenig (Urk. 7/24 S. 2). Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ befand IV-Arzt Dr. med. E.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als plausibel, wobei von einer Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit von 50 % auszugehen sei bei Beginn der Wartezeit am 22. Juli 1999 (Urk. 7/6; vgl. auch Urk. 7/4 S. 1). 4.3 4.3.1 Bezüglich des körperlichen Gesundheitsschadens erweist sich die Aktenlage als schlüssig und nachvollziehbar. Mit Dr. B.___ kann daher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge der nunmehr objektivierbaren Cox- und Gonarthrosen beidseits ausgegangen werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Gehen und Knien zu 50 % einschränkt. Auf die im Recht liegenden, unbegründeten Zeugnisse des Hausarztes Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, der zuletzt am 20. November 2001 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 7/26), kann nicht abgestellt werden. Sein ebenfalls nicht näher begründeter Bericht vom 18. März 1999 (Urk. 7/29) hatte bereits anlässlich der Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 3. August 1999 nicht zu überzeugen vermocht (vgl. Urk. 8 S. 7 Erw. 3a).          Fraglich erscheint indes der Zeitpunkt des Beginns der Verschlechterung, obschon IV-Arzt Dr. E.___ davon ausging, dass eine solche seit Beginn der Untersuchungen bei Dr. B.___ am 22. Juli 1999 bestand (Urk. 7/6), was unbestritten blieb. Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 15. Januar 2002 kann nämlich davon ausgegangen werden, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens im Dezember 2001 vorlag, hatte er die Beschwerdeführerin doch am 18. Dezember 2001 untersucht und eine solche festgestellt. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezog sich denn auch auf jenen Zeitpunkt, sprach er doch davon, dass seines Erachtens heute von einer zumutbaren Belastbarkeit für eine geeignete Tätigkeit von 50 % ausgegangen werden könne (Urk. 7/11/2). Im genannten Bericht hielt er ferner fest, dass er bereits im September 1999 radiologische Zeichen einer Coxarthrose beidseits festgestellt habe, die sich mittlerweile klinisch verschlechtert habe. In den Akten liegt denn auch der Bericht von Dr. B.___ vom 16. September 1999, in welchem dieser neben dem Fibromyalgie-Syndrom eine beginnende Coxarthrose und Gonarthrose beidseits diagnostizierte (Urk. 7/25/4). Betreffend die Arbeitsfähigkeit vertrat Dr. B.___ indes die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, dies wegen der im Vordergrund stehenden Fibromyalgie (Urk. 7/14 Blatt 2; Urk. 7/24 S. 2). Dieser Beurteilung wurde mit Urteil vom 29. März 2001 aber nicht gefolgt (Urk. 8 S. 7 Erw. 3a). Aus Gesagtem liesse sich daher der Schluss ziehen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst im Dezember 2001 eingetreten sei, was dazu führen würde, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2002 das Wartejahr noch nicht abgelaufen wäre, weshalb bereits aus diesem Grunde eine Rentenzusprache zu unterbleiben hätte. Da indes unbesehen vom genauen Eintritt der Verschlechterung keine rentenbegründende Invalidität vorliegt, was im Folgenden zu zeigen sein wird, kann die Frage nach dem Beginn der Verschlechterung letztlich offen bleiben. 4.3.2 Vorliegend bleibt im Weiteren auch kein Raum für eine erneute psychiatrische Abklärung. Die am 2. März 1999 durchgeführte fachärztliche Begutachtung durch Dr. C.___ ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung. Das Vorliegen einer Depression sowie von Anzeichen für eine Psychose mit körperlichen Empfindungen und Sinnestäuschungen wurde ausdrücklich ausgeschlossen (Urk. 7/27 S. 5 f.). Dr. B.___ sprach am 29. Mai 2002 lediglich von einer sekundären depressiven Verstimmung, mithin von einem Krankheitsbild, dem für sich allein in der Regel keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann, und erachtete auf ausdrückliche Anfrage der IV-Stelle eine erneute psychiatrische Exploration nicht als angezeigt (Urk. 7/24 S. 1 Ziff. 4 und S. 2). Von einer eigentlichen Depression ging er daher nicht aus. Dass es sich diesbezüglich anders verhält als anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.___ wurde von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet (Urk. 1 S. 4 f. und S. 9 f.). Aus dem erwähnten Bericht von Dr. B.___ vom 15. Januar 2002 sind jedenfalls - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10) - keine diesbezüglichen Hinweise ersichtlich (vgl. Urk. 7/11/2). Nach Gesagtem sind weitere Abklärungen mithin entbehrlich. Es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenfalls beantragten neurologischen Abklärung (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), deren Notwendigkeit in den vorliegenden medizinischen Akten keine Stütze findet.

