IV.2002.00668
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?r Volz
Urteil vom 18. Juni 2003 in Sachen W.____, geb. 1987 ? Beschwerdef?hrerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern, U.___, ?
diese vertreten durch F.___, Aerztin f?r Kinder und Jugendpsychiatrie, ?
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Die Mutter der am 13. Dezember 1987 geborenen W.____ meldete diese erstmals am 8. November 1992 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Medizinische Massnahmen; Urk. 7/33 Ziff. 5.7) an. Die Invalidenversicherung sprach der Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gem?ss Ziff. 345 des Anhangs der Verordnung ?ber die Geburtsgebrechen (GgV) vorerst am 12. Januar 1993 f?r den Zeitraum vom 14. November 1991 bis 30. November 1995 (Urk. 7/20 = Urk. 7/21), mit Verf?gung vom 22. Januar 1996 bis 30. November 2000 (Urk. 7/19) sowie mit Verf?gung vom 26. Januar 2001 weiterhin bis 31. Dezember 2007 (Urk. 7/9) zu. 1.2???? Am 16. Juli 1999 meldeten die Eltern der Versicherten, vertreten durch F.___, ?rztin f?r Kinder und Jugendpsychiatrie, "_____", W.____ erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne einer kinderpsychiatrischen Behandlung als medizinische Massnahme an (Urk. 7/29), worauf die IV-Stelle mit Verf?gung vom 18. Oktober 1999 einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen im Sinne von Psychotherapie zur Zeit verneinte, da die Psychotherapie noch nicht mindestens ein Jahr gedauert habe (Urk. 7/13). Mit Verf?gung vom 9. Juni 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten f?r die Zeit vom 14. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 medizinische Massnahmen im Sinne einer ambulanten Psychotherapie zu (Urk. 7/11). Am 9. August 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten weiterhin medizinische Massnahmen im Sinne von ambulanter Psychotherapie bis 30. Juni 2002 zu (Urk. 7/6). Nach Einholung eines Verlaufsberichts bei F.___ (Bericht vom 4. September 2002; Urk. 7/23) und nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2-4), verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 31. Oktober 2002 einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen im Sinne von Psychotherapie nach dem 30. Juni 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2.?????? Dagegen erhob F.___, in Vertretung von U.___, der Eltern und gesetzlichen Vertreter von W.____, am 24. November 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, es seien der Versicherten ab 30. Juni 2002 weiterhin medizinische Massnahmen im Sinne von Psychotherapie zuzusprechen (Urk. 1 S. 1), mit der Begr?ndung, dass keine psychotherapeutische Dauerbehandlung erforderlich sei (Urk. 1 S. 2). ???????? In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem sich die Versicherte innert der ihr mit Verf?gung vom 21. Januar 2003 (Urk. 8) einger?umten Frist zur Replik nicht vernehmen liess, so dass Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 5. M?rz 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 10). Am 20. Mai 2003 verzichtete die Helsana Versicherungen AG, der Krankenversicherer der Versicherten, dem vorliegenden Verfahren beizutreten (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die versicherte Person hat gem?ss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. 1.3???? Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne R?cksicht auf die Dauer des Leidens prim?r in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung geh?rt (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.). 1.4???? Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung ?bernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzust?nde oder Funktionsausf?lle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Best?ndigkeit des angestrebten Erfolges gem?ss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen). 