IV.2002.00703
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Bachmann Urteil vom 26. September 2003 in Sachen N.___ Beschwerdeführer
vertreten durch W.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1948 in Mazedonien geborene und aufgewachsene N.___ reiste 1978 in die Schweiz ein, wo er bis Mai 1992 bei der A.___ als Hilfsdachdecker und danach im Rahmen von zwei temporären Arbeitsstellen als Hilfsdachdecker beziehungsweise Gartenarbeiter/Hilfsarbeiter beschäftigt war. Nach zwei Arbeitsunfällen, bei denen er sich eine Nagelstichverletzung im linken Oberschenkel und in der Folge eine Peronaeusparese (Arbeitsunfall vom 23. Juli 1992) sowie Rippenfrakturen links und eine laterale Malleolarfraktur rechts mit Tubercule-Absprengung (Arbeitsunfall vom 29. Juni 1994) zuzog, sowie nach einem weiteren Unfall in seinem Heimatland Mazedonien, bei welchem er im Februar 1995 eine Radiusfraktur loco classico rechts erlitt, meldete er sich am 3. Oktober 1995 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Mit Verfügung vom 15. Januar 1997 (Urk. 11/23) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. Zufolge Vorliegens unveränderter Verhältnisse wurde ein weiteres Gesuch vom 27. Februar 1997 um Zusprechung beruflicher Massnahmen/Rente (Urk. 11/60) mit Verfügung vom 2. Juli 1997 ebenfalls abgewiesen (Urk. 11/22). Am 17. März 1998 liess der Versicherte bei der IV-Stelle ein erneutes Leistungsbegehren stellen (Urk. 11/56). In der Folge wurde vom 9. bis 20. November 1998 während eines stationären Aufenthalts in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg eine berufliche Abklärung des Versicherten durchgeführt. Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 12. Januar 1999 (Urk. 11/52) sprach die IV-Stelle N.___ mit Verfügung vom 15. Juni 1999 mit Wirkung ab 1. November 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/14). Am 30. April 2001 liess N.___ unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, ein Gesuch um Überprüfung des Rentenanspruchs stellen (Urk. 11/41). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 11/28) und liess den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) polydisziplinär abklären (Urk. 11/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/4) verfügte die IV-Stelle am 5. November 2002 unter Hinweis darauf, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, die Abweisung des Revisionbegehrens (Urk. 11/1=Urk. 2). 2. Dagegen liess N.___ mit Eingabe vom 5. Dezember 2002 (Urk. 1) durch die W.___ Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragen (Ziff.1); es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Ziff. 2); eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen der Berichte der vom Versicherten eingeleiteten zusätzlichen Abklärungen zu sistieren (Ziff. 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 4). Mit Eingabe vom 8. Januar 2003 liess der Versicherte einen Bericht von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2002 zu den Akten reichen und gleichzeitig Ziffer 3 der mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren zurückziehen (Urk. 6 und 7). Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2003 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 1. April 2003 an den gestellten Begehren festhalten (Urk. 15). Nachdem die Verwaltung am 15. April 2003 Verzicht auf Duplik erklärt hatte (Urk. 19), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. April 2003 geschlossen (Urk. 20). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.3 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3. 3.1 Im Streite liegt die Heraufsetzung der halben auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenrevisionsbegehrens damit, die medizinische Abklärung bei der MEDAS Zentralschweiz habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine leichte körperliche behinderungsangepasste Tätigkeit wie z.B. als Maschinist, Produktionsmitarbeiter oder Hilfsarbeiter, zu 50% zumutbar sei. Damit sei er in der Lage, ein Einkommen von Fr. 21'181.-- zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 48'099.-- eine Erwerbseinbusse von 56% ergebe, womit ihm weiterhin eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades zustehe (Urk. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen ausführen, dass die psychiatrische Abklärung unvollständig sei. In erwerblicher Hinsicht sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei nicht an das zuletzt als Gartenarbeiter erzielte Einkommen - bei welchem es sich bereits um einen aufgrund gesundheitlicher Beschwerden reduzierten Lohn handle - anzuknüpfen, sondern an die aufgrund seiner Tätigkeiten als Dachdecker erzielten Einkommen (Urk. 1 und 15). 4. 4.1 Die Verwaltung stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das von ihr veranlasste Gutachten der MEDAS-Abklärungsstelle vom 9. April 2002. Darin hatten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit: Angabe eines (unphysiologischen) sensorischen Hemisyndroms links, Diskrepanz von Angaben und Befunden, Multiplizität der Beschwerden, klarer Aggravationstendenz, Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bei Polymorbidität; Panvertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlstatik und muskulärer Dysbalance; Restbeschwerden nach leichter Fehlstellung ausgeheilter Radiusfraktur rechts; Residuelle leichtgradige Peronäusparese links (Druck durch Gipsschiene, Axonotmesis); Restbeschwerden nach Arthrodese am linken Tarso-Metatarsalgelenk l bei Spreizfuss und Adipositas. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert wurden folgende Befunde erhoben: Adipositas "simplex"; Diabetes mellitus Typ II, Arterielle Hypertonie; Schlafapnoesyndrom; Nikotinabusus; Chronisches Handekzem beidseits: Kontaktallergie auf Reinigungsmittel X; Dyslipidämie: erhöhter atherogener Index, Hypertriglyzeridämie (bei Diabetes mellitus), Lebersteatose. Die begutachtenden Ärzte waren insgesamt zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsdachdecker eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 20% und für die Tätigkeit als Hilfsgärtner eine solche von 50% gegeben sei, ersteres vor allem aus rheumatologischen Gründen, letzteres sowohl aus rheumatologischen wie aus psychiatrischen Gründen. In leidensangepasster Tätigkeit, d.h. bezüglich leichter körperlicher Tätigkeiten, hatten sie die Arbeitsfähigkeit auf 50% beziffert, wobei sie ausführten, dass die "psychiatrischen Gegebenheiten" limitierend seien (Urk. 27 S. 32). 4.2 In der Beschwerdeeingabe wird das MEDAS-Gutachten in somatischer (insbesondere rheumatologischer) Hinsicht weder bezüglich der gestellten Diagnosen noch der sich daraus ergebenden grundsätzlichen Folgerungen für die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Frage gestellt. Aufgrund der Akten ergibt sich denn auch, dass das Gutachten anlässlich eines mehrtägigen stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers erstellt wurde und in Kenntnis der Vorakten sowie gestützt auf das rheumatologische Konsilium von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, sowie aufgrund aktueller Röntgenbilder erging. Es ist in somatischer Hinsicht umfassend, in sich schlüssig, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb ihm insoweit Beweiskraft zuerkannt werden kann. Aufgrund der darin erhobenen Befunde steht daher fest und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer (namentlich rheumatologischer) Sicht für körperlich mittelschwere Tätigkeiten (beispielsweise Hilfsgärtner) zu 50% und bezüglich leichter körperlicher Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig ist (vgl. insbesondere auch rheumatologisches Konsilium von Dr. D.___, S. 3, Urk. 11/27). 4.3 Zu Recht wird in der Beschwerdeeingabe hingegen die psychiatrische Abklärung als unvollständig gerügt. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass Dr. D.___ im rheumatologischen Konsilium vom 28. Februar 2002 einen "hochgradigen Verdacht" auf eine somatoforme Schmerzstörung äusserte und dies damit begründete, dass der Versicherte über ausgedehnte Schmerzen fast an jeder Körperstelle klage und schon feine Berührungen als schmerzhaft empfinde, für diese beinahe generalisierte Schmerzkrankheit jedoch keine somatische Erkrankung des Bewegungsapparates verantwortlich gemacht werden könne (vgl. rheumatologisches Konsilium S. 3, Anhang zu Urk. 11/27). Die psychiatrische Beurteilung geht demgegenüber nicht auf die allfällige Problematik einer somatoformen Schmerzstörung ein: Trotz Hinweisen des Beschwerdeführers auf vielfältige körperliche Beschwerden und Schmerzen (vgl. psychiatrisches Konsilium S. 1, Anhang zum MEDAS-Gutachten; Urk. 11/27) nahm der konsiliarisch begutachtende Psychiater Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, in seinem Gutachten ausschliesslich zu den Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten wie auch der emotionalen Verfassung des Versicherten Stellung, wobei er die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bei Polymorbidität (ICD-10: F 43.25) bei Folge einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit stellte. Angesichts der auch gegenüber dem Psychiater geklagten Beschwerden und Schmerzen sowie des im rheumatologischen Konsilium geäusserten Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung wäre es jedoch angezeigt gewesen, diese Problematik noch abzuklären. Dies gilt um so mehr, als sich auch dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 25. Mai 2001 (Urk. 11/28), aber auch bereits früheren, dem begutachtenden Psychiater im Auszug vorgelegenen Stellungnahmen von Dr. C.___ entsprechende Hinweise auf eine somatoforme Störung entnehmen lassen (vgl. Urk. 11/27, S. 10 und 13). Dr. C.___ wendet in der nachgereichten Stellungnahme vom 18. Dezember 2002 denn auch ein, dass es erstaune, dass der wichtigste Anteil des psychischen Leidens, nämlich die vorliegende Somatisierungsstörung als psychiatrische Diagnose nicht in die Beurteilung des spezialisierten Kollegen eingeflossen sei (vgl. Urk. 7 S. 2). 4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten vom 9. April 2002 in der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unvollständig ist und damit keine ausreichende Grundlage bildet, um eine Neubeurteilung der Invalidität vorzunehmen. Die Sache ist daher zur Ergänzung der medizinischen Akten und zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hinsichtlich der im Vordergrund stehenden Problematik der somatoformen Schmerzstörung wird es Aufgabe des begutachtenden Psychiaters sein, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration aufzuzeigen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer über psychische Ressourcen verfügt, die es ihm erlauben, mit seinen Schmerzen umzugehen. Massgebend ist rechtsprechungsgemäss, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. W. vom 5. März 2003, I 441/02), wobei die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen ist (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). 5. In erwerblicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer dem Grundsatz nach insoweit beizupflichten, als ein leidensbedingter Abzug nicht nur vorgenommen werden kann, wenn beim Einkommensvergleich auf sogenannte Tabellenlöhne abgestellt wird, sondern unter Umständen auch dann, wenn das hypothetische Invalideneinkommen aufgrund konkreter Löhne in Verweisungsberufen ermittelt wird (vgl. RKUV 4 1999, S. 414, Erw. 4cc); die Frage, ob sich auch im vorliegenden Fall ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt, wird indes erst bei Vorliegen vollständiger Erkenntnisse bezüglich Gesundheitszustand und Arbeits(un)fähigkeit zu beurteilen sein. Nicht näher einzugehen ist auf die Vorbringen in der Replik, wonach die Verwaltung sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf unzutreffende Grundlagen gestützt habe; insoweit wird eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes geltend gemacht, was revisionsrechtlich nicht von Belang ist (vgl. Erw. 2.3).
6. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist mit Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2002 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - W.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).