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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.11.2003 IV.2002.00689

23. November 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,972 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Rentenaufhebung: nicht aufgrund einer Wiedererwägung (nach UV-Rentenzusprechung), es liegt jedoch ein Revisiongrund vor (Änderung erwerbl. Verh.). Koordination IV/UV

Volltext

IV.2002.00689

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Glättli Urteil vom 24. November 2003 in Sachen I.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch M.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.       Die 1943 geborene I.___, welche seit 1966 als Hilfsarbeiterin in der B.___ AG, ___, arbeitete, meldete sich am 11. Juli 2000 wegen eines Knieleidens links und eines Schulterleidens rechts (beide unfallbedingt) zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/36 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8; Urk. 7/30 Ziff. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 22. Juni 2001 ab 1. Dezember 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, einschliesslich Zusatzrente für den Ehegatten (Urk. 7/9). Am 13. März 2002 erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Unfallversicherer die Rentenverfügung und sprach der Versicherten - nebst einer Integritätsentschädigung von gesamthaft 18 % - eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % zu (Urk. 7/39/61). In der Folge hob die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem die Versicherte, vertreten durch M.___, Verwaltungen/Beratungen/Steuern/Gründungen/Erbschaften, ___; Urk. 7/5, Urk. 7/3), Einwände erhoben hatte - mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 wiedererwägungsweise die am 22. Juni 2001 zugesprochene halbe Invalidenrente per 1. Dezember 2002 auf mit der Begründung, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 29 % vor (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob I.___, weiterhin vertreten durch M.___, am 2. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Überprüfung der Verfügung (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 5. Februar 2003 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Berichts der Schulthess Klinik, Zürich, welche der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. A.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 um nochmalige Beurteilung des Gesundheitszustandes von I.___ ersucht hatte (Urk. 7/13), sistiert (Urk. 10). Am 16. Mai 2003 reichte der Vertreter von I.___ einen Bericht der Universitätsklinik Balgrist (im Folgenden: Klinik Balgrist) vom 29. April 2003 an Dr. A.___ (Urk. 13/1= Urk. 17/2) sowie ein Schreiben von diesem an die Klinik Balgrist zu den Akten (Urk. 12; Urk. 13/1-2). Nachdem das Gericht um Einreichen des Berichts der Schulthess Klinik ersucht hatte (vgl. Urk. 14-15), reichte I.___ ein Schreiben von Dr. A.___ vom 26. Juni 2003 ein, wonach dieser erklärte, er habe die Versicherte an die Klinik Balgrist, nicht jedoch an die Schulthess Klinik überwiesen (Urk. 16; Urk. 17/1). In der Folge wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2003 die Sistierung aufgehoben, und die eingegangenen medizinischen Berichte (Urk. 13/1-2; Urk. 17/1) wurden der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 18). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. September 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 20). Am 13. November 2003 reichte der Vertreter der Versicherten einen Bericht der Klinik Balgrist vom 18. August 2003 nach (Urk. 22/2).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATSG nun für sämtliche Sozialversicherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Einspracheverfahren bei der verfügenden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt statt Beschwerde Einsprache zu erheben ist, ist indes der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (beziehungsweise deren Übergabe an die Post, vgl. BGE 119 V 95 Erw. 4c) massgebend, was bedeutet, dass sämtliche bis spätestens am 31. Dezember 2002 erlassenen und bis oder an diesem Datum der Schweizerischen Post übergebenen Verfügungen den alten Verfahrensbestimmungen (und somit nicht der Einsprache an die verfügende Instanz, sondern der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) unterliegen. Da die angefochtene Verfügung am 16. Oktober 2002 erging, ist das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2     In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 2.2      Fehlen die in Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung war, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (sogenannte prozessuale Revision, BGE 127 V 469 Erw. 2c, BGE 110 V 178 Erw. 2a, 292 Erw. 1 je mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2  mit Hinweisen).          Im Rahmen der prozessualen Revision können erheblich nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 2.3     Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).          Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Verbindung mit Art. 49 IVG). Eine Ausnahme von dieser Regel greift dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV; BGE 110 V 300 Erw. 2a). 2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). 2.5     Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371). In BGE 126 V 288 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann ausgeführt, an der hinsichtlich der Invaliditätsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sei festzuhalten. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.). 2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, die seinerzeitige Zusprechung der Rente sei zweifellos unrichtig gewesen. Unter Übernahme der für die Rentenverfügung der SUVA massgeblichen Faktoren (Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, Validen- und Invalideneinkommen) ging die Beschwerdegegnerin nun von einem Invaliditätsgrad von 29 % aus und verneinte mangels einer massgeblichen Erwerbseinbusse einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2). In ihrer Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sie an den rechtskräftig gewordenen Invaliditätsgrad der SUVA gebunden sei (Urk. 6).          Die Beschwerdeführerin machte geltend, gemäss anderer ärztlicher Einschätzung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % für leichtere Arbeiten. Auch die per 31. Dezember 2001 erfolgte Kündigung sei der Beweis dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, das entsprechende Arbeitsvolumen zu erreichen (Urk. 1 und Urk. 7/3/1= Urk. 3/6). Da das Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung eines Rückkommenstitels (wie der Revision nach Art. 41 IVG, der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision) bedarf, ist im Folgenden zu prüfen, ob - wie die Beschwerdegegnerin anführte - die Rentenzusprechung offensichtlich unrichtig war und falls nicht, ob ein anderer Rückkommenstitel vorlag, welcher es ihr erlaubte, auf ihre Verfügung zurückzukommen. War dies nicht der Fall, hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf ihre Rentenzusprechung zurückkommen dürfen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben wäre. Lag jedoch ein Rückkommenstitel vor, ist weiter zu prüfen, ob die Aufhebung der Rente unter Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für leichtere Arbeiten gerechtfertigt ist oder ob auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen ist. 3.1     Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 389 Erw. 3 mit Hinweisen). Den medizinischen Akten, welche der ersten Verfügung vom 22. Juni 2001 zugrunde lagen, mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Rente ab 1. Dezember 1999 zugesprochen wurde, ist folgendes zu entnehmen: 3.1.1   Nach den Angaben von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom 16. August 2000 (Urk. 7/21) stürzte die Beschwerdeführerin im Dezember 1998 auf das linke Knie. Wegen fortdauernder Beschwerden suchte sie Dr. A.___ auf, welcher im Februar 1999 eine Arthroskopie mit partieller Resektion des lateralen Meniskus durchführte. Der postoperative Verlauf war verzögert, und es bildete sich eine Chondromalazie; vorgesehen war noch eine Korrektur-Osteotomie. Indes stürzte die Beschwerdeführerin im Januar 2000 erneut, wobei sie sich dieses Mal die rechte Schulter verletzte (massive Rotatorenmanschettenruptur mit Retraktion der Sehnenstümpfe), worauf insbesondere zur Schmerzlinderung eine Operation erwogen wurde. Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe bei kleinsten Bewegungen auf Tischhöhe schon Schmerzen, nach längerem Arbeiten durch die falsche Haltung zunehmend auch im Bereich der Scapula und des Vorderarmes. Gemäss Dr. C.___ war die Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 1998 bis 20. September 1999 zu 100 %, vom 21. September 1999 bis 23. Juli 2000 zu 50 % und ab 24. Juli 2000 wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/21 Ziff. 1.5 und Ziff. 4.1, vgl. auch Ziff. 3; vgl. auch den Bericht von Dr. C.___ vom 22. November 2000, Urk. 7/18). 3.1.2   Dr. A.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 27. September 2000 eine Varusgonarthrose links bei grossem femoralen, medialen Knorpelschaden, Status nach Pridiebohrungen und Shaving am 28. Juli 1999 sowie eine grosse Rotatorenmanschettenruptur rechts. Er gab an, die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes, zur Zeit über belastungsabhängige Schmerzen. Die Gehstrecke betrage maximal 3/4 Stunden. Zudem bestehe ein Anlaufschmerz, verbunden mit mässigen Schwellungen. Die Beschwerdeführerin nehme ein bis zwei Ponstan pro Woche. Bezüglich der Rotatorenmanschettenproblematik seien weitere Abklärungen im Gange. Dr. A.___ beurteilte den Zustand des linken Knies der Beschwerdeführerin als zunehmend invalidisierende mediale Gonarthrose, welche zu einer Arbeitsfähigkeit von nur noch 50 % geführt habe. Er habe eine Tibiakopfvalgisationsosteotomie zur Korrektur der Achse empfohlen, womit sicherlich die Schmerzproblematik verringert werden könne, jedoch sei unsicher, ob die Arbeitsfähigkeit wesentlich gesteigert werden könne. Die Reihenfolge der Eingriffe bezüglich Schulter und Knie müsste indes gut diskutiert werden. Infolge der Knieproblematik sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/19). Am 31. Januar 2001 wurde von Dr. A.___ eine Schulterarthroskopie rechts, eine offene Rotatorenmanschettennaht und eine AC-Gelenksresektion durchgeführt (Operationsbericht von Dr. A.___ vom 31. Januar 2001 Urk. 7/17, vgl. auch den Bericht vom 7. Februar 2001, Urk. 7/39/28). In der Folge besserten sich die Schulterbeschwerden, die Beschwerdeführerin war indes bis Ende Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. die Berichte von Dr. A.___ vom 19. März 2001, 23. April 2001 und 10. Juni 2001; Urk. 7/39/31, Urk. 7/39/33; Urk. 7/39/36). 3.1.3   Zusammenfassend ist zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche, wie erwähnt, seit 1966 und zuletzt mit einem vollen Pensum als Produktionsmitarbeiterin in der B.___ AG, ___, arbeitete, Folgendes festzuhalten (s. auch die Zusammenstellung der SUVA in Urk. 7/39/54 und Urk. 7/38/20): Wegen des Knieleidens war die Beschwerdeführerin zunächst ab 11. Dezember 1998 zu 100 % und ab 21. Dezember 1998 zu 50 % arbeitsunfähig. Am 8. Februar 1999 wurde eine Arthroskopie durchgeführt, worauf die Beschwerdeführerin bis 18. März 1999 zu 100 %, darauf zu 50 % und ab 19. April 1999 nicht mehr arbeitsunfähig war. Am 28. Juli 1999 erfolgte eine erneute Arthroskopie mit nachfolgender voller Arbeitsunfähigkeit bis 20. September 1999 und 50%iger Arbeitsunfähigkeit von diesem Zeitpunkt an. Gemäss Bericht des Spitals ___ vom 16. Juni 2000 berichtete die Beschwerdeführerin bezüglich des Kniegelenks über einen befriedigenden Zustand und entschied sich vorderhand gegen eine Operation (Urk. 7/38/37). Dr. A.___ berichtete im Schreiben an Dr. C.___ vom 10. Juni 2001 indes wieder über das Wiederauftreten von Schmerzen im linken Kniegelenk (Urk. 7/39/36). Aufgrund des Schulterleidens (seit Januar 2000) ergab sich zunächst keine Änderung der Arbeitsfähigkeit (vgl. etwa Bericht des Spitals ___ vom 16. Juni 2000, Urk. 7/39/13). Ab 25. Juli 2000 wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen der Schulterbeschwerden attestiert (Bericht der Schulthess Klinik vom 27. Juli 2000, Urk. 7/39/18), und ab 11. September 2000 eine solche von 50 % bis zum operativen Eingriff am 31. Januar 2001. Ab 1. Juni 2001 war die Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/39/36). 3.2 3.2.1   Wie erwähnt (vorstehende Erw. 2.1) ist die Beschwerdegegnerin unter dem von ihr angerufenen Titel der Wiedererwägung berechtigt ist, die - noch keiner richterlichen Überprüfung unterzogene - Invalidenrente aufzuheben oder herabzusetzen, wenn die formell rechtskräftige Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die letztgenannte Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand ist (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c, SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (ARV 1996/1997 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 19. Dezember 2002 in Sachen B., I 222/02 Erw. 1). Zu beachten ist, dass gemäss Rechtsprechung des EVG das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit eine Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung darstellt und als solche nicht des Gehaltes entleert und preisgegeben werden darf. Andernfalls würde nämlich die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung formell zugesprochener Dauerleistungen, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit nicht verträgt. Die formell rechtskräftige Rentenzusprechung stünde diesfalls unter dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Neubeurteilung laufender Ansprüche zufolge späterer besserer Einsicht der Durchführungsorgane, was nicht dem Sinn einer Wiedererwägung entspricht. Mag eine gesetzwidrig berechnete Rente in aller Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt. Es handelt sich hier um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des EVG vom 18. März 2003 in Sachen F., Nr. I 722/02 mit Hinweisen). 3.2.2   Für ihre Zusprechung der halben Rente ging die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2001 von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % auf (Urk. 7/8; Urk. 7/10 S. 2). Diese Einschätzung gründet auf den von ihr eingeholten medizinischen Berichte (vgl. vorstehende Erw. 3.1.1 und 3.1.2), die im Wesentlichen mit denjenigen des Unfallversicherers und dessen Beurteilung übereinstimmen (vgl. etwa den von der SUVA festgehaltenen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in Urk. 7/38/54 S. 1). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern insoweit eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegen würde. Indes führte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades keinen Einkommensvergleich durch, sondern bemass diesen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Hilfsarbeitern (Löterin) bei der B.___ AG. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt das Fehlen eines lege artis durchgeführten und aktenmässig festgehaltenen Einkommensvergleichs ein starkes Indiz für eine zweifellose Unrichtigkeit dar, weil es die Grundlagen einer gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Festlegung des Invaliditätsgrades in Frage stellt (Urteil des EVG vom 19. Dezember 2002 in Sachen B., Nr. I 222/02 Erw. 4.1 mit Hinweis). Vorliegend kann jedoch trotz des unterlassenen Einkommensvergleiches nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit ausgegangen werden. Denn die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der B.___ AG, welche sie - mit einem kurzen Unterbruch in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis bis 19. Oktober 1999 (Urk. 7/30 Ziff. 1, Urk. 7/32/1 Ziff. 1-4; Urk. 7/33/1, Urk. 7/34/2 S. 3, Urk. 7/38/23) - bis zur Kündigung per Ende Dezember 2001 (vgl. Urk. 3/6 Ziff. 5) beibehielt, erscheint im Wesentlichen als behinderungsangepasst. Die Beschwerdeführerin war im Bereich Löten und Silikonisieren tätig, wobei es sich um eine sitzende Tätigkeit handelte, bei der praktisch keine Gewichte gehoben werden mussten. Die Arbeitgeberin bezifferte das Höchstgewicht auf 5 kg, die meisten Gewichte seien aber deutlich kleiner (Urk. 7/38/28-29). Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach eine andere Tätigkeit besser leidensangepasst gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin erzielte dabei ein Einkommen, welches höher war als dasjenige, welches die SUVA ihr aufgrund konkreter Verweisungstätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) anrechnete, woraus zu schliessen ist, dass die lohnmässigen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Von einem stabilen Arbeitsverhältnis kann zwar angesichts der befristeten Anstellungen (vgl. Urk. 7/38/28) nicht gesprochen werden; indes war der Beschwerdeführerin die Preisgabe dieser grundsätzlich angemessenen Arbeitsstelle nicht zuzumuten, zumal gemäss ärztlicher Angabe auch Perioden mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorlagen und im Übrigen der Heilverlauf im Ganzen unsicher war. So war der Heilverlauf bezüglich Knie erst ab etwa Januar 2000 stabilisiert, und betreffend Schulter wurde schliesslich im am 31. Januar 2001 der erforderliche Eingriff (Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettennaht, AC-Gelenksresektion) vorgenommen (vorstehende Erw. 3.1.2-3). Dass die Beschwerdegegnerin daher den Invaliditätsgrad aufgrund der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bemass, erscheint unter diesen Umständen nicht als offensichtlich unrichtige Invaliditätsbemessung.

4.       Zu prüfen ist daher weiter, ob die Beschwerdegegnerin unter einem anderen Rückkommenstitel berechtigt war, auf ihre Verfügung zurückzukommen. In Frage kommt namentlich ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG, welcher veränderte Verhältnisse - beispielsweise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit voraussetzt (BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Die prozessuale Revision (analog Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG, vgl. vorstehende Erw. 2.2) scheidet indes aus, da keine unverschuldet unentdeckt gebliebene Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich sind, die geeignet wären, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). 4.1     Bezüglich der Umstände, welche zur zweiten Verfügung vom 15. Oktober 2002 führten, sowie bezüglich der weiteren Entwicklung ist Folgendes aktenkundig: 4.1.1   Dr. A.___ gab in seinem Schreiben vom 7. November 2001 an, dass sich die Situation bezüglich des Kniegelenks auf einem mässigen Niveau stabilisiert habe. Die Beschwerdeführerin spreche von einem wechselnden Beschwerdebild und könne maximal eine Stunde gehen. Eine Schwellung bestehe nicht. Zur Zeit sei diesbezüglich abzuwarten. Was die Schulter betreffe, so sei die Beweglichkeit nahezu normal, allerdings mit noch mässig bis deutlichem Kraftdefizit vor allem in der oberen Winkelgruppe. Zudem beklage die Beschwerdeführerin paravertebrale Schmerzen in der oberen Brustwirbelsäule (BWS). Weiter führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführerin, welche zuletzt zu 25 % gearbeitet habe, sei offensichtlich auf den 1. Oktober 2001 gekündigt worden. Geeignet sei - "wenn schon" - eine leichte, primär sitzende Arbeit ohne Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen und mit Belastungen von unterhalb 10 kg (Urk. 7/15). 4.1.2   Mit Verfügung vom 13. März 2002 sprach die SUVA, welche für beide Unfälle leistungspflichtig war, der Versicherten ab 1. Januar 2002 eine Invalidenrente von 30 % zu, nebst einer gesamthaften Integritätsentschädigung von 18 % (5 % für die Schädigung am Knie, 13 % für die Beeinträchtigung der Schulter; Urk. 7/38/62= Urk. 3/2).          Die SUVA stützte sich dabei auf die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 4. Oktober 2001 durch Kreisarzt Dr. med. D.___. Dieser hielt fest, die Beschwerdeführerin sei betreffend die rechte Schulter in Ruhe beschwerdefrei. Bei Bewegung schildere sie eher ein ziehendes Gefühl als einen eigentlichen Schmerz, welcher jedoch bei Belastung auftrete. Am meisten beklage sie den Kraftverlust. Bei hängendem, anliegendem Arm könne sie noch 10 kg tragen, bei abduziertem Arm sei die Tragfähigkeit jedoch deutlich eingeschränkt. Objektivierbar sei eine geringe Muskelatrophie vor allem im Supraspinatusbereich. Mühe habe die Beschwerdeführerin auch beim Ausführen von Arbeiten über Kopf, das Fensterputzen sei nicht mehr möglich. Am linken Kniegelenk empfinde die Versicherte Schmerzen bei Palpation des Gelenkspaltes medial und lateral, hier insbesondere bei der Arthroskopiestichstelle. Instabilitäten lägen nicht vor, und ein Erguss sei nicht feststellbar. Für Eingriffe bestünde keine Indikation; es bestehe höchstens eine leichte bis mässige Arthrose. Ausser Physiotherapie seien zur Zeit keine weiteren Massnahmen geplant. Zumutbar sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit den ganzen Tag. Die stehende oder gar gehende Position sollte einen Viertel bis einen Drittel der gesamten Arbeitszeit nicht überschreiten und auf den ganzen Tag verteilt sein. Zumutbar sei das Heben von Lasten von 5-10 kg bis Taillen- oder Brusthöhe. Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit dem rechten Arm seien zu vermeiden. Die 50 %-Stelle bei der B.___ AG, wo die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit jeweils zwei Stunden pro Tag gearbeitet hätte, sei ihr per Ende September 2001 gekündigt worden (Urk. 7/38/42).          Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die SUVA fünf Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) hinzu (Urk. 7/38/54). Ausgehend von einem möglichen Verdienst im Jahr 2001 von mindestens Fr. 2'900.-- ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 37'700.-- (13x Fr. 2'900.--). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'300.-- (13x Fr. 4'100.--) resultierte der Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/38/62 S. 2). 4.1.3   Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2002 über einen stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Von Seiten des linken Kniegelenks habe sich die Situation soweit beruhigt. Hingegen persistierten im Bereich der rechten Schulter deutliche, belastungsabhängige aber auch Ruheschmerzen, so dass die Beschwerdeführerin sich im Moment keine geregelte Tätigkeit vorstellen könne. Die Indikation zur Operation einer Tibiakopfosteotomie sei mit grosser Vorsicht zu stellen. In beruflicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte, nicht mehr als vier Stunden dauernde Arbeit zuzumuten (Urk. 7/16/2, vgl. auch Urk. 7/16/3). Schliesslich äusserte sich Dr. A.___ nach Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2002, wobei er sich mit einem Invaliditätsgrad von unter 30 % nicht einverstanden erklären konnte und eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin empfahl (Urk. 7/14). In seinem Schreiben vom 22. November 2002 zu Handen des Vertreters der Beschwerdeführerin führte Dr. A.___ weiter aus, infolge der Kombinationsverletzung (Schulter, Knie) sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt, da sie einerseits ein deutlich belastungseingeschränktes Knie links aufweise und andererseits wegen der Schulterproblematik rechts keine Arbeiten über Kopf durchführen könne. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten auf 50 % zu beziffern, eine höhere Arbeitsfähigkeit sei ausgeschlossen (Urk. 3/8). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 ersuchte Dr. A.___ sodann die Schulthess Klinik um Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, unter Hinweis darauf, aufgrund des Schulter- und des Knieleidens resultiere zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit, die nicht über 30 % hinausgehe (Urk. 7/13). 4.1.4   Gemäss dem von Dr. A.___ eingeholten Bericht der Klinik Balgrist vom 29. April 2003 beklagte die - zwischenzeitlich stellenlose - Beschwerdeführerin an der rechten Schulter belastungsabhängige Schmerzen und einen Kraftverlust. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich der Schulter wurde mit 50 % für leichte Arbeiten auf Tischhöhe beziffert (Urk. 13/2). Das von der Klinik Balgist namentlich zur Schmerzlinderung empfohlene arthroskopische Débridement (vgl. den Bericht vom 29. April 2003 sowie das Schreiben von Dr. A.___ an die Klinik Balgrist vom 12. Mai 2003, Urk. 13/1 = Urk. 17/2) wurde am 3. Juli 2003 in der Klinik Balgrist durchgeführt. Letztere gab in ihrem Bericht vom 18. August 2003 über die postoperative Kontrolle an, die Beschwerdeführerin habe über eine 50-60%ige Schmerzlinderung berichtet und sei sehr zufrieden. Es bestünden keine Nachtschmerzen. Der postoperative Verlauf sei sehr gut gewesen, und die Behandlung sei abgeschlossen worden (Urk. 22). 4.2     Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zur Zeit des Erlasses der (angefochtenen) zweiten Verfügung vom 15. Oktober 2002 fällt ins Gewicht, dass im Januar 2001 nun auch der Eingriff an der rechten Schulter erfolgt war, und der Heilverlauf nun seit längerem als stabil erachtet wurde. So hatte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 7. November 2001 gebessert. Betreffend Knie habe sich die Situation auf einem mässigen Niveau stabilisiert. Die Schultergelenksbeweglichkeit wurde von Dr. A.___ als beinahe normal bezeichnet; über Schulterschmerzen berichtete er (abgesehen von Schmerzen der BWS) nicht, sondern vermerkte, dass sich der Zustand im Bereiche der rechten Schulter auf einem mässigen Niveau mit einer Krafteinbusse einpendeln werde (Urk. 7/15). Im Bericht vom 31. Mai 2002 beschrieb Dr. A.___ das Knieleiden weiterhin als beruhigt, berichtete indes über belastungsabhängige, aber auch Ruheschmerzen an der Schulter und bezifferte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 50 %, wobei er eine leichte Arbeit empfahl (Urk. 7/6/2, vgl. auch Urk. 7/6/3). Gesamhaft erscheint der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2002 als verbessert, wenn auch Dr. A.___ - im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. D.___ (vgl. vorstehende Erw. 4.1.2) - weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin angab, worauf noch zurückzukommen sein wird. Was eine für die revisionsweise Neuverfügung massgebliche Veränderung der Verhältnisse betrifft, so ist sodann zu beachten, dass bei der Beschwerdeführerin mit der Kündigung der Stelle bei B.___ AG per Ende Dezember 2001 eine Veränderung der erwerblichen Situation eingetreten ist. Eine solche stellt einen Revisionsgrund dar (vorstehende Erw. 2.1). Die Tatsache, dass der Heilverlauf im Wesentlichen abgeschlossen und der Gesundheitszustand jedenfalls als verbessert bezeichnet wurde, sowie der Umstand, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich ist, rechtfertigen es, im Rahmen der Neubeurteilung auf die aktuellen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen. Diesbezüglich überzeugt diejenige des Kreiszarztes Dr. D.___, zumal dieser die Beschwerdeführerin eingehend untersuchte und die zumutbaren Tätigkeiten im Einzelnen nachvollziehbar aufführte (Urk. 7/39/44 S. 3 f.). Die Angabe einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei "leichter Arbeit" im Bericht von Dr. A.___ vom 31. Mai 2002 (Urk. 7/16/2 Ziff. 5) vermag dagegen nicht zu überzeugen, zumal auch gemäss Dr. A.___ vor allem belastungsabhängige Schmerzen an der Schulter limitierend waren und er das Heben und Tragen sehr leichter Gewichte sowie eine sitzende Tätigkeit im Wesentlichen im vollem Umfang als zumutbar erachtete (Urk. 7/6/3). Insofern deckt sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ vielmehr mit derjenigen von Dr. D.___, welcher hingegen weiter präzisierte, dass Überkopfarbeiten sowie weitausholende Tätigkeiten mit dem rechten Arm zu vermeiden seien. In diesem Sinne hatte auch Dr. A.___ im Bericht vom 7. November 2001 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ohne zeitliche Limitierung, umschrieben (Urk. 7/15 Ziff. 5). Was schliesslich die von Dr. A.___ angeführten Einschränkungen des linken Knies betrifft, so stehen diese insofern nicht in Frage, als ohnehin lediglich vorwiegend sitzende Tätigkeiten als zumutbar erachtet wurden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb auf die Beurteilung von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Rentenverfügung der SUVA vom 13. März 2002 nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwuchs. In diesem Zusammenhang sei sodann darauf hingewiesen, dass der Invaliditätsbegriff in beiden Versicherungen, der Invaliden- und der Unfallversicherung, derselbe ist und die Versicherer rechtskräftige Einschätzungen gegenseitig zu berücksichtigen haben. Während die SUVA infolge des nicht durchgeführten Einkommensvergleiches und der seither erfolgten Kündigung der alten Arbeitsstelle nicht an die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2001 gebunden war, ist hingegen eine Bindung der Beschwerdegegnerin an die Invaliditätsschätzung der SUVA zu bejahen. Allerdings entbindet das Vorliegen einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung des einen Versicherers die andere Versicherung keineswegs davon, eine eigene Invaliditätsbemessung vorzunehmen (s. zum Ganzen vorstehende Erw. 2.5). Dies hat vorliegend die Beschwerdegegnerin zwar nicht getan, was indes die Aufhebung der Verfügung nicht zu rechtfertigen vermag. Denn zum einen standen auch im Verfahren der Invalidenversicherung lediglich Unfallfolgen in Frage. Zum anderen erscheint die Beurteilung von Dr. D.___ schlüssig und nachvollziehbar, weshalb von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Die neusten Berichte der Klinik Balgrist vom 29. April 2003 (Urk. 13/2) und vom 18. August 2003 (Urk. 22/2) sind betreffend des hier zu beurteilenden Gesundheitszustandes zur Zeit der angefochtenen Verfügung nicht unmittelbar massgeblich (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Indes sind auch diesen keine Hinweise auf eine Zustandsverschlechterung zu entnehmen. Wenn auch bis zur letzten Schulterarthroskopie vom 3. Juli 2003 noch über Schulterschmerzen berichtet wurde (vgl. Urk. 13/2), so bestand in der Folge eine betreffend Schmerzen erheblich verbesserte Situation, welche zum Behandlungsabschluss führte (vgl. Urk. 22/2). Daher erübrigt sich auch eine Aktenüberweisung zur Neuüberprüfung. 4.3     Anhaltspunkte, wonach die Invaliditätsbemessung nicht korrekt wäre, liegen nicht vor und wurden auch gegenüber der (unangefochten gebliebenen) Rentenverfügung der SUVA nicht vorgebracht. Die Anforderungsprofile der von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Arbeitsplätze stimmen mit der medizinischen Beurteilung überein, und der als hypothetisches Einkommen angenommene Monatslohn von Fr. 2'900.-- (vgl. Urk. 7/39/62 S. 2) entspricht dem Minimallohn, womit einem allfälligen Einfluss des reduzierten Erscheinungsbildes (Gang) der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen erscheint. Da die Rechtslage zur Zeit der angefochtenen Verfügung massgebend ist, ist auf die im Urteil des EVG vom 28. August 2003 (Nr. U 35/00) bezüglich der DAP enthaltenen Erwägungen nicht weiter einzugehen. 4.4     Das Gesagte führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Rente per 1. Juli 2002 im Ergebnis zu Recht verfügt hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Urk. 22/2 - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00689 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.11.2003 IV.2002.00689 — Swissrulings