1.5???? Beanspruchen nicht erwerbst?tige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist Art. 5 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach die Definition der Invalidit?t - anders als in Art. 4 IVG - auf die Zukunft bezogen ist. In derartigen F?llen ist also der Zeitpunkt massgebend, in dem diese Versicherten voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten werden. Entscheidend ist nicht - wie bei Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer Sachverhalt. Demzufolge k?nnen medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahmen sein, falls noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2000 S. 67 Erw. 4b). 1.6???? Stabilisierende Vorkehren richten sich immer gegen labiles pathologisches Geschehen. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten l?sst, gleichg?ltig, welcher Art die Behandlung sei. Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl station?r, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des station?ren Zustandes erforderlich sind, k?nnen daher von der Invalidenversicherung nicht ?bernommen werden (BGE 102 V 42 f.; AHI 1999 S. 127 Erw. 2d mit Hinweisen). 1.7???? Die Kosten der psychiatrischen Behandlung von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr werden von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die sp?tere Ausbildung und Erwerbsf?higkeit erheblich behindernden oder gar verunm?glichenden stabilen pathologischen Zustand f?hren w?rde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei solchen Versicherten nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden k?nnen. Dies trifft unter anderem bei Schizophrenien zu (BGE 105 V 20 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). 1.8???? Gem?ss der vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht (EVG) in BGE 105 V 20 als gesetzeskonform bezeichneten Verwaltungspraxis sind die Voraussetzungen f?r die Gew?hrung medizinischer Massnahmen an Versicherte vor vollendetem 20. Altersjahr in folgenden F?llen gegeben: (Kreisschreiben des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2002 g?ltigen Fassung, KSME, Rz 645-647/845-847.5):
? bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine gen?gende Besserung erzielt wurde und gem?ss spezial?rztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsf?higkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann. Dauer und Intensit?t der Behandlung m?ssen durch Berichte, Arztrechnung und dergl. belegt sein. Die Kosten?bernahme erfolgt ab 2. Behandlungsjahr. Die Psychotherapie ist dabei jeweils f?r maximal 2 Jahre zu verf?gen.? ? bei Minderj?hrigen, bei welchen Massnahmen f?r die Sonderschulung durch eine psychische St?rung behindert oder verunm?glicht werden. Es muss sich dabei um eine die Sonderschulmassnahmen erg?nzende Massnahme handeln, wobei die Behandlung des Leidens deutlich im Hintergrund steht. Psychotherapie, die unabh?ngig von der Schulung h?tte durchgef?hrt werden m?ssen, ist keine Leistung der IV (KSME, Rz 645-647/845-847.7).?
2. 2.1???? Gest?tzt auf die Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes (Urk. 7/2 und Urk. 7/5) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung vom 31. Oktober 2002 davon aus, dass das psychische Leiden der Beschwerdef?hrerin ohne Dauerbehandlung nicht dauerhaft gebessert werden k?nne, weshalb die von der Beschwerdef?hrerin weiterhin ben?tigte psychotherapeutische Behandlung vorwiegend der Behandlung ihres Leidens an sich diene, mit der Konsequenz dass diesbez?glich kein Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 2).??? 2.2???? Die Versicherte bringt hiegegen vor, sie ben?tige zwar weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung, jedoch nicht im Sinne einer Dauerbehandlung (Urk. 1 S. 2).
3. 3.1???? Die behandelnde Kinderpsychiaterin, F.___, stellte in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 1999 folgendes fest (Urk. 7/29):
? W.____ ist kleinw?chsig, untergewichtig, mikrocephal und weist eine dissoziierte altersentsprechende kognitive und motorische Entwicklung sowie eine Teilleistungsst?rung im Rechnen auf. (...) W.____ ist ein sehr sensibles M?dchen, das(s) in seinem Selbstwertgef?hl massiv verunsichert ist. Die schulischen Schwierigkeiten h?ngen nach Beurteilung der abkl?renden Stellen massgebend mit der Selbstwertproblematik zusammen. Der Leidensdruck durch den Kleinwuchs ist gross. Eine psychotherapeutische Hilfe ist dringend indiziert.?