5.       5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdeführerin, ohne erlernten Beruf (Urk. 7/41 Ziff. 6.2), war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Verdrahterin bei der A.___ AG zu 70 % tätig. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der A.___ AG im Jahre 1998 erzielbare Einkommen von Fr. 31'850.-- inkl. 13. Monatslohn (vgl. Arbeitgeberbericht vom 14. Mai 1998, Urk. 7/39/1 Ziff. 16 und Ziff. 20) und errechnete unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 1999 bis 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft, 9/2003 S. 103 Tabelle B10.2) ein Einkommen von Fr. 33'170.--. Berücksichtigt man noch die nominelle Lohnentwicklung für das Jahr 2002 von 1,8 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O.), so hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 bei einem Arbeitseinsatz von 70 % ein Einkommen von Fr. 33'767.-- erzielen können.   5.2 5.2.1   Die Verwaltung bezifferte das Invalideneinkommen für eine der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbaren Tätigkeit mit durchschnittlich Fr. 21'074.-- (Urk. 2 S. 2). Hierbei stützte sie sich auf die Angaben der IV-Berufsberatung, die drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) betreffend Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin in der Scherenfertigung, bei Einlageabeiten und als Einstellerin beigezogen hatte (Urk. 7/32 Blatt 2-4). Die Beschwerdeführerin macht indes unter Hinweis auf ihre Einschränkungen geltend, es sei ihr weder eine Arbeit in der Montage noch als Kontrolleurin zumutbar. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten unterschieden sich nicht von der bisherigen Arbeit als Verdrahterin, für welche auch die Beschwerdegegnerin das Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit anerkannt habe. In der Praxis sei es zudem nicht möglich, eine der Behinderung angepasste Teilzeitarbeit zu finden. Sodann sei ein Einschlag von 25 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 ff.). 5.2.2   Bei den im Recht liegenden DAP-Profilen handelt es sich um körperlich leichte Hilfsarbeiterinnen-Tätigkeiten, die kein Knien und selten Gehen erfordern und in zwei Fällen vorwiegend im Sitzen zu verrichten sind (Urk. 7/32 Blatt 2-4). Damit berücksichtigen sie im Wesentlichen die medizinischen Faktoren einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat der Invaliditätsbemessung indes lediglich drei DAP-Arbeitsplätze zugrunde gelegt, was für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens kaum genügt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. Januar 2003, I 465/02, Erw. 4.4). Praxisgemäss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen. Denn nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).          Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht immer noch ein Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht. Körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Sodann ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin weder im vorliegenden Verfahren noch im früheren Gerichtsverfahren je die Ansicht vertrat, dass ihr ihre angestammte Tätigkeit als Verdrahterin vollumfänglich nicht mehr zumutbar sei. Die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, befanden am 25. August 1998 die Tätigkeit als Verdrahterin sogar als eine leichte bis mittelschwere, wechselndpositionierte und wechselbelastende Tätigkeit, mithin als zum damaligen Zeitpunkt leidensangepasst und ihr zu 100 % zumutbar (Urk. 7/28 S. 4 Ziff. 5). 5.2.3   Nach Gesagtem sind vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2000 auf monatlich Fr. 3'658.-- (LSE 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor zwölf zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 2,5 % und 1,8 % für die Jahre 2001 und 2002 sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003 S. 102 f. Tabelle B9.2 und B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 3'979.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 47'748.-- pro Jahr. Bei einer Arbeitstätigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 23'874.--.          Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). Die Beschwerdeführerin kann keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten, sondern kann die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit nur in einer körperlich leichten, vorwiegend im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit ausüben, und ist auch dort eingeschränkt. Daher rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Ein allfälliger leidensbedingter Abzug wegen des Beschäftigungsgrades fällt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8) ausser Betracht, da statistisch gesehen teilzeiterwerbstätige Frauen sogar mehr als die vollzeitbeschäftigten verdienen und zwar unabhängig vom Anforderungsniveau (vgl. LSE 2000, S. 24 Tabelle 9). Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 21'486.-- (Fr. 23'874 x 0,9). 5.3     Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 33'767.-- bei einem 70%igen Arbeitseinsatz resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 12'281.--, womit sich die Einschränkung im erwerblichen Bereich auf 36,4 % beläuft. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 70 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 25,48 % (70 x 36,4 : 100).

6. 6.1 Betreffend die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, ist festzuhalten, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01). 6.2     Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Invaliditätsbemessung von einer Einschränkung im Haushalt von 34 % aus, was bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 30 % einen Invaliditätsgrad von 10,2 % ergibt (Urk. 2 S. 2; die Beschwerdegegnerin errechnete 10 %). Sie stützte sich hierbei auf den Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2002 betreffend die Abklärung vor Ort, die am 30. August 2002 stattgefunden hatte (Urk. 7/31). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen lediglich pauschal ein, die Haushaltsabklärung sei für den heutigen Zeitpunkt aus der Luft gegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Einschränkung im haushälterischen Bereich in der heutigen Zeit keinen Minderwert schaffen sollte (Urk. 1 S. 6). 6.3 Anlässlich der am 30. August 2002 erfolgten Abklärung vor Ort hat die zuständige Sachbearbeiterin unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen, Hilfsmittel und der örtlichen Lage die Einschränkung im Haushalt auf total 34 % eingeschätzt. Hierbei hat sie festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gewisse Arbeiten, insbesondere bei der Wohnungspflege, nur noch mühsam und mit einem höheren Zeitaufwand ausführen könne. Dies sei ihr indes zumutbar, da ihr nun hiefür im Gegensatz zu früher der ganze Tag zur Verfügung stehe (Urk. 7/31 S. 4 Ziff. 6). Zu Recht berücksichtigte die zuständige Sacharbeiterin auch die Mithilfe des Ehemannes. Die Versicherte muss nämlich rechtsprechungsgemäss im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die übliche Mithilfe der anderen Familienangehörigen in Anspruch nehmen (ZAK 1984 S. 139 f. mit Hinweis). Die Abklärung vor Ort erscheint sorgfältig vorgenommen worden zu sein. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden angemessen berücksichtigt. In den Bereichen "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" wurde eine Einschränkung von je 50 % berücksichtigt (Urk. 7/31 S. 5 Ziff. 6.3-6.5), was auch den Angaben des Arztes entspricht und nicht zu beanstanden ist. Ebenso erscheint die angerechnete Einschränkung im Bereich "Ernährung" von 20 % als angemessen (Urk. 7/31 S. 5 Ziff. 6.2). Die zusammenfassend ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 34 % ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Sie wurde denn auch nicht substantiiert bestritten. Ausgehend von einem Anteil im Haushalt von 30 % ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 10,2 % (30 x 34 : 100).

7.       Die Gesamtinvalidität beläuft sich nach Gesagtem auf 35,68 % (25,48 % + 10,2 %) und liegt damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %, weshalb sich die angefochtene Verfügung betreffend Verneinung eines Rentenanspruchs als richtig erweist und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

8. 8.1     Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter die Zusprache beruflicher Massnahmen und Arbeitsvermittlung. Auf die Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung bestehe angesichts der unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlich bedingten erheblichen Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle ein Rechtsanspruch. Schon heute zeichne sich allerdings ab, dass mit beruflichen Massnahmen und Arbeitsvermittlung letztlich keine erfolgreiche Wiedereingliederung möglich sein werde (Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin verneinte ihrerseits einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da eine solche nicht eingliederungswirksam sei (Urk. 2 S. 2). 8.2 8.2.1   Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässig-keitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1). 8.2.2   Mit der Beschwerdeführerin gilt es grundsätzlich festzuhalten, dass sich die von Dr. B.___ festgehaltenen körperlich bedingten Einschränkungen bei den in Frage kommenden Tätigkeiten wahrscheinlich negativ auf das Finden einer Arbeitsstelle auswirken, ist die Beschwerdeführerin doch auf eine gewisse Rücksichtnahme des Arbeitgebers angewiesen. Indes hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Selbsteingliederung, die im Gebiet der Invalidenversicherung nach der Rechtsprechung ganz allgemein gilt und als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (Art. 10 Abs. 2 IVG), das ihr Zumutbare keineswegs vorgekehrt. So hat sie sich selber nie bemüht, eine geeignete Stelle zu finden. Vielmehr geht aus den Akten klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig betrachtet (Urk. 1 S. 5 f. und 11; Urk. 7/36 S. 1; Urk. 7/38 S. 3). Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, werden denn berufliche Massnahmen vor allem daher beantragt, um aufzuzeigen, dass keine verwertbare Arbeitsleistung mehr erbracht werden könne (Urk. 1 S. 11). Nach Gesagtem ist ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu verneinen. 8.3 8.3.1   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c).          Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00). 8.3.2   Die Beschwerdeführerin ist ohne erlernten Beruf (Urk. 7/41 Ziff. 6.2). Sie hat bisher hauptsächlich als Hilfsarbeiterin im industriellen Bereich gearbeitet (Urk. 7/40; Urk. 7/41 Ziff. 6.3). Es ist ihr auch weiterhin zumutbar, leidensangepasste Tätigkeiten im genannten Bereich auszuüben, für die sie keiner Ausbildungs- beziehungsweise Umschulungsmassnahmen bedarf. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als arbeitsunfähig betrachtet und nie eine Stelle gesucht hat (siehe Erw. 8.2.2), erscheint auch ihre Arbeitsmotivation als gering. Nach Gesagtem muss auch ein Anspruch auf eine Umschulung verneint werden.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00716 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2003 IV.2002.00716 — Swissrulings