3.2???? Am 18. Mai 2000 f?hrte F.___ zum Gesundheitszustand der Versicherten aus (Urk. 7/27):
? W?hrend sie fr?her auf Belastungssituationen schnell mit Uebelkeit und Erbrechen reagierte, kann sie heute ihren Leidensdruck besser verbalisieren und sich Hilfe holen. Das Ess- und Trinkverhalten mit teilweiser Verweigerung des Trinkens normalisierte sich weitgehend. Die Selbstwertproblematik, die in engem Zusammenhang zum Kleinwuchs steht, konnte aber erst teilweise bearbeitet werden. Eine Weiterf?hrung der Therapie ist daher dringend indiziert.?
3.3???? Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 (Urk. 7/25) und vom 23. Juli 2002 (Urk. 7/24) ersuchte F.___ die Beschwerdegegnerin jeweils um Kostengutsprache f?r eine Weiterf?hrung der Psychotherapie um ein weiteres Jahr. 3.4???? Im Verlaufsbericht vom 4. September 2002 erw?hnte F.___, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe. Es habe eine erneute Auseinandersetzung mit der zu erwartenden Endgr?sse von 150 bis 153 cm stattgefunden. Im Zusammenhang mit dem ?bertritt in die Sekundarschule B hab die Versicherte erneut M?he bekundet, sich der ver?nderten Schulsituation anzupassen. Die Essst?rungen seien auch unter Belastung nicht mehr aufgetreten. Es bestehe eine Somatisierungstendenz. Bei geringer Motivation f?r die Schule und absinkenden Schulleistungen drohe die Beschwerdef?hrerin mit Schulverweigerung (Urk. 7/23 Beiblatt). 3.5???? Beschwerdeweise bringt die Versicherte vor, die Somatisierungstendenz habe sich deutlich gebessert. In der Zwischenzeit habe sie auch ihren Platz in der Oberstufe gefunden und stelle sich sehr positiv auf die neue Schulsituation ein (Urk. 1 S. 1 f.).
4. 4.1???? Gem?ss Art. 5 Abs. 2 IVG gelten nicht erwerbst?tige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird. 4.2???? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Jede psychogene St?rung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgf?ltig gepr?ft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausf?hrlicher ?rztlicher Bericht oder ein entsprechendes fach?rztliches Gutachten sowie die Abkl?rung der erwerblichen Umst?nde (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). 4.3???? Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt nach der Rechtsprechung die Invalidit?t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder st?ndige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- oder Kontrollbed?rftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht. Diese Grunds?tze gelten auch zur Bestimmung des Invalidit?tseintritts bei minderj?hrigen Versicherten, die an einem Geburtsgebrechen leiden (BGE 111 V 121 Erw. 1d mit Hinweisen). 4.4???? In W?rdigung der obenerw?hnten medizinischen Aktenlage f?llt auf, dass sich in Bezug auf die psychische Komponente des Gesundheitsschadens ausschliesslich Beurteilungen der behandelnden Kinderpsychiaterin F.___ bei den Akten befinden. Daraus geht hervor, dass das psychische Leiden der Versicherten haupts?chlich aus einer Selbstwertproblematik, aus Schwierigkeiten in der Anpassung an ver?nderte Schulsituationen sowie in der Akzeptanz der eigenen geringen K?rpergr?sse besteht. Dabei handelt es sich jedenfalls um ein erworbenes psychisches Leiden. Hingegen lassen sich in den Beurteilungen von F.___ keine exakten psychiatrischen Diagnosen finden. Hinweise darauf, dass eine psychotherapeutische Behandlung im Hinblick auf Schwierigkeiten mit dem Schulbetrieb und im Akzeptieren der geringen K?rpergr?sse angezeigt sei, gen?gen daf?r nicht. Es fehlt in den Akten somit eine nachvollziehbar begr?ndete fach?rztliche Stellungnahme zur Frage, ob ein Gesundheitssch?digung von Krankheitswert vorliegt. 4.5???? Damit erscheint der Sachverhalt bereits in Bezug auf die Frage, ob ein psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliegt, nicht als rechtsgen?gend abgekl?rt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache daher schon aus diesem Grunde zu erg?nzender Sachverhaltsabkl?rung zur?ckzuweisen ist, wird daher nicht umhin kommen, die kinderpsychiatrische Beurteilung zu erg?nzen. Sinnvollerweise wird sie dazu bei einem unabh?ngigen kinderpsychiatrischen Sachverst?ndigen ein Gutachten einholen.
5.?????? Die Sache ist auch aus anderen Gr?nden zur Sachverhaltserg?nzung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. 5.1???? Die durchgef?hrte psychotherapeutische Behandlung besteht nicht aus einer einmaligen oder zeitlich begrenzten therapeutischen Massnahme. Nach der obenerw?hnte Rechtslage (Erw. 1.7) besteht hingegen bei psychischen Leiden, welche nach herrschender psychiatrischer Lehrmeinung ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden k?nnen, kein Anspruch auf medizinische Massnahmen. Bei Minderj?hrigen ist bez?glich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 IVG jedoch nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird (ZAK 1984 S. 503, Erw. 3). Vorliegend hat die Tatsache, dass im Verlauf der Behandlung bereits eine deutliche Besserung eingetreten ist und insbesondere die Ess- und Trinkst?rungen verschwanden, als Indiz daf?r zu gelten, dass die Versicherte einmal in der Lage sein wird, ihr psychisches Leiden im Rahmen einer zeitlich begrenzten, wenn auch etwas l?nger dauernden Therapie zu ?berwinden. Anhand der Akten l?sst sich jedenfalls nicht sagen, dass eine kontinuierliche Therapie notwendig w?re, um das Fortschreiten des psychischen Leidens zu verhindern. Somit d?rfte es sich bei der vorliegend in Frage stehenden Psychotherapie um eine Behandlung handeln, welche zwar eine gewisse Zeit andauert, nicht hingegen um eine zeitlich unbegrenzte der Behandlung des Leidens an sich dienende medizinische Vorkehr, welche in den Bereich der Krankenversicherung fallen w?rde (vgl. ZAK 1984 S. 502 sowie den unver?ffentlichten Entscheid i.S. C. vom 6. Mai 2003, I 16/03). 5.2???? Nach der in Erw. 1.7 dargelegten Rechtslage ist der Eingliederungscharakter von psychiatrischen Behandlungen Jugendlicher erst dann zu bejahen, wenn das psychische Leiden ohne diese Vorkehren zu einem schwer korrigierbaren, die sp?tere Ausbildung und Erwerbsf?higkeit erheblich behindernden oder gar verunm?glichenden stabilen pathologischen Zustand f?hren w?rde. Ob das psychische Leiden der Versicherten ohne psychotherapeutische Behandlung zu einem schwer korrigierbaren und die sp?tere Ausbildung und Erwerbsf?higkeit erheblich behindernden oder verunm?glichenden stabilen Zustand f?hren w?rde, kann den vorliegenden medizinischen Akten hingegen nicht mit hinreichender Gewissheit entnommen werden. Der Sachverhalt erscheint daher auch bez?glich der Frage, ob durch eine psychotherapeutische Behandlung einem drohenden Defekt vorgebeugt werden kann, nicht als rechtsgen?gend abgekl?rt. Auch in dieser Hinsicht erscheint eine eingehendere kinderpsychiatrische Abkl?rung als angezeigt.
6.?????? Nach Gesagtem ist die angefochtene Verf?gung vom 31. Oktober 2002 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu erg?nzender kinderpsychiatrischer Abkl?rung zur?ckzuweisen, einerseits in Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens von Krankheitswert und andererseits bez?glich der Frage, ob durch eine psychotherapeutische Behandlung einem drohenden, die sp?tere Ausbildung oder Erwerbsf?higkeit deutlich behindernden oder verunm?glichenden Defektzustand vorgebeugt werden kann.
7.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die durch F.___ vertretene Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 31. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf medizinische Massnahmen ab 1. Juli 2002 neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Helsana Versicherungen AG, Z?rich 